Pflegebedürftigkeit
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Pflegebedürftigkeit

Beratung - Betreuung - Zusammenarbeit

  1. 80 pages
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Pflegebedürftigkeit

Beratung - Betreuung - Zusammenarbeit

About this book

Der ältere Patient beim Hausarzt – das bedeutet, auf den besonderen Beratungsbedarf pflegebedürftiger Patienten und pflegender Angehöriger gut vorbereitet zu sein. Fragen zur Beantragung einer Pflegestufe gehören mittlerweile ebenso zum hausärztlichen Beratungsalltag wie Fragen zu Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung.Die Herausgeber Dr. Landendörfer und Prof. Dr. Mader sind langjährig erfahrene Hausärzte. Mit der Reihe "Praxishilfen – Praktische Geriatrie", die in Kooperation mit der Zeitschrift Der Allgemeinarzt erscheint, stärken Sie Ihr geriatrisches Know-how.Kompakt und direkt umsetzbar lesen Sie das Wichtigste zum Thema "Pflegebedürftigkeit": Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung Verordnungsmöglichkeiten von (Pflege-)Hilfsmitteln und Heilmitteln Tipps zur Beratung von pflegebedürftigen Patienten und deren Angehörigen Zugang zu geeigneten Pflege-, Versorgungs- und Betreuungsleistungen Gestaltung gemeinsamer Pflegeheimvisiten und kooperativer Fallplanung Systematischer Austausch mit Pflegefachkräften in häuslicher und langzeitstationärer Versorgung"Warum gibt es dieses Buch eigentlich erst jetzt?"Dr. med. Uwe Popert"Das Autorenteam aus Allgemeinmedizin und Pflegewissenschaft symbolisiert, dass hier vernetzt gedacht wird. Danke für diese willkommene Initiative!"Prof. Dr. phil. Gabriele Meyer

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Information

1. Rahmenbedingungen

In Deutschland sind gegenwärtig mehr als etwa 2,5 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI). Davon werden mehr als zwei Drittel zu Hause versorgt. Die Zahl der Empfänger von Hilfe zur Pflege stieg 2012 auf 439 000 (BMG 2014) an. Damit gehören Fragen zu Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung und zu unterschiedlichen Versorgungsformen zunehmend häufiger zum hausärztlichen Beratungsalltag. Das bedeutet speziell für den Hausarzt, auf den besonderen Beratungsbedarf pflegebedürftiger Patienten und deren Angehöriger1 gut vorbereitet zu sein. Kapitel 1 gibt einen Überblick über Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung sowie über Verordnungsmöglichkeiten von (Pflege-) Hilfsmitteln und Heilmitteln.

1.1 Pflegestufen und Leistungsarten

Sachleistungen und Pflegegeld Die wichtigsten Leistungsarten der Pflegeversicherung (SGB XI) bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit sind Sachleistungen und Pflegegeld (Fall 1):
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Sachleistungen werden durch Pflegefachkräfte erbracht (§ 36 SGB XI). So werden beispielsweise bei teilstationärer Pflege, Kurzzeitpflege oder vollstationärer Pflege über die „Sachleistungen“ Leistungen der medizinischen Behandlungspflege oder sozialen Betreuung finanziert. Sachleistungen beziehen sich nicht auf die Heil- und Hilfsmittelversorgung.
Fall 1
Frau Tappert, 78 Jahre und alleinstehend; seit 6 Monaten Chemotherapie wegen hochmalignem Non-Hodgkin-Lymphom. Darunter auftretende Schwäche, Gewichtsverlust, Verwirrtheit, Angstzustände und wiederholte Sturzereignisse lassen absehbar den weiteren Verbleib in der Häuslichkeit nicht zu. Möglicherweise dauerhafte vollstationäre Pflege erforderlich. Der Sohn, zu Besuch aus einer anderen Stadt, kommt zusammen mit seiner Mutter in die Sprechstunde, um Rat und Hilfe zu suchen: „Frau Doktor, welche Leistungen aus der Pflegeversicherung können wir bei der Pflegekasse beantragen?“
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Pflegegeld wird dem Versicherten häufig im Zusammenhang mit Angehörigenpflege gewährt (§ 37 SGB XI). Das Pflegegeld kann selbstbestimmt für das Beschaffen von Pflegehilfen bzw. Unterstützungsleistungen eingesetzt werden.
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Eine Kontrolle, für welche Unterstützungsleistungen das Pflegegeld eingesetzt wird, erfolgt nicht. Personen, die jedoch auf Sachleistungen verzichten und ausschließlich Pflegegeld in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, sich regelmäßig von einem dafür zugelassenen Pflegedienst oder einer Pflegefachperson beraten zu lassen.
Die Pflegefachperson wird von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen beauftragt und kontrolliert bei Pflegestufe 1 und 2 bis zweimal halbjährlich, bei Pflegestufe 3 einmal vierteljährlich (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Der Pflegedienst, der zur Beratung kommt, ist vom Versicherten frei wählbar. Diese Regelung soll eine gute, qualitätsgesicherte Versorgung der Pflegebedürftigen sicherstellen, die nicht über Sachleistungen von professionell Pflegenden versorgt werden. Nehmen Pflegebedürftige diese Beratung nicht in Anspruch, kann das Pflegegeld gekürzt oder gar entzogen werden (§ 37 Abs. 6 SGB XI).
Praxistipp
Raten Sie pflegenden Angehörigen auch bei Pflegestufe 0 zu einer individuellen Pflegeberatung durch einen (zugelassenen) Pflegedienst/Pflegeberater zur Verbesserung der häuslichen Laienpflege. Die Kosten für eine Beratung nach § 37 SGB XI werden auch bei Pflegestufe 0 übernommen. Raten Sie pflegenden Angehörigen zu einem (kostenfreien) Pflegekurs (§ 45 SGB XI). Ansprechpartner in Kap. 3.1 Pflegeberatung.
Kombinationen von Sach- und Pflegegeldleis...

Table of contents

  1. Cover
  2. Zu den Autoren
  3. Titel
  4. Impressum
  5. Inhalt
  6. Vorwort
  7. Geleitwort
  8. Abkürzungsverzeichnis
  9. 1. Rahmenbedingungen
  10. 2. Zusammenarbeit von Hausarzt und Pflege
  11. 3. Beratung
  12. 4. Freiheitsentziehende Maßnahmen
  13. 5. Zehn Goldene Tipps
  14. 6. Anhang
  15. Sachwortverzeichnis