Das Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung
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Das Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung

Michael Rudlof

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Das Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung

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Información

Editorial
De Gruyter
Año
2018
ISBN
9783110593723
Edición
1
Categoría
Law
Categoría
Sentencing

TEIL V:
GESAMTERGEBNIS

Ein wesentliches Ziel der vorliegenden Arbeit war es herauszuarbeiten, ob bzw. inwieweit die neue Fassung des § 217 StGB die bisherigen dogmatischen Strukturen des „Sterbehilferechts“ modifiziert. Ein weiteres Forschungsinteresse bestand darin, zu klären, ob die Existenz des § 217 StGB n.F. ggf. einen dogmatisch-methodischen Fremdkörper innerhalb der Rechtsordnung darzustellen geeignet ist. Im Ergebnis gelangt diese Arbeit zu dem Schluss, dass dies der Fall ist. Zu konstatieren ist außerdem, dass ein „Sterbehilferecht“ im eigentlichen Sinne trotz der Geltung des neuen § 217 StGB nach wie vor nicht existiert, sondern dass es sich hierbei vielmehr noch immer um eine fragmentarische Querschnittsmaterie handelt.
Der eigenhändige Vollzug einer Selbsttötung ist als solcher und aus der Perspektive des Suizidenten nach wie vor unter keinen Straftatbestand subsumierbar. Die Eigenhändigkeit erfordert in Abgrenzung zur Fremdtötung die Tatherrschaft über den unmittelbar lebensbeendenden Augenblick.
Aus der Perspektive möglicherweise an dieser Selbsttötung beteiligter Personen ergeben sich somit als Grenzmarken zur Bestimmung der Legalität einerseits die völlige Freiverantwortlichkeit der finalen Suizidhandlung des Sterbewilligen und – neu hinzukommend – die Nichtgeschäftsmäßigkeit jeglicher Förderung solcher völlig freiverantwortlichen Selbsttötungen. Bis Inkrafttreten von § 217 StGB n.F. reichte allein die Freiverantwortlichkeit einer eigenhändig durchgeführten finalen Suizidhandlung seitens des Sterbewilligen für die Straflosigkeit daran beteiligter Suizidhelfer aus. Dies folgte einerseits in formeller Hinsicht aus dem dogmatischen Prinzip der limitierten Akzessorietät sowie andererseits in materieller Hinsicht aus dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit. Insbesondere schließt die Freiverantwortlichkeit des Suizidenten nach inzwischen gefestigter Rspr. etwaige Verhinderungs- und Rettungspflichten potenzieller Garanten aus. In der Praxis wird dies durch eine sog. modifizierte Garantenerklärung seitens des Patienten gegenüber den behandelnden Ärzten sichergestellt. Insbesondere für professionalisierte Teilnehmer an Suiziden, wie etwa Ärzte und Sterbehelfer, galt bzw. gilt, dass sie grundsätzlich keinerlei Pflicht zur Suizidverhinderung gegen den ausdrücklichen freiverantwortlichen Patientenwillen innehaben. Für jede Teilnahme am Suizid bedeutete dies zunächst nur, dass jede Beihilfe zur freiverantwortlichen Selbsttötung kein Unrecht zu begründen vermochte. Lediglich in Fällen von erkennbaren Willensmängeln seitens des Suizidenten, manipulativer Einflussnahme auf dessen Willensentschluss oder einer vorhandenen Garantenstellung des Dritten war eine Strafbarkeit von Teilnehmern am Suizid möglich. Insbesondere kam bzw. kommt in derartigen Fällen eine Strafbarkeit nach den §§ 211 ff. i.V.m. 25 Abs. I 2. Alt bzw. § 13, § 222 oder § 323c StGB in Betracht. Im Prinzip gilt dies einerseits auch noch aktuell.
Mit der Einführung von § 217 StGB n.F. wurde diese soeben beschriebene Rechtslage erheblich relativiert. Denn diese Regelung erhebt eine nach wie vor strukturelle Beihilfehandlung unter der alleinigen zusätzlichen Voraussetzung der Geschäftsmäßigkeit zur eigenständigen Haupttat. Mehr als problematisch ist allerdings die Begründung des Unrechtskerns von § 217 StGB n.F. Wenn eine Beihilfe zur freiverantwortlich durchgeführten Selbsttötung prinzipiell kein Unrecht zu begründen vermochte und auch weiterhin vermag, kann allein das Merkmal der „Geschäftsmäßigkeit“ aus sich heraus dem nichts hinzufügen, was tatsächlich eine Freiheitsstrafe zu rechtfertigen vermag. Zudem ist ein strafrechtliches Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe bereits rein dogmatisch betrachtet nicht begründbar, weil ein freiverantwortlich und tatherrschaftlich durchgeführter Suizid seinerseits erst gar kein Erfolgsunrecht beinhaltet, welches dem Teilnehmer zugerechnet werden kann. Darin, dass eine im Grunde erlaubte Handlung, die Beihilfe zum Suizid, plötzlich strafbewehrt ist, nur weil sie geschäftsmäßig erfolgt, liegt nach hier vertretener Auffassung ein rechtsdogmatisch unvertretbarer Systembruch vor. Auch ist es nicht mit einem liberalen wie weltanschaulich neutralen Strafrechtsverständnis vereinbar, dass hinsichtlich der konkreten Rechtsgutgefährdung allein auf die Gesinnung des Unterstützers (in der Absicht der geschäftsmäßigen Förderung) abgestellt wird und nicht etwa darauf, dass der strafbewehrten Handlung mindestens e...

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