Aufgaben und Lösungen aus Zweiten Juristischen Staatsprüfungen in Bayern im Öffentlichen Recht
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Aufgaben und Lösungen aus Zweiten Juristischen Staatsprüfungen in Bayern im Öffentlichen Recht

aktualisiert und publiziert in den Bayerischen Verwaltungsblättern (BayVBl.) 2012

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Aufgaben und Lösungen aus Zweiten Juristischen Staatsprüfungen in Bayern im Öffentlichen Recht

aktualisiert und publiziert in den Bayerischen Verwaltungsblättern (BayVBl.) 2012

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About this book

Aufgaben und Lösungen aus Zweiten Juristischen Staatsprüfungen in Bayern im Öffentlichen Rechtaktualisiert und publiziert in den Bayerischen Verwaltungsblättern (BayVBl.)2012Das E-Book enthält vier Prüfungsaufgaben mit Lösungen zum Öffentlichen Recht in Bayern zur Vorbereitung auf das Zweite Examen. Alle Lösungshinweise wurden vor der Publikation im jeweiligen Heft der Bayerischen Verwaltungsblätter (BayVBl.) nochmals überprüft und gegebenenfalls bearbeitet. Die Lösungen sind somit auf dem Stand der Erstpublikation in den BayVBl. Die Reihenfolge der Aufgaben und Lösungen entspricht der zeitlichen Reihenfolge des Erscheinens in den Bayerischen Verwaltungsblättern.Studenten und Referendaren in Bayern steht damit eine unverzichtbare Sammlung freigegebener und veröffentlichter Examensklausuren zur Verfügung. Ob im Klausurenkurs in AG-Gruppen oder bei der individuellen Vorbereitung - wer diese Klausuren durchgearbeitet hat, kann wesentlich entspannter in die Prüfung gehen.

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Information

Year
2014
eBook ISBN
9783415053175
Edition
1
Topic
Law
Index
Law

Aufgabe 8 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2008/1

(Arbeitszeit: 5 Stunden)
Vorbemerkung:
Die Aufgabe wurde als Aufgabe 8 in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2008/1 vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz – Landesjustizprüfungsamt – gestellt. Die Aufgabe beruhte demnach ursprünglich auf dem Rechtsstand von 2008.
Insbesondere die Bayerische Bauordnung wurde zwischenzeitlich jedoch mehrfach geändert. Nachfolgende Normzitate sind daher jeweils mit ihrer aktuellen Fundstelle angegeben. Soweit nach aktuellem Recht gegenüber 2008 kleinere Veränderungen an Aufbau und Argumentationsgang veranlasst wären, ist dies durch entsprechende Erläuterung in den Fußnoten gekennzeichnet[1].
Die große Kreisstadt Maisersfeld ist eine beliebte Kleinstadt im Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm mit rund 50 000 Einwohnern. Im Rahmen der Gebietsreform der 70er-Jahre wurde eine Reihe kleinerer Ortschaften eingemeindet, darunter der beschauliche und rund acht Kilometer von der Kernstadt entfernt etwas abseits, aber idyllisch auf einem Hügel gelegene Weiler Petschach mit rund 500 Einwohnern. Vorwiegend von Wohngebäuden geprägt, finden sich in Petschach darüber hinaus auch ein Bäcker und ein Krämerladen.
In der Kanzlei von Rechtsanwalt Dr. jur. Franz Mack, (…) Maisersfeld, erscheint am 17. 6. 2008 Gerhard Utzschneidevr, übergibt die nachfolgend als Anlage 1 bis Anlage 3 teilweise abgedruckten Unterlagen und trägt Folgendes vor:
„Herr Rechtsanwalt, Sie müssen mir helfen. Ich bin Eigentümer eines Einfamilienhauses in Petschach. Vor etwa gut drei Monaten ist in unmittelbarer Nachbarschaft von meinem Haus ein riesiger Biergarten eröffnet worden. Also, er grenzt nicht unmittelbar an meinen Zaun; der Biergarten liegt an der gegenüberliegenden Straßenseite, aber das ändert ja nichts. Seither kommen wegen der schönen Aussicht so viele Leute, dass man keine Ruhe mehr hat. Die Besucher kommen aus der gesamten Region und verursachen erheblichen Lärm nicht nur im Biergarten, sondern auch bei ihrer An- und Abfahrt. Das Verkehrsaufkommen in Petschach hat sich seit der Eröffnung des Biergartens deutlich erhöht. Außerdem ist an jedem auch nur halbwegs schönen Tag jeder freie Platz in den umliegenden Straßen zum Biergarten mit fremden Autos zugeparkt. Zwar gehört zu dem Biergarten auch eine große als Parkplatz genutzte Wiese. Einige Biergartenbesucher sind aber offenbar zu bequem, auf dem Parkplatz zu parken, wenn nur noch die hinteren Reihen frei sind.
Der Biergartenbetreiber ist Michael Schlittenbauer; das Grundstück gehört seinem Vater Franz Schlittenbauer, von dem er es gepachtet hat. Die Familie Schlittenbauer verfügt über beachtlichen Immobilienbesitz; sowohl Franz als auch Michael Schlittenbauer leben von ihren erheblichen Mieteinnahmen. Michael Schlittenbauer kommt sich aber als „Bierkönig“ ganz großartig vor.
Als Michael Schlittenbauer den Biergarten gebaut hatte, hatte das Bauamt ihm bestätigt, dass alles seine Ordnung habe. Die denken sicher wieder nur an den Tourismus. An uns Petschacher denkt keiner. Niemand wurde vor Erlass dieser behördlichen Garantie informiert. Ich habe alles erfahren, als ich Michael Schlittenbauer darauf angesprochen habe, dass ich die Lärmbelästigungen, die von seinem Biergarten ausgehen, nicht mehr länger hinnehmen werde. Er hat darauf entgegnet, dass mir wohl nichts anderes übrig bleibe, weil die Behörde seinen Biergarten „abgesegnet“ habe. Sein Biergarten genieße jetzt Bestandsschutz. Daraufhin hat er mir das an ihn gerichtete Schreiben der Stadt Maisersfeld vom 17. 3. 2008 gezeigt; er hat mir eine Kopie überlassen (Anlage 1).
Ich habe mich mit Schreiben vom 27. 3. 2008 bei der Stadt Maisersfeld – Bauamt – gegen den Biergarten beschwert. Meine Beschwerde hat die Stadt jedoch mit Schreiben vom 16. 5. 2008 (Anlage 2), das mir am 19. 5. 2008 mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, abgelehnt. Die Stadt ist der Meinung, Biergärten seien in Petschach sogar erwünscht. Ich habe ihnen einen Auszug aus dem Bebauungsplan für Petschach mitgebracht (Anlage 3). Da steht zwar tatsächlich etwas von einer Ausnahme für Biergärten. Aber meiner Meinung nach macht diese Regelung für Petschach keinen Sinn. In dem Schreiben der Stadt stand, dass ich mich, falls ich mich gegen die Antwort der Stadt beschweren wolle, an das Verwaltungsgericht wenden müsse. Bitte Herr Rechtsanwalt, unternehmen Sie etwas, damit das mit dem Biergarten nicht so weitergeht; am liebsten wäre es mir, wenn die von Michael Schlittenbauer ergriffenen Maßnahmen zur Errichtung eines Biergartens rückgängig gemacht würden. Veranlassen Sie bitte unmittelbar gerichtliche Schritte“.
Rechtsanwalt Dr. Mack übernimmt das Mandat; bevor Gerhard Utzschneider die Kanzlei verlässt, unterschreibt er eine ordnungsgemäße Vollmacht.

Lösungsskizze zur Aufgabe 8 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2008/1[1]

(Text s. BayVBl. 2012, 611)
Die nachfolgenden unverbindlichen Hinweise zur Lösung behandeln die nach Auffassung des Erstellers maßgeblichen Probleme der Aufgabe. Sie stellen keine „Musterlösung“ dar und schließen andere vertretbare, folgerichtig begründete Ansichten selbstverständlich nicht aus. Der Inhalt und der Umfang der Lösungshinweise, die Ausführlichkeit und die Detailgenauigkeit der Darlegungen sowie die wiedergegebene Rechtsprechung und Literatur enthalten insbesondere keinen vom Prüfungsausschuss vorgegebenen Maßstab für die Leistungsanforderung und -bewertung.

… (Datum) …
Rechtsanwalt Dr. Franz Mack
(…) Maisersfeld
An das
Verwaltungsgericht München
(…) München
Klage[2]
In Sachen
Gerhard Utzschneider, (…) Maisersfeld-Petschach,
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: RA Dr. jur. Franz Mack,
ladungsfähige Anschrift wie oben
gegen die
Stadt Maisersfeld, (…) Maisersfeld,
– Beklagte –
vertreten durch den Oberbürgermeister[3]
notwendig beizuladen sind
Michael Schlittenbauer, (…) Maisersfeld-Petschach
– Beigeladener zu 1 –
Franz Schlittenbauer, (…) Maisersfeld-Petschach
– Beigeladener zu 2 –
wegen Erlass einer Beseitigungs- und Duldungsverfügung
versichere ich ordnungsgemäße Prozessvollmacht[4] und erhebe namens und im Auftrag des Klägers Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem
Antrag:
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, gegenüber dem Beigeladenen zu 1 die Beseitigung[5] der auf dem Grundstück FlNr. 3445 der Gemarkung Petschach errichteten Freischankfläche (Biergarten), bestehend aus einem Gebäude für Verkauf, Ausschank und WC und aufklappbaren Stühlen und Tischen für 1.100 Sitzplätze, anzuordnen.
  2. Die Beklagte wird verpflichtet, gegenüber dem Beigeladenen zu 2 die Duldung der Beseitigung der auf dem Grundstück FlNr. 3445 der Gemarkung Petschach errichteten Freischankfläche (Biergarten), bestehend aus einem Gebäude für Verkauf, Ausschank und WC und aufklappbaren Stühlen und Tischen für 1.100 Sitzplätze, anzuordnen.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens[6].
  4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar5.
Zur Begründung führe ich aus:
I. Sachverhalt
… (erlassen) …
II. Rechtsausführungen
1. Zulässigkeit der Klage
1.1. Statthafte Klageart
Die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist die statthafte Klageart. Denn der Kläger begehrt ein behördliches Handeln in Form von Verwaltungsakten nach Art. 35 BayVwVfG gegenüber den Beigeladenen.
1.2. Klagebefugnis
Der Kläger ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Denn danach genügt die – hier bestehende – Möglichkeit eines Anspruchs auf Vornahme des behördlichen Handelns. Die Möglichkeit eines solchen Anspruchs ergibt sich hier aus Art. 76 Satz 1 BayBO, da die Errichtung des Biergartens im Widerspruch zu baurechtlichen Bestimmungen steht, die zumindest auch den Schutz des Klägers bezwecken, und das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist.
1.2.1 Nachbarschützende Normen
Der Kläger kann geltend machen, dass der Biergarten der Art der baulichen Nutzung nach gemäß § 30 Abs. 1 BauGB, § 4 BauNVO unzulässig ist[7]. Die Umschreibungen der BauNVO sind als Teil der Festsetzungen des Bebauungsplans maßgeblich[8]. Sie entfalten Drittschutz, da durch den Bebauungsplan eine bau- und bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft entsteht, eine konkrete Austauschgemeinschaft, innerhalb derer von jedem Grundstückseigentümer die Einhaltung der für alle geltenden Bestimmungen erwartet werden kann. Sie sollen die Nachbarn wechselseitig vor Immissionen und anderweitigen Beeinträchtigungen schützen (Gebietserhaltungsanspruch).
Der Kläger kann sich auch auf einen Verstoß gegen das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme berufen. Seinem Inhalt nach erfordert das Rücksichtnahmegebot eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen des Bauherrn und denen seiner Umgebung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Grundsätzlich ist das Rücksichtnahmegebot zwar ein allgemeines, rein objektiv-rechtliches Gebot. Es vermittelt Drittschutz jedoch dann, wenn in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist[9]. Für den beplanten Innenbereich hat es in § 15 BauNVO seine einfachgesetzliche Ausprägung gefunden[10]. Vorliegend ist wegen der von dem Biergarten ausgehenden Geräuschimmissionen insbesondere ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO möglich.
Der Kläger kann sich ferner darauf berufen, dass mit der Genehmigung des Biergartens von den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung als drittschützenden Vorschriften eine Ausnahme erteilt wurde. Dabei gilt das in die Ermessensentscheidung nach § 31 BauGB einzubeziehende Rücksichtnahmegebot.
1.2.2 Baurechtlicher Nachbarbegriff
Der baurechtliche Nachbarbegriff[11] erfordert eine Abgrenzung sowohl in personeller als auch in räumlicher Hinsicht. Personell unterfallen ihm im Hinblick auf die Grundst...

Table of contents

  1. Cover
  2. Titel
  3. Impressum
  4. Inhaltsverzeichnis
  5. Aufgabe 8 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2007/2 (Schwerpunkt Baurecht, Wasserrecht)
  6. Lösungsskizze zur Aufgabe 8 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2007/2
  7. Aufgabe 9 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2007/2 (Schwerpunkt Gaststättenrecht)
  8. Lösungsskizze zur Aufgabe 9 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2007/2
  9. Aufgabe 8 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2008/1 (Schwerpunkt Baurecht)
  10. Lösungsskizze zur Aufgabe 8 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2008/1
  11. Aufgabe 10 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2008/1 (Schwerpunkt Wasserrecht)
  12. Lösungsskizze zur Aufgabe 10 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2008/1