Katholische Laien sind gesetzlich verpflichtet, die Welt mit christlichem Geist zu durchdringen. Zugleich erkennt das Kirchenrecht im Gefolge des II. Vatikanischen Konzils ausdrĂŒcklich an: Sie haben ein Recht darauf, dass ihre bĂŒrgerlichen Freiheiten innerkirchlich anerkannt werden. Beim Gebrauch dieser Freiheiten mĂŒssen sie allerdings die Vorgaben des kirchlichen Lehramts beachten. Dies hat die Kongregation fĂŒr die Glaubenslehre 2002 in einer Nota doctrinalis gegen "zweideutige Auffassungen und bedenkliche Positionen" noch einmal betont: Die "richtige Autonomie" von Katholik(inn)en in der Politik dĂŒrfe nicht verwechselt werden mit einem von der kirchlichen Moral- und Soziallehre absehenden Prinzip.Wie frei sind katholische Laien in ihrem gesellschaftlichen und politischen Engagement also nach geltendem Kirchenrecht? Die sorgfĂ€ltige Interpretation der einschlĂ€gigen c. 227 CIC und c. 402 CCEO ermöglicht eine Antwort auf diese Frage und klĂ€rt damit auch, ob Katholik(inn)en rechtlich auch heute noch nur verlĂ€ngerter Arm der kirchlichen Hierarchie oder nicht doch vielmehr eigenstĂ€ndige Teilnehmer(innen) an der Heilssendung der Kirche sind.

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Das Recht katholischer Laien auf Anerkennung ihrer bĂŒrgerlichen Freiheiten (c. 227 CIC / c. 402 CCEO)
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Das Recht katholischer Laien auf Anerkennung ihrer bĂŒrgerlichen Freiheiten (c. 227 CIC / c. 402 CCEO)
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1. EINLEITUNG
1.1 Problemstellung
Nach der Lehre des II. Vatikanischen Konzils ist den katholischen Laien in besonderer Weise der âWeltcharakterâ eigen (LG 31). Laien haben deshalb einen spezifischen Auftrag zum Weltdienst: Sie sind zwar nicht ausschlieĂlich, aber doch âeigentlich [âŠ] zustĂ€ndig fĂŒr die weltlichen Aufgaben und TĂ€tigkeitenâ (GS 43). Dies impliziert ein Engagement in unterschiedlichen gesellschaftlichen bzw. politischen Kontexten und die AusĂŒbung jener Rechte, die den Laien als BĂŒrgerinnen und BĂŒrgern ihres Staates zukommen. Ihre âgerechte Freiheit, die allen im irdischen bĂŒrgerlichen Bereich zusteht, sollen die Hirten sorgfĂ€ltig anerkennenâ (LG 37). Damit, so der Politikwissenschaftler und spĂ€tere ZdK-Vorsitzende Hans Maier schon 1968 in seiner Studie Der Christ in der Demokratie, habe das II. Vatikanische Konzil die politische BetĂ€tigung der Laien âin eine SelbstĂ€ndigkeit entlassen, die neu ist und der EinĂŒbung bedarf.â1 Der ââMachtverzichtâ der Hierarchieâ auf dem Gebiet des Politischen bedeute, dass âan die Stelle institutioneller Einwirkung [âŠ] stĂ€rker als bisher der seelsorgliche Dienst am christlichen Politiker trittâ2. In einer Ansprache an den Vierten Nationalen Kongress der katholischen Kirche in Italien hat Papst Benedikt XVI. dies am 19. Oktober 2006 bekrĂ€ftigt: âDie unmittelbare Aufgabe zum Handeln im politischen Bereich, das dem Aufbau einer gerechten Gesellschaftsordnung dient, kommt [âŠ] nicht der Kirche als solcher zu, sondern den Laien, die als StaatsbĂŒrger in eigener Verantwortlichkeit wirken [âŠ], erleuchtet durch den Glauben und durch das Lehramt der Kirche und beseelt von der Liebe Christi.â3 Und auch Papst Franziskus hat zuletzt betont: Wenn sich Laien eines direkten Einsatzes in der Politik enthielten, wĂŒrden sie ihre Mission verraten, auf diese Weise Salz und Licht der Welt zu sein.4
Papst Johannes Paul II. hat die beiden kirchlichen GesetzbĂŒcher von 1983 und 1990 ausdrĂŒcklich als âErgĂ€nzungâ bzw. âVervollstĂ€ndigungâ (novum complementum) der Lehren des II. Vatikanischen Konzils bezeichnet, insbesondere von Lumen gentium und Gaudium et spes.5 Sowohl im CIC wie auch im CCEO ist die o. g. Verantwortung der Laien als Rechtspflicht verankert: Nach c. 225 § 2 CIC6 haben die Laien âdie besondere Pflicht, und zwar jeder gemÀà seiner eigenen Stellung, die Ordnung der zeitlichen Dinge im Geiste des Evangeliums zu gestalten und zur Vollendung zu bringen und so in besonderer Weise bei der Besorgung dieser Dinge und bei der AusĂŒbung weltlicher Aufgaben Zeugnis fĂŒr Christus abzulegen.â Ăhnlich formuliert c. 401 CCEO, Laien hĂ€tten âaufgrund der eigenen Berufung durch die Gestaltung und gottgemĂ€Ăe Ordnung der zeitlichen Dinge das Reich Gottes zu suchen und daher im privaten, familiĂ€ren und politisch-sozialen Leben Zeugen fĂŒr Christus zu sein und ihn anderen offenbar zu machen, sich fĂŒr gerechte Gesetze in der Gesellschaft einzusetzen und, erfĂŒllt von Glaube, Hoffnung und Liebe, nach Art des Sauerteiges zur Heiligung der Welt beizutragen.â Mit dieser ausdrĂŒcklichen Laien-Pflicht korrespondiert in beiden GesetzbĂŒchern das spezifische Recht von Laien, dass ihnen âin den Angelegenheiten des irdischen Gemeinwesens jene Freiheit zuerkannt wird, die allen BĂŒrgern zukommtâ (c. 227 CIC; c. 402 CCEO).
Katholische Laien sind also verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Welt mit christlichem Geist zu durchdringen.7 Wie frei aber können sie ihr gesellschaftliches Engagement und ihre politische BetĂ€tigung dabei gestalten? Sind sie tatsĂ€chlich nur ihrem Gewissen verpflichtet? Auseinandersetzungen wie die in den 1990er Jahren um die Schwangerschaftskonfliktberatung in Deutschland oder die bis heute in verschiedenen LĂ€ndern Europas und darĂŒber hinaus aktuelle Debatte um die rechtliche Anerkennung homosexueller Lebenspartnerschaften bzw. Ehen haben gezeigt: Das von c. 227 CIC und c. 402 CCEO verbĂŒrgte Freiheitsrecht wird sehr unterschiedlich ausgelegt. Die Kongregation fĂŒr die Glaubenslehre sah sich 2002 veranlasst, in einer Nota doctrinalis zu einigen Fragen des Einsatzes und Verhaltens von Katholik(inn)en im politischen Leben Stellung zu nehmen.8 âBei den sich oft ĂŒberstĂŒrzenden Ereignissen der letzten Zeit traten nĂ€mlich zweideutige Auffassungen und bedenkliche Positionen zu Tageâ, so dass der Kongregation âeine KlĂ€rung wichtiger Aspekte und Dimensionen dieses Themas angebrachtâ erschien.9 Unter anderem stellte sie in diesem Zusammenhang fest: âEs wĂ€re ein Irrtum, die richtige Autonomie, die sich die Katholiken in der Politik zu eigen machen mĂŒssen, mit der Forderung nach einem Prinzip zu verwechseln, das von der Moral- und Soziallehre der Kirche absieht.â10 Der damalige Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Karl Kard. Lehmann, hat die Nota doctrinalis als âwichtige[n] Beitrag zum gesellschaftlichpolitischen Zeugnis katholischer Christenâ begrĂŒĂt und im Namen der deutschen Bischöfe âum eine freundliche Aufnahme des Textes und um eine sachliche engagierte Diskussion ĂŒber diese lebenswichtigen Fragenâ11 gebeten.
Auch nach 2002 sahen sich Diözesanbischöfe bzw. Bischofskonferenzen allerdings verschiedentlich veranlasst, katholische Politiker bei aktuellen politischen Entscheidungen zur Einhaltung der kirchlichen Lehre aufzufordern bzw. ein Abweichen von ihr zu sanktionieren.12 Wohl auch mit Bezug auf diese Ereignisse hat der Erzbischof von Köln, Joachim Kardinal Meisner, in einem zu Pfingsten 2007 veröffentlichten Interview unmissverstĂ€ndlich klargestellt, die Bischöfe könnten sich âleider nicht immer in Lebensschutzfragen auf unsere christlichen Politiker verlassen, die auf diesem Gebiet Verantwortung zu tragen haben.â13
Mit den Aufgaben von Katholik(inn)en im öffentlichen Leben und in der Politik hat sich vom 20.-22. Mai 2010 auch der PĂ€pstliche Rat fĂŒr die Laien bei seiner jĂ€hrlichen Vollversammlung befasst. Das Thema âZeugen Christi in der politischen Gemeinschaftâ14, so Papst Benedikt XVI. bei seiner Audienz fĂŒr die Teilnehmer, habe âbesondere Bedeutungâ15, denn die Politik sei âein sehr wichtiger Bereich des Liebesdienstes, der âcaritasââ. Es bedĂŒrfe daher âwahrhaft christlicher Politiker, an erster Stelle jedoch glĂ€ubiger Laien, die Zeugen Christi und des Evangeliums in der zivilen und politischen Gemeinschaft sind.â16 Dem mĂŒssten die AusbildungsgĂ€nge der kirchlichen Gemeinschaften Rechnung tragen; zudem wĂŒrden neue Formen der Begleitung und UnterstĂŒtzung durch die Hirten verlangt.17
Das dementsprechende SelbstverstĂ€ndnis katholischer Laien hat etwa 2012 der damalige ZdK-PrĂ€sident Alois GlĂŒck betont: Das Engagement katholischer Laien sei ein âwichtiger und unverzichtbarer Wesenskern unserer Kirche [âŠ]. Kirche lebt durch das Volk Gottes, wir Laien machen â in der ganzen Vielfalt unseres Engagements â Kirche prĂ€sent, wo sie nur durch uns prĂ€sent sein kann, in der Familie, am Arbeitsplatz, in der sozialen Gruppe, in der Nachbarschaft, in der Gemeinschaft vor Ort.â Wenn Christ(inn)en keine politische Verantwortung ĂŒbernĂ€hmen und die âOption fĂŒr die Armenâ nicht mehr in die Gesellschaft einbrĂ€chten, werde âdas Diakonische in unserer Kirche schwĂ€cher.â Doch nicht nur die katholischen Laien mĂŒssten sich âverstĂ€rkt zum öffentlichen Engagement bekennenâ. âFreilichâ, so GlĂŒck, sei auch erforderlich, âdass wir Laien durch die kirchliche VerkĂŒndigung hierin bestĂ€rkt werden. Dies gilt â ausdrĂŒcklich und insbesondere â auch im Hinblick auf die Bedingungen einer pluralen Gesellschaft und die damit oft verbundene Notwendigkeit kompromisshaften Handelns.â18
1.2 Forschungsstand
In der Kanonistik haben c. 227 CIC und c. 402 CCEO bisher eher geringe Beachtung gefunden.19 Einzelne Autoren gehen selbst in kirchenrechtlichen LehrbĂŒchern ganz ĂŒber den jeweiligen Canon hinweg20, andere bieten kaum mehr als eine Paraphrase des Normtextes.21 Ăber die Kommentarliteratur hinaus kommen c. 227 und c. 402 CCEO v. a. im Kontext von Arbeiten zum VerhĂ€ltnis von Kirche und Staat bzw. Ăffentlichkeit22 sowie zur kirchlichen (Rechts-)Stellung der Laien zur Sprache. HĂ€ufig wird die Norm dabei u. a. als Konsequenz aus der konziliaren Anerkennung der Autonomie der irdischen Wirklichkeiten (GS 36) verstanden.23 Die bisher einzige monographische Studie zu c. 227 hat Stefano Mazzotti mit seiner 2004 an der PĂ€pstlichen UniversitĂ€t Gregoriana angenommenen und 2007 veröffentlichten Dissertation vorgelegt. Darin kommt er zu dem Ergebnis, c. 227 sei ein Kompromiss zwischen der Kirchlichkeit der Laien i. S. ihrer aktiven Beteiligung an der Sendung der Kirche und ihrer Autonomie und wĂŒrdigt die Norm als maĂgebliche kirchliche Anerkennung des spezifisch laikalen Welthandelns, das seiner Natur nach nur in Freiheit möglich sei.24
Zuvor hatte noch Gerald Göbel 1993 in seiner Studie ĂŒber âDas VerhĂ€ltnis von Kirche und Staat nach dem CIC von 1983â zutreffend eine âgewisse Verwirrungâ25 im Schrifttum festgestellt: Denn bei einigen Autoren erscheint c. 227 tatsĂ€chlich âals bloĂe VerstĂ€rkung der grundsĂ€tzlichen Aussage in c. 225 § 2 und bleibt somit funktionslos, wĂ€hrend andere Autoren zwar einen spezifischen Bezug zu den neuzeitlichen Menschen- und BĂŒrgerrechten sehen, diesen aber nicht allein fĂŒr den Laien vindiziert sehen wollen, so daĂ eine Aufnahme in den Katalog der allgemeinen Rechte der GlĂ€ubigen nĂ€hergelegen hĂ€tte.â26 Dagegen kommt Göbel zu dem Schluss, c. 227 normiere ein Vorrecht der Laien im spezifisch politischen Bereich und impliziere damit, âdaĂ (1) die katholische Kirche ihren Frieden mit den modernen Menschen- und BĂŒrgerrechten gemacht hat und (2) der CIC offenbar als Staatsmodell ein demokratisches im Auge hatâ27. Eine Verbindung zwisc...
Table of contents
- Cover
- Titelblatt
- Urheberrecht
- Vorwort
- Inhalt
- 1. Einleitung
- 2. Wortlautauslegung von c. 227 CIC und c. 402 CCEO
- 3. Schluss
- AbkĂŒrzungsverzeichnis
- Quellen-und Literaturverzeichnis
- Stellenregister
- Personenregister
- Sachregister
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