RechtsABC für Immobilienmakler
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RechtsABC für Immobilienmakler

Einführung mit Beispielen und Formularen

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RechtsABC für Immobilienmakler

Einführung mit Beispielen und Formularen

About this book

Grundlagen des Maklerrechts alfabetisch gegliedertDiese Einführung gibt einen kompakten Überblick über alle gesetzlichen Bestimmungen, die Immobilienmakler im Rahmen ihrer Tätigkeit beachten müssen – von der Gewerbezulassung über die Betriebsprüfung bis hin zur Makler- und Bauträgerverordnung. Das RechtsABC klärt Zweifelsfälle und hilft Immobilienmaklern mit einer Fülle an Informationen in ihrer täglichen Praxis.AnschaulichDie knappen und klaren Erläuterungen helfen, die Anforderungen rasch zu verstehen und problemlos einzuhalten. Das Buch ist auch für Fachkundige zur Vertiefung des Wissens sehr geeignet.Für die PraxisPraxisbezogene Beispiele sowie Hinweise auf entsprechende Formulare sind dabei eine wertvolle Unterstützung. Hervorgehobene Stichwörter am Rand der Erläuterungen sowie ein detailliertes Sachregister führen schnell zur gewünschten Regelung. Neu in der 10. AuflageNeu aufgenommen wurden Erläuterungen zur Verbraucherwiderrufsbelehrung und zu den Pflichten, die mit der Energieeinsparverordnung auf die Makler zukommen, sowie die Änderungen im Wohnungsvermittlungsgesetz (Einführung der Textform) und das Bestellerprinzip.

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Information

Year
2016
eBook ISBN
9783415057166
Edition
10
Topic
Law
Subtopic
Civil Law
Index
Law

XV.
Anhang

  1. Gewerbeordnung (§§ 14–15, 29, 34c GewO)
  2. Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
  3. Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVG)
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 13, 14, 138, 305–310, 312b, 312c, 355, 652–654 BGB)
  5. Handelsgesetzbuch (§§ 1, 2, 19, 37a, 84 HGB)
  6. Wirtschaftsstrafgesetz (§§ 3, 5 WiStG)
  7. Preisangabenverordnung (§§ 1, 5, 9, 10 PAngV)
  8. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§§ 3–9, 16 UWG)
  9. Unterlassungsklagengesetz (§§ 1–3a UKlaG)
  10. Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV
  11. Geldwäschegesetz (§§ 1–4, 8, 11, 17 GwG)
  12. Wettbewerbsregeln für Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständige
  13. Zusammenstellung der in Bayern üblichen Gebühren für Makler
  14. Muster-Übersicht (siehe gesondertes Verzeichnis)
  15. Formular-Hinweise

Anhang 1

Gewerbeordnung (GewO)

in der Fassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2572)
– Auszug §§ 14, 15, 29, 34c –
§ 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn
  1. der Betrieb verlegt wird,
  2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
  3. der Betrieb aufgegeben wird.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.
(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.
(4) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind lediglich Name und betriebliche Anschrift des Unternehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verwendet werden. Der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.
(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit
  1. eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
  2. die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
  3. der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.
(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
(8) Die zuständige Behörde darf Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig übermitteln an
  1. die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
  2. die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
  3. die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
  4. 3a. die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
  5. die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
  6. die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,
  7. die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
  8. die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
  9. das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
  10. die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
  11. die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder zur Durchführung lebensmittelrechtlicher Vorschriften.
Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. § 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschri...

Table of contents

  1. Cover
  2. Titel
  3. Impressum
  4. Vorwort
  5. Hinweise zur 10. Auflage
  6. Inhaltsverzeichnis
  7. Abkürzungsverzeichnis
  8. I. Behördliche Erlaubnis (§ 34c GewO)
  9. II. Anzeige der gewerblichen Tätigkeit (§ 14 GewO)
  10. III. Weitere Verpflichtungen des Maklers
  11. IV. Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
  12. V. Besonderheiten des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVG)
  13. VI. Maklerprovision
  14. VII. Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
  15. VIII. Pflichtangaben nach der Energieeinsparverordnung (EnEV)
  16. IX. Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV)
  17. X. Wichtige Entscheidungen zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
  18. XI. Geldwäsche
  19. XII. Geschäftsbedingungen des Immobilienmaklers
  20. XIII. Häufigste Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften und ihre Vermeidung
  21. XIV. Schrifttum
  22. XV. Anhang
  23. Sachregister
  24. Reihenanzeigen