Recht der kommunalen Wahlbeamten
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Recht der kommunalen Wahlbeamten

BĂŒrgermeister, Landrat, Beigeordneter und Kreisdirektor in Nordrhein-Westfalen

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Recht der kommunalen Wahlbeamten

BĂŒrgermeister, Landrat, Beigeordneter und Kreisdirektor in Nordrhein-Westfalen

About this book

Das Buch richtet sich an die kommunalen Wahlbeamten in den kommunalen Gebietskörperschaften in Nordrhein-Westfalen. (Ober-)BĂŒrgermeister, LandrĂ€te, Beigeordnete und Kreisdirektoren besitzen als Wahlbeamte einen besonderen Status: Ihre Stellung als vom BĂŒrger direkt gewĂ€hlte Leiter der Verwaltung bzw. von der Vertretung gewĂ€hlte Wahlbeamte liegt im Grenzgebiet zwischen politischer Willensbildung und fachlicher Verwaltung. Ziel des Buches ist eine Zusammenstellung der in unterschiedlichen Gesetzen und Rechtsgebieten zersplitterten rechtlichen Grundlagen des Rechts der kommunalen Wahlbeamten. Diese Neuerscheinung soll zur Schließung dieser LĂŒcke beitragen, indem das Werk eine Querschnittsdarstellung enthĂ€lt, die alle Rechtsgebiete, die den kommunalen Wahlbeamten berĂŒhren, in einem Band vereinigt. Dieses Ansinnen dĂŒrfte auch bei kommunalen Wahlbeamten in anderen BundeslĂ€ndern auf besonderes Interesse stoßen.Das juristische Leben aller kommunaler Wahlbeamter wird von Anfang bis Ende behandelt: von Aufstellung und Wahl ĂŒber die tĂ€gliche AmtsausĂŒbung bis zur Versorgung im Ruhestand. Der Text enthĂ€lt echte PraxisfĂ€lle und zahlreiche Beispiele.

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Information

Year
2016
eBook ISBN
9783555017488
Edition
1
Topic
Law
Index
Law

§ 1 – Kommunale Wahlbeamte – Historische, verfassungsrechtliche und theoretische Grundlagen

Übersicht
A.
Begriff der kommunalen Wahlbeamten
I.
Allgemeines
II.
Die einzelnen Merkmale
III.
Definition
B.
Die rechtliche Sonderstellung der kommunalen Wahlbeamten
C.
Historische Entwicklung
I.
Kommunalverfassungsrechtliche Entwicklung, insb. die preußische StĂ€dteordnung
II.
Verfassungsgeschichtliche und theoretische Entwicklung
D.
Theoretische Grundlagen: Der Bereich „zwischen Verwaltung und Politik“ auf kommunaler Ebene
I.
Die Stellung der Gemeinden zwischen Staat und Selbstverwaltung
II.
Kollision von Beamtentum und Demokratieprinzip
1.
Funktion und GrundsÀtze des Beamtentums
2.
Funktionsweisen der Demokratie
3.
Beamtentum vs. Demokratie
III.
Recht und Politik: Die zwei grundlegenden Modi der Steuerung des Gemeinwesens
IV.
Ergebnis
E.
Praktische Auswirkungen: Der kommunale Wahlbeamte „zwischen Verwaltung und Politik“
I.
Ämterwahl vs. Ämtervergabe
II.
Laufbahnrecht vs. laufbahnfreies Amt
III.
Lebenszeit vs. begrenzte Amtszeit
IV.
Entfernung aus dem Dienst vs. vorzeitige Abberufung durch Abwahl
V.
Herausgehobene Besoldung und Versorgung: Sicherheit vs. Unsicherheit
VI.
Beamter ohne Vorgesetzten
VII.
NeutralitÀtsprinzip vs. politische Bindung
VIII.
Zwischenergebnis: Ein politischer Beamter?
1.
Der politische Beamte
2.
Unterschiede kommunaler Wahlbeamter – politischer Beamter
3.
Vergleich Staatsverfassung – Kommunalverfassung
F.
Ergebnis: Der kommunale Wahlbeamte und sein Recht
I.
Der kommunale Wahlbeamte – Die Verkörperung der kommunalen Selbstverwaltung des Grundgesetzes
II.
Die Ausgestaltung des Amtes: Verrechtlichung oder Demokratisierung – Versachlichung oder Politisierung?
III.
Das Recht der kommunalen Wahlbeamten
Literatur
Alemann v., Politikbegriffe, in: Nohlen (Hrsg.), Kleines Lexikon der Politik, Sp. 490 ff.; Battis, Bundesbeamtengesetz, 4. Aufl. 2009; Becker, Die Stein’sche StĂ€dteordnung als geschichtlicher Markstein, in: HkWP I, § 11; Botzart/Hubatsch (Hrsg.), Freiherr vom Stein. Briefe und amtliche Schriften, Band 2/I: Thielen (Neubearb.), Minister im Generaldirektorium, Konflikt und Entlassung, Stein in Nassau – Die Nassauer Denkschrift, Wiederberufung (1804–1807), 1959; Botzenhart/Ipsen (Hrsg.), AusgewĂ€hlte politische Briefe und Denkschriften, 2. Aufl. 1986; Bracher, Vertrauen in politische Anschauungen und persönliche LoyalitĂ€t bei beamtenrechtlichen Auswahlentscheidungen, DVBl. 2001, S. 19 ff.; Classen, Wahl contra Leistung – Zu Wahlbeamten und Richterwahlen, JZ 2002, S. 1009 ff.; DĂŒrig/Rudolf, Texte zur deutschen Verfassungsgeschichte, 3. Aufl. 1996; Engeli/Haus, Quellen zum modernen Gemeindeverfassungsrecht, 1975; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Bd. 1, 1950; Gern, Kommunalrecht, 3. Aufl. 2003; Görg, Die Rechtsstellung der Kommunalbeamten, HkWP II, § 8; Görg, Die kommunalen Wahlbeamten, ZBR 1958, S. 65 ff.; Hendler, Das Prinzip Selbstverwaltung, in: HbStR, Bd. 6, § 143; ders., Selbstverwaltung als Ordnungsprinzip, 1984; Herrmann, Bestenauslese durch Kommunalpolitik, LKV 2006, S. 535 ff.; Ipsen (Hrsg.), NiedersĂ€chsisches Kommunalverfassungsgesetz, 2001; Jaeckel, Der kommunale Beigeordnete zwischen fachlicher Verwaltung und politischer Willensbildung, VerwArch 2006, S. 220 ff.; Klein, Zur Gleichgestimmtheit zwischen Gemeindevertretung und kommunalen Wahlbeamten, DÖV 1980, S. 853 ff.; Knemeyer, Gemeinde, in: Staatslexikon, Sp. 822 ff.; Knirsch, Ohne FĂŒhrung kein Erfolg, VR 2003, S. 10 ff.; Lecheler, Der öffentliche Dienst, in: HbStR, Bd. 3, § 72; Lohmann, Die Stellung der Wahlbeamten in der inneren Gemeindeverfassung, 1978; Maier/Vogel, Politik, in: Staatslexikon, Sp. 431 ff.; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011; Meyer, Die Wahl und Ernennung der gemeindlichen Wahlbeamten in der Bundesrepublik, 1964; MĂŒller, Der Beigeordnete – Beamter zwischen Beamtenrecht und Kommunalverfassungsrecht, PersV 1995, S. 4 ff.; Mußgnug, Ämtervergabe durch Wahl, in: FS Schenke, 2011, S. 243 ff.; Oebbecke, Der hauptamtliche BĂŒrgermeister als Beamter, S. 451; Pappermann, Kommunale Wahlbeamte, ZBR 1968, S. 297 ff.; PĂŒttner, Die Beigeordneten – Beamte mit politischer Funktion?, AfK 20 (1981), S. 234 ff.; PĂŒttner, Kommunale Selbstverwaltung, in: HbStR, Bd. 6, § 144; Schleberger, Der Beigeordnete – ein kommunales Kuriosum?, StT 1977, S. 631 ff.; Schröder, Die Bereiche der Regierung und der Verwaltung, in: HbStR, Bd. 3, § 67; Smith, Konfliktlösung im demokratischen Bundesstaat, 2011; Stern, Staatsrecht I, 1977; Stober, Kommunale Ämterverfassung und Staatsverfassung am Beispiel der Abwahl kommunaler Wahlbeamter, 1982; Thieme, Beamtentum, Ev.StLex, Sp. 122 ff.; Weber, Politik als Beruf, 1919, Nachdruck 11. Aufl. 2010; ders., Wirtschaft und Gesellschaft, Nachdruck 1972; Wichmann/Langer, Öffentliches Dienstrecht, 7. Aufl. 2014; Widtmann, Kommunale Selbstverwaltung, in: EvStLex, Sp. 1966 f.; Wolff/Bachof/Stober, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl. 1994; Wolter, Der Beigeordnete, 1978.

A.Begriff der kommunalen Wahlbeamten

Ist von kommunalen Wahlbeamten die Rede, werden diese mit Apostrophierungen belegt, die von „Zwitterstellung“1 und „kommunales Kuriosum“2 ĂŒber „eigenartige Sonderstellung“3 oder „GrenzgĂ€nger“4 bis hin zu „Mittler“5 oder „Bindeglied“6 reichen. Ganz ĂŒberwiegend wird dem Institut des kommunalen Wahlbeamten eine „Sonderstellung“ attestiert, die sich an einer „Grenzposition“7, einem „Schnittpunkt“8, in einem „Spannungsfeld“9 oder „Graubereich“ befinde. Diese Begriffe deuten an, dass es unterschiedliche SphĂ€ren oder KrĂ€fte gibt, zwischen denen sich dieser Beamtentypus bewegt, er scheint also nicht einem der beiden ausschließlich anzugehören. Diese beiden Bereiche, so die ganz allgemeine Meinung und die ĂŒbliche Beschreibung, sind die der „Verwaltung“ und der „Politik“. Dementsprechend wird seit jeher auch die Frage aufgeworfen, ob sie eher Politiker oder doch vielleicht eher Beamte seien10.
Die kommunalrechtliche Literatur beschrĂ€nkt ihre AusfĂŒhrungen zu der Stellung der Wahlbeamten zwischen Politik und Verwaltung zumeist auf die kommunalverfassungsrechtliche Sicht und meint mit den genannten SphĂ€ren die Kommunalverwaltung und die Kommunalpolitik. Ausgehend von der These, dass die kommunalen Wahlbeamten, die ja bereits dem Wort nach Beamte sind, aus einer rein kommunalrechtlichen Sicht nicht vollstĂ€ndig erfasst werden können, es daher auch einer dienstrechtlichen Betrachtung bedarf, und dass sich hinter den Begriffen „Verwaltung“ und „Politik“ mehr verbergen muss oder diese zumindest mit weiteren Gehalten aufgefĂŒllt werden können, sollen hier die kommunalen Wahlbeamten untersucht werden. Das dĂŒrfte es erforderlich machen, sich mit ihren historischen und theoretischen Grundlagen aus­ein­ander­zusetzen. ZunĂ€chst ist aber zu klĂ€ren, was unter kommunalen Wahlbeamten zu verstehen ist.

I.Allgemeines

In Nordrhein-Westfalen sind in den StĂ€dten und Gemeinden der BĂŒrgermeister (§ 62 Abs. 1 S. 1 GO, § 119 Abs. 1 LBG) und die Beigeordneten (§ 71 Abs. 1 S. 2 GO, § 120 Abs. 1 LBG) kommunale Wahlbeamte. Ebenso auf Kreisebene der Landrat (§ 44 Abs. 3 S. 1 KrO) sowie der Kreisdirektor, falls die Hauptsatzung einen solchen vorsieht (§ 47 Abs. 1 S. 2 KrO). Bei den LandschaftsverbĂ€nden besitzen der Direktor des Landschaftsverbandes sowie die LandesrĂ€te den Status eines kommunalen Wahlbeamten (§ 20 Abs. 2 LVerbO). Kommunale Wahlbeamte sind also die Hauptverwaltungsbeamten der kommunalen Gebietskörperschaften sowie deren leitende Beamte der „zweiten FĂŒhrungsebene“11. Die Bezeichnung „Hauptverwaltungsbeamter“ geht auf die revidierte Deutsche Gemeindeordnung zurĂŒck und ist die deutsche Übersetzung des englischen „Chief Executive Officer“12. Er trug die Amtsbezeichnung „Gemeindedirektor“, „Stadtdirektor“ oder „Oberstadtdirektor“ als Teil der vormaligen Doppelspitze aus ehrenamtlichem BĂŒrgermeister und hauptamtlichem Hauptverwaltungsbeamten. Die kommunalen Wahlbeamten sind also die Spitzenbeamten ihrer Gemeinden13. Sie sind Organ der Gemeinde, so der BĂŒrgermeister, bzw. mittelbares Organ, wie die Beigeordneten.
Je nach Bundesland können die Bezeichnungen variieren. Die Hauptverwaltungsbeamten heißen stets „BĂŒrgermeister“ oder „OberbĂŒrgermeister“. Die ĂŒbrigen Wahlbeamten, die auch als Dezernenten bezeichnet werden, tragen in den meisten LĂ€ndern die Amtsbezeichnung Beigeordnete, in Niedersachsen „Stadtrat“14, in Baden-WĂŒrttemberg „BĂŒrgermeister“15 in Bayern „berufsmĂ€ĂŸige Gemeinderatsmitglieder“16.

II.Die einzelnen Merkmale

Wesentliches Merkmal ist der Beamtenstatus. Beamter im staatsrechtlichen Sinne ist, wer als natĂŒrliche Person zu einer dienstherrnfĂ€higen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und TreueverhĂ€ltnis steht (materielle Komponente), das durch AushĂ€ndigung einer Ernennungsurkunde mit den Worten „unter Berufung in das BeamtenverhĂ€ltnis“ begrĂŒndet (materielle Komponente) worden ist (vgl. §§ 2, 8 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 1 BeamtStG)17. Bei BĂŒrgermeister und Landrat liegt der statusbegrĂŒndende Akt ausnahmsweise in der Annahme der Wahl, weshalb es keiner Ernennung und keiner Urkunde bedarf (§ 119 Abs. 3 S. 1, Abs. 10 LBG)18.
Als weiteres Merkmal gelangen Wahlbeamte durch eine Wahl ins Amt. Sie kann wie bei den Hauptverwaltungsbeamten durch Direktwahl der BĂŒrger oder wie bei den Beigeordneten durch Wahl der Vertretung (Rat, Kreistag, Landschaftsversammlung) erfolgen.
Das nĂ€chste Kennzeichen der Wahlbeamten ist ihre befristete Amtszeit. Sie ist in der Gemeindeordnung fĂŒr den BĂŒrgermeister auf fĂŒnf Jahre und fĂŒr die Beigeordneten auf acht Jahre festgelegt. Dieser kommunalverfassungsrechtlichen Seite korrespondiert eine dienstrechtliche. Das LBG bestimmt, dass die kommunalen Wahlbeamten in ein BeamtenverhĂ€ltnis auf Zeit berufen werden (§§ 4, 119 Abs. 2, 120 Abs. 2 LBG). Die Begriffe der Wahlbeamten und der Beamten auf Zei...

Table of contents

  1. Deckblatt
  2. Impressum
  3. Vorwort
  4. Bearbeiterverzeichnis
  5. AbkĂŒrzungen
  6. § 1 – Kommunale Wahlbeamte – Historische, verfassungs­rechtliche und theoretische Grundlagen
  7. § 2 – Amtsvoraussetzungen und Wahl
  8. § 3 – Aufstellungsrecht
  9. § 4 – Wahlkampfrecht
  10. § 5 – Der dienstrechtliche Status
  11. § 6 – Das NebentĂ€tigkeitsrecht der kommunalen Wahlbeamten
  12. § 7 – Disziplinarrecht
  13. § 8 – Amtshaftung, Eigenhaftung und Regress
  14. § 9 – Der kommunalverfassungsrechtliche Status der Hauptverwal­tungsbeamten: ZustĂ€ndigkeiten, Rechte & Pflichten
  15. § 10 – Der kommunalverfassungsrechtliche Status der ĂŒbrigen Wahlbeamten: ZustĂ€ndigkeiten, Rechte und Pflichten
  16. § 11 – Die Beendigung des DienstverhĂ€ltnisses
  17. § 12 – Praxis der Versorgung
  18. Stichwortverzeichnis