Vermögensanlage
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Stiftungsvermögen professionell verwalten - ein Leitfaden

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Stiftungsvermögen professionell verwalten - ein Leitfaden

About this book

Die Verwaltung von Stiftungsvermögen ist eine zentrale Grundlage erfolgreicher Stiftungsarbeit. Von ihr hängt nicht nur ab, wie viel Mittel für die Erfüllung der Stiftungszwecke jährlich zur Verfügung stehen, sondern auch, ob das Vermögen der Stiftung langfristig erhalten bleibt. Somit stellt die Vermögensverwaltung einen Eckpfeiler nachhaltigen Stiftungshandelns dar.Der Ratgeber Vermögensanlage richtet sich in erster Linie an kleinere und mittelgroße Stiftungen, insbesondere an deren ehrenamtliche Stiftungsvorstände, die für die Vermögensverwaltung verantwortlich sind. Schritt für Schritt erläutert Hermann Falk, im Bundesverband Deutscher Stiftungen bis Ende 2012 Ansprechpartner für das Thema Vermögensanlage, die Ziele, den rechtlichen Rahmen, strategische Fragen und praktische Schritte, die es bei der professionellen Verwaltung von Stiftungsvermögen zu berücksichtigen gilt. Der Autor begleitet die Leser auf dem Weg, individuelle Anlagerichtlinien festzulegen, die den Kompass einer jeden Anlagestrategie für die Stiftung darstellen sollte. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf ethische und nachhaltige Vermögensanlage gerichtet. Zahlreiche Praxistipps, Beispiele, Auszüge aus relevanten Gesetzestexten und Checklisten machen das Buch zu einem nützlichen Begleiter für Vermögensverantwortliche in Stiftungen.Die Druckversion ist direkt beim Bundesverband Deutscher Stiftungen zu beziehen.

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Service

Formulierungsbeispiel für Satzungsbestimmungen zum Stiftungsvermögen

§ 4 – Stiftungsvermögen

(1) Das anfängliche Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft (auch „Grundstockvermögen“ genannt).
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand und seiner Leistungskraft dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher, ethisch verantwortlich und ertragreich anzulegen. In jedem Geschäftsjahr soll eine ausschüttungsfähige Rendite zur Verwirklichung des Stiftungszwecks einschließlich der Verwaltungsausgaben von mindestens 3 Prozent erwirtschaftet werden.* Näheres regelt die Anlagerichtlinie, die der Vorstand beschließt und die konkrete Kriterien zur ethisch verantwortlichen Geldanlage enthalten muss.
(3) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, wenn sie nicht aufgrund Vorstandsbeschlusses einer Rücklage zugeführt werden. Verluste aus der Vermögensanlage sind der Umschichtungsrücklage zuzuführen.
(4) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.
(5) Als Ausnahme vom Vermögenserhaltungsgrundsatz gemäß § 4 Abs. 2 ist unter der Voraussetzung, dass der Vorstand dies einstimmig beschließt und das Kuratorium mit 2/3-Mehrheit zustimmt, zulässig: Das Stiftungsvermögen kann über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren, gerechnet vom Errichtungsdatum an, für den Stiftungszweck verwendet werden, wenn sich auf diese Weise eine Möglichkeit ergibt, den Stiftungszweck besonders effizient zu erfüllen oder wenn sich dauerhaft keine ehrenamtlich tätigen, leistungsfähigen Personen für die Stiftungsarbeit finden (Umwandlung von der Kapital- in eine Verbrauchsstiftung).

§ 5 – Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung und die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7a AO.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
(3) Zum Nachweis der Werterhaltung wird eine Kapitalerhaltungsrechnung geführt, die auch die stillen Reserven der Vermögensbewirtschaftung zum Bewertungsstichtag enthält. Der Vorstand kann den realen Werterhalt dadurch nachweisen, dass die stillen Reserven hierfür nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung angesetzt werden und / oder dass im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
* Vgl. Stefan Fritz, S. 187

Auszüge aus relevanten Gesetzestexten

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

§ 80 BGB – Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung

(1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.
(2) Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.
(3) Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen bleiben unberührt. Das gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind.

§ 81 BGB – Stiftungsgeschäft

(1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form. Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über
1. den Namen der Stiftung,
2. den Sitz der Stiftung,
3. den Zweck der Stiftung,
4. das Vermögen der Stiftung,
5. die Bildung des Vorstands der Stiftung.
Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des Satzes 3 nicht und ist der Stifter verstorben, findet § 83 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(2) Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragt, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat.

Auszug aus der Abgabenordnung (AO)

§ 55 AO – Selbstlosigkeit

(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
3. Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.
5. Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist g...

Table of contents

  1. Cover
  2. Titel
  3. Impressum
  4. Inhalt
  5. Einleitung
  6. Die Ziele – Grundlegendes zur Einführung
  7. Das Recht – die weiteren Eckpunkte
  8. Die Praxis – sieben Herausforderungen
  9. Die strategische Ebene – wesentliche Eckpunkte und Empfehlungen
  10. Die internen Anlagerichtlinien – Leitfaden und ein Grundgerüst
  11. Zusammenfassung: Fünf Schritte professioneller Vermögensverwaltung
  12. Service