Hotspots des Sanierungsrechts
12. Fachtagung zur Sanierung und Insolvenz von Unternehmen – Tagungsband 2021
Linus Cathomas, Hubert Gmünder, Daniel P. Oehri, Marina Schwizer, Roman Sturzenegger, Alexander von Jeinsen, Thomas Sprecher, Thomas Sprecher
- 148 páginas
- German
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Hotspots des Sanierungsrechts
12. Fachtagung zur Sanierung und Insolvenz von Unternehmen – Tagungsband 2021
Linus Cathomas, Hubert Gmünder, Daniel P. Oehri, Marina Schwizer, Roman Sturzenegger, Alexander von Jeinsen, Thomas Sprecher, Thomas Sprecher
Información del libro
Dieser Band versammelt die Referate der 12. Tagung "Sanierung und Insolvenz von Unternehmen", die das Europa Institut an der Universität Zürich am 2. Juni 2021 durchgeführt hat. Behandelt werden aktuelle Themen, die in Lehre und Praxis für Aufmerksamkeit gesorgt haben. So stellen sich bei fast allen Sanierungen arbeitsrechtliche Fragen. Für kotierte Gesellschaften in finanzieller Notlage ergeben sich Besonderheiten in Bezug auf die Sanierung. In zahlreichen Insolvenzverfahren stehen Betriebsverkäufe zur Diskussion. Sie müssen sorgfältig geplant werden. Im Rahmen der aktienrechtlichen Sanierung können auch die Anteilsinhaber einen Sanierungsbeitrag leisten. Beleuchtet wird auch die nicht einfache Rolle des Sachwalters im Nachlassverfahren. Schliesslich wird der Frage nachgegangen, welche Rechte mit der Einstellung mangels Aktiven untergehen und wie eine solche Einstellung verhindert werden kann.
Preguntas frecuentes
Información
Einstellung des Konkurses mangels Aktiven: Das Ende aller Rechte?
Inhalt
- Einleitung
- Das Wesen der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven
- Einordnung und Abgrenzung der Konkurseinstellung im Konkursverfahren
- Grundlagen für die Konkurseinstellung
- Zuständigkeit und Verfahren
- Rechtsmittel und Massnahmen gegen die Konkurseinstellung
- Zivilprozessuale Beschwerden
- Betreibungsrechtliche Beschwerde
- Leistung der Sicherheit für die Kosten des Konkursverfahrens
- Auswirkungen der Konkurseinstellung auf die Gesellschaft als Schuldnerin
- Auswirkung auf die Rechtspersönlichkeit und Zweck
- Auswirkungen auf die Handlungsbefugnis
- Auswirkungen der Konkurseinstellung auf die Rechte der Gläubiger
- Auswirkungen auf hängige Betreibungen
- Recht zur Betreibung auf Pfändung
- Spezialliquidation für pfandgesicherte Gläubiger (Art. 230a SchKG)
- Weitere Auswirkungen auf die Rechte der Gläubiger
- „Private Liquidation“ und Löschung
- Liquidationstätigkeiten im Allgemeinen
- Möglichkeit zur Sanierung im weitesten Sinn?
- Fusion nach Konkurseinstellung?
- Fusionsrechtliche Vermögensübertragung nach Konkurseinstellung?
- Weitere Varianten für die Strukturierung einer Transaktion
- Wiedereröffnung des Konkurses?
- Löschung der Gesellschaft im Handelsregister
- Schlussbemerkungen
- Literaturverzeichnis
Einleitung
- Einordnung der Konkurseinstellung im Konkursverfahren;
- Rechtsmittel im Zusammenhang mit der Konkurseinstellung;
- Auswirkungen der Konkurseinstellung auf Gesellschaft und Gläubiger;
- Die „private“ Liquidation nach Konkurseinstellung und Möglichkeiten zur Sanierung im weitesten Sinn.
Das Wesen der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven
Einordnung und Abgrenzung der Konkurseinstellung im Konkursverfahren
Grundlagen für die Konkurseinstellung
„Nach der Konkurseröffnung wird über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen ein Inventar aufgenommen (Art. 221 SchKG). Der Zweck des Inventars liegt darin, sich einen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu verschaffen, das Vermögen zu sichern und eine Grundlage für den Entscheid bezüglich des weiteren Verfahrens (Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven, summarisches oder ordentliches Verfahren) zu schaffen […]. Im Inventar werden sämtliche Vermögenswerte mit dem Schätzwert aufgenommen (Art. 221-227 SchKG […].“[9]
Zuständigkeit und Verfahren
„[…] ‚reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken‘ […], so entscheidet das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes nach Prüfung der Sachlage über die Frage der Konkurseinstellung mangels Aktiven. Es hat sich darüber ein selbstständiges Urteil zu bilden, insbesondere ob erhobene Drittansprüche anerkannt werden müssen und Anfechtungsklagen irgendwelcher Art nicht möglich oder ohne jede Aussicht auf Erfolg sind […]. Damit existiert für den Zeitpunkt des Einstellungsbeschl...