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Kommunalverfassung in Nordrhein-Westfalen
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Das Werk bietet den Teilnehmenden an Aus- und Fortbildungslehrgängen der Studieninstitute sowie den Studierenden der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung wertvolle Hilfe; die Darstellungen orientieren sich an den einschlägigen Stoffverteilungsplänen. Das Werk bietet einen hohen praktischen Anwendungswert.
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Information
D Rat der Gemeinde | |
I. Wahl des Rates | |
Das Kommunalwahlrecht hat seine Grundlage zunächst in der Garantie der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung durch Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG und Art. 78 Abs. 1 LV NRW. Die nähere Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Gebots der Wahl einer Vertretung nach den fünf Wahlrechtsgrundsätzen hat der Landesgesetzgeber in § 42 Abs. 1 GO aufgegriffen und hinsichtlich | 1 |
– der Dauer der Wahlzeit (fünf Jahre), – der Bezeichnung der zu Wählenden (Ratsmitglieder) – und der Sammelbezeichnung der Wahlberechtigten (Bürger) | |
ergänzt. Im Übrigen wird auf ein Spezialgesetz, das Kommunalwahlgesetz, verwiesen. | |
Die Wahlrechtsgrundsätze bedeuten im Einzelnen1: | 2 |
• Allgemein: | |
Jeder ist wahlberechtigt, sofern er nicht aus besonderen Gründen des Wahlrechts entbehrt. Die besonderen Gründe des Ausschlusses von der Wahlberechtigung (Ineligibilität) müssen ihrerseits wieder allgemein gelten und dürfen sich nicht auf bestimmte wirtschaftliche oder soziale Gruppen beschränken. | |
• Unmittelbar: | |
Die Stimmabgabe muss sich – ohne Zwischenschaltung von Wahlpersonen – auf die Bestimmung der in den Rat zu entsendenden Vertreter auswirken. | |
• Frei: | |
Der Wähler muss frei sein von unzulässiger Beeinflussung durch öffentliche und private Stellen in seiner Entscheidung, ob und wen er wählt. | |
• Gleich: | |
Alle Wahlberechtigten haben dieselbe Stimmenzahl = Zählwertgleichheit und dasselbe Stimmengewicht = Erfolgswertgleichheit. | |
• Geheim: | |
Es darf nicht feststellbar sein, ob wer und wer wen gewählt hat. |
3 | Die Verpflichtung, Volksvertretungen nach diesen Wahlrechtsgrundsätzen zu bilden, trifft nach Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG von den kommunalen Körperschaften nur die Gemeinden und die Kreise. Das Land Nordrhein-Westfalen hat seinerseits keine Erweiterung auf die Landschaftsverbände und Zweckverbände vorgenommen. Das Kommunalwahlgesetz gilt deshalb nur für die Wahl folgender Vertretungen (§ 1Abs. 1): |
– für die Wahl des Rates in den Gemeinden und des Kreistages in den Kreisen und – für die Wahl der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten. | |
Dieses Kommunalwahlgesetz regelt i. V. m. der Kommunalwahlordnung detailliert das Wahlgeschehen. | |
4 | Wahlorgane |
Nach § 2 Abs. 1 KWahlG sind Wahlorgane für das Wahlgebiet – der Wahlleiter, – der Wahlausschuss, – der Briefwahlvorsteher und der Briefwahlvorstand. | |
5 | Der Wahlleiter ist der Hauptverwaltungsbeamte des Wahlgebietes (also Bürgermeister oder Landrat). Er ist für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig (z.B. Prüfung der Wahlvorschläge, deren öffentliche Bekanntmachung; öffentliche Bekanntmachung der Namen der gewählten Bewerber, Entgegennahme der Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber). Gleichzeitig führt der Wahlleiter den Vorsitz im Wahlausschuss. Außerdem werden die Mitglieder des Wahlvorstandes im Stimmbezirk von ihm berufen. |
Bewerben sich die Hauptverwaltungsbeamten für das Amt des Bürgermeisters/Landrates, können sie die Funktion des Wahlleiters nicht wahrnehmen (§ 2 Abs. 2 KWahlG); an ihre Stelle treten die jeweiligen Vertreter im Amt (fürden Bürgermeister s. § 68 GO; für den Landrat s. § 47 KrO). | |
6 | Der Wahlausschuss besteht außer dem Wahlleiter als Vorsitzendem aus vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die vom Rat (Kreistag) gewählt werden. Der Wahlausschuss bestimmt u.a. die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke (§ 4 KWahlG). Hierbei sollten die Wahlbezirke eine möglichst gleich große Einwohnerzahl aufweisen. Eine Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl darf nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen (so genannte »Toleranzgrenze«). Landesgesetzlich wird damit die verfassungsrechtliche Forderung nach Gleichheit der Wahl konkretisiert und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz entsprochen. |
Der Wahlausschuss entscheidet weiterhin über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 18 KWahlG) und stellt das Wahlergebnis fest (§ 34). Wenn besondere Gründe es erfordern, kann der Wahlausschuss der Gemeinde Abweichungen von der Wahlzeit am Wahltag beschließen (§ 14 Abs. 3). | |
Der Briefwahlvorstand öffnet die Wahlbriefe, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe. In Wahlbezirken, in denen mindestens fünfzig Wahlbriefe eingegangen sind, kann der Briefwahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl feststellen (§ 27). |
Aktives und passives Wahlrecht | 7 |
Es wird unterschieden zwischen dem Recht zu wählen (aktives Wahlrecht) und dem Recht, gewählt zu werden (passives Wahlrecht). | |
Das aktive Wahlrecht besitzt, wer | |
– Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt (Unionsbürgerschaft), – mindestens 16 Jahre alt ist, – mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl seine Wohnung in dem Wahlgebiet hat; bei mehreren Wohnungen kommt es auf die Hauptwohnung an. | |
Wer diese Voraussetzungen erfüllt, ist Bürger der Gemeinde (§ 21 Abs. 2 GO). | |
Das gilt jedoch nicht für diejenigen, die nach § 8 KWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, ... |
Table of contents
- Cover
- Titel
- Impressum
- Inhalt
- Vorwort
- A Geschichtliche Einführung
- B Verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlagen für die Gemeinden und Gemeindeverbände
- C …Öffentliche Aufgaben im kommunalen Bereich
- D Rat der Gemeinde
- E Ausschüsse
- F Aufgaben und Stellung des Bürgermeisters Wahl, Aufgaben und Stellung der Beigeordneten
- G Satzungsrecht der Gemeinden
- H Einwohner und Bürger
- I Gemeindegebiet
- J Staatsaufsicht
- K Kreise
- L Landschaftsverbände
- M Landesverband Lippe
- N Regionalverband Ruhr
- O Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
- P Kommunale Spitzenverbände
- Q Kommunalverfassungsstreit
- Aus dem Leben Steins
- Gesetz zu der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung
- Literaturhinweise
- Abkürzungsverzeichnis
- Stichwortverzeichnis