Volljährige Kinder
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Kindergeld und Co. – jetzt wird's kompliziert

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Kindergeld und Co. – jetzt wird's kompliziert

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Der 18. Geburtstag ist nicht nur für Ihr Kind ein wichtiges Ereignis. Denn für Sie als Eltern beginnt jetzt steuerlich ein neuer Abschnitt. Bisher gab es die staatliche Förderung durch Kindergeld, Freibeträge für Kinder und davon abhängige steuerrechtliche Vergünstigungen ohne besondere Voraussetzungen.Ab jetzt muss ein bestimmter Grund vorliegen, damit die Förderung weiterläuft. Eltern bekommen für ein volljähriges Kind nur dann Kindergeld, wenn es sich zum Beispiel in Ausbildung befindet, noch einen Ausbildungsplatz sucht, in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist oder ein anderer Berücksichtigungsgrund vorliegt.Die Einkommensgrenze und die komplizierte und umfangreiche Berechnung der Einkünfte und Bezüge für volljährige Kinder fallen seit 2012 weg. Wie hoch das Einkommen Ihres Kindes ist, ist jetzt egal. Auch die Höhe des Vermögens Ihres Kindes spielt keine Rolle. Liegt ein Berücksichtigungsgrund vor, stehen Ihnen das Kindergeld und die steuerlichen Vergünstigungen für Kinder zu.So weit so gut. Oder auch nicht. Denn vor allem das Thema Berufsausbildung hat es in sich. Bis 2011 wurde zum Beispiel nicht unterschieden, ob sich das Kind in der ersten Berufsausbildung befindet oder ob es schon eine zweite Berufsausbildung absolviert; die Regeln zur Einkommensgrenze waren in beiden Fällen gleich. Seit 2012 wird sehr genau zwischen erster und zweiter Berufsausbildung unterschieden.Erster Stolperstein: erste oder zweite Berufsausbildung?Ob Ihr Kind während der Berufsausbildung arbeitet (z. B. neben dem Studium jobbt) und wie viel es dabei verdient, spielt keine Rolle mehr - allerdings nur während der ersten Berufsausbildung.Zweiter Stolperstein: "Schädliche" Erwerbstätigkeit.Absolviert Ihr Kind eine weitere Berufsausbildung, wird genauer hingeschaut: Das Kind darf dann nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sein oder nur einen Mini-Job ausüben. Ein Ausbildungsdienstverhältnis ist ebenfalls "unschädlich".Dritter Stolperstein: 20-Stunden-Grenze.Nach dem Gesetz ist eine Erwerbstätigkeit bis zu einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden unschädlich. Hierbei ist nach Auffassung der Verwaltung die mit Ihrem Kind vertraglich vereinbarte Arbeitszeit entscheidend.Viele Eltern ahnen gar nicht, was auf sie zukommt. Denn es kann passieren, dass sich mit der Volljährigkeit ihres Kindes nichts an ihren Verhältnissen ändert, aber trotzdem das Kindergeld wegfällt. Da ist es wichtig, frühzeitig Bescheid zu wissen und rechtzeitig zu reagieren, damit das Kindergeld erhalten bleibt.Mit diesem Beitrag klären wir viele Detailfragen, zeigen mögliche Stolpersteine auf und bieten Problemlösungen an.

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Informazioni

Edizione
1
Argomento
Business
Categoria
Taxation
Volljährige Kinder: Kindergeld und Co. - jetzt wird's kompliziert
Einführung
Ab dem 18. Geburtstag eines Kindes muss ein bestimmter Grund vorliegen, damit die staatliche Förderung durch Kindergeld, Freibeträge für Kinder und davon abhängige steuerrechtliche Vergünstigungen weiterläuft. Deswegen müssen Sie auf jeden Fall einen schriftlichen Neuantrag bei der Familienkasse stellen (DA-KG V 5.4).
1 Wann wird mein Kind volljährig?
Bei der Berücksichtigung von Kindern gilt das Monatsprinzip. Es wird für jeden Monat geprüft, ob ein volljähriges Kind berücksichtigt werden kann. Erstmals wird geprüft ab dem Kalendermonat, zu dessen Beginn Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
Für den Ausbildungsfreibetrag, bei dem »nur« volljährige Kinder zu berücksichtigen sind, wird der Monat, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, aber schon mitgezählt.
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Beispiel: Julia wurde geboren am
Variante a) 1.2.2003
Variante b) 2.2.2003
In Variante a) vollendet Julia am 31.1.2021 ihr 18. Lebensjahr. Bis zum Januar wird sie für das Kindergeld und die Freibeträge für Kinder als minderjähriges und ab dem Februar als volljähriges Kind berücksichtigt. Für den Ausbildungsfreibetrag zählt der Januar dagegen mit, weil Julia bereits in diesem Monat ihr 18. Lebensjahr vollendet.
In Variante b) vollendet Julia am 1.2.2021 ihr 18. Lebensjahr. Damit war sie zu Beginn des Februars noch nicht volljährig. Für den Februar ist sie für das Kindergeld und die Freibeträge für Kinder als minderjähriges und erst ab dem März als volljähriges Kind berücksichtigt. Für den Ausbildungsfreibetrag ist sie ab Februar als volljähriges Kind zu berücksichtigen.
2 Warum es so wichtig ist, weiterhin Kindergeld zu bekommen
Der Bezug von Kindergeld für ein Kind ist an sich bereits wichtig genug, schließlich handelt es sich um einen Betrag von mindestens 204,– € pro Monat. Durch die Freibeträge für Kinder ermäßigt sich die Einkommensteuer, wenn von den Eltern bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden. Vom Bezug des Kindergelds bzw. der Gewährung der Freibeträge hängen aber noch viele andere Vergünstigungen ab.
Da wäre zunächst ein höheres Kindergeld für jüngere Geschwister. Denn fällt das älteste Kind bei der Zählung der Kinder raus, weil es selbst nicht mehr als Kind zu berücksichtigen ist, rücken die anderen in der Reihenfolge nach. Die unangenehme Folge: Es fällt immer das höchste Kindergeld zuerst weg.
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Beispiel: Im Haushalt der Eheleute Uwe und Rita Lutz leben Hanna (23 Jahre), Annika (17 Jahre) und Leon (15 Jahre). Hanna beendet zum 31.8.2020 ihre erste Berufsausbildung. Ab 1.9.2020 ist sie in Vollzeit bei einem Kreditinstitut tätig.
Hanna ist das erste, Annika das zweite und Leon das dritte zu berücksichtigende Kind der Eheleute Lutz. Diese erhalten für den August 2020 für die drei Kinder insgesamt Kindergeld in Höhe von 618,– € (= 2 × 204,– € + 210,– €). Ab September 2020 ist Annika das erste und Leon das zweite zu berücksichtigende Kind. Damit erhalten die Eheleute Kindergeld in Höhe von 408,– €. Das erhöhte Kindergeld von 210,– € für das dritte Kind fällt weg.
Wenn ein Kind nicht mehr berücksichtigt wird, hat das aber auch noch diese steuerlichen Auswirkungen:
  • Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag werden nicht mehr gemindert.
  • Die zumutbare Eigenbelastung beim Abzug von außergewöhnlichen Belastungen bei der Einkommensteuer erhöht sich. Damit wirken sich Ihre als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Kosten nicht mehr in der bisherigen Höhe aus.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende fällt bei der Einkommensteuer weg, wenn kein Kind mehr zu berücksichtigen ist. Probleme gibt es auch, wenn Ihr volljähriges Kind, das bei Ihnen wohnt, nicht mehr berücksichtigt wird. Dann können Sie keinen Entlastungsbetrag bekommen, selbst wenn noch ein minderjähriges Kind bei Ihnen lebt. Damit ist auch die Steuerklasse II beim Lohnsteuerabzug nicht mehr möglich.
  • Die Kinderzulage bei der Riester-Rente entfällt.
  • Sie können den Ausbildungsfreibetrag nicht geltend machen.
  • Der Abzug von Schulgeld ist nicht möglich.
Außerhalb des Steuerrechts sind ebenfalls Vergünstigungen gefährdet. So wird der Familienzuschlag bei Beamten nur bei Bezug des Kindergelds gezahlt und auch seine Höhe kann von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder abhängen. Weiterhin ist die Höhe der Beihilfe nach Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder gestaffelt. Entsprechendes gilt für einige Angestellte des öffentlichen Dienstes.
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Tipp: Sie unterstützen Ihr Kind, aber es liegt kein Grund vor, nach dem es bei Ihnen berücksichtigt werden kann, oder es überschreitet die Altersgrenze? Dann können Ihre Aufwendungen für den Unterhalt, eine etwaige Berufsausbildung und die Basisabsicherung Ihres Kindes im Rahmen des Unterhaltsfreibetrags als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein (§ 33a Abs. 1 EStG).
3 In welchen Fällen wird ein volljähriges Kind berücksichtigt?
3.1 Überblick
Kindergeld und die Freibeträge für Kinder gibt es für
  • leibliche und adoptierte Kinder;
  • Pflegekinder.
Nur Kindergeld gibt es für
  • Stiefkinder;
  • Enkelkinder.
Ob Sie von der Familienkasse Kindergeld erhalten bzw. das Finanzamt bei Ihnen die Freibeträge für Kinder und die davon abhängigen Steuervergünstigungen berücksichtigt, richtet sich nach denselben Kriterien. Hier gelten für Familienkasse und Finanzamt dieselben Vorschriften (§ 63 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 32 Abs. 3–5 EStG).
Ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes vorliegen, muss von Ihnen nachgewiesen werden. Wie das im Einzelnen geschieht, erklären wir Ihnen bei den jeweiligen Berücksichtigungsgründen.
Ändert sich etwas in den Verhältnissen für den Bezug von Kindergeld, müssen Sie dies Ihrer Familienkasse mitteilen.
Hierfür gibt es eine sog. Veränderungsmitteilung als Vordruck. Im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (www.formulare-bfinv.de) heißt er »Veränderungsmitteilung, KG 1b« und bei der Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de) »Veränderungsmitteilung für das Kindergeld, KG 45«. Es reicht nicht, wenn Sie das Finanzamt, das Einwohnermeldeamt oder andere Stellen benachrichtigen. Zwischen den Behörden findet kein Informationsaustausch statt.
3.2 Ihr Kind ist arbeitslos und sucht eine Arbeit
Wenn Ihr Kind arbeitslos ist, kann es bei Ihnen berücksichtigt werden, wenn es
  • noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat,
  • nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und
  • bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.
Ihnen steht für Ihr arbeitsloses Kind auch dann ohne weitere Voraussetzungen Kindergeld zu, wenn es bereits eine erste Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Die für Kinder in einer weiteren Ausbildung bestehenden Besonderheiten gelten bei arbeitslosen Kindern nicht → Kapitel »Erste Ausbildung abgeschlosse...

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