V. GEMEINDEVERTRETUNG
1 Wahl der Gemeindevertretung
1
Art. 28 I 2 GG bestimmt, dass in den Gemeinden (und Kreisen) das Volk eine Vertretung haben muss, die nach den fĂŒnf WahlrechtsgrundsĂ€tzen (allgemein, unmittelbar, frei, gleich, geheim) zu wĂ€hlen ist. Diese Bestimmung wird in Art. 3 III, 72 II 1 LV M-V und in § 23 I KV M-V wiederholt und durch das Landes- und Kommunalwahlgesetz konkretisiert (§ 1 LKWG).
âbenennt dabei bereits die Wahlberechtigten = BĂŒrger (§ 23)
âbezeichnet die GewĂ€hlten als Mitglieder der Gemeindevertretung (Stadtvertretung) und -begrenzt die Wahlzeit auf fĂŒnf Jahre (§ 23 I KV).
Von der Möglichkeit, an die Stelle einer gewĂ€hlten Körperschaft die Gemeindeversammlung (Versammlung aller BĂŒrger) treten zu lassen (Art. 28 I 4 GG), hat Mecklenburg-Vorpommern keinen Gebrauch gemacht.
Mit dem Gebot der Wahl von Volksvertretungen in Gemeinden und Landkreisen wird der Verfassungsgrundsatz der (reprÀsentativen) Demokratie (Art. 20 I, II und 28 I 1 GG) auch in den kommunalen Gebietskörperschaften verwirklicht.
3
Die WahlrechtsgrundsÀtze haben folgende Bedeutung:
â Allgemein
Jeder BĂŒrger ist wahlberechtigt. Ausnahmen mĂŒssen ihrerseits wieder allgemein gelten und sind nur in einem sehr begrenzten Umfang zulĂ€ssig (z.B. Lebensalter, Wohnung).
â Unmittelbar
Die Stimmabgabe muss sich âohne Zwischenschaltung von Wahlpersonen- auf die Bestimmung der in die Gemeindevertretung zu entsendenden Vertreter (also auf das Wahlergebnis) auswirken.
â Frei
Der WÀhler muss frei sein von unzulÀssiger Beeinflussung durch öffentliche und private Stellen in seiner Entscheidung, ob und wen er wÀhlt.
â Gleich
Alle Wahlberechtigten haben dieselbe Stimmenzahl (ZĂ€hlwertgleichheit) und dasselbe Stimmengewicht (Erfolgswertgleichheit).
â Geheim
Es darf nicht feststellbar sein, ob wer und wer wen gewÀhlt hat.
4
Wahlberechtigt sind nach § 23 I KV die BĂŒrger und BĂŒrgerinnen. Der Begriff BĂŒrgerInnen wird in § 13 II KV definiert, danach sind das die zu den Gemeindevertretungswahlen wahlberechtigten Personen. NĂ€heren Aufschluss gibt der § 4 II LKWG. Danach sind wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) zu Kommunalwahlen (das umfasst nach § 1 LKWG die Wahl der Gemeindevertretungen, der Kreistage, der ehrenamtlichen und hauptamtlichen BĂŒrgermeister sowie der LandrĂ€te)
â alle UnionsbĂŒrger (alle Deutschen nach Art. 116 I G und alle Staatsangehörigen der ĂŒbrigen Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Gemeinschaft), die am Wahltag
â das 16. Lebensjahr vollendet haben
â seit mindestens 37 Tagen in der Kommune nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten
â nicht nach § 5 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
5
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist
â wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (s. § 45 V StGB)
â eine Person, fĂŒr die zur Besorgung aller Angelegenheiten eine Betreuung bestellt ist.
6
WÀhlbar (passives Wahlrecht), das Recht zu kandidieren/gewÀhlt zu werden sind nach § 6 LKWG
â alle Wahlberechtigten (§ 4 II LKWG), die am Wahltag
â das 18. Lebensjahr vollendet haben und
â seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnung ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich aufhalten und
â nicht von der WĂ€hlbarkeit ausgeschlossen sind.
7
Ausgeschlossen von der WĂ€hlbarkeit ist
â wer aufgrund einer rechtskrĂ€ftigen Verurteilung durch ein deutsches Gericht die FĂ€higkeit, öffentliche Ămter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt (s. § 45 StGB).
8
Der Ausschluss von der WÀhlbarkeit (IneligibilitÀt) erfasst also auch schon alle, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Personen, die von der WĂ€hlbarkeit ausgeschlossen sind, dĂŒrfen gar nicht erst als Wahlbewerber (Kandidat) in einem Wahlvorschlag aufgefĂŒhrt sein.
9
Das ist der Unterschied zur InkompatibilitĂ€t, der Unvereinbarkeit einer gleichzeitigen AusĂŒbung von Amt (eines Bediensteten) und Mandat (als Mitglied der Gemeindevertretung oder des Kreistages), § 25 KV.
»Wesentliches Merkmal einer InkompatibilitÀtsvorschrift ist, dass sich der von ihr Betroffene als Wahlbewerber aufstellen lassen, gewÀhlt werden und die Wahl annehmen kann, die Annahme der Wahl aber von einer Beendigung des DienstverhÀltnisses abhÀngig gemacht wird; sie belÀsst dem Betroffenen die Wahl zwischen Amt und Mandat (BVerfG, Beschl. v. 6.10.1981, NJW 1982, 161), vgl. dazu auch § 16 VIII LKWG).
Auf der ErmĂ€chtigungsgrundlage des Art. 137 I GG regelt § 25 KV die Einzelheiten. FĂŒr Arbeiter gilt Art. 137 I GG nicht, deshalb sind sie auch nach § 25 I 3 KV von der InkompatibilitĂ€t ausgenommen.
10
Als Wahlorgane nennt § 7 LKWG fĂŒr die Gemeinden
â den Gemeindewahlleiter und
â den Gemeindewahlausschuss.
Sie werden bei der ErfĂŒllung ihrer Aufgaben von der Gemeindewahlbehörde unterstĂŒtzt (§ 8 LKWG).
Der Gemeindewahlleiter wird von der Gemeindevertretung gewÀhlt (§ 9 III LKWG).
Der Gemeindewahlausschuss besteht aus
â dem Wahlleiter als Vorsitzenden und
â vier bis acht weiteren Mitgliedern, die von der Wahlleitung aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen werden (§ 10 I 4 LKWG).
11
Der Wahlleiter hat u.a. die Aufgabe, die Wahlbekanntmachung zu veranlassen (§ 14 LKWG) und die zugelassenen WahlvorschlÀge öffentlich bekannt zu machen (§ 21 LKWG).
12
Der Wahlausschuss prĂŒft die WahlvorschlĂ€ge und entscheidet ĂŒber deren Zulassung (§ 20 LKWG); auch stellt er nach der Wahl das Wahlergebnis fest (§ 64 I i.V.m. § 33 I LKWG).
13
Das Wahlsystem beschreibt § 60 LKWG. Danach werden die kommunalen Vertretungen
»nach den GrundsÀtzen einer mit der Personenwahl verbundenen VerhÀltniswahl gewÀhlt«.
Dazu haben die Wahlberechtigten drei Stimmen, die sie einer Person geben (kumulieren) oder auf zwei oder drei Personen eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher WahlvorschlÀge verteilen können (panaschieren).
Die Anzahl der Sitze in der Gemeindevertretung staffelt § 60 II LKWG nach EinwohnergröĂenklassen von 7 bis 53.
FĂŒr die Berechnung der Sitzverteilung (des »VerhĂ€ltnisses«) schreibt § 63 II LKWG das Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer vor.
14
Eine 5% Sperrklausel, wie sie fĂŒr die Sitzverteilung bei der Landtagswahl gilt (§ 58 I LKWG), besteht fĂŒr die kommunalen Vertretungen nicht. Das wĂ€re nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsg...