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§§ 343–375
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Dieser Titel aus dem De Gruyter-Verlagsarchiv ist digitalisiert worden, um ihn der wissenschaftlichen Forschung zugänglich zu machen. Eine digitale Version dieses erstmals im Nationalsozialismus publizierten Titels stellen wir nur auf Nachfrage ausschließlich im Kontext konkreter wissenschaftlicher Forschungsaufgaben zur Verfügung. Mehr erfahren Sie hier.
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Information
Table of contents
- Inhaltsverzeichnis des dritten Bandes
- Drittes Buch. Handelsgeschäfte
- Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
- Vorbemerkungen
- § 343. Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören
- § 344. Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig. Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegenteil ergibt
- § 345. Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäft ist, kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt.
- § 346. Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen
- Anhang zu § 346
- § 347. Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, Culpa in contrahendo. Folgen einer Verletzung der Sorgfaltspflicht. Mitwirkendes Verschulden
- § 348. Vertragsstrafe
- Anhang zu § 348. Draufgabe, Reugeld. Prämiengeschäste. Stellagegeschäft. Optionsgeschäft
- § 349. Bürgschaft
- Anhang zu § 349. Rat, Empfehlung und Auskunft
- § 350 Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz des § 780 und des § 78t Satz \ des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
- § 351. Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 finden auf die im § 4 bezeichneten Gewerbetreibenden keine Anwendung
- § 352. Hobe der gesetzlichen und vertragsmäßigen Zinsen im Handelsrecht
- § 353. Recht auf Zinsen. Hinterlegung
- § 354. Anspruch des Kaufmanns auf Provision und Lagergeld sonne Entgelt für Mühewaltung, Darlehen, Vorschüsse und Auslagen
- § 355. Das Kontokorrentverhältnis
- § 356. Fortbestand von Sicherheiten für Einzelforderungen
- § 357. Pfändung der Ansprüche eines Kontokorrentbeteiligten
- Anhang zu § 357. Die offene oder uneigentliche laufende Rechnung
- § 358. Die Erfüllungszeit bei Handelsgeschäften
- § 359. Besondere Zeitbestimmungen: Frühjahr — Herbst — Messezeit usw
- Anhang zu § 359. Die Erfüllungszeit
- § 360. Begriff der Gattungsware. Klauseln „tel quel“ und „wie besehen"
- § 361. Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung, Entfernungen
- Anhang zu § 361. Das Zustandekommen des Vertrages. Antrag; Annahme, Offertvertrag. Vorvertrag, Punktation, Traktate
- § 362. Schweigen als Annahme des Vertragsantrags
- § 363. Die kaufmännische Anweisung. Der kaufmännische Verpflichtungsschein. Schuldverschreibungen. Lieferschein. Konossementsanteilschein
- Anhang zu § 363. Der Girovertrag. Das Dokumentenakkrediti
- § 364. Das Indossament
- § 365. Form des Indossaments und Legitimation des Besitzers. Abhanden gekommene und vernichtete Orderpapiere
- Anhang zu § 365. Bon den Rekta- und Jnhaberpapieren und ähnlichen Papieren
- § 366. Der gutgläubige Eigentums- und Psanderwerb an beweglichen Sachen und Jnhaberpapieren
- § 367. Der gutgläubige Eigentums- und Pfanderwerb an gestohlenen und abhanden gekommenen Inhaberpapieren insbesondere
- § 368. Die Verwertung des Pfandes durch Pfandverkauf
- § 369. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht
- § 370. Das kaufmännische Notzurückbehaltungsrecht
- § 371. Befriedigung aus der zurückbehaltenen Sache
- § 372. Befriedigung beim Eigentumswechsel
- Anhang zu § 372
- Zweiter Abschnitt. Handelskauf
- Vorbemerkung vor § 373
- § 373. Selbsthilfeverkauf bei Annahmeverzug des Käufers
- § 374. Die weiteren Befugnisse des Verkäufers nach dem BGB. beim Annahmeverzug des Käufers
- Anhang zu § 374. Verzug. Positive Vertragsverletzung
- § 375. Spezifikationskauf
- Alphabetisches Sachregister zu Band III
