Hotspots des Sanierungsrechts
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Hotspots des Sanierungsrechts

12. Fachtagung zur Sanierung und Insolvenz von Unternehmen – Tagungsband 2021

Linus Cathomas, Hubert Gmünder, Daniel P. Oehri, Marina Schwizer, Roman Sturzenegger, Alexander von Jeinsen, Thomas Sprecher, Thomas Sprecher

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  1. 148 pagine
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12. Fachtagung zur Sanierung und Insolvenz von Unternehmen – Tagungsband 2021

Linus Cathomas, Hubert Gmünder, Daniel P. Oehri, Marina Schwizer, Roman Sturzenegger, Alexander von Jeinsen, Thomas Sprecher, Thomas Sprecher

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Informazioni sul libro

Dieser Band versammelt die Referate der 12. Tagung "Sanierung und Insolvenz von Unternehmen", die das Europa Institut an der Universität Zürich am 2. Juni 2021 durchgeführt hat. Behandelt werden aktuelle Themen, die in Lehre und Praxis für Aufmerksamkeit gesorgt haben. So stellen sich bei fast allen Sanierungen arbeitsrechtliche Fragen. Für kotierte Gesellschaften in finanzieller Notlage ergeben sich Besonderheiten in Bezug auf die Sanierung. In zahlreichen Insolvenzverfahren stehen Betriebsverkäufe zur Diskussion. Sie müssen sorgfältig geplant werden. Im Rahmen der aktienrechtlichen Sanierung können auch die Anteilsinhaber einen Sanierungsbeitrag leisten. Beleuchtet wird auch die nicht einfache Rolle des Sachwalters im Nachlassverfahren. Schliesslich wird der Frage nachgegangen, welche Rechte mit der Einstellung mangels Aktiven untergehen und wie eine solche Einstellung verhindert werden kann.

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Informazioni

Anno
2022
ISBN
9783038054597
Argomento
Law

Einstellung des Konkurses mangels Aktiven: Das Ende aller Rechte?

Roman Sturzenegger
Meiner Kollegin Binderiya Gan-Ayush gebührt grosser Dank für die Unterstützung bei der Ausarbeitung dieses Beitrags.

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Das Wesen der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven
    1. Einordnung und Abgrenzung der Konkurseinstellung im Konkursverfahren
    2. Grundlagen für die Konkurseinstellung
    3. Zuständigkeit und Verfahren
  3. Rechtsmittel und Massnahmen gegen die Konkurseinstellung
    1. Zivilprozessuale Beschwerden
    2. Betreibungsrechtliche Beschwerde
    3. Leistung der Sicherheit für die Kosten des Konkursverfahrens
  4. Auswirkungen der Konkurseinstellung auf die Gesellschaft als Schuldnerin
    1. Auswirkung auf die Rechtspersönlichkeit und Zweck
    2. Auswirkungen auf die Handlungsbefugnis
  5. Auswirkungen der Konkurseinstellung auf die Rechte der Gläubiger
    1. Auswirkungen auf hängige Betreibungen
    2. Recht zur Betreibung auf Pfändung
    3. Spezialliquidation für pfandgesicherte Gläubiger (Art. 230a SchKG)
    4. Weitere Auswirkungen auf die Rechte der Gläubiger
  6. „Private Liquidation“ und Löschung
    1. Liquidationstätigkeiten im Allgemeinen
    2. Möglichkeit zur Sanierung im weitesten Sinn?
      1. Fusion nach Konkurseinstellung?
      2. Fusionsrechtliche Vermögensübertragung nach Konkurseinstellung?
      3. Weitere Varianten für die Strukturierung einer Transaktion
    3. Wiedereröffnung des Konkurses?
    4. Löschung der Gesellschaft im Handelsregister
  7. Schlussbemerkungen
  8. Literaturverzeichnis

Einleitung

Der vorliegende Beitrag erörtert das Thema Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven[1] im Kontext der Tagungsreihe Sanierung und Insolvenz von Unternehmen. Entsprechend fokussiert der Beitrag auf die Konkurseinstellung über Kapitalgesellschaften und die Auswirkungen der Konkurseinstellungen auf die Gesellschaften einerseits und auf die Rechte der Gläubiger anderseits. Die Ausführungen sind in folgende Themenblöcke unterteilt:
  1. Einordnung der Konkurseinstellung im Konkursverfahren;
  2. Rechtsmittel im Zusammenhang mit der Konkurseinstellung;
  3. Auswirkungen der Konkurseinstellung auf Gesellschaft und Gläubiger;
  4. Die „private“ Liquidation nach Konkurseinstellung und Möglichkeiten zur Sanierung im weitesten Sinn.

Das Wesen der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven

Einordnung und Abgrenzung der Konkurseinstellung im Konkursverfahren

Die Konkurseinstellung ist in Art. 230 f. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) geregelt. Sie wird verfügt, wenn die Konkursmasse voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten für wenigstens ein summarisches Konkursverfahren zu decken.[2]
Die Konkurseinstellung ist im Ablauf des Konkursverfahrens im Stadium nach dessen Eröffnung aber vor dem ordentlichen Abschluss nach erfolgter Durchführung des Konkursverfahrens einzuordnen. Es handelt sich um eine eigene Verfahrensart für Situationen, in denen das Konkursverfahren nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden kann, weil der Schätzwert der vorhandenen (oder bekannten) Aktiven nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Das Konkurserkenntnis bleibt bestehen und zeitigt entsprechende rechtliche Folgen.[3]
Abzugrenzen ist das Verfahren einerseits von der Nichteröffnung des Konkurses nach Art. 169 Abs. 2 SchKG und andererseits vom Widerruf des Konkurses gemäss Art. 195 SchKG.[4]
Ein Konkurs wird nicht eröffnet, wenn ein Gläubiger das Konkursbegehren stellt aber den nach Art. 169 Abs. 2 SchKG gerichtlich angesetzten Kostenvorschuss nicht leistet. In solchen Szenarien erfolgt keine Konkurseröffnung. Somit treten auch die Rechtsfolgen der Konkurseröffnung nicht ein. Insbesondere ist bei einer Nichteröffnung des Konkurses keine Betreibung auf Pfändung analog Art. 230 Abs. 3 SchKG möglich, sondern weiterhin nur auf Konkurs. Wird der Konkurs nicht eröffnet, muss die Gesellschaft auch nicht zwangsweise liquidiert werden.[5]
Beim Widerruf des Konkurses gemäss Art. 195 SchKG hingegen, wird das Konkurserkenntnis aufgehoben. Mit der Aufhebung des Konkurserkenntnisses fallen auch die konkursbedingten Rechtswirkungen dahin. Die Schuldnerin erhält die Verfügungsmacht über ihr Vermögen zurück.[6]

Grundlagen für die Konkurseinstellung

Grundlage für den Entscheid zur Konkurseinstellung bildet das gemäss Art. 221 SchKG aufzunehmende Inventar. Dafür sind die geschätzten Werte[7] der freien inventarisierten Vermögenswerte massgebend.[8] Das Bundesgericht fasst dies in BGE 128 V 10 anschaulich wie folgt zusammen:
Nach der Konkurseröffnung wird über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen ein Inventar aufgenommen (Art. 221 SchKG). Der Zweck des Inventars liegt darin, sich einen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu verschaffen, das Vermögen zu sichern und eine Grundlage für den Entscheid bezüglich des weiteren Verfahrens (Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven, summarisches oder ordentliches Verfahren) zu schaffen […]. Im Inventar werden sämtliche Vermögenswerte mit dem Schätzwert aufgenommen (Art. 221-227 SchKG […].[9]
Rechte Dritter, wie etwa Eigentumsansprachen oder Pfandrechte, sind zu berücksichtigen. Es ist also möglich, dass eine Konkurseinstellung verfügt wird, obwohl eine Gesellschaft zwar über reichlich Aktiven verfügt, diese aber in hohem Mass pfandbelastet sind und die geschätzten Pfandüberschüsse die Verfahrenskosten gerade nicht zu decken vermögen.[10]

Zuständigkeit und Verfahren

Zuständig für den Entscheid über die Konkurseinstellung ist das Konkursgericht. Es entscheidet basierend auf einem begründeten und unter anderem mit dem Inventar dokumentierten Antrag des Konkursamts.[11] Der Antrag des Konkursamts soll sich auch über die Begründetheit allfälliger durch Dritte geltend gemachter Rechte sowie über mögliche Anfechtungsansprüche und deren Durchsetzung äussern.[12]
Das Konkursgericht hat sich für den Entscheid ein eigenständiges Bild über die Vermögenssituation der Schuldnerin zu verschaffen. Dabei muss das Konkursgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere auch die vom Konkursamt gemachten Ausführungen betreffend Eigentumsansprüche Dritter sowie die Erfolgschancen von Anfechtungsklagen beurteilen:
[…] ‚reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken‘ […], so entscheidet das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes nach Prüfung der Sachlage über die Frage der Konkurseinstellung mangels Aktiven. Es hat sich darüber ein selbstständiges Urteil zu bilden, insbesondere ob erhobene Drittansprüche anerkannt werden müssen und Anfechtungsklagen irgendwelcher Art nicht möglich oder ohne jede Aussicht auf Erfolg sind […]. Damit existiert für den Zeitpunkt des Einstellungsbeschl...

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