Landesbauordnung Schleswig-Holstein 2016
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Landesbauordnung Schleswig-Holstein 2016

mit Kurzkommentierung

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Landesbauordnung Schleswig-Holstein 2016

mit Kurzkommentierung

About this book

Anlass für das Werk ist die Novellierung der Landesbauordnung Schleswig-Holstein.Die Novelle überträgt den Bauherren mehr Eigenverantwortung, enthält verständlichere Formulierungen und entlastet die Kommunen.Weitergehende Erleichterungen bei Baugenehmigungen, wie z.B. bei einer nachträglichen energetischen Sanierung, werden ermöglicht.Kleine Windkraftanlagen werden in bestimmten Gebieten verfahrensfrei gestellt.Traditionell ist auch dieser Textausgabe eine Kurzkommentierung beigefügt, die auf alle wesentlichen Aspekte des Bauordnungsrechts in Schleswig-Holstein eingeht.

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Information

Year
2017
eBook ISBN
9783555018560
Edition
1
Topic
Law
Index
Law

BLandesbauordnung für das Land ­Schleswig-Holstein (LBO)*)

Vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 369)

Inhaltsübersicht

Erster Teil:Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffe
§ 3Allgemeine Anforderungen
Zweiter Teil:Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
§ 5Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
§ 6Abstandflächen, Abstände
§ 7Teilung von Grundstücken
§ 8Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kleinkinderspielplätze
§ 9Sicherheit und Überschaubarkeit der Wegführung
Dritter Teil:Bauliche Anlagen
Abschnitt I:Gestaltung
§ 10Gestaltung
§ 11Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten
Abschnitt II:Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 12Baustelle
§ 13Standsicherheit
§ 14Schutz gegen schädliche Einflüsse
§ 15Brandschutz
§ 16Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
§ 17Verkehrssicherheit
Abschnitt III:Bauprodukte, Bauarten; Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
§ 18Bauprodukte
§ 19Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 20Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 21Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
§ 22Bauarten
§ 23Übereinstimmungsnachweis
§ 24Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers
§ 25Übereinstimmungszertifikat
§ 26Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
§ 27Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
Abschnitt IV:Wände, Decken, Dächer
§ 28Tragende Wände, Stützen
§ 29Außenwände
§ 30Trennwände
§ 31Brandwände
§ 32Decken
§ 33Dächer
Abschnitt V:Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
§ 34Erster und zweiter Rettungsweg
§ 35Treppen
§ 36Notwendige Treppenräume, Ausgänge
§ 37Notwendige Flure, offene Gänge
§ 38Fenster, Türen, sonstige Öffnungen
§ 39Umwehrungen
Abschnitt VI:Technische Gebäudeausrüstung
§ 40Aufzüge
§ 41Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
§ 42Lüftungsanlagen
§ 43Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung
§ 44Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
§ 45Kleinkläranlagen, Gruben und Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften
§ 46Aufbewahrung fester Abfall- und Wertstoffe
§ 47Blitzschutzanlagen
Abschnitt VII:Nutzungsbedingte Anforderungen
§ 48Aufenthaltsräume
§ 49Wohnungen
§ 50Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder
§ 51Sonderbauten
§ 52Barrierefreies Bauen
Vierter Teil:Die am Bau Beteiligten
§ 53Grundpflichten
§ 54Bauherrin oder Bauherr
§ 55Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser
§ 56Unternehmerin oder Unternehmer
§ 57Bauleiterin oder Bauleiter
Fünfter Teil:Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
§ 58Bauaufsichtsbehörden, Fachaufsicht
§ 59Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
§ 60Bestehende Anlagen
§ 61Sachliche und örtliche Zuständigkeit
§ 62Genehmigungsbedürftige Vorhaben
§ 63Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
§ 64Bauantrag, Bauvorlagen
§ 65Bauvorlageberechtigung
§ 66Vorbescheid
§ 67Behandlung des Bauantrages
§ 68Genehmigungsfreistellung
§ 69Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§ 70Bautechnische Nachweise
§ 71Abweichungen
§ 72Beteiligung der Nachbarinnen oder Nachbarn
§ 73Baugenehmigung, Baubeginn
§ 74Teilbaugenehmigung
§ 75Geltungsdauer
§ 76Genehmigung Fliegender Bauten
§ 77Bauaufsichtliche Zustimmung
§ 78Bauüberwachung
§ 79Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung
§ 80Baulasten, Baulastenverzeichnis
§ 81Elektronische Kommunikation
Sechster Teil:Ordnungswidrigkeiten, Verordnungs- und Satzungs­ermächtigungen, Übergangs- und Schluss­vorschriften
§ 82Ordnungswidrigkeiten
§ 83Verordnungsermächtigungen
§ 84Örtliche Bauvorschriften
§ 85Übergangsvorschriften
§ 85aSonderregelung für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden
§ 86Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Erster TeilAllgemeine Vorschriften

§ 1Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. 2Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude,
2. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,
3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen,
4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,
5. Kräne und Krananlagen mit Ausnahme der Kranbahnen und Kranfundamente,
6. Schiffe und schwimmende Anlagen in Häfen, für die wasserverkehrsrechtliche Regelungen getroffen sind,
7. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden.
Erläuterungen

1.Allgemeines

Bis auf eine Klarstellung in Absatz 2 Nr. 7 entspricht die Vorschrift dem bisherigen § 1.

2.Sachlicher Anwendungsbereich (Absatz 1)

Absatz 1 bestimmt den sachlichen Anwendungsbereich der LBO. Er erstreckt sich sowohl auf die formellen (verfahrensrechtlichen) als auch auf die materiellen Vorschriften der LBO und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und Satzungen (vgl. § 58 Abs. 2, § 76 Abs. 4, §§ 83 und 84). Formelle Vorschriften enthalten beispielsweise die §§ 62 ff., materielle die §§ 2 ff. Dabei gelten die materiellen Vorschriften der LBO auch für Anlagen, die bauaufsichtlich verfahrensfrei (§ 63) oder genehmigungsfrei gestellt (§ 68) sind, sowie für solche, die einem anderen öffentlich-rechtlichen (etwa einem immissionsschutzrechtlichen) Prüfverfahren unterliegen. Nach Satz 1 erfasst die LBO bauliche Anlagen (s. dazu § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2) und Bauprodukte (s. dazu § 2 Abs. 11). Satz 2 erweitert den Anwendungsbereich auf Grundstücke sowie auf andere Anlagen und Einrichtungen, an die die LBO oder die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und Satzungen Anforderungen stellen (vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 3). Mit „Grundstücke“ i. d. S. sind (bürgerlich-rechtliche) Buchgrundstücke gemeint. Ein Buchgrundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der auf einem Grundbuchblatt unter einer Bestandsverzeichnisnummer eingetragen ist; mehrere Flurstücke können ein einziges Buchgrundstück bilden. „Andere Anlagen und Einrichtungen“ sind selbstständige Gegenstände, die weder bauliche Anlagen i. S. d. § 2 Abs. 1 noch deren Bestandteil sind, an die aber gleichwohl bauordnungsrechtliche Anforderungen gestellt werden (vgl. z. B. § 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 LBO [Werbeanlagen und Warenautomaten, die keine baulichen Anlagen sind]; § 2 Abs. 9 bis 11 und §§ 33 bis 35 VStättVO [Einrichtungen]).

3.Ausnahmen vom Anwendungsbereich (Absatz 2)

Absatz 2 enthält eine Auflistung der Anlagen, auf welche die LBO nicht anzuwenden ist. Für bestimmte Anlagen der Außenwerbung greift § 11 Abs. 6. Bei all diesen Anlagen ist davon auszugehen, dass andere, speziellere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften ihre Zulässigkeit regeln.
Der in Nummer 1 zusammengefasste Begriff der Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude, erstreckt sich auf alle Arten von Verkehrsanlagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (z. B. Straßen- und Schienenanlagen, Wasserstraßen, und öffentliche Flugplätze). Eine öffentliche Verkehrsanlage ist infolge ihrer fachrechtlich festgelegten Zweckbestimmung (Widmung) grundsätzlich von jedermann benutzbar. Für private Verkehrsanlagen gilt hingegen uneingeschränkt die LBO, selbst dann, wenn auf ihnen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Hier fehlt es an anderweitigen Regelungen, denen Absatz 2 den Vorrang einräumt.
Für die in Nummer 2 genannten, der Bergaufsicht unterliegenden Anlagen gilt die LBO ebenfalls nicht; auf der Bergaufsicht unterliegende oberirdische und unterirdische Gebäude findet die LBO hingegen Anwendung. Welche Anlagen der Bergaufsicht durch die z...

Table of contents

  1. Deckblatt
  2. Impressum
  3. Vorwort
  4. Abkürzungs- und Literaturverzeichnis
  5. A Einführung
  6. B Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) mit Kurzkommentierung
  7. C Bauvorlagenverordnung
  8. D Bundesrechtliche Regelungen
  9. Stichwortverzeichnis