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Schlichtung in der wirtschaftsrechtlichen Praxis
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Schlichtung in der wirtschaftsrechtlichen Praxis
About this book
Dieses Buch beschreibt die Schlichtung mit ihren Vorteilen und Einsatzmöglichkeiten. Die Autoren erläutern insbesondere das Verfahren, seine Einleitung und seine Durchführung und grenzen es zu den anderen außergerichtlichen Verfahren ab. Sie zeigen auf, wie das Verfahren in einer als "Schlichtung Plus" bezeichneten Form mit Elementen der Mediation verbunden bzw. ergänzt werden kann. Sie geben Antworten auf viele praktische Fragen rund um die Schlichtung. Gerade in wirtschaftsrechtlichen Konflikten, wo andere ADR-Verfahren teilweise an Grenzen stoßen, kann durch eine Schlichtung eine deutlich schnellere und kostengünstige Lösung erreicht werden.
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Information
Teil 1: Grundlagen
A. Begriffsbestimmung Schlichtung
1
Schlichtung ist ein Begriff, der im Alltag häufig verwendet wird. Seine genaue Bedeutung als Konfliktlösungsmechanismus ist jedoch wenig bekannt. Selbst in Diskussionen mit wirtschaftsrechtlichen Beratern und sogar mit professionellen Konfliktlösern zeigt sich immer wieder, dass ihnen beispielsweise die Unterschiede zwischen Mediation und Schlichtung nicht bewusst sind. Unklarheiten entstehen insbesondere durch den uneinheitlichen Wortgebrauch. So wird Schlichtung teilweise als Oberbegriff für verschiedene Methoden der außergerichtlichen Streitbeilegung (»schlichten statt richten«1) oder aber synonym mit der Mediation verwendet. Beides lässt den wahren Gehalt der Schlichtung im Unklaren. Dies erschwert für alle Konfliktbeteiligten die Wahl des richtigen Verfahrens und dessen ordnungsgemäße Durchführung. Die Schlichtung ist eines mehrerer Verfahren der alternativen Streitbeilegung. Zunächst werden wir daher der Oberbegriff der Alternative Dispute Resolution (ADR) vorstellen. Er umfasst alle Verfahren der alternativen Streitbeilegung. Sodann werden wir die Eigenschaften der Schlichtung herausarbeiten sowie eine Abgrenzung zu anderen ADR-Verfahren vornehmen.
I. Der Oberbegriff der ADR
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Alle Verfahren der alternativen Streitbeilegung, häufiger auch als Alternative Dispute Resolution (ADR) bezeichnet, haben gemein, dass sie eine Einigung außerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit mithilfe eines neutralen Dritten anstreben.2 Die Einigung durch Mittler geht historisch gesehen weit zurück und findet sich in allen Kulturen, Religionen und Gesellschaften.3 Das Konzept der ADR ist jedoch Ausdruck einer systematischeren Verwendung von Mechanismen der alternativen Streitbeilegung. Es fand seinen Ursprung in den USA in den 1960 er Jahren. Hintergrund war die Überlastung der staatlichen Gerichte und die mit einem Gerichtsprozess verbundenen Kosten und Risiken, aber auch der Gedanke, dass rechtliche Streitigkeiten auf andere Weise womöglich nachhaltiger beigelegt werden könnten.4 Auch in Europa gewann die Idee schnell an Bedeutung. Die Entwicklung der ADR ist symptomatisch für ein gewandeltes Verständnis der Rechtspflege nicht mehr als bloßes Streitentscheidungs-, sondern auch als Streitbehandlungssystem.5 Teilweise wird mit der Abkürzung ADR auch die Idee der Appropriate Dispute Resolution, der angemessenen Streitbeilegung verbunden. Das soll verdeutlichen, dass es eben nicht ein richtiges Verfahren für alle Situation gibt, sondern die passende Form der Streitbeilegung je nach Art des Konfliktes und Parteiinteressen unterschiedlich zu beurteilen ist.6
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Zu den Verfahren der alternativen Streitbeilegung zählen in Deutschland insbesondere die Schiedsgerichtsbarkeit, das Schiedsgutachten, die Schlichtung und die Mediation. Darüber hinaus existieren jedoch viele weitere Verfahrensformen sowie hybride Verfahren, welche verschiedene Streitbeilegungsmechanismen kombinieren. Vor allem in den USA ist die alternative Streitbeilegung weit verbreitet. Die ADR hebt sich von der staatlichen Gerichtsbarkeit vor allem dadurch ab, dass die Parteien in erhöhtem Maße selbst die Kontrolle über das Streitbeilegungsverfahren haben. Dies gilt insbesondere für die Mediation, in abgestufter Form aber auch für die anderen Verfahrensarten. Zur Veranschaulichung kann man sich die ADR-Verfahren auf einer Skala vorstellen.

Skala der ADR-Verfahren
An einem Ende der Skala befindet sich die Mediation und am anderen Ende die Schiedsgerichtsbarkeit.7 Bei der Mediation gelangen die Parteien weitestgehend selbstständig zu einer Lösung. Schiedsgerichtsverfahren und Schiedsgutachten hingegen enden mit einer verbindlichen Entscheidung des neutralen Dritten und weisen bereits starke Ähnlichkeit zum staatlichen Gerichtsverfahren auf.8 Eine Abstufung findet sich auch in Bezug auf die Anwendung rechtlicher Maßstäbe. Das Mediationsverfahren ist primär an den Parteiinteressen ausgerichtet. Es nimmt die rechtliche Einordnung des Konflikts lediglich als Orientierungshilfe. Die Schiedsgerichtsbarkeit auf der anderen Seite fußt ausschließlich auf der Anwendung des geltenden Rechts. Diese Verfahren werden zu einem späteren Zeitpunkt noch Gegenstand dieses Kapitels sein. Kommen wir jedoch zuerst zur Einordnung der Schlichtung.9
II. Eigenschaften der Schlichtung
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Die Schlichtung ist zwischen den beiden Polen der Mediation und der Schiedsgerichtsbarkeit anzusiedeln.10 Jedenfalls in der hier präferierten Ausgestaltung, die nachstehend näher beschrieben wird, überwiegen die Gemeinsamkeiten mit der Mediation. Die Schlichtung ist jedoch in ihrer Durchführung durchaus flexibel und kann sich je nach Ausgestaltung des Verfahrens mehr dem einen oder dem anderen Pol annähern. Grundsätzlich zeichnet sie sich vor allem dadurch aus, dass der neutrale Dritte nicht nur wie der Mediator das Streitgespräch zwischen den Parteien moderiert, sondern wie der Schiedsrichter bei Bedarf auch bewertet, wie der Konflikt aus seiner Sicht beizulegen wäre. Diese Bewertung findet in der Regel Ausdruck in einem Einigungsvorschlag (oft auch Schlichterspruch genannt), jedenfalls dann, wenn die Parteien sich im Schlichtungsverfahren nicht selbst einigen können. Aber auch dann, wenn letztlich kein Einigungsvorschlag unterbreitet wird, reicht bereits die konkrete Möglichkeit, um das Verfahren als Schlichtung zu charakterisieren.11
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Anders als der sogenannte Schiedsspruch beim Schiedsgerichtsverfahren ist der Schlichterspruch für die Parteien nicht bindend. Es steht ihnen frei, die vorgeschlagene Lösung anzunehmen oder abzulehnen. Nur bei Annahme des Lösungsvorschlages kommt es zu einer verbindlichen Einigung. Der Schlichterspruch kann sodann die Basis für den Abschluss eines Vergleichsvertrages bilden. Somit bleibt es den Parteien vorbehalten, ob sie sich rechtlich an den Vorschlag des Schlichters binden wollen. Sie behalten selbst die Kontrolle über das Verfahren. Gleichzeitig profitieren sie von der Einschätzung eines unparteiischen Dritten. Da es vom Willen der Parteien abhängt, ob eine Einigung erzielt wird, ist das Verfahren darauf ausgerichtet, Konsens zwischen den Streitenden herzustellen. Dies fördert der Schlichter in der Regel, indem er die Kommunikation zwischen den Parteien ermutigt und unterstützt.
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Der Schlichter wird in den meisten Fällen von den Parteien selbst ausgewählt. Bei der Auswahl des Schlichters spielt häufig eine gewisse fachliche Expertise auf dem Streitgebiet sowie persönliche Autorität eine Rolle.12 Dies müssen jedoch nicht die einzigen Kriterien sein. Wie der Begriff Schlichtung bereits nahelegt, ist auch die Vermittlung und Aussöhnung zwischen den Parteien ein zentrales Element. Dementsprechend ist auch die Fähigkeit und Bereitschaft, in einem Streit zu vermitteln, bei der Auswahl des Schlichters von Belang. In der Regel orientiert sich der Schlichter für seine Bewertung an rechtlichen Maßstäben und an möglichen Prozessrisiken. Auf Wunsch der Parteien können aber auch andere Maßstäbe angewendet werden. Dies ermöglicht die Anpassung der Schlichtung an den konkreten Konflikt und die damit einhergehenden individuellen Bedürfnisse.
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Die Kosten für die Schlichtung werden meist von den Parteien gemeinsam getragen. Kommt es zu keiner Einigung, kann weiterhin der Weg zu den staatlichen Gerichten beschritten werden. In der überwiegenden Anzahl der Fälle wird jedoch der Lösungsvorschlag des Schlichters angenommen und das Verfahren endet einvernehmlich.
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Die Schlichtung nimmt in Deutschland sehr verschiedene Formen an. Teilweise ist sie gesetzlich geregelt. So normiert z. B. § 15a EGZPO die obligatorische Schlichtung bei vor den Ländern eingerichteten Gütestellen. Verfahren vor privaten oder behördlichen Verbraucherschlichtungsstellen richten sich nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Darüber hinaus ist die Schlichtung aber auch basierend auf privater Vereinbarung vielfältig einsetzbar. Je nach Streitgegenstand und Parteiwünschen kann die Schlichtung in ihrer Schwerpunktsetzung variieren. Sie kann einerseits vor allem auf eine schnelle Einigung ausgelegt sein. Andererseits kann sie aber ein besonderes Augenmerk auf die Aufarbeitung des K...
Table of contents
- Cover
- Titel
- Impressum
- Inhalt
- Vorwort
- Teil 1: Grundlagen
- Teil 2: Der Weg in die Schlichtung
- Teil 3: Die Durchführung der Schlichtung
- Teil 4: Projektbegleitende Schlichtung
- Anhang: Muster-Schlichtungsvertrag
- Literaturverzeichnis
- Sachverzeichnis