C. Bauordnungsrecht
I. Allgemeines
Das Bauordnungsrecht ist Landesrecht. Somit ist für den Planer jeweils die Landesbauordnung des Bundeslandes relevant, in dem das Bauvorhaben realisiert werden soll. Für Baden-Württemberg ist dies die Landesbauordnung (LBO) aus dem Jahr 1995 in der Fassung von 2010 mit der letzten Änderung vom Juli 2019. Die §§-Angaben zur LBO in diesem Kapitel beziehen sich auf die Regelungen des Landes Baden-Württemberg.
Bauordnungsrecht dient in erster Linie der Gefahrenabwehr. Deutlich wird dies in der Regelung des § 3 LBO, die als „Generalklausel“ zu verstehen ist. Danach dürfen mit dem Bau keine Situationen herbeigeführt werden, die die „öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen“, bedrohen oder eine Nutzung der baulichen Anlage verhindern. Dieses Gebot gilt für das Bauen wie auch für den Abriss.
Beispielsweise müssen Bauten so errichtet werden, dass sie nicht zusammenfallen (angesprochen ist damit u. a. das Thema der Statik). Die Verhinderung einer vollständigen Verschattung eines Nachbargebäudes (hier lautet das Thema Einhaltung von Abstandsflächen) ist hier ebenso zu nennen wie die Einhaltung der Vorschriften des Brandschutzes (u. a. der Einbau von Brandrauchmeldern in Schlafbereichen und Zuwegungen).
Regelungen zur Abwendung von Gefahren, die man heute dem Bauordnungsrecht zurechnet, gab es schon im Mittelalter. Beispielsweise enthielt der „Sachsenspiegel“ (eine Sammlung von Rechtsvorschriften aus dem 12. Jahrhundert) Abstandsregelungen zu Schweineställen (Geruchsproblematik). Vorgaben betreffend Abstände zu Backöfen (Brandschutz) sind ein weiteres Beispiel.
Neben der Gefahrenabwehr hat das Bauordnungsrecht auch noch zwei weitere wichtige Aufgaben: Die Beachtung ästhetischer (vgl. z. B. § 11 LBO) und sozialpflegerischer Belange („humanes Wohnen“, vgl. z. B. § 3 Abs. 4 LBO).
Abb. 38: Gefahrenstelle durch Bauruine? Verunstaltung des Straßenbildes?
1. Anwendung
Bei jedem Bauvorhaben sind neben dem Bauplanungsrecht Fragen des Bauordnungsrechts zu prüfen. Das Bauordnungsrecht ist im Wesentlichen in der Landesbauordnung geregelt. Ergänzend gibt es diverse Verwaltungsvorschriften oder technische Baubestimmungen zum Bauen (z. B. DIN-Normen), vgl. § 3 Abs. 3 LBO. Der Bund hat keine Gesetzgebungskompetenz, da sich das Bauordnungsrecht aus dem Polizeirecht (Gefahrenabwehr) entwickelt hat und Regelungen dieser Materie den Bundesländern obliegen.
Die Landesbauordnung Baden-Württemberg enthält in den ersten drei Paragrafen zentrale Aussagen, die stets beachtet werden müssen. Sie stehen quasi „vor der Klammer“ und bilden den Einstieg für die bauordnungsrechtliche Betrachtung des konkreten Vorgangs.
Dies sind:
– die Frage, ob die Landesbauordnung Anwendung findet (§ 1 LBO) oder ob es andere Spezialvorschriften gibt (§ 1 Abs. 2 LBO) – z. B. aus dem Wassergesetz,
– die Begriffsdefinitionen in § 2 LBO und
– die Generalklausel des § 3 LBO.
Neben den „Einstiegsvorschriften“ der drei ersten Paragrafen der LBO sind in materieller, also inhaltlicher Hinsicht, die Regelungen in den §§ 4 bis 48 LBO entscheidend. Die §§ 49 bis 79 LBO regeln vor allem Verfahrensfragen (also z. B. die Genehmigungsverfahren).
Abb. 39: Genehmigungsverfahren: Beispiel aus einem Bauantrag, zeichnerischer Teil.
Einen Vordruck für Genehmigungsverfahren gibt es z. B. bei den Baugenehmigungsbehörden (oftmals auf den Homepages der Stadt- und Landkreise).
Um sich mit den Regelungsinhalten der LBO vertraut zu machen, hilft zunächst ein Blick in die Inhaltsübersicht. Mit den Überschriften wird bereits auf die jeweils zentralen Regelungen hingewiesen, sodass ein Auffinden der zu beachtenden Vorschriften erleichtert wird.
Inhaltsübersicht der LBO Baden-Württemberg:
– Erster Teil | Allgemeine Vorschriften (§§ 1 bis 3) |
– Zweiter Teil | Das Grundstück und seine Bebauung (§§ 4 bis 10) |
– Dritter Teil | Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung (§§ 11 bis 16a) |
– Vierter Teil | Bauprodukte und Bauarten (§§ 16b bis 25) |
– Fünfter Teil | Der Bau und seine Teile (§§ 26 bis 33) |
– Sechster Teil | Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen (§§ 34 bis 40) |
– Siebenter Teil | Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden (§§ 41 bis 48) |
– Achter Teil | Verwaltungsverfahren, Baulasten (§§ 49 bis 72) |
– Neunter Teil | Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 73 bis 79) |
Die LBO betont heute stärker als früher die Verantwortlichkeit der am Bau beteiligten Personen. Die Behörden sollen von der Überprüfung der Bauunterlagen entlastet und die Eigenverantwortung des Einzelnen soll gestärkt werden. Ziel sind weniger Bürokratie und die schnellere Realisierung von Bauvorhaben. Ökologische Ziele gibt es in der Landesbauordnung ebenfalls. Zwar kann sie keine Spezialgesetze (z. B. bezüglich des Artenschutzes) ersetzen, aber dennoch gibt es Vorgaben, etwa dergestalt, dass nicht überbaute Flächen eines Grundstücks grundsätzlich als Grünfläche anzulegen sind, vgl. § 9 Abs. 1 LBO. Immer stärker spielt auch das Thema regenerativer Energien eine Rolle. Dazu hat das Land Baden-Württemberg z. B. eine Verfahrensfreiheit für Solaranlagen auf oder an Gebäuden eingeführt, vgl. Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO Nr. 3c).
2. Begriffe
Die Begriffsdefinitionen in § 2 LBO (bzw. entsprechende Vorschriften in der jeweiligen Landesbauordnung eines jeden Bundeslandes) stellen für die Planer ganz zentrale Vorgaben dar. Sie bilden die Grundlage für die Beurteilung von Bauvorgängen nach der Landesbauordnung.
Die Begriffe haben unmittelbar Auswirkungen auf
– das inhaltliche (materielle) Recht: Die LBO gilt für alle baulichen Anlagen, vgl. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 LBO.
– das Verfahrensrecht (formelles Recht): Eine Herstellung oder Beseitigung baulicher Anlagen bedarf grundsätzlich einer Genehmigung, vgl. § 49 LBO. Es ist also ein Verfahren durchzuführen.
Die Definitionsliste in § 2 LBO beginnt mit dem Begriff der „baulichen Anlage.“
Dieser Begriff wird im Sinne des Bauordnungsrechts definiert und ist nicht identisch mit dem Begriff des Bauplanungsrechts, der in § 29 BauGB benutzt wird. Dieser hat zunächst einen städtebaulichen Bezug. Außerdem kann das Landesrecht keine Begriffsdefinition für Bundesrecht geben (Grund: Gesetzgebungskompetenz). Andererseits ist aber anerkannt, dass die Beschreibung des Wortes „bauliche Anlage“ in den Landesbauordnungen weitgehend vergleichbar ist mit der Relevanz im Bauplanungsrecht, sodass die Definition (der LBO) „gedanklich“ auf das Bauplanungsrecht übertragen werden kann.
Folgende Voraussetzungen ergeben sich aus dem Gesetzestext für eine bauliche Anlage i. S. v. § 2 Abs. 1 LBO:
– Unmittelbare Verbindung mit dem Erdboden,
– der Einsatz von Bauprodukten und
– Herstellung aus Bauprodukten.
Die bauliche Anlage muss mit dem Erdboden ...