11.1 Das BHKG ist – wie das jetzt abgelöste FSHG – ein Spezialgesetz zur Abwehr von Brandgefahren und zur technischen Hilfeleistung sowie für vorbeugende und abwehrende Maßnahmen bei Großeinsatzlagen und Katastrophen. Es ist Ausfluss der Schutzpflicht des Staates (so BVerfG SgE Feu Art. 2 II GG Nr. 4). Insoweit gilt das Ordnungsbehördengesetz NRW zur allgemeinen Gefahrenabwehr nicht (vgl. zur ähnlichen Situation in Niedersachsen Nds. OVG SgE Feu § 1 nds BrandSchG Nr. 3; in Schleswig-Holstein shVG SgE Feu § 6 I SHBrSchG Nr. 2).
Neben dem Brandschutz und der Hilfeleistung bildet der Katastrophenschutz den dritten Aufgabenbereich des Gesetzes. Entsprechend seiner gestiegenen Bedeutung wird der Katastrophenschutz neben dem Brandschutz und der Hilfeleistung nunmehr auch ausdrücklich als gleichrangiger Aufgabenbereich des Gesetzes verankert.
Ziel des Gesetzes ist die Gewährleistung einer effektiven Gefahrenabwehr durch das Zusammenwirken aller Beteiligten in den Bereichen des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes.
21.2 Der gestiegenen Bedeutung des Katastrophenschutzes entsprechend, wird der Begriff der „Katastrophe“ wieder in das Gesetz aufgenommen. Der 1998 eingeführte Begriff des „Großschadensereignisses“ hat sich über den Fachbereich hinaus nicht allgemein durchgesetzt. Es werden im allgemeinen Sprachgebrauch weiterhin die Begriffe „Katastrophe“, „Katastrophenschutz“ und „Katastrophenschutzbehörde“ verwandt. Der Begriff „Großschadensereignis“ ist als eigenständiger Begriff nicht kommunizierbar. Davon abgesehen, wurden die mit seiner Einführung verbundenen inhaltlichen Ziele erreicht. Daher wird an der Begriffsdefinition des Großschadensereignisses in Ergänzung zu einer Katastrophe festgehalten. Zur Vermeidung von Missverständnissen in der Begriffsdefinition wird der Begriff des „Großschadensereignisses“ durch jenen der „Großeinsatzlage“ ersetzt.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst unverändert den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (3 Säulen der Gefahrenabwehr). Statt des bisher im Gesetz verwandten Begriffs des Feuerschutzes wird dabei der präzisiere Begriff des Brandschutzes aufgenommen. Der Begriff „Feuer“ umfasst neben dem ungewollten, zerstörerischen sog. „Schadenfeuer“ auch das gewollte, kontrollierte sog. „Nutzfeuer“. Ein gesetzlicher Regelungsbedarf besteht allein für die Bekämpfung des „Schadenfeuers“. Inhaltliche Auswirkungen auf die wahrzunehmenden Aufgaben ergeben sich durch die veränderte Bezeichnung nicht.
Neben dem Brandschutz und der Hilfeleistung wird der Katastrophenschutz ausdrücklich als gleichrangiger Anwendungsbereich des Gesetzes benannt. Durch die Integration des Katastrophenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (KatSG NW) in das FSHG 1998 ist der Aufgabenbereich des FSHG um den Katastrophenschutz erweitert worden. Dies ist vor allem aufgrund des gleichzeitigen Ersetzens des Begriffs der „Katastrophe“ durch jenen des „Großschadensereignisses“ nicht deutlich zum Ausdruck gekommen.
Die bisherige Form der Integration des Katastrophenschutzes in das alte FSHG wurde der Bedeutung des Aufgabenbereichs nicht mehr gerecht. Die in den 1990er Jahren bundesweit vorherrschende Vorstellung, den Bereich des Katastrophenschutzes strukturell und finanziell zurückführen zu können, hat sich als unzutreffend erwiesen.
Vor diesem Hintergrund erfolgte eine Neubewertung und -ausrichtung des Katastrophenschutzes, die nicht zuletzt in der zwischen Bund und Ländern im Jahr 2002 abgestimmten „Neuen Strategie für den Bevölkerungsschutz“ ihren Niederschlag gefunden hat. Infolgedessen und auf Grund von verschiedenen späteren Großereignissen in Nordrhein-Westfalen wurde damit begonnen, den Katastrophenschutz zu verstärken und neu zu strukturieren. Der Neubewertung des Katastrophenschutzes wird einerseits durch inhaltliche Änderungen bzw. Neuerungen im Gesetz und andererseits durch die ausdrückliche gleichrangige Nennung des Katastrophenschutzes als eigener Gesetzeszweck Rechnung getragen.
Zugleich mit der Neubewertung des Aufgabenbereichs wird der Begriff der „Katastrophe“ wieder in das Gesetz eingeführt und neben jenem der „Großeinsatzlage“ in Abs. 2 legal definiert. Das FSHG von 1998 hat den Begriff der „Katastrophe“ durch jenen des „Großschadensereignisses“ ersetzt. Damit wurde bezweckt, die enge gesetzliche Definition des Katastrophenbegriffs zu erweitern, und damit die Katastrophenschwelle herabzusetzen. An dieser Zielrichtung wird unverändert festgehalten. Wenn nun der Begriff „Katastrophe“ durch die Definition in Abs. 2 Nummer 2 wieder in das Gesetz aufgenommen wird, ist dies insbesondere dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem besseren Verständnis geschuldet. Anders als der Begriff „Großschadensereignis“ ist der Begriff „Katastrophe“ im öffentlichen Bewusstsein und dem allgemeinen Sprachgebrauch fest verankert. Auch ohne dass der Begriff im Gesetz enthalten war, wurde auch weiterhin von der „Katastrophe“ und der „Katastrophenschutzbehörde“ gesprochen. Der in konsequenter Anwendung des Gesetzes eigentlich zutreffende Begriff der „Großschadensabwehrbehörde“ hat keine Verbreitung gefunden. Der Begriff „Katastrophe“ wird zudem von den Katastrophenschutzgesetzen aller anderen Länder verwandt.
Zugleich wird der Begriff „Großschadensereignis“ durch jenen der „Großeinsatzlage“ ersetzt. Dies dient ausschließlich der Vermeidung von Missverständnissen in den Begriffsdefinitionen. Das FSHG von 1998 hat den Begriff des „Großschadensereignisses“ deutlich weiter gefasst als den früheren Begriff der „Katastrophe“. Die hierfür ausschlaggebenden Kriterien des erheblichen Koordinierungsbedarfs und der rückwärtigen Unterstützung sind in der Regel sehr viel schneller erreicht, als dies dem Eintritt einer „Katastrophe“ im allgemeinen Verständnis entspricht. Katastrophen werden in der Öffentlichkeit in der Regel als über ein großes Schadensereignis hinausgehende, außergewöhnlich schwere und umfangreiche Ereignisse angesehen. Beide wachsen in der Regel von kleineren Schadensereignissen auf. Die Grenzen sind fließend.
31.3 Der Gesetzgeber hat den Feuerwehren (der Begriff „Feuerwehr“ wird nachfolgend für alle in der Gefahrenabwehr nach dem BHKG mitwirkenden Organisationen genannt) der Gemeinden wegen der in deren Aufgabenbereich häufigen Eilbedürftigkeit die Befugnis zur unmittelbaren Ausführung von Hilfeleistungsmaßnahmen eingeräumt, ohne dass mögliche Störer vorher zur Vornahme von Maßnahmen verpflichtet werden müssten (vgl. dazu HessVwGH SgE Feu § 1 FSHG Nr. 76; ebenso VG Meiningen SgE Feu § 1 ThürBKG Nr. 1).
Die Feuerwehr hat von Amts wegen tätig zu werden, wenn durch ein plötzliches Ereignis eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen droht (so OVG Münster SgE Feu § 1 I FSHG Nr. 23). Es steht ihr somit kein Entschließungsermessen zu, „ob“ sie tätig wird. Liegt nach Überzeugung der Feuerwehr objektiv eine Gefahr vor, so muss sie tätig werden.
Anders als im übrigen öffentlichen Recht richten sich die Maßnahmen der Feuerwehr nicht in erster Linie gegen eine Person als Verursacher, Störer oder Nichtstörer. Der Einsatz der Feuerwehr dient vielmehr dazu, einen gefahrbringenden Zustand zu beenden.
Eine Zustimmung des Betroffenen zum Einsatz der Feuerwehr ist daher begrifflich auch nicht erforderlich (vgl. OVG Münster SgE Feu § 1 I FSHG Nr. 13a).
1.4Gefahrenbeseitigung
41.4.1 Die Aufgabe der Feuerwehren umfasst nicht jedwede Hilfeleistung, sondern nur solche Hilfeleistungen, durch die eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (vgl. dazu VG Aachen SgE Feu § 1 I FSHG Nr. 92) beseitigt werden sollen und deshalb von den zuständigen öffentlichen Aufgabenträgern wahrgenommen werden müssen. Eine solche Störung liegt bereits dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei einem ungehinderten Geschehensablauf mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen ist und daher vernünftigerweise von der Feuerwehr Vorkehrungen zur Minimierung dieses Schadens getroffen werden (so VG Koblenz SgE Feu § 37 I Nr. 2 LBKG RPL Nr. 5; vgl. auch Fehn/Selen a. a. O. B 8.1).
51.4.2 Von einer Gefahr (vgl. dazu OVG NRW SgE Feu § 1 I FSHG Nr. 97) im Sinne des Gesetzes wird auch schon dann gesprochen, wenn die Gefahr zwar noch nicht sicher festgestellt werden kann, aber aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine Gefahr vermutet werden muss (Anscheinsgefahr). Zur Anscheinsgefahr bei einem Feuerwehreinsatz vgl. Anm. 2.3, 3.2 und 4.1 zu § 1 BHKG.
61.4.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang eine Gefahr droht, ist auf den Informationsstand der Feuerwehr im Zeitpunkt ihrer Entscheidung abzustellen (so VG Neustadt/Weinstraße SgE Feu § 1 I FSHG Nr. 18; ebenso VG Frankfurt SgE Feu § 1 I FSHG Nr. 20; VGH München SgE Feu § 1 I FSHG Nr. 65; VGH BW SgE Feu § 2 I FwG BW Nr. 4; VG Minden SgE Feu § 1 I FSHG Nr. 82; VG SH SgE Feu § 28 SHBrSchG Nr. 4; VGH Kassel SgE Feu § 6 HBKG Nr. 1; OVG RPL SgE Feu § 8 II LBKG RPL Nr. 1; Kloepfer a. a. O. § 11 Rn. 9; so auch Fischer a. a. O. Kapitel 3.2.1.1.1).
Ebenso ist bei den Maßnahmen, welche die Feuerwehr ergreift, auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Feuerwehr ihre Einsatztätigkeit entfaltet (so VGH BW SgE Feu § 2 I FwG BW Nr. 7; VG Köln SgE Feu § 41 II FSHG Nr. 36; Tönemann in „BrandSchutz“ 2008, S. 798). Vgl. auch Anm. 2.5.5 und 8.5 zu § 1 BHKG.
71.4.4 Sobald die Gefahrenlage beseitigt ist, liegt keine Zuständigkeit der Feuerwehr mehr vor (z. B.: kein Abtransport von Brandschutt, keine Sorge für Unterkunft von Betroffenen, keine Wiederaufbauarbeiten, auch kein Entsorgen von verunreinigtem Wasser: vgl. OVG Münster SgE Feu § 1 I FSHG Nr. 25 und 90; LG Siegen SgE Feu § 1 I FSHG Nr. 107; VG Sigmaringen SgE Feu § 2 I FwG BW Nr. 4; Fischer a. a. O. Kapitel 3.2.1.1.1; Fehn/Selen a. a. O. B 8.1).
Soweit die Feuerwehr allerdings die Ausbreitung von Löschschaum auf einem See verhindert, handelt es sich um eine zwingende Folge einer Brandbekämpfung. Es besteht hier ein unauflösbarer Zusammenhang mit der Feuerwehrtätigkeit (so VG Sigmaringen SgE Feu § 2 I FwG BW Nr. 3).
Wird die Gestellung einer Brandwache angeordnet, so liegt noch eine unmittelbare Gefahr vor, da mit einem Wiederaufflackern des Brandes aus der Natur der brennbaren Stoffe zu rechnen ist. Es gehört zur Organisation des Feuerschutzes, genau festzulegen, dass Brandwachen nach pflichtgemäßem Ermessen des Einsatzleiters (siehe dazu auch OLG Hamm SgE Feu § 1 I FSHG Nr. 130, 131 und Schneider in „Der Feuerwehrmann“ 2012, S. 78) gestellt werden müssen, mit welchen Mitteln sie auszurüsten sind und wer für die ordnungsgemäße Durchführung und Beendigung der Brandwache verantwortlich ist (vgl. dazu auch Hogrefe in „BADK-Sonderheft Organisation“ 2003, S. 23).
Das Unterlassen der Gestellung einer Brandwache ist für einen eingetretenen Schaden nur dann ursächlich, wenn festgestellt werden kann, dass der Brand in dem Zeitraum ausgebrochen ist, für den eine Brandwache hätte gestellt werden müssen (so OLG Frankfurt SgE Feu § 823 I BGB Nr. 92).
Es liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn die Feuerwehr nach dem Ablöschen eines Brandes und der Kontrolle der Brandstelle mit einer Wärmebildkamera, mit der keine Brandnester mehr festgestellt wurden, den Einsatzort ohne Gestellung einer Brandwache verlässt und es dennoch später zu einem erneuten Brandausbruch kommt (so OLG Schleswig SgE Feu § 839 BGB Nr. 142).
Die Anordnung einer Brandwache in Stärke von 2 Feuerwehrangehörigen ist nicht zu beanstanden.
Der Einsatz von 2 Feuerwehrangehörigen als Brandwache ist erforderlich, um nicht nur erforderlichenfalls zu weiterer Brandbekämpfung einschreiten zu können, sondern auch zeitgleich weitere Feuerwehrkräfte alarmieren und zum Einsatz rufen zu können (so VG Koblenz SgE Feu § 1 FSHG Nr. 81).
Zur Übergabe der Einsatzstelle vgl. Fischer in „Der Feuerwehrmann“ 2012, S. 200.
81.4.5 Wird eine Gefahr durch eine hoheitliche Tätigkeit einer Behörde verursacht, so kann die Feuerwehr, wenn Gefahr in Verzug ist, zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr ebenfalls Abwehrmaßnahmen treffen.
91.4.6 Zu sonstigen Hilfeleistungen, außerhalb des Aufgabenbereiches nach § 1 Abs. 1 BHKG zählen z. B.:
– das Retten von Tieren (außerhalb eines Einsatzes),
– das Leerpumpen eines Kellers bei ausgelaufener Waschmaschine,
– das Entfernen morscher Bäume aus Privatgärten,
– das Öffnen von Türen bei verlorenen/vergessenen Schlüsseln (so auch VG Neustadt an der Weinstraße SgE Feu § 1 I FSHG Nr. 74).
Zum Kostenersatz in solchen Fällen vgl. Anm. 22 zu § 52 BHKG.
101.4.7 Ein weiterer Aufgabenbereich der Feuerwehren ist der Einsatz im Rettungsdienst nach § 23 BHKG (zu Einzelheiten vgl. die dortigen Anmerkungen). Zur Tragehilfe der Feuerwehr vgl. VG Stade SgE Feu § 1 I nds. BrandSchG Nr. 2. Zur Abgrenzung der Aufgaben nach dem BHKG und dem RettG NRW vgl. SG Duisburg SgE Feu § 6 RettG NRW Nr. 11.
111.4.8 Die Feuerwehr darf nicht zu Werbezwecken eingespannt werden (vgl. Schneider in „Der Feuerwehrmann“ 2005, S. 303/304; Fischer in „Der Feuerwehrmann“ 2008, S. 114; Kreutz in „Feuerwehr Magazin“ 2014, Heft 9, S. 18).
121.5 Der Einsatz nach § 1 BHKG ist Ausübung von hoheitlicher Gewalt (so BGH SgE Feu § 839 BGB Nr. 197; OLG Hamm SgE Feu § 1 FSHG Nr. 2; OLG Hamm SgE Feu § 839 BGB Nr. 212; OLG Hamm SgE Feu § 1 I FSHG Nr. 30; OLG Hamm SgE Feu § 7 II FSHG Nr. 3; LG Aachen SgE Feu § 1 I FSHG Nr. 43; LG Koblenz SgE Feu § 839 BGB Nr. 75d; LG Dortmund SgE Feu § 839 BGB Nr. 98; AG Schleiden SgE Feu § 1 FSHG Nr. 80; Fischer a. a. O. Kapitel 8.2.1).
Die dienstliche Tätigkeit der Feuerwehrangehörigen beginnt nicht erst am Einsatzort, sondern bereits mit der Alarmierung (vgl. OLG Celle SgE Feu § 1 I FSHG Nr. 16a; OLG Stuttgart SgE Feu § 35 I StVO Nr. 83).
131.6 Die Feuerwehr hat keine polizeilichen Befugnisse.
141.6.1 Die Feuerwehr ist in NRW in der Regel nicht zur Verkehrsregelung befugt (so auch Fischer a. a. O. Kapitel 3.2.1.4; Fehn/Selen a. a. O. B 8.1; vgl. dazu auch Nadler in „Feuerwehr Magazin“ 2009, Heft 7, S. 16 und Heft 8, S. 16). Sie darf nur solche defensiven Maßnahmen treffen, dass ihr Einsatz erfolgreich und gefahrlos durchgeführt werden kann. Zu der dabei zu berücksichtigenden Verkehrssicherungspflicht vgl. Anm. 2.3.1.8 zu § 2 BHKG.
Sie hat daher zwar die Einsatzstelle vor Eintreffen der Polizei abzusperren. Sie ist aber nicht befugt, verkehrslenkende Maßnahmen zu ergreifen. Zur Absicherung von Einsatzstellen des Rettungsdienstes vgl. Anm. 3.4.15 zu § 1 BHKG.
151.6.2 Es ist auch Aufgabe der Polizei, gegen drohende oder bereits eingetretende Behinderungen des Einsatzes der Feuerwehr auf der Grundlage des Polizeigesetzes vorzugehen (vgl. § 34 PolG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.7.2003 (GV. NRW. 2003 S. 441 – in der jeweils geltenden Fassung –)). Ein Platzverweis kann gegen Schaulustige schon dann angeordnet werden, wenn allein deren Anwesenheit den Einsatz der Feuerwehr behindert, insbesondere Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge hierdurch versperrt wird (so VV zu § 34 PolG NRW in MBl. NRW. 2004 S. 82). Zum Adressaten des polizeilichen Platzverweises vgl. Schloer in „DÖV“ 1992, S. 955.
161.6.3 Neben dieser Befugnis der Polizei steht gleichberechtigt das Recht der Feuerwehreinsatzkräfte, nach § 34 Abs. 2 BHKG einen Platzverweis auszusprechen (vgl. Anm. 10 zu § 34 BHKG).
171.6.4 Zur generellen Abgrenzung der Aufgabenbereiche von Polizei (vgl. dazu Polizeiorganisationsgesetz NRW – GV. NRW. 2002 S. 308 – in der jeweils geltenden Fassung –) und Feuerwehr vgl. BayOblG SgE Feu § 1 I FSHG Nr. 1a; Fuhrmann a. a. O. S. 43 ff.; Kloepfer a. a. O. § 12 Rn. 4. Zum Aufbau der Polizei und zu den polizeilichen Aufgaben bei einem Feuerwehreinsatz vgl. Fischer in „Der Feuerwehrmann“ 2003, S. 174 und „FEUERWEHReinsatz:nrw“ 2015, Heft 4, S. 14 und Heft 6/7, S. 18 sowie Heft 10, S. 29.
Das VG Koblenz (SgE Feu § 1 II LBKG RPL Nr. 1) hat dazu grundlegend ausgeführt:
Es gibt Kernbereiche des polizeilichen Handelns, welche nicht von der Feuerwehr übernommen bzw. von der Polizei auf die Feuerwehr abgewälzt werden können. Z. B.:
– Verhütung von Straftaten,
– Beseitigung einer Störung der öffentlichen Ordnung durch beabsichtigten Suizid (vgl. dazu auch Fischer in „Der Feuerwehrmann“ 2002, S. 309; OVG NS SgE Feu § 1 ndsSOG Nr. 1).
Für derartige Gefahren besteht seitens der Feuerwehr grundsätzlich keine Kompetenz zum Handeln. Für den Bereich, in dem die Polizei durchaus mit eigenen Mitteln oder Beauftragten die Gefahr abzuwenden in der Lage ist, ist allenfalls Platz für eine nach den Grundsätzen der Amtshilfe zu beurteilende Unterstützung durch die Feuerwehr. Lediglich in dem Fall, in dem die Polizei trotz Heranziehung von Dritten und Inanspruchnahme von Amtshilfe technisch überfordert ist, die konkrete Gefahr abzuwenden, ist eine originäre Zuständigkeit der Feuerwehr in diesen Bereichen überhaupt denkbar.
181.6.5 Die Feuerwehr ist auch nicht zuständig für die Verfolgung von Straftaten. Das ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft und der Polizei als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft. Die Feuerwehr unterstützt die Polizei bei ihrer Tätigkeit (so auch Fischer a. a. O. Kapitel 3.2.1.4). Die Feuerwehr darf andererseits aber auch die Arbeit der Kriminalpolizei im Rahmen der Brandursachenermittlung nicht behindern (vgl. dazu Mandrossa u. a. in „vfdb-Zeitschrift“ 2008, S. 116; Stolt in „Feuerwehr“ 2010, S. 73). Insoweit besteht ein sehr großes Interesse des Brandursachenermittlers daran, dass durch die Feuerwehr bei den Rettungs- und Löscharbeiten am und im Objekt möglichst wenige Veränderungen vorgenommen werden. Die Feuerwehrkräfte dürfen nur die Veränderungen vornehmen, die im Rahmen ihrer Auftragserfüllung erforderlich sind. Die Auffassung, die Feuerwehr müsse die Brandstelle „besenrein“ verlassen, stimmt in dieser Allgemeinheit nicht (vgl. dazu Holzmann in „Feuerwehrkurier“ 10/1993, S. 20 ff. und Teschke in „Feuerwehrkurier“ 6/1993, S. 28). Zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Feuerwehr und Polizei dient auch der durch Erlass des IM NRW vom 26.4.2007 – 42 – 62.21.03 – eingeführte Vordruck: Dokumentationsvorlagen Brandeinsatz.
Zur differenzierten Aufgabenwahrnehmung von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Polizei vgl. die Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, des DFV und der AGBF Bund in „BrandSchutz“ 2009, S. 648. Zur gesamten Problematik der Brandursachenermittlung vgl. Dirk Schneider, Brandursachenermittlung, Kohlhammer Verlag, Stuttgart 1998. Zu Verhaltensweisen der Feuerwehr nach Beschlagnahme einer Brandstelle vgl. Fischer a.a.O Kapitel 3.2.1.4. Zu den Aufgaben der Kriminalpolizei in Katastrophenfällen oder bei ähnlichen Schadensereignissen vgl. Steegmann Anhang 522.
191.6.6 Eine Inanspruchnahme der Feuerwehr durch die Polizei kann nur im Rahmen der Ausführungen in Anm. 1.6.4 im Wege der Amtshilfe (vgl. dazu Fuhrmann a. a. O. S. 43 ff. und auch Fischer in „Der Feuerwehrmann“ 2006, S. 366) erfolgen.
Die Unzulässigkeit der Heranziehung der Feuerwehr zur Bekämpfung politischer Unruhen und von Arbeitskämpfen, zur Bekämpfung von Straftaten oder zu sonstigen Aufgaben, die von den Polizeibehörden zu erledigen sind, kann allerdings nicht durch die Grundsätze der Amtshilfe umgangen werden. Die Amtshilfe der Feuerwehr findet daher bei solchen Hilfestellungen ihre Grenze, die geeignet sind, den für die Feuerwehr unverzichtbaren Vertrauensschutz zu beschädigen.
Eine Amtshilfe kommt auch dann nicht in Betracht, wenn eine über das aufgabentypische Maß hinausgehende Gefährdung der Feuerwehreinsatzkräfte oder eine unmittelbare Gewalteinwirkung nicht ausgeschlossen werden kann.
Vor diesem Hintergrund ist bereits beim Ausleihen von Geräten (ohne Personal), die als solche der Feuerwehr zu erkennen sind, Zurückhaltung geboten (vgl. auch Anm. 1.8.1 ff. zu § 1 BHKG).
Die bewusste Täuschung eines Straftäters durch die Inanspruchnahme von Fahrzeugen und Uniformteilen der Feuerwehren („Legendenbildung“) kann daher nur in Ausnahmefällen als notwendige polizeitaktische Maßnahme zur Rettung eines Opfers aus Lebensgefahr (z. B. bei Geiselnahmen) verantwortbar sein. Die Polizei wird ein entsprechendes Amtshilfeersuchen nur stellen, wenn diese Voraussetzung vorliegt.
201.6.7 Für den Einsatz der Polizei bei der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge vgl. RdErlass des IM NRW vom 27.8.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 1052).
211.6.8 Zum Behandeln unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen vgl. RdErlass des IM NRW vom 15.7.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 861 – in der jeweils geltenden Fassung –).
221.7.1 Die Feuerwehr hat auch keine staatsanwaltschaftlichen Befugnisse (so auch Fuhrmann a. a. O. S. 52). Die Brandursachenermittlung oder Täterfeststellung ist ausschließlich Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde. Das schließt jedoch nicht aus, dass die Feuerwehr diesen Dienststellen wichtige Hinweise geben kann.
231.7.2 Im übrigen vgl. die Anm. 1.6.5 zu § 1 BHKG.
1.8Amtshilfe
241.8.1 Nach Art. 35 des Grundgesetzes ist die Feuerwehr verpflichtet, anderen Behörden Amtshilfe zu leisten (vgl. dazu grundsätzlich BVerfG SgE Feu Art. 35 I GG Nr. 1 und Fischer a. a. O. Kapitel 5). Die Erfüllung der eigenen Aufgaben der Feuerwehr darf jedoch nicht beeinträchtigt werden. Hilfeleistung im Wege der Amtshilfe ist Feuerwehrdienst im Sinne von § 1 BHKG.
Mögliche Fälle von Amtshilfe können sein:
– für die Polizei
– bei Bombendrohung
– Ausleuchten von Tatorten/Unfallorten
– Suche nach einer vermissten Person (sofern nicht § 1 BHKG Anm. 3.4.3; vgl. dazu auch § 20a des Polizeigesetzes NRW vom 25.7.2003 (GV. NRW. 2003 S. 441 – in der jeweils geltenden Fassung –))
– für die Veterinärbehörde
– Desinfektionsmaßnahmen bei Maul- und Klauenseuche/BSE (zum Arbeitsschutz bei BSE-Gefährung vgl. Amtliche Mitteilungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 1/2001, S. 3)
– zur BIO-Gefahr durch MKS vgl. Stühling in „UB“ 2002, Heft 9, S. 14 und Franke in „Bevölkerungsschutz“ 2002, Heft 1, S. 15; zum Einsatz von Peressigsäure als Desinfektionsmittel für den Katastrophenfall vgl. Steffer u. a. in „Bevölkerungsschutz“ 2003, Heft 1, S. 24.
– für die Gesundheitsbehörde
– Verdacht auf Kontamination mit gefährlichen Erregern (Milzbrand, Antrax); zu sicherheitstechnischen Anforderungen bei der Milzbranddiagnostik vgl. Beschluss des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe vom April 2002 in „Bundesarbeitsblatt“ 2002, Heft 4, S. 139.
– bei einer Influenzapandemie (vgl. Braun u. a. in „Bevölkerungsschutz“ 2007 Heft 3 S. 6)
– für die Ordnungsbehörde
– bei Entschärfung von Bomben aus den Weltkriegen; zu den Gefahren bei Kampfmittelfunden vgl. Demke/Theobald in „BrandSchutz“ 2002, S. 54.
– bei Einweisungen nach dem PsychKG, wenn die Feuerwehrbeamten zu Dienstkräften der Ordnungsbehörde bestellt sind (vgl. dazu Fischer in „Der Feuerwehrmann“ 2009, S. 187)
– für den Träger der Straßenbaulast
– wenn keine eigene Zuständigkeit der Feuerwehr gegeben ist (vgl. zu Ölspuren Anm. 3.4.1 zu § 1 BHKG).
Zum Auslagenersatz bei einer Amtshilfe vgl. § 8 VwVfG NRW und Fischer in „Der Feuerwehrmann“ 2001, S. 293 sowie OVG Lüneburg SgE Feu § 8 I nds. VwVfG Nr. 2 und VG Neustadt a.d.W. SgE Feu § 8 VwVfG NRW Nr. 1. Im Fall einer Amtshilfe trifft die Amtshaftung diejenige Körperschaft, deren Bedienstete schuldhaft dritten Personen einen Schaden zugefügt haben (so BGH SgE Feu Art. 35 GG Nr. 2).
251.8.2 Die Feuerwehr kann ihrerseits nach § 1 Abs. 2 Ziffer 3 des Gesetzes über das Technische Hilfswerk vom 29.7.2009 – in der jeweils geltenden Fassung – (BGBl. I 2009 S. 2350) das THW zur technischen Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes im Wege der Amtshilfe anfordern (insbesondere im Bergungs- und Instandsetzungsdienst). Die Bundeswehr kann im Rahmen des Art. 35 GG bei Katastrophen eingesetzt werden (vgl. dazu auch Schneider in „Der Feuerwehrmann“ 2006, S. 68).
261.8.3 Zur gegenseitigen, landesweiten und auswärtigen Hilfe öffentlicher Dienststellen als besondere Form der Amtshilfe vgl. Anm. zu §§ 39, 40 BHKG.
271.9 Über die in § 1 Abs. 1 BHKG genannten Aufgaben hinaus kann die Gemeinde der Feuerwehr weitere Aufgaben (z. B. Hilfeleistungen mit der Drehleiter usw.) übertragen. Auch in diesen Fällen wird die Feuerwehr im Rahmen ihrer anstaltsrechtlichen Zweckbestimmung tätig (so OVG Münster in SgE Feu § 1 FSHG Nr. 1). Zum Kostenersatz in diesen Fällen siehe § 52 Ab. 5 BHKG. Dann liegt jedoch in der Regel keine hoheitliche Tätigkeit vor. Amtshaftungsansprüche scheiden dann aus.
281.10 In den letzten Jahren ist dem Schutz der Umwelt durch die Feuerwehren noch mehr Gewicht beigemessen worden als früher. Das gilt sowohl für den abwehrenden als auch den vorbeugenden Umweltschutz (zu dieser Unterscheidung vgl. Herweg, Umweltschutz als Teil des Vorbeugenden Brandschutzes in „BrandSchutz“ 1990, S. 358 ff.). Die Feuerwehren haben durch ihre Einsätze bereits in einem Zeitpunkt aktiven Umweltschutz betrieben, als noch keiner diese Aufgabe genau definiert hatte. Zur Zuständigkeit von Behörden im Umweltschutzbereich vgl. VO vom 3.2.2015 (GV. NRW. 2015 S. 268). Zum Anspruch der Bürger auf Umweltinformationen (ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen) vgl. Umweltinformationsgesetz des Bundes vom 27.10.2014 (BGBl. I 2014 S. 1643) und Umweltinformationsgesetz NRW vom 29.3.2007 (GV. NRW. 2007 S. 142). Es besteht nur ein Anspruch auf aufbereitete (validierte) Daten, nicht auf Rohdaten (vgl. auch VG Trier SgE Feu § 2 III UIG Nr. 1 und § 3 I UIG Nr. 1 sowie § 8 I 1 UIG Nr. 1; OVG NRW SgE Feu § 8 I UIG Nr. 1 und § 9 UIG Nr. 1; VG Arnsberg SgE Feu § 3 UIG Nr. 2 und § 8 I 3 UIG Nr. 1; BVerwG SgE Feu § 9 I UIG Nr. 2; Vfdb-Merkblatt: Umweltinformationsgesetz, März 2011). Vgl. auch die Umweltalarm-Richtlinie im MBl. NRW. 2008 S. 521.
291.10.1 Hinweise zum Schutz der Umwelt beim Einsatz der verschiedenen Löschmittel enthält das Beiblatt 1 zu DIN EN 3 „Tragbare Feuerlöscher – Löschmittel und Umweltschutz“ – von März 2000. Gebrauchtes Löschpulver ist Abfall im Sinn der Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs vom 13.8.1996 (BGBl. I 1996 S. 1428 zu Nr. 160502). Ein Hinweis zu Empfehlungen zum Üben mit Schaumlöschmitteln findet sich in „UB“ 2000 Heft 3, S. 44. Vgl. auch Fachempfehlung Nr. 1 der AGBF Bund und des DFV vom 12.3.2015 über den sach- und umweltgerechten Einsatz von Schaummitteln. Zur Beachtung von hydrogeologischen Verhältnissen bei Feuerwehreinsätzen vgl. Melchers u. a. in „vfdb-zeitschrift“ 2004, S. 143).
301.10.2 Dem Umweltschutz dienen auch die Richtlinien zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (vgl. hierzu auch Anm. 12.6 zu § 3 BHKG).
311.10.3 Zu der Problematik von Übungsfeuern für Ausbildungszwecke hat der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit am 27.9.1993 Stellung genommen (vgl. Steegmann Anhang 29). Die Ausführungen werden hier (verkürzt und zusammengefasst) wiedergegeben:
„Praktische Übungen sind im Rahmen der Ausbildung der Feuerwehr grundsätzlich notwendig, um im Ernstfall eine effektive Schadensbekämpfung auch zum Schutze der Umwelt zu gewährleisten. Eine Ausnahmeregelung von den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erscheint mir aber nicht erforderlich zu sein. Um die Durchführung geeigneter Übungsfeuer zu ermöglichen, sind folgende Hinweise zu beachten:
Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) finden nur auf solche Feuerwehrübungen Anwendung, die in hierfür eingerichteten Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG durchgeführt werden. Eine Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG liegt vor, wenn die Feuerwehr für ihre Übungszwecke eine spezielle ortsfeste Einrichtung unterhält oder wenn auf einem Grundstück mit einer gewissen Häufigkeit Feuerwehrübungen stattfinden. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz findet dagegen keine Anwendung, wenn in einem Gebäude oder auf einem Grundstück nur einmalig oder gelegentlich eine Feuerwehrübung durchgeführt wird; in diesem Fall ist das Immissionsschutzrecht des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden. Wenn die Feuerwehr ihre Übungen ausnahmsweise in einer Übungszwecken dienenden, nicht genehmigungsbedürftigen Anlage ausführt, so muss sie ihren Übungsbetrieb gemäß § 22 BImSchG so gestalten, dass
– schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
– nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
– die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle (Brandrückstände) ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Als schädliche Unwelteinwirkungen definiert das Gesetz solche Luftverunreinigungen oder Geräusche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG).
Insoweit ist es sicherlich für die Feuerwehr selbstverständlich, dass bei Feuerwehrübungen keine Stoffe in Brand gesetzt werden, deren Verbrennung Gesundheitsgefahren für die Nachbarschaft herbeiführen. Bei einer sachgerecht durchgeführten Feuerwehrübung dürften im Regelfall auch unter dem Gesichtspunkt der erheblichen Belästigung keine schädlichen Umwelteinwirkungen auftreten. Denn nach den Grundsätzen des sogenannten Feuerwehrsirenenurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.4.1988 (NJW 1988, S. 2396) ist bei der Beurteilung, ob eine unzumutbare Belästigung vorliegt, auch der Zweck des Betriebes einer Anlage zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang kommt der öffentlichen Aufgabe des Brandschutzes, in deren Wahrnehmung Brandschutzübungen normalerweise durchgeführt werden, eine besondere Bedeutung zu. Die Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes stehen also grundsätzlich der Durchführung von Feuerwehrübungen nicht entgegen; es muss nur im Einzelfall sichergestellt sein, dass keine Gefahren, unzumutbare Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft entstehen.“
Im übrigen wird auf die Ausführungen des AK Ausbildung der AGBF in „BrandSchutz“ 1994, S. 545 ff. hingewiesen.
321.10.4 Bezüglich der Wasserentnahme aus Gewässern zu Übungszwecken unter Gesichtspunkten des Umweltschutzes vgl. § 8 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz. Die Vorschrift lautet:
„Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
1. das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2. das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3. das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder Erprobung anzuzeigen.“
Zum Trinkwasserschutz bei der Entnahme von Löschwasser aus dem Frischwassernetz vgl. Faulstich/Jollet „Die Auswirkung des Wasserdrucks“ 2010 und Thieme „Trinkwasserschutz beim Feuerwehreinsatz“ in Sonderdruck aus „energie/wasser-praxis“ 4/2011.
331.10.5 Zum Schutz des Menschen und der Umwelt beim Austreten von radioaktiven Stoffen an nicht dafür vorgesehenen Orten ist ein u. a. auch von der Feuerwehr zu beachtender Maßnahmenkatalog vorgeschrieben (vgl. MBl. NRW. 1993 S. 1820). Vgl. auch Anm. 3.4.8 zu § 1 BHKG.
341.10.6 Zu biologischen Gefahrstoffen vgl. Anm. 3.4.9 zu § 1 BHKG.
351.11 Zur Zuständigkeit für den Feuerlösch- und Rettungsdienst auf Flugplätzen in NRW siehe RdErlass des IM und des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr vom 1.4.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 782) (vgl. auch Anm. 3.4.6 zu § 1 BHKG).
361.12 Die Feuerwehren dürfen auch nicht militärischen Dienststellen zugeteilt oder unterstellt werden, um deren Aufgaben (mit) zu erledigen.