Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung
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Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung

Wolff-Dietrich Barth, Marco Trips

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Abstandsvorschriften der niedersächsischen Bauordnung

Wolff-Dietrich Barth, Marco Trips

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Eine Neuauflage wurde wegen Gesetzesänderungen und zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung notwendig und hat zu einer vollständigen Überarbeitung der bisherigen Kommentierung geführt. So gab es Änderungen bei den Regelungen zum nachträglichen Einbau von Aufzugsanlagen, bei Abständen in Gewerbe- und Industriegebieten. Es sind Grundsatzurteile zu den Abstandsvorschriften des § 5 Abs. 3 Nr. 2 ergangen und in einer Entscheidung des OVG Lüneburg wurde die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Ermächtigung der Gemeinden nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB uneingeschränkt bejaht.

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Información

Año
2021
ISBN
9783555021744
Edición
55
Categoría
Law

Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2020 (Nds. GVBl, S. 387)
§ 5Grenzabstände
(1) 1Gebäude müssen mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche gelegenen Punkten von den Grenzen des Baugrundstücks Abstand halten. 2Satz 1 gilt entsprechend für andere bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, und Terrassen, soweit sie jeweils höher als 1m über der Geländeoberfläche sind. 3Der Abstand ist zur nächsten Lotrechten über der Grenzlinie zu messen. 4Er richtet sich jeweils nach der Höhe des Punktes über der Geländeoberfläche (H). 5Der Abstand darf auf volle 10 cm abgerundet werden.
(2) 1Der Abstand beträgt 0,5 H, mindestens jedoch 3 m. 2In Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Gebieten, die nach ihrer baulichen Nutzung diesen Baugebieten entsprechen, beträgt der Abstand 0,25 H, mindestens jedoch 3 m. 3Satz 2 gilt nicht für den Abstand von den Grenzen solcher Nachbargrundstücke, die ganz oder überwiegend außerhalb der genannten Gebiete liegen.
(3) Der Abstand nach den Absätzen 1 und 2 darf unterschritten werden von
Dachüberständen und Gesimsen um nicht mehr als 0,50 m,
Eingangsüberdachungen, Hauseingangstreppen, Balkonen, sonstigen Vorbauten und anderen vortretenden Gebäudeteilen, wenn die Gebäudeteile insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, um nicht mehr als 1,50 m, höchstens jedoch um ein Drittel,
Gebäudeteilen, die ausschließlich der Aufnahme von Aufzügen zur nachträglichen Herstellung der Barrierefreiheit einer vor dem 1. Januar 2019 rechtmäßig errichteten oder genehmigten baulichen Anlage oder eines Teils einer baulichen Anlage dienen und höchstens 2,50 m vor die Außenwand vortreten und von der Grenze des Baugrundstücks mindestens 1,50 m Abstand halten, und
Antennen einschließlich der Masten außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten sowie außerhalb von Gebieten, die nach ihrer baulichen Nutzung diesen Baugebieten entsprechen, um 0,1 H.
(4) 1Bei der Bemessung des erforderlichen Abstands bleiben folgende Gebäudeteile außer Betracht:
Schornsteine, wenn sie untergeordnet sind, Antennen, Geländer, Abgas- und Abluftleitungen,
Giebeldreiecke und entsprechende andere Giebelformen soweit sie, waagerecht gemessen, nicht mehr als 6 m breit sind.
2Außer Betracht bleiben ferner
Außenwandbekleidungen, soweit sie den Abstand um nicht mehr als 0,25 m unterschreiten, und
Bedachungen, soweit sie um nicht mehr als 0,25 m angehoben werden,
wenn der Abstand infolge einer Baumaßnahme zum Zweck des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei einem vorhandenen Gebäude unterschritten wird.
(5) 1Soweit ein Gebäude nach städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstand errichtet werden muss, ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. 2Soweit ein Gebäude nach städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstand errichtet werden darf, ist es abweichend von Absatz 1 Satz 1 an der Grenze zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück entsprechend an diese Grenze gebaut wird, oder wenn auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude ohne Abstand an der Grenze vorhanden ist und die neue Grenzbebauung der vorhandenen, auch in der Nutzung, entspricht.
(6) Erhebt sich über einen nach Absatz 5 an eine Grenze gebauten Gebäudeteil ein nicht an diese Grenze gebauter Gebäudeteil, so ist für dessen Abstand von dieser Grenze abweichend von Absatz 1 Satz 4 die Höhe des Punktes über der Oberfläche des niedrigeren Gebäudeteils an der Grenze maßgebend.
(7) 1Ist ein Gebäude nach Absatz 5 Satz 1 an eine Grenze gebaut, so sind nicht an diese Grenze gebaute Teile des Gebäudes, die unter Absatz 3 fallen, in beliebigem Abstand von dieser Grenze zulässig. 2Ist ein Gebäude nach Absatz 5 Satz 2 an eine Grenze gebaut, so darf der nach Absatz 3 einzuhaltende Abstand der dort genannten Gebäudeteile von dieser Grenze weiter verringert werden, wenn der Nachbar zugestimmt hat. 3Sind im Fall des Satzes 2 auf dem Nachbargrundstück entsprechende Gebäudeteile mit verringertem Abstand vorhanden, so darf der Abstand in gleichem Maß verringert werden.
(8) 1Abstand brauchen nicht zu halten
Stützmauern, Aufschüttungen und Einfriedungen
in Gewerbe- und Industriegebieten, jedoch von den Grenzen eines Nachbargrundstücks, das ganz oder teilweise außerhalb eines solchen Gebiets liegt, nur solche mit einer Höhe von nicht mehr als 2 m, und
außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten mit einer Höhe von nicht mehr als 2 m,
Gebäude und Einfriedungen in Baugebieten, in denen nach dem Bebauungsplan nur Gebäude mit einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof zulässig sind, soweit sie nicht höher als 3,50 m sind, und
Antennen einschließlich der Masten
im Außenbereich und
im Übrigen, wenn der Durchmesser der Masten nicht mehr als 1,50 m beträgt, jedoch nur solche mit einer Höhe von
nicht mehr als 10 m bei Anlagen in reinen Wohngebieten sowie in einem 2,50 m tiefen Grenzbereich zu solchen Gebieten in Gebieten nach Doppelbuchstabe bb und
nicht mehr als 15 m bei Anlagen in sonstigen Gebieten.
²Satz 1 Nr. 3 Buchst. a gilt nicht für den Abstand von den Grenzen eines Nachbargrundstücks, das ganz oder teilweise nicht im Außenbereich liegt. ³Die nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. b maßgebliche Höhe wird
bei freistehenden Anlagen ab der Geländeoberfläche und
bei Anlagen auf baulichen Anlagen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Außenfläche der baulichen Anlage
gemessen.4Ohne Abstand oder mit einem bis auf 1 m verringerten Abstand von der Grenze sind zulässig
Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer Höhe bis zu 3 m und
Solaranlagen, die nicht Teil eines Gebäudes sind, mit einer Höhe bis zu 3 m.
5Bauliche Anlagen nach Satz 4 dürfen den Abstand nach Absatz 2 auf einer Gesamtlänge von 9 m je Grundstücksgrenze, auf einem Baugrundstück insgesamt jedoch nur auf einer Länge von 15 m unterschreiten. 6Bei Anwendung der Sätze 4 und 5 sind nach Absatz 5 Satz 2 ohne Abstand an eine Grenze gebaute Gebäude der in Satz 4 Nr. 1 genannten Art anzurechnen. 7Bei Anwendung des Satzes 1 Nr. 2 gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
(9) 1Die sowie Aufschüttungen berücksichtigen, die wegen des vorhandenen Geländeverlaufs gerechtfertigt sind.nach den Absätzen 1 bis 8 und den §§ 6 und 7 maßgebliche Höhe der Geländeoberfläche ist die der gewachsenen Geländeoberfläche. 2Eine Veränderung dieser Geländeoberfläche durch Abgrabung ist zu berücksichtigen, eine Veränderung durch Aufschüttung dagegen nur, wenn die Geländeoberfläche dadurch an die vorhandene oder genehmigte Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks angeglichen wird. 3Die Bauaufsichtsbehörde setzt die Höhe der Geländeoberfläche fest, soweit dies erforderlich ist. 4Dabei kann sie unter Würdigung nachbarlicher Belange den Anschluss an die Verkehrsflächen und die Abwasserbeseitigungsanlagen
Übersicht
Rn.
A.
Allgemeines
1–34
I.
Zielsetzung
1–5
II.
Konzeption
6, 7
III.
Verhältnis zum Planungsrecht
8–10
IV.
Kollision zwischen den Abstandsvorschriften und städtebaulichen Festsetzungen
11–15
V.
Baumaßnahmen an bestehenden und genehmigten baulichen Anlagen mit zu geringen Grenzabständen
16–19
VI.
Grenzabstände und Öffentlich- rechtlicher Nachbarschutz
20–34
B.
Grenzabstände
35–238
I.
Abstandsanforderungen an Gebäude und andere baulichen Anlagen
35–238
1.
Abstandsanforderungen an Gebäude (Absatz 1 Satz 1)
35–44
2.
Abstandsanforderungen an andere bauliche Anlagen, insbesondere an Terrassen (Absatz 1 Satz 2)
45–63
II.
Ermittlung und Maß des Abstands
64–75
1.
Messung des Abstands (Absatz 1 Satz 3)
64–66
2.
Höhe H (Absatz 1 Satz 4)
67–69
3.
Abrundung des Abstands (Absatz 1 Satz 5)
70
4.
Maß des Abstands (Absatz 2 Sätze 1 und 2)
71–74
5.
Aneinandergrenzende Grundstücke mit unterschiedlichem Abstandsmaß (Absatz 2 Satz 3)
75
III.
Gebäudeteile
76–116
1.
Gebäudeteile und Antennen mit verringertem Abstand (Absatz 3)
76–99
2.
Gebäudeteile ohne Abstand (Absatz 4)
100–116
IV.
Grenzbebauung (Absatz 5)
117–154
1.
Zwingende Grenzbebauung (Absatz 5 Satz 1)
117–130
2.
Mögliche Grenzbebauung mit Baulast (Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz)
131–144
3.
Mögliche Grenzbebauung auf Grund vorhandener Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück (Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz)
145–154
V.
Abweichende Bezugsebene für die Höhe H (Absatz 6)
155–158
VI.
Abstand von Gebäudeteilen von der Grenze bei Grenzbebauung (Absatz 7)
159–167
VII.
Wegfall oder Verringerung der Abstände von bestimmten Gebäuden und von sonstigen bestimmten baulichen Anlagen (Absatz 8)
168–219
1.
Stützmauern, Aufschüttungen und Einfriedungen (Absatz 8 Satz 1 Nr. 1)
168–179
2.
Gebäude mit einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof und dessen Einfriedigungen (Absatz 8 Satz 1 Nr. 2 und Satz 5)
180–186
3.
Antennen einschließlich der Masten (Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und Sätze 2 und 3)
187
4.
Garagen, Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten sowie Solaranlagen (Absatz 8 Sätze 4 bis 6)
188–219
VIII.
Höhe der Geländeoberfläche und deren Festsetzung (Absatz 9)
220–238
1.
Höhe der Geländeoberfläche (Absatz 9 Sätze 1 und 2)
220–232
2.
Festsetzung der Höhe der Geländeoberfläche durch die BauAB (Absatz 9 Sätze 3 und 4)
233–238

A.Allgemeines

I.Zielsetzung

1Die Abstandsvorschriften sind hauptsächlich darauf gerichtet, die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu verwirklichen, indem sie für Gebäude insbesondere eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftu...

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