Übungen in Internationalem Privatrecht und Rechtsvergleichung
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Übungen in Internationalem Privatrecht und Rechtsvergleichung

Gerald Mäsch, Stefan Arnold

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Gerald Mäsch, Stefan Arnold

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Informazioni

Editore
De Gruyter
Anno
2022
ISBN
9783110667585
Edizione
6
Argomento
Derecho

1. Teil: Didaktische und methodische Grundlagen

1. Kapitel: Methodische Einführung zur Lösung von internationalprivat- und -verfahrensrechtlichen Fällen

§ 1: Die „Richterklausur“

In Prüfungsarbeiten im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht sowie in der Rechtsvergleichung müssen Sie meistens ein Gutachten zur Vorbereitung einer Gerichtsentscheidung erstellen. Solche Gutachten sind Ihnen aus anderen Fächern bekannt und Sie können die allgemeinen Regeln und Ratschläge zur Gutachtenerstellung grundsätzlich auch im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht heranziehen. Allerdings gibt es einige sachgebietsspezifische Besonderheiten, auf die im Folgenden eingegangen werden soll.

A. Vorüberlegungen zum Sachverhalt

I. Sachverhaltserfassung
Wie bei jeder Aufgabenstellung muss auch im Rahmen von IPR- und IZVR-Fällen der Sachverhalt richtig erfasst werden. Schenken Sie besonders den Ausführungen des Sachverhaltes Aufmerksamkeit, in denen (nur scheinbar anlasslos) einzelne Angaben vertieft dargestellt werden oder sich gar Beteiligte des Sachverhalts (vermeintlich laienhaft) äußern (bspw. „Es könne doch nicht angehen, dass...“). Hiermit sollen Sie auf Rechtsprobleme hingewiesen werden, die in der Klausur zu diskutieren sind. Gerade im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht kann es für Ihre Lösung fatal sein, wenn Sie vermeintlich kleine Sachverhaltsdetails überlesen, Personen verwechseln, Daten oder Eigenschaften falsch zuordnen. Denn all diese Sachverhaltselemente können für zentrale Fragen ausschlaggebend sein – von der internationalen Zuständigkeit über das anwendbare Recht bis hin zur Anerkennung und Vollstreckung.
Daher sollten Sie besonders sorgsam bei der Sachverhaltserfassung vorgehen. Natürlich gilt es, den Sachverhalt mehrmals und genau zu lesen. Bereits beim ersten Lesen sollten Sie sich intuitive Ideen und Assoziationen am Rand markieren (etwa ein umkreistes P für „Problem“) und wichtige Textpassagen unterstreichen. Ihr Klausurblatt muss dabei aber kein Kunstwerk werden; es genügt, wenn Sie später mit einem Blick hierauf die bedeutendsten Informationen wiederfinden. Das wird umso schwieriger, je mehr Stellen bunt markiert sind, sodass wir dazu raten, hiermit sparsam, aber gezielt umzugehen. Darüber hinaus ist aber auch äußerst ratsam, eine Überblicksskizze anzufertigen und mit dem Sachverhalt zu vergleichen. Mehrpersonenverhältnisse sollten Sie sich – wie aus zivilrechtlichen Klausuren gewohnt – unbedingt optisch durch ein Dreieck (oder Viereck) vor Augen führen. In aller Regel haben sämtliche im Sachverhalt angegebenen Informationen auch Bedeutung für die Lösung und sollten deshalb auch in der Skizze zu finden sein. Ihre Skizze sollte deshalb detailreicher sein, als etwa Skizzen zu reinen zivilrechtlichen Fällen, in denen man sich häufig mit einer schematischen Darstellung begnügen kann. Im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht müssen vor allem auch bestimmte Eigenschaften der Personen genau beschrieben werden. Besonderes Augenmerk müssen Sie auf solche Sachverhaltselemente legen, die für zentrale Anknüpfungsmerkmale von Kollisionsnormen und internationalverfahrensrechtlichen Normen relevant sind. Dazu gehören beispielsweise die Staatsangehörigkeit oder der gewöhnliche Aufenthalt der Beteiligten, die Belegenheit von Gegenständen oder auch die Orte, an denen sich relevante Dinge ereignen (wie ein Vertragsschluss oder die Begehung unerlaubter Handlungen). Wie Sie sehen, gewinnen in unserem Rechtsgebiet Informationen Bedeutung, die im deutschen materiellen Recht gar keine Rolle spielen. So ist nicht selbstverständlich eine nach dänischem Recht gegründete Gesellschaft eine dänische Gesellschaft, eine Gesellschaft mit Sitz in England ist nicht unbedingt eine englische Gesellschaft. Diese Punkte gilt es erst zu prüfen! Die Sachverhaltserfassung darf diese Prüfung nicht schon vorwegnehmen, sondern soll im Gegenteil die Elemente der einzelnen Problemdarstellungen festlegen.
Beispielsweise:
Deutscher mit Wohnsitz in England
kauft von
einer nach dänischem Recht gegründeten Gesellschaft mit Sitz in Schweden
durch schriftlichen Vertrag in englischer Sprache, geschlossen in der Schweiz, zum Preise von 50.000 Schweizer Franken
ein Paket von Aktien der nach französischem Recht gegründeten X‑SA mit Sitz in Frankreich.
Natürlich können Sie auch je nach persönlicher Vorliebe Abkürzungen verwenden und etwas schematischer notieren, beispielsweise:
A (Sta: dt / Wohns.: Eng)
KV
B (Gründung: Dk / Sitz: S)
Schriftform (+) (Spr.: engl. / Abschlussort: Ch)
Preis 50k (CHF)
über Aktien der X-SA (Gründung: frz. / Sitz: F)
Sind im Sachverhalt Daten angegeben, so sollte auch eine zeitliche Tabelle erstellt werden. Beispielsweise:
1.10.2020 Absendung des Angebots,
3.10.2020 Zugang des Angebots,
6.10.2020 Absendung der Annahmeerklärung,
10.10.2020 Zugang der Annahmeerklärung,
14.12.2020 Übergabe der Ware und Zahlung der 1. Rate des Kaufpreises,
1.2.2021 Fälligkeit der 2. Kaufpreisrate,
1.3.2021 Mahnung durch Verkäufer,
15.4.2021 Klageerhebung.
Ist nur ein Datum angegeben, so bedarf es eines solchen Schemas nicht. Auch diese Zeitangabe müssen Sie aber unbedingt beachten und in der Skizze notieren. Sie wird oft für den zeitlichen Anwendungsbereich einer Norm bzw. eines Regelungsinstruments relevant sein. Ein Beispiel aus dem autonomen Kollisionsrecht bietet Art. 229 § 47 EGBGB.
In Ihrer Skizze sollten Sie rechtliche Schlussfolgerungen aus bestimmten Sachverhaltsinformationen nur sehr zurückhaltend ziehen und besser etwa in einem Klammerzusatz notieren. Denn solche Schlussfolgerungen müssen Sie im Gutachten rechtlich eingehend begründen. Wenn beispielsweise eine Person als Flüchtling gekennzeichnet ist, die ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, werden Sie im Ergebnis zu einem deutschen Personalstatut (Art. 5 EGBGB) gelangen. Das folgt allerdings erst aus einer Anwendung des Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention und muss im Gutachten begründet werden. In Ihrer Skizze sollten Sie also die Grundinformationen festhalten (etwa: Flüchtling, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland) und nur in Klammern auf die rechtliche Konsequenz hinweisen (etwa: Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention → deutsches Personalstatut). Ähnlich liegt es für Fragen des Vertragsschlusses oder der Klageerhebung, wenn der Sachverhalt zu diesen Ereignissen detaillierte Abläufe erläutert. So können etwa beim Vertragsschluss Daten für Absendung und Zugang der Annahmeerklärung gegeben sein, bei der Klageerhebung Daten zur Einreichung und zur Zustellung der Klageschrift. Sie dürfen aus diesen Daten nicht vorschnell rechtliche Schlussfolgerungen ziehen, die vielleicht falsch sind. Denn die Ihnen vertrauten Regeln und Ergebnisse des deutschen Sachrechts (etwa über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Erklärung) sind ja vielleicht gar nicht maßgeblich. Rechnen Sie vielmehr damit, dass sich aus dem anwendbaren Recht (das Sie bei der Skizzenerstellung noch gar nicht endgültig ermittelt haben) auch ganz andere Folgerungen ergeben können. Beispielsweise kann der Vertrag gar nicht oder erst zu einem späteren (oder früheren) Zeitpunkt geschlossen worden sein als nach deutschem Recht.
Notieren Sie die Detailinformationen über den Ablauf also vielmehr akribisch und übersichtlich in der Skizze – vielleicht mit einem Klammerhinweis auf mögliche Probleme. Das hat auch den Vorzug, dass Sie bei der Ausarbeitung der Lösung nicht vergessen können, die einzelnen Schritte sorgsam zu prüfen und in ihren rechtlichen Konsequenzen zu untersuchen. Das ist auch deshalb wichtig, weil man in der Schlussphase der Bearbeitung vielleicht unter Zeitdruck nur noch einen schnellen Blick auf das eigene Sachverhaltsschema werfen kann.
Die jeweiligen Informationen müssen auch sorgfältig festgehalten werden. Achten Sie dabei auch darauf, Begriffe wie „Wohnsitz“, „gewöhnlicher Aufenthalt“ oder „Aufenthalt“ auch in ihrer Skizze genau zu vermerken, denn die feinen Begriffsunterschiede können höchst lösungsrelevant sein.
II. Fragestellung
Natürlich müssen Sie die Aufgabenstellung genau lesen. Die Besonderheit von IPR- und IZVR-Fällen liegt dabei darin, dass die Fragestellung einen unterschiedlichen Umfang haben kann: (1) Sie kann rein internationalprivatrechtlich sein, sich nämlich nur darauf beziehen, welches Recht anwendbar ist.1 (2) Die Frage kann aber auch die materiellrechtliche Lösung umfassen, wobei häufig ausländisches Recht anzuwenden sein wird.2 (3) Schließlich kann die Fragestellung auch die internationalverfahrensrechtlichen Probleme einschließen. Beispielsweise können Fragen der Gerichtsbarkeit, der internationalen Zuständigkeit, Besonderheiten bei ausländischen Parteien (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Prozesskostenvorschuss), Zustellungen und Beweiserhebungen im Ausland, ausländische Rechtshängigkeit oder ausländische res iudicata eine Rolle spielen. Eventuell sind Fragen auch auf eine Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils gerichtet.
Sie müssen also die jeweilige Formulierung sorgfältig analysieren, um den Umfang der Fragestellung richtig zu ermitteln. Die allgemeine Frage: „Wie wird das Gericht entscheiden?“ umfasst alle drei Bereiche, also den internationalprivatrechtlichen Teil, die internationalverfahrensrechtlichen Probleme (soweit der Fall sie aufwirft) und schließlich die materiellrechtliche Lösung. Das Gleiche gilt, wenn nach dem Sachverhalt Klage erhoben worden ist und in der Aufgabenstellung nach der Rechtslage gefragt wird. Einen entsprechenden Umfang hat die Aufgabenstellung: „Hat die erhobene Klage Aussicht auf Erfolg?“.3
Lautet die Aufgabe hingegen: „Ist die Klage begründet?“, so ist nur der materiellrechtliche Teil einschließlich der Ermittlung des anwendbaren Rechts verlangt. Das Gleiche gilt, wenn nach den Ansprüchen einer Partei gefragt ist.
Eine nur internationalprivatrechtliche Lösung wird verlangt, wenn die Frage sich explizit nur auf das anwendbare Recht bezieht. Dann müssen Sie eine kollisionsrechtliche Prüfung aus der Perspektive des deutschen Rechts vornehmen. Dazu ist zunächst das für deutsche Gerichte und Behörden geltende deutsche Internationale Privatrecht maßgeblich – zu dem natürlich auch das europäische Kollisionsrecht und in Deutschland geltende Staatsverträge zählen. Manchmal müssen Sie dann aber auch ausländisches Kollisionsrecht prüfen, nämlich dann, wenn das deutsche Kollisionsrecht eine Gesamtverweisung ausspricht. Art. 4 Abs. 1 EGBGB sieht das für das autonome Kollisionsrecht als Grundregel vor. In solchen Fällen muss schließlich auch untersucht werden, ob das ausländische Internationale Privatrecht, auf das verwiesen wird, die Verweisung annimmt. Die Frage: „Welches Recht ist aus Sicht der deutschen Richterin (oder nach deutschem IPR) anwendbar?“ verlangt diese Prüfung ebenfalls, denn im Rahmen dieser Fragestellung kommen auch Gesamtverweisungen in den Blick, soweit sie zum deutschen Internationalen Privatrecht gehören. Im europäischen Kollisionsrecht haben Sie es dagegen – von der EuErbVO abgesehen – mit Sachnormverweisungen zu tun, so dass Ihnen dieser zusätzliche Prüfungsschritt erspart bleibt.
Wenn die Fragestellung schon in ihrem Umfang verkannt wird, kann dies schwerwiegende Folgen haben. Ist etwa der internationalzivilverfahrensrechtliche Teil nicht bearbeitet worden, obwohl die Frage auf die Entscheidungsaussichten gerichtet war, so fehlt bereits ein möglicherweise sehr wesentlicher Teil der Lösung. Umgekehrt kann sich auch eine zu weit gesteckte Prüfung negativ auswirken. Wenn Sie beispielsweise auf die Frage, ob die Klage begründet ist, auch die Zulässigkeit der Klage (also die internationalzivilverfahrensrechtlichen Probleme) erörtern und so auf die internationalprivatrechtlichen und materiellrechtlichen Fragen nicht mehr ausreichend Zeit verwenden können, haben Sie einen leicht vermeidbaren und potenziell schweren Fehler begange...

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