Renten in der Steuererklärung
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Renten in der Steuererklärung

Korrekt gemacht und Geld gespart

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Renten in der Steuererklärung

Korrekt gemacht und Geld gespart

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Rentenbesteuerung - Ab wieviel Rente muss man Steuern zahlen?Seit 2005 gelten für Renten neue Steuerregeln. Eine Rentensteuer wie häufig zu lesen ist, wurde durch das "Alterseinkünftegesetz" aber nicht eingeführt. Ob Sie als Rentner eine Steuererklärung abgeben und Steuern zahlen müssen, hängt vor allem davon ab, wie hoch der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente oder Renten ist.Ab wieviel Rente muss man Steuern zahlen?Die Höhe der Rente ist bei der Rentenbesteuerung allein nicht ausschlaggebend, denn Renten werden höchst unterschiedlich besteuert.Beispiele unterschiedlich besteuerter Renten sind folgende: - Steuerfreie Renten: Renten, die in vollem Umfang steuerfrei sind, wie zum Beispiel die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.- Nachgelagert besteuerte Renten: Renten, die in voller Höhe steuerpflichtig sind, soweit sie auf steuerfreien oder steuerlich geförderten Beiträgen beruhen. Davon betroffen sein können Betriebsrenten oder Riester-Renten.- Nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtige Renten: Dazu gehören viele Renten aus privaten Versicherungen und der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (z.B. VBL-Renten) sowie Betriebsrenten aus einer Direktversicherung oder Pensionskasse.- Ruhegehälter von internationalen Organisationen- Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung- Renten, die im Rahmen einer Übergangsregelung nachgelagert besteuert werden, etwa Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer privaten Rürup-Rente (Basisrente).Die Versicherungsträger melden jährlich der Finanzverwaltung in einer Rentenbezugsmitteilung die Höhe der an Sie ausgezahlten Rente(n). Sie machen Angaben zu Ihren Renten in der Anlage R der Steuererklärung. Daraus errechnet dann das Finanzamt die Höhe Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte.Fehler zu Ihren Ungunsten sind dabei nicht ausgeschlossen! In unserem Ratgeber erfahren Sie, worauf Sie achten müssen und wie Sie die Anlage R richtig ausfüllen.Grundfreibetrag & Rentenfreibetrag korrekt berechnen und berücksichtigenÜbersteigt der steuerpflichtige Teil Ihrer Rente (Jahresbruttorente) zusammen mit weiteren steuerpflichtigen Einkünften den Grundfreibetrag von 9.408 Euro pro Jahr (Grundfreibetrag 2020 für Alleinstehende) sind Sie als Rentner grundsätzlich dazu verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Ehepartner haben 2020 entsprechend den doppelten Grundfreibetrag von 18.816 Euro.Der Rentenfreibetrag dagegen ist kein pauschaler Betrag der für alle gilt, sondern wird relativ zur eigenen Rente berechnet. Für Rentner die 2019 in Rente gingen, beträgt der Rentenfreibetrag 22% der Rente. Geht man im Jahr 2020 in Rente, sinkt der Rentenfreibetrag auf 20% usw. bis zum Jahr 2040. Ab dem Jahr 2040 werden 100% der Rente versteuert und der Rentenfreibetrag sinkt entsprechend auf 0%.Der einmal zum Rentenbeginn ermittelte Rentenfreibetrag (in Euro) auf Basis der ersten bezogenen Jahresbruttorente bleibt in den Folgejahren unverändert – auch wenn die Rente durch Rentenanpassungen steigt.Aufgrund der jährlichen Rentenerhöhung kann es somit auch in späteren Jahren dazu kommen, dass Sie über den Grundfreibetrag rutschen und dann eine Steuererklärung abgeben müssen.Sich im Vorfeld richtig zu informieren und einen Überblick über alle Freibeträge und Kosten zu haben, die man als Rentner von der Steuer absetzen kann, liegt deshalb im eigenen Interesse. Nur so können Sie sicherstellen, dass Sie nicht zu viel Steuern zahlen.

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Renten in der Steuererklärung - Korrekt gemacht und Geld gespart
Einführung
Auch mit Beginn des Ruhestands ist das leidige Thema »Ausfüllen der Steuererklärung« leider noch nicht vorbei. Denn Altersbezüge sind nicht steuerfrei und deshalb müssen Pensionäre und auch viele Rentner weiterhin jährlich eine Steuererklärung abgeben.
Altersbezüge behandelt das Finanzamt unterschiedlich
Steuerlich gibt es im Wesentlichen zwei Arten von Altersbezügen: Renten und Pensionen.
  • Pensionen sind in voller Höhe steuerpflichtig als (nachträgliche) Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 2 EStG). Dieses Ruhegehalt wird weiterhin in der Anlage N eingetragen. Pensionen erhalten vor allem Beamte, Richter und Soldaten im Ruhestand bzw. deren Witwen und Waisen. Aber auch Betriebsrenten aus einer Pensionszusage oder Unterstützungskasse, die ehemalige Angestellte von ihrem früheren Arbeitgeber erhalten, werden steuerlich wie Pensionen behandelt.
  • Renten dagegen sind als sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG meist nur mit einem bestimmten Anteil steuerpflichtig und werden in der Anlage R eingetragen. Dazu zählen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Zusatzversorgungsrenten nach dem öffentlichen Dienst und Renten aus privaten Versicherungen und aus der betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds).
Oft ist die Steuererklärung im Ruhestand sogar umfangreicher als während der aktiven Berufstätigkeit. Denn neben Rente und/oder Pension haben viele noch andere steuerpflichtige Einkünfte, etwa aus einer vermieteten Eigentumswohnung, einer selbstständigen Tätigkeit oder nichtselbstständigen Beschäftigung. Das Finanzamt kennt hier kein Pardon und für Ruheständler bei der Ermittlung dieser Einkünfte auch keine steuerlichen Besonderheiten. Einzige Steuererleichterung für Senioren ist der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG.
Auch die Regeln zu den steuerlich abzugsfähigen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sind im Ruhestand weiterhin gültig.
1 Renten werden unterschiedlich hoch besteuert
1.1 Überblick
Renten zählen grundsätzlich zu den sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG. Das heißt aber nicht, dass alle Renten gleich besteuert werden. Vielmehr ist für Rentenempfänger die entscheidende Frage: Wie hoch ist der steuerpflichtige Anteil meiner Rente? Denn steuerlich gesehen gibt es verschiedene Gruppen von Renten:
  • Renten, die nachgelagert besteuert werden, so zum Beispiel die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier bestimmt das Jahr des Rentenbeginns über den sogenannten Besteuerungsanteil der Rente;
  • nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtige Renten, wie Renten aus privaten Versicherungen oder Zusatzversorgungsrenten nach dem öffentlichen Dienst;
  • Renten, die in voller Höhe steuerpflichtig sind, soweit sie auf steuerfreien bzw. steuerlich geförderten Beiträgen beruhen. Davon betroffen sein können Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge oder eine Riester-Rente;
  • Renten, die in voller Höhe steuerfrei sind, wie die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
In diesem Beitrag lesen Sie häufig, dass ein bestimmter Teil der Rente »steuerpflichtig« ist oder »besteuert« wird. Das bedeutet aber noch nicht, dass Sie als Rentenempfänger auch tatsächlich Steuern auf Ihre Rente zahlen müssen. Sondern gibt Ihnen Auskunft darüber, welcher Teil der Rente in die Berechnung des maßgeblichen zu versteuernden Einkommens eingeht. Allein dieser Wert entscheidet letztlich darüber, ob und in welcher Höhe Sie Steuern zahlen müssen.
Grundsätzlich sind auch Renten aus dem Ausland steuerpflichtig. Ob die Rente wie eine vergleichbare Rente eines deutschen Versorgungsträgers steuerpflichtig...

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