Waffenrecht im Wandel
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Waffenrecht im Wandel

Sorgfalts- und Erlaubnispflichten - Verbote - Straf- und Verwaltungsprozess

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Waffenrecht im Wandel

Sorgfalts- und Erlaubnispflichten - Verbote - Straf- und Verwaltungsprozess

About this book

Einzelbeiträge ausgewiesener Experten auf dem Gebiet des Waffenrechts reflektieren drei Themenkreise des aktuellen Waffenrechts. Ausgehend von einer Darstellung des Themas Amok werden die besonderen Aufbewahrungspflichten von Waffenbesitzern darauf untersucht, ob diese einen Waffenmissbrauch zu unterbinden geeignet sind. In diesem Zusammenhang wird auch hinterfragt, an welche Genehmigungspflichten Waffenausfuhren geknüpft sind.Im zweiten Themenfaden werden Umgangs- und Führensverbote abgehandelt. Nach einer Darstellung der Feststellungsbescheide des BKA zur Einstufung von Waffen werden strafrechtliche Probleme hinsichtlich des Führens bestimmter tragbarer Gegenstände nach § 42a WaffG erörtert, bevor das Waffenrecht als Gegenstand straf- und verwaltungsrechtlicher Prozesse betrachtet wird.Der dritte Hauptaspekt des Werkes widmet sich schließlich der politischen Dimension des Waffenrechts. Namentlich Neuregelungen des Waffenrechts werden hier auf ihre vermeintlich politische Motivation untersucht und das Waffenrecht provokativ als politisches Kampfmittel hinterfragt.Die Herausgeber: Polizeirat Dr. iur. Gunther Dietrich Gade;Erster Polizeihauptkommissar Dipl.-Verwaltungswirt Edgar Stoppa.

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Information

Publisher
Kohlhammer
Year
2015
Print ISBN
9783170268180
eBook ISBN
9783170268203
Edition
1
Topic
Law
Index
Law

Waffenrecht als politisches Rechtsgebiet - Versuch einer systemtheoretisch-verfassungsrechtlichen Begründung legislativer Beobachtungspflichten im Waffenrecht

Prof. Dr. Ralf Röger*

1. Einleitung

Der 1. Lübecker Fachkongress Waffenrecht steht unter der weit gefassten Überschrift „Waffenrecht im Spannungsfeld zwischen sozialer Wirklichkeit und politischer Notwendigkeit“ und deutet schon durch die darin enthaltenen begrifflichen Differenzierungen an, dass gesellschaftlich-soziale Realität, ihre politische Steuerung und deren rechtliche Bewertung offensichtlich nicht dasselbe sind. Vor diesem Hintergrund kann und muss man beispielsweise im Waffenrecht die Fragen stellen:
  • Warum erscheint es politisch notwendig, schon den bloßen Besitz bestimmter Waffen zu verbieten?
  • Welche Vorstellungen von der sozialen Wirklichkeit stecken beim Gesetzgeber dahinter?
  • Welches Mindestmaß an Erfassung der sozialen Wirklichkeit durch die Politik verlangt insoweit das (Verfassungs-)Recht?
Auf diese Fragen ist im Folgenden bei der Analyse des Waffenrechts als politischem Rechtsgebiet einzugehen. Hierzu werden in einem ersten Schritt die Zusammenhänge zwischen Politik und Recht beim Versuch ihrer Einflussnahme auf soziale Systeme und auf die gesellschaftliche Realität analysiert mit Hilfe der so genannten Systemtheorie insbesondere nach Niklas Luhmann. In einem zweiten Schritt sind dann aus der systemtheoretischen Betrachtung des Zusammenhangs von Politik und Recht spezifisch verfassungsrechtliche Folgerungen abzuleiten insbesondere mit Blick auf den rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Und in einem dritten Schritt werden abschließend die daraus erwachsenden Konsequenzen für die oben schon angesprochenen und später noch näher zu erläuternden Besitzdelikte des Waffenrechtes dargestellt und es ist zu prüfen, ob nicht von Verfassungs wegen der Gesetzgeber zu einer entsprechend stärkeren Evaluierung und Befunderhebung innerhalb der sozialen Wirklichkeit verpflichtet ist.

2. Der systemtheoretische Zusammenhang von Politik und Recht

Die insbesondere von Niklas Luhmann entwickelte soziologische Systemtheorie versucht, die Gesellschaft zu beschreiben als umfassendes soziales System, das alle anderen Teilsysteme in sich einschließt.1 Prägend für jedes Teilsystem ist dabei die Fähigkeit und das Bedürfnis, sich selbst zu schaffen und zu erhalten, die so genannte „Autopoiesis“.2 Das Bedürfnis nach Selbsterhaltung verlangt dabei die Ausdifferenzierung von Kriterien, die für die jeweilige Existenz des Teilsystems maßgeblich sind und die sich von Teilsystem zu Teilsystem durchaus wesentlich unterscheiden können3:
  • So sind vereinfacht ausgedrückt die maßgeblichen Kriterien der Politik typischer Weise die Kriterien der Macht (= Regierung) bzw. der Ohnmacht (= Opposition). Dementsprechend ist im Teilsystem Politik das jeweilige Streben primär danach ausgerichtet, Macht in Form von Regierungsmacht entweder zu erhalten oder zukünftig zu bekommen und vice versa Ohnmacht in Form von Opposition zu vermeiden. Um Missverständnissen vorzubeugen: Selbstverständlich verfolgt Politik auch Sachziele; Macht ist auch in der Politik in aller Regel kein Selbstzweck. Aber sie ist Mittel zum Zweck der Sachzielrealisierung. Bildlich ausgedrückt: Um in den Raum der politischen Gestaltung hineinzukommen, in welchem man seine Sachziele umzusetzen versuchen kann, muss man zuerst einmal den Schlüssel für die Türe dieses Gestaltungsraumes haben. Und dieser Schlüssel ist nun einmal die Erlangung oder Erhaltung der Regierungsmacht und die Vermeidung der Oppositionsrolle. Also muss politisches Handeln primär an der Erlangung oder Erhaltung von (Regierungs-)Macht orientiert sein.
  • Im Bereich des Rechts dagegen sind die Leitkriterien des Handelns die der Gerechtigkeit bzw. der Vermeidung von Ungerechtigkeit und das rechtliche Teilsystem ist von seinem Selbsterhaltungsstreben her danach ausgerichtet, gerechte Regelungen zu schaffen und zu erhalten bzw. ungerechte zu vermeiden und ggf. zu ändern - wobei Gerechtigkeit in der Regel orientiert ist an einem angemessenen Ausgleich der Entfaltung oder Beeinträchtigung von Rechtsgütern.
Ohne nun die durchaus komplexe Thematik der systemtheoretischen Einordnung von Politik und Recht überstrapazieren zu wollen, hat alleine schon diese Unterschiedlichkeit der Leitkriterien erhebliche Auswirkungen auf die jeweilige Bewertung gesetzgeberischer Maßnahmen:
  • In der Struktur des Teilsystems Politik erscheint eine gesetzgeberische Maßnahme dann sinnvoll, wenn sie aus der Sicht der Regierung der Machterhaltung bzw. aus der Sicht der Opposition der Machterlangung dient. Da Machterhaltung und Machterlangung in einem demokratischen Staat ausschließlich über den Wähler erfolgen (unter Beachtung der Bedeutung der Massenmedien) bedeutet dies, dass gesetzgeberische Maßnahmen sich unter politischen Gesichtspunkten an ihrer (massenmedialen) Wirkung auf den Wähler messen lassen müssen und hier eine möglichst „positive“ Wirkung aus der Sicht der jeweiligen politischen Akteure anzustreben ist.
  • In der Struktur des Teilsystems Rechts dagegen erscheint eine gesetzgeberische Maßnahme dann sinnvoll, wenn sie die in der Gesellschaft als schützenswert anerkannten Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit in Bezug auf das jeweilige rechtliche Themenfeld möglichst effektiv vor einer Verletzung bewahrt und entgegenstehende Rechtsgüter möglichst wenig beeinträchtigt.
Nun darf man keinesfalls davon ausgehen, dass damit automatisch jede politisch sinnvolle Regelung rechtlich bedenklich oder umgedreht jede rechtlich gebotene Regelung politisch fragwürdig wäre - in vielen Fällen werden sich die von beiden Teilsystemen als jeweils sinnvoll erachteten Maßnahmen auch insgesamt als weitgehend deckungsgleich erweisen. Gleichwohl kann sich aber immer wieder - insbesondere auch im Waffenrecht - die Frage stellen: Wie viel Politik verträgt das Recht bzw. wie viel Recht verträgt die Politik.4
Die Antwort auf diese Frage wird soziologisch gefunden über das Instrument der strukturellen Koppelung: Wenn Gesellschaft als Gesamtkonstrukt mehrerer Teilsysteme verstanden wird, dann müssen Bewertungsdifferenzen zwischen den Teilsystemen (sog. „Irritationen“) aufgelöst werden; und dies geschieht dadurch, dass ein für beide Teilsysteme verträglicher „gemeinsamer Nenner“ gefunden wird.5 Dies mag in vielen Fällen durchaus schwierig sein; man denke beispielsweise an die Koppelung der Teilsysteme Politik und Wirtschaft. Die strukturelle Koppelung der Teilsysteme Recht und Politik ist dagegen im Rechtsstaat vorgeprägt, denn sie erfolgt durch das Instrument der Verfassung: „Die Kopplung zwischen Recht und Politik wird durch die Verfassung geregelt“.6 Soweit die parlamentarisch verortete Politik die verfassungsrechtlichen Vorgaben einhält, kann sie das Teilsystem Recht im Hinblick auf ihre spezifisch politischen Ziele und Leitkriterien hin (um)gestalten. Umgedreht gilt: Das Teilsystem Recht kann sich grundsätzlich7 trotz aller politisch-einfachgesetzlicher Umgestaltungen auf die Fortexistenz der Verfassung als wichtigstem Rechtmäßigkeitsmaßstab verlassen, da die Verfassung nur unter sehr engen Voraussetzungen einer politischen Einflussnahme zugänglich und in Teilen dieser Einflussnahme sogar vollständig entzogen ist - man denke hier insbesondere an den formalen Schutz über Art. 79 Abs. 1 und 2 und den materiellen Schutz über das Instrument der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG. Damit ist dann zugleich der Fortbestand des Teilsystems Recht als solchem garantiert.
Folge dieser strukturellen Koppelung ist:
  • Das Teilsystem Politik ist an den rechtlichen Maßstab „verfassungsgemäß/verfassungswidrig“ gebunden;
  • und im Gegenzug hat das Teilsystem Recht verfassungskonforme Gesetzesänderungen des politisch motivierten Gesetzgebers bei der Bewertung von Recht und Unrecht zu akzeptieren: Gibt es ein verfassungskonformes neues Gesetz, so sind unter Umständen Sachverhalte, die zuvor rechtmäßig waren, zukünftig als unrechtmäßig anzusehen oder umgedreht.
Aufbauend auf dieser - bewusst knapp und vereinfachend gehaltenen - Darstellung des systemtheoretischen Zusammenhangs von Politik und Recht unter Einbeziehung der Verfassung als struktureller Koppelung dieser Teilsysteme ist nun zu prüfen, welches Korrektiv der Verfassung aufgrund der politiktypischen Art der Entscheidungsfindung regelmäßig zur Anwendung kommen muss, um die dem Teilsystem Politik immanenten Differenzen zum Teilsystem Recht auszugleichen.8

3. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip als Korrektiv des (massenmedial bedingten) politischen Desinteresses an langfristigen Entscheidungsfolgen

a) Zeitlich begrenzte Aufmerksamkeit des Wählers

Hierzu muss man sich nochmals die Grundstruktur des Teilsystems Politik vor Augen führen und die oben schon angesprochenen Leitkriterien konsequent fortdenken: Wie dargestellt erscheint im Teilsystem Politik eine gesetzgeberische Maßnahme dann sinnvoll, wenn sie der Gewinnung oder Erhaltung politischer Macht dient - was demokratisch gewendet zur Folge hat, dass in den Denkmustern der Politik die Qualität der Gesetzgebung anhand ihrer (massenmedial vermittelten) Wirkung auf den Wähler zu bewerten ist. Von daher ist es für Politik typisch und notwendig, tatsächliche oder vermeintliche gesellschaftliche Problemfelder, die von den Wählern als solche erkannt oder zumindest angenommen werden, aufzugreifen und einer Lösung zuzuführen. Politik ist insofern problem-affin bzw. problemlösungsorientiert.9
Allerdi...

Table of contents

  1. Deckblatt
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Inhaltsverzeichnis
  5. Geleitwort
  6. Kriminologische Auswertung von Amoktaten mit Handlungsempfehlungen für die Polizei
  7. Das Nationale Waffenregister
  8. Die Feststellungsbescheide des Bundeskriminalamtes
  9. Waffenrecht als politisches Rechtsgebiet - Versuch einer systemtheoretisch-verfassungsrechtlichen Begründung legislativer Beobachtungspflichten im Waffenrecht