Kirchenrecht
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Kirchenrecht

Ulrich Rhode, Gottfried Bitter, Christian Frevel, Hans-Josef Klauck, Dorothea Sattler

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Kirchenrecht

Ulrich Rhode, Gottfried Bitter, Christian Frevel, Hans-Josef Klauck, Dorothea Sattler

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This transcript explains all areas of church law covered as part of the complete study of catholic theology. It also explores church law valid worldwide, practical topics take up a large part: the sacrament law with a focus on marriage law, the church and its hierarchic structure, the right of proclamation. Furthermore, other topics are also introduced, such as church asset rights, criminal law and church courts.

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Information

Publisher
Kohlhammer
Year
2015
ISBN
9783170262287

V. Der Heiligungsdienst der Kirche

§ 40 Die Liturgie (cc. 834–839)

Literatur: Rehak, Martin, Der außerordentliche Gebrauch der alten Form des Römischen Ritus, St. Ottilien 2009.

A. Merkmale der Liturgie

Den Rechtsnormen über die einzelnen Weisen, wie die Kirche ihren Heiligungsdienst (munus sanctificandi) ausübt, stellt der Codex einige einführende Aussagen vor allem dogmatischer Art über diese Dimension der kirchlichen Sendung voraus (cc. 834–839). Er befasst sich dabei vor allem mit der amtlichen Ausübung des Heiligungsdienstes, d. h. der Liturgie (cc. 834–838); nur kurz (c. 839) erwähnt er die vielfältigen übrigen, d. h. nicht-amtlichen Weisen, durch die alle Gläubigen berufen sind, ein heiliges Leben zu führen und so zur Heiligung der Kirche beizutragen (vgl. c. 210).
Der Ausdruck »Liturgie« bezeichnet den amtlichen Gottesdienst, d. h. denjenigen Gottesdienst, der im Namen der Kirche von rechtmäßig dazu beauftragten Personen durch von der Kirche gebilligte Handlungen dargebracht wird (c. 834 § 2). Durch die Feier der Liturgie hat die Kirche Anteil am priesterlichen Dienst Jesu Christi. Die Liturgie dient gleichermaßen der Heiligung der Menschen, dem Aufbau der Kirche und der Verehrung Gottes. Alle Gläubigen sind berufen, sich entsprechend ihrer Stellung in der Kirche an der Feier der Liturgie zu beteiligen. Es entspricht der Natur der liturgischen Handlungen, wenn sie unter zahlreicher und tätiger Beteiligung (actuosa participatio) der Gläubigen vollzogen werden; aber selbst wenn sie nur durch einen einzelnen Gläubigen vollzogen wird (z. B. bei der Feier der Stundenliturgie durch einen Einzelnen), bleibt die Feier der Liturgie doch stets Handlung der Kirche.

B. Rechtsnormen über die Liturgie; die liturgischen Bücher

Die wichtigsten Rechtsnormen über die Feier der Liturgie entstammen dem ius divinum, da die Liturgie vor allem durch die Feier der Sakramente vollzogen wird und deren grundlegende rechtliche Vorgaben mit ihrer Einsetzung durch Jesus Christus (c. 840) mitgegeben sind. Beim Sakrament der Ehe besteht die Besonderheit, dass es sich auf die bereits in der Schöpfung angelegte »Naturehe« stützt, mit der Folge, dass dafür auch naturrechtliche Vorgaben bestehen. Die nähere rechtliche Gestaltung der Feier der Liturgie geschieht durch die »liturgischen Gesetze« (leges liturgicae, c. 2); dazu gehören vor allem die Bestimmungen in Buch IV des Codex und die verbindlichen Anweisungen der liturgischen Bücher. Alle wichtigeren liturgischen Bücher der Lateinischen Kirche werden in der lateinischen Originalfassung (editio typica) vom Apostolischen Stuhl herausgegeben. Für die Besorgung ihrer Übersetzung in die Volkssprachen ist gemäß c. 838 § 3 die Bischofskonferenz zuständig; die Gottesdienstkongregation hat dafür in der Instruktion Liturgiam authenticam aus dem Jahre 2001 verbindliche Vorgaben gemacht. Wo sich – wie im deutschsprachigen Raum – ein Sprachgebiet nicht mit dem Gebiet einer Bischofskonferenz deckt, legt es sich nahe, dass die Übersetzungen von den Bischofskonferenzen bzw. Bischöfen des betreffenden Gebiets gemeinsam beschlossen werden. Die Beschlüsse der Bischofskonferenzen über die Zulassung liturgischer Bücher erfordern, um wirksam zu werden, eine Überprüfung (recognitio) der Übersetzung durch den Apostolischen Stuhl (c. 838 § 3). Angesichts der großen Einheitlichkeit der Feier der Liturgie innerhalb der Lateinischen Kirche ist in diesem Bereich der Spielraum für rechtsverbindliche Entscheidungen der Bischofskonferenz und der einzelnen Bischöfe vergleichsweise klein. In einigen Fällen – etwa bei der Gestaltung des Ritus der Eheschließung (c. 1120) können die Bischofskonferenzen die gesamtkirchlichen liturgischen Bücher an die Gebräuche der betreffenden Gebiete anpassen. Die einzelnen Bischöfe können zusätzliche Bücher für ihr jeweiliges Bistum herausgeben (z. B. für die Feste der Diözesanheiligen) und Normen für einzelne vom gesamtkirchlichen Recht nicht festgelegte Aspekte erlassen (z. B. für die Beauftragung und Rechtsstellung von Kommunionhelfern). Ein umfassendes Verzeichnis der geltenden lateinischen und deutschen amtlichen liturgischen Bücher ist im Münsterischen Kommentar zum CIC enthalten.143

C. Ordentliche und außerordentliche Form des römischen Ritus

Durch das MP Summorum Pontificum aus dem Jahre 2007 hat Papst Benedikt XVI. es dem Zelebranten bis zu einem gewissen Grad freigestellt, ob er den liturgischen Büchern der ordentlichen (d. h. nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil reformierten) oder der außerordentlichen (d. h. den liturgischen Büchern nach dem Stand von 1962 folgenden) Form des römischen Ritus folgen will.144 Die Zelebration in der außerordentlichen Form setzt voraus, dass der Zelebrant dazu geeignet ist; das heißt, dass er ausreichende Lateinkenntnisse besitzt und mit der außerordentlichen Form vertraut ist. Wenn in einer Pfarrei eine Gruppe von Gläubigen um eine Feier in der außerordentlichen Form bittet, muss der Pfarrer diese Bitte bereitwillig aufnehmen. Das bedeutet aber nicht, dass er persönlich zur Zelebration in der außerordentlichen Form verpflichtet ist. In Pfarreien ist an einem Wochenende höchstens eine Feier in der außerordentlichen Form zulässig. Damit die Kommunität eines Ordensinstituts oft, vorwiegend oder ständig die außerordentliche Form verwenden darf, ist eine Entscheidung des höheren Oberen erforderlich. Die Deutsche Bischofskonferenz hat zu dem genannten Motu Proprio Leitlinien für die deutschen Diözesen veröffentlicht.145 Danach darf in Pfarreien der Sonntagsgottesdienst in der ordentlichen Form nicht durch einen solchen in der außerordentlichen Form ersetzt werden. Die Feier in der außerordentlichen Form kann also nur zusätzlich hinzukommen.

§ 41 Die Sakramente (cc. 840–848)

Literatur: Ahlers, Reinhild u. a., Ecclesia a sacramentis, Paderborn 1992; Riedel-Spangenberger, Ilona, Die Sakramente der Initiation in der kirchlichen Rechtsordnung, Paderborn 2009; Hölzl, Franz, Die Sakramente der Eingliederung in ihrer rechtlichen Gestalt und ihren rechtlichen Wirkungen, Regensburg 1988; Schmitz, Heribert, Taufe, Firmung, Eucharistie, in: AfkKR 152 (1983) 369–407.

A. Wesensmerkmale der Sakramente

Ihren amtlichen Heiligungsdienst vollzieht die Kirche vor allem durch die Feier der Sakramente. Der einleitende theologische Canon über die Sakramente fasst deren wichtigste Merkmale zusammen (c. 840): Es handelt sich um wahrnehmbare Zeichen, die von Jesus Christus eingesetzt und der Kirche anvertraut sind. Sakramente sind zugleich Handlungen Christi und Handlungen der Kirche. Zu ihren Zielen gehört es, den Glauben auszudrücken und zu bestärken, Gott zu verehren, die Menschen zu heiligen und die Communio der Kirche herbeizuführen, zu stärken und darzustellen.
Unterteilungen der sieben Sakramente in bestimmte Gruppen nimmt der Codex nicht vor, abgesehen von der Zusammenfassung von Taufe, Firmung und Eucharistie als den drei Sakramenten, die zur vollen christlichen Initiation erforderlich sind. Der Eucharistie kommt diese Funktion freilich nur bei ihrem erstmaligen Empfang (der »Erstkommunion«) zu.

B. Rechtliche Ordnung der Sakramente

Da die Sakramente von Jesus Christus eingesetzt sind, kann die Kirche über ihre Feier nicht nach freiem Ermessen verfügen; sie hat sich an das zu halten, was ihr unverfügbar vorgegeben ist. Ein wichtiges Ziel des Sakramentenrechts besteht daher darin, darzulegen, welches die unverfügbaren Wesenselemente der Sakramente sind. Dabei geht es um Fragen des Glaubens; es handelt sich also um eine Fragestellung, bei der sich Kirchenrecht und Dogmatik überschneiden. Darüber hinaus enthält das Sakramentenrecht Bestimmungen, die das Ziel verfolgen, die Feier und den Empfang der Sakramente zu fördern, durch Vorsichtsmaßnahmen die Gültigkeit der Feier sicherzustellen, die geistliche Fruchtbarkeit der Feier und des Empfangs der Sakramente zu fördern, insbesondere durch eine angemessene Vorbereitung auf den Empfang der Sakramente, das Bewusstsein für den Wesenszusammenhang zwischen Kirche und Sakramenten zu fördern, innerhalb der gesamten Kirche eine gewisse äußere Einheitlichkeit bei der Feier der Sakramente sicherzustellen, um die Einheit der Kirche zu schützen und zu fördern, und die Feier und Spendung der Sakramente für spätere Nachforschungen zu dokumentieren.
Wenn die einem Sakrament eigene Übereinstimmung von menschlichem und göttlichem Handeln gegeben ist, spricht man davon, dass die Feier des Sakraments »gültig« geschieht (vgl. oben § 8 C). Die Anforderungen an die Gültigkeit können dem göttlichen oder dem rein kirchlichen Recht entstammen. Das rein kirchliche Recht stellt darüber hinaus Anforderungen auf, die nicht zur Gültigkeit, sondern nur zur Erlaubtheit der Feier einzuhalten sind, sowie sonstige Anforderungen, z. B. im Hinblick auf die anschließende Dokumentation der Feier in einem Kirchenbuch. Rechtliche Anforderungen an die Feier der Sakramente können sich auf die Wesensbestandteile der Handlung, die Eigenschaften der beteiligten Personen, die äußere Form (sollemnia) der Feier sowie auf sonstige Aspekte (z. B. die Einholung von Erlaubnissen) beziehen. Das Vorhandensein der Wesenselemente eines Sakraments ist stets für dessen Gültigkeit erforderlich; die übrigen Anforderungen (Eigenschaften der Person, Formvorschriften, sonstige Erfordernisse) sind teils zur Gültigkeit, teils zur Erlaubtheit einzuhalten. Die herkömmliche von der aristotelischen Metaphysik geprägte Unterteilung der Wesenselemente in »Materie« und »Form« des Sakraments wird vom CIC – mit Ausnahme von c. 869 § 2 – nicht mehr verwendet.

C. Die an der Feier von Sakramenten beteiligten Personen

Denjenigen, der der Feier eines Sakraments vorsteht, bezeichnet der CIC als minister des Sakraments. Im Deutschen wird er in der Regel »Spender« des Sakraments genannt; denn er feiert das Sakrament genau dadurch, dass er es einem anderen Menschen spendet, der »Empfänger« genannt werden kann. Beim Sakrament der Eucharistie besteht die Besonderheit, dass Feier und Spendung zwei unterscheidbare Handlungen darstellen. Dementsprechend lassen sich bei diesem Sakrament drei Rollen unterscheiden, die des Zelebranten (minister Eucharistiae), des Kommunionspenders (minister communionis) und des Empfängers. Dabei besteht auch die Besonderheit, dass beim Sakrament der Eucharistie ein und dieselbe Person zwei oder drei dieser Rollen zugleich wahrnehmen kann.
Der Zelebrant kann ein Sakrament nur dann gültig feiern, wenn er die betreffende Handlung mit der entsprechenden Absicht (Intention) vornimmt. Bei fünf Sakramenten (allen außer Taufe und Ehe) ist auf Seiten des Zelebranten zur Gültigkeit der Feier kraft göttlichen Rechts die nötige Weihegewalt erforderlich, zumindest der Empfang der Priesterweihe. Wer nicht über die nötige Weihegewalt verfügt und dennoch so tut, als würde er ein Sakrament feiern, macht sich strafbar (cc. 1378–1379). Außerdem zieht er sich eine Irregularität zu (vgl. § 47 C). Zur Erlaubtheit der Feier ist erforderlich, dass der Zelebrant von rechtlichen Hindernissen frei ist, insbesondere von kanonischen Strafen oder Irregularitäten.
Wer in rechter Weise disponiert ist, nicht rechtlichen Hindernissen unterliegt und in gelegener Weise darum bittet, hat einen Rechtsanspruch auf den Empfang von Sakramenten (c. 843 § 1). Die Bitte eines Kindes um Empfang des Sakraments kann ggf. durch seine Eltern (bzw. Erziehungsberechtigten) ersetzt werden. Bei denen, die über Vernunftgebrauch verfügen, ist darüber hinaus auch – in einem dem jeweiligen Sakrament entsprechenden Maß – eine positive, auf den Empfang des Sakramentes gerichtete Intention erforderlich. Die nötige Mindestintention ist jedenfalls nicht gegeben, wenn der Empfänger in seinem Inneren eine willentliche Sperre (obex) gegen den Empfang des Sakraments setzt.146 Einen Anspruch auf Empfang des Ehe- oder Weihesakraments hat nur derjenige, der einen zur Eheschließung bereiten Partner bzw. einen zur Inkardination bereiten Inkardinationsverband gefunden hat.

D. communicatio in sacris

Im Regelfall spenden katholische Spender die Sakramente erlaubterweise nur katholischen Empfängern, und umgekehrt dürfen sich katholische Empfänger erlaubterweise nur an katholische Spender wenden (c. 844 § 1). Denn die Gemeinschaft in den Sakramenten ist gerade eines der Kriterien dafür, voll in der Gemeinschaft der katholischen Kirche zu stehen; dementsprechend ist das vinculum liturgicum eines der »drei Bande«, die das volle Stehen in der Gemeinschaft der katholischen Kirche begründen (c. 205). Für die unter bestimmten Bedingungen zulässige Gottesdienstgemeinschaft – insbesondere die Spendung bzw. den Empfang von Sakramenten – über Konfessionsgrenzen hinweg wird der Ausdruck communicatio in sacris verwendet (c. 1365). Darüber lehrte das Zweite Vatikanische Konzil (UR 8):
Hier sind hauptsächlich zwei Prinzipien maßgebend: die Bezeugung der Einheit der Kirche und die Teilnahme an den Mitteln der Gnade. Die Bezeugung der Einheit verbietet in den meisten Fällen die Gottesdienstgemeinschaft, die Sorge um die Gnade empfiehlt sie indessen in manchen Fällen.
Weil beide Prinzipien zugleich beachtet werden müssen, ergibt sich die Notwendigkeit einer Abwägung zwischen ihnen. Das Ergebnis dieser Abwägung hängt davon ab, um welche Form von communicatio in sacris es geht und welche näheren Umstände jeweils vorliegen. Je nachdem kann die Gottesdienstgemeinschaft ausnahmslos verboten, nur in Notfällen erlaubt, mit besonderer Erlaubnis zulässig, generell zulässig oder sogar empfohlen sein. Nähere Bestimmungen dazu enthält vor allem c. 844 §§ 2–5 und außerdem das vom Päpstlichen Rat für die Förderung der Einheit der Christen veröffentlichte »Ökumenische Direktorium« aus dem Jahre 1993. Die Deutsche Bischofskonferenz hat zu diesem Thema einige (nicht rechtlich verbindliche) »Richtlinien für die ökumenische Praxis« veröffentlicht.147
Die näheren Bestimmungen über die communicatio in sacris werden im Folgenden bei den einzelnen Sakramenten behandelt, vor allem im Zusammenhang mit dem Kommunionempfang. Hier nur ein kurzer Überblick: Mit Nichtchristen besteht keine Sakramentengemein­schaft. Denn die Taufe ist die Tür zu den übrigen Sakramenten (ianua sacramentorum; c. 849), d. h., wer nicht getauft ist, kann (bzw. darf) keines der anderen Sakramente empfangen; das gilt ausnahmslos (c. 842 § 1). Allerdings darf sich, wer durch die Taufe in die katholische Kirche aufgenommen werden will, im Notfall an irgendeinen anderen Menschen wenden, sogar an einen Ungetauften (c. 861 § 2). Die Zulässigkeit der communicatio in sacris mit nichtkatholischen Christen bei den Sakramenten der Eucharistie, Buße und Krankensalbung hängt davon ab, welcher Kirche bzw. kirchlichen Gemeinschaft die nichtkatholischen Christen angehören. Im Verhältnis zu den nichtkatholischen Kirchen des Ostens ist, weil sie die apostolische Sukzession und damit das Weihesakrament und die gültige Feier der übrigen Sakramente bewahrt haben, die Möglichkeit einer Sakramentengemeinschaft recht weitgehend (c. 844 §§ 2–3). Hingegen ist im Verhältnis zu den übrigen nichtkatholischen Christen (Anglikanern, Protestanten) eine Sakramentengemeinschaft nur...

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