§§ 330-354
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§§ 330-354

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§§ 330-354

About this book

Die Kommentierung umfasst neben der Zivilprozessordnung auch die relevanten Nebengesetze (wie EGZPO, GVG, KapMuG und MediationsG) sowie das europäische und internationale Zivilprozessrecht. Selbstverständlich sind alle relevanten Gesetzesänderungen sowie die neuesten Entwicklungen in Rechtsprechung und Lehre berücksichtigt.

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Information

Publisher
De Gruyter
Year
2017
Print ISBN
9783110427080
eBook ISBN
9783110423181
Edition
4
Topic
Law
Index
Law
VI.Kosten und Gebühren

I.Einführung und Normzweck

1
§ 345 regelt einen speziellen Fall eines erneuten Versäumnisurteils. Nicht jedes zweite oder weitere Versäumnisurteil, das im Laufe eines Prozesses ergeht, ist ein technisch zweites Versäumnisurteil im Sinne von § 345. Durch diese Bestimmung wird vielmehr nur der Fall erfasst, dass eine Partei, gegen die bereits ein erstes Versäumnisurteil ergangen ist, in dem darauf folgenden Termin oder in demjenigen Termin, auf den die Sitzung vertagt worden ist, erneut säumig ist. Es handelt sich um die zweimalige, aufeinanderfolgende Säumnis derselben Partei.
2
Von § 345 wird nicht die Fallkonstellation erfasst, dass nach einem vorausgegangenen Versäumnisurteil in einem folgenden Termin der Gegner säumig ist. In diesem Fall ergeht gegen die nunmehr säumige Partei ein Versäumnisurteil, wenn die Voraussetzungen für seinen Erlass vorliegen, mit dem das vorausgegangene Versäumnisurteil aufgehoben wird. Es handelt sich um ein technisch erstes Versäumnisurteil, gegen das der nunmehr säumigen Partei der Einspruch zusteht. Ein technisch zweites Versäumnisurteil im Sinne von § 345 ergeht ebenfalls nicht, wenn nach einem Versäumnisurteil die säumige Partei im folgenden Termin erscheint und verhandelt und erst in einem späteren Termin erneut säumig ist. Dann ergeht gegen die erneut säumige Partei wiederum ein Versäumnisurteil, wenn die Voraussetzungen für seinen Erlass vorliegen. In diesem Fall wird durch das weitere Versäumnisurteil das frühere Versäumnisurteil aufrechterhalten, § 343 Satz 1. Dieses weitere Versäumnisurteil ist kein technisch zweites Versäumnisurteil im Sinne von § 345. Vielmehr ist auch gegen dieses weitere Versäumnisurteil der Einspruch statthaft.
3
Durch § 345 soll einer Prozessverschleppung durch wiederholte Säumnis entgegengewirkt werden. Ist eine Partei auch in dem auf ein erstes Versäumnisurteil folgenden Termin erneut säumig, kann sie gegen die Entscheidung, durch die ihr Einspruch verworfen wird, keinen weiteren Einspruch mehr einlegen. Gegen eine in erster Instanz ergangene Entscheidung nach § 345 kann die beschwerte Partei nur Berufung oder Anschlussberufung einlegen und diese nur darauf stützen, dass ein Fall schuldhafter Säumnis nicht vorlag, § 514 Abs. 2 Satz 1.938
4
Ist die Entscheidung nach § 345 in der Berufungsinstanz ergangen, kann entsprechend die Revision oder Anschlussrevision nur damit begründet werden, dass ein Fall schuldhafter Säumnis nicht vorlag, §§ 565 Satz 1, 514 Abs. 2 Satz 1.939
5
Der Anwendungsbereich des § 345 ist deutlich eingeschränkt. In einem Prozess können mehrfach Versäumnisurteile – auch gegen dieselbe Partei – ergehen, ohne dass ein technisch zweites Versäumnisurteil im Sinne von § 345 vorliegt.940 Ist aber ein technisch zweites Versäumnisurteil ergangen, sind die Anfechtungsmöglichkeiten erheblich beschränkt.

II.Voraussetzungen des zweiten Versäumnisurteils im Sinne des § 345

6
1.Zulässiger Einspruch. § 345 setzte einen zulässigen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid voraus. Die Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs nach § 341 ist vorrangig vor einer Prüfung anderer Prozess- oder Prozessfortsetzungsbedingungen und einer Sachprüfung. Ist der Einspruch unstatthaft oder aus einem anderen Grund unzulässig, ist das Versäumnisurteil oder der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und es ist nur noch diese Rechtsfolge durch Verwerfung des Einspruchs als unzulässig gemäß § 341 nachzuvollziehen. Eine Entscheidung nach § 345 kommt bei einer Unzulässigkeit des Einspruchs auch bei erneuter Säumnis des Einsprechenden nicht in Betracht.941 Zulässig ist der Einspruch, wenn er statthaft ist, form- und fristgerecht erhoben ist, kein wirksamer Verzicht vorliegt und der Einspruch nicht zurückgenommen worden ist.942
7
a) Versäumnisurteil oder Vollstreckungsbescheid. Erforderlich ist, dass gegen die Partei bereits ein erstes echtes Versäumnisurteil ergangen ist, gegen das der säumigen Partei nach § 338 der Einspruch zusteht. Gegen ein unechtes Versäumnisurteil ist der Einspruch unstatthaft.943 Ein Vollstreckungsbescheid steht gemäß § 700 Abs. 1 einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Gegen einen Vollstreckungsbescheid ist deshalb ebenfalls der Einspruch statthaft.
8
b) Frist und Form des Einspruchs, kein Verzicht und keine Rücknahme des Einspruchs. Die säumige Partei muss gegen das Versäumnisurteil oder den Vollstreckungsbescheid innerhalb der Frist des § 339 beim Prozessgericht Einspruch in der ge...

Table of contents

  1. Cover
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Inhaltsübersicht
  5. Abkürzungsverzeichnis
  6. Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
  7. Verfahren im ersten Rechtszug
  8. Titel 4