Ehrenamtliche Pflegeleistungen können als Gefälligkeit oder als sogenannter Auftrag erfolgen. Damit verbunden sind jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen und die Haftung des ehrenamtlichen Helfers. Im Einzelfall kann allerdings die Abgrenzung zwischen Gefälligkeit und Auftrag recht schwierig sein.
2.1.1 Ehrenamtliche Tätigkeit als Gefälligkeit
Hilfe im Zusammenhang mit der Pflege eines Menschen kann eine Gefälligkeit der ehrenamtlich tätigen Person sein. Von einer solchen Gefälligkeit spricht man, wenn die betreffende Person zwar helfen, sich aber nicht rechtlich binden will.
2.1.1.1 Abgrenzung zum Vertrag
Die ehrenamtliche Tätigkeit kann sich darauf beschränken, dass der Helfer im Zusammenhang mit der Pflege eines Menschen unentgeltlich eine oder mehrere Tätigkeiten übernimmt, sich aber nicht rechtlich binden will, sondern seine Hilfe als gesellschaftliche oder freundschaftliche Unterstützung versteht. Erklärt sich eine ehrenamtlich tätige Person zu einer entsprechenden Hilfe bereit, muss wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen ermittelt werden, ob die Hilfe eine bloße unverbindliche Gefälligkeit darstellt oder ein rechtlich verbindlicher Auftrag zustande gekommen ist.
Für die Annahme eines verbindlichen Rechtsgeschäfts spricht insbesondere die Tatsache, dass sich die zu pflegende Person erkennbar auf die Zusage verlässt und die Angelegenheit für sie von erheblicher wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung ist.
»
Beispiel: Von einer bloßen Gefälligkeit ist bei Hilfen von Verwandten (ohne Unterhaltspflicht), Freunden oder Nachbarn auszugehen, die nach Art und Wert von untergeordneter Bedeutung sind, so etwa, wenn der Helfer die pflegebedürftige Person gelegentlich bei einem Arztbesuch oder auf einem Spaziergang begleitet. Auch wenn ein Freund oder Nachbar die pflegebedürftige Person gelegentlich für ein paar Stunden beaufsichtigt oder Einkäufe erledigt, handelt es sich um eine unverbindliche Gefälligkeit.
2.1.1.2 Rechtsfolgen
Bei einer Gefälligkeit bestehen keine rechtlichen Ansprüche, weil kein Schuldverhältnis vorliegt. Im Gegensatz zum Auftrag ergibt sich aus der Gefälligkeit also grundsätzlich kein Anspruch auf deren Ausführung. Wird allerdings die Ausführung übernommen, so muss sie sorgfältig erfolgen. Grundsätzlich haftet der Helfer bei einer bloßen Gefälligkeit nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden (wegen der Einzelheiten vgl. 2).
2.1.2 Ehrenamtliche Tätigkeit als Auftrag
Im Regelfall handelt es sich bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit um ein sogenanntes Auftragsverhältnis. Um einen Auftrag handelt es sich, wenn sich die beauftragte Person gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, das ihr übertragene Geschäft unentgeltlich zu besorgen (z.B. Unterstützung der Pflegeperson im Haushalt, regelmäßige stundenweise Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen).
Achtung: Im Unterschied zur Gefälligkeit ist die im Rahmen eines Auftrags beauftragte Person rechtlich verpflichtet, das übernommene Geschäft auch tatsächlich auszuführen.
2.1.2.1 Pflichten des Auftragnehmers
Art und Inhalt der geschuldeten Tätigkeit ergeben sich in erster Linie aus der Vereinbarung. Der Auftragnehmer muss grundsätzlich die Weisungen des Auftraggebers beachten. Von dessen Anweisungen darf er nur abweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Aber auch in diesem Fall muss der Auftraggeber dem vermuteten Willen des Auftraggebers bzw. dessen erkennbaren Interessen entsprechen.
Die vom Auftraggeber geschuldete Tätigkeit muss dieser grundsätzlich höchstpersönlich erbringen. Er kann diese also nicht auf eine andere Person übertragen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben. Alles, was der Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, muss er an den Auftraggeber herausgeben.
2.1.2.2 Anspruch des Auftragnehmers auf Aufwendungsersatz
Der Auftragsnehmer hat für seine Tätigkeit und den Zeitaufwand zwar keinen Anspruch auf eine Vergütung, wohl aber auf Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen. Aufwendungen sind Vermögensop...