
eBook - ePub
Hessisches Denkmalschutzrecht
- 396 pages
- English
- ePUB (mobile friendly)
- Available on iOS & Android
eBook - ePub
Hessisches Denkmalschutzrecht
About this book
Der bewĂ€hrte Praktikerkommentar zum hessischen Denkmalschutzgesetz erscheint nunmehr in der vierten Auflage. Sie wurde erforderlich, weil das hessische Denkmalschutzgesetz Ende 2016 revidiert wurde und neben vielen inhaltlichen Ănderungen auch eine neue ZĂ€hlung erfahren hat. Die nunmehr vorgelegte vierte Auflage berĂŒcksichtigt den Gesetzestext in seiner neuesten Version sowie die seit der letzten Auflage 2007 ergangenen zahlreichen Urteile und wissenschaftlichen BeitrĂ€ge. Zum ersten Mal wurde der Kommentar durch die Einbeziehung von weiteren Fachexperten inhaltlich ausgebaut.
Frequently asked questions
Yes, you can cancel anytime from the Subscription tab in your account settings on the Perlego website. Your subscription will stay active until the end of your current billing period. Learn how to cancel your subscription.
No, books cannot be downloaded as external files, such as PDFs, for use outside of Perlego. However, you can download books within the Perlego app for offline reading on mobile or tablet. Learn more here.
Perlego offers two plans: Essential and Complete
- Essential is ideal for learners and professionals who enjoy exploring a wide range of subjects. Access the Essential Library with 800,000+ trusted titles and best-sellers across business, personal growth, and the humanities. Includes unlimited reading time and Standard Read Aloud voice.
- Complete: Perfect for advanced learners and researchers needing full, unrestricted access. Unlock 1.4M+ books across hundreds of subjects, including academic and specialized titles. The Complete Plan also includes advanced features like Premium Read Aloud and Research Assistant.
We are an online textbook subscription service, where you can get access to an entire online library for less than the price of a single book per month. With over 1 million books across 1000+ topics, weâve got you covered! Learn more here.
Look out for the read-aloud symbol on your next book to see if you can listen to it. The read-aloud tool reads text aloud for you, highlighting the text as it is being read. You can pause it, speed it up and slow it down. Learn more here.
Yes! You can use the Perlego app on both iOS or Android devices to read anytime, anywhere â even offline. Perfect for commutes or when youâre on the go.
Please note we cannot support devices running on iOS 13 and Android 7 or earlier. Learn more about using the app.
Please note we cannot support devices running on iOS 13 and Android 7 or earlier. Learn more about using the app.
Yes, you can access Hessisches Denkmalschutzrecht by Tomas Boennecken, Till Kemper, Hessischer StÀdte- und Gemeindebund, Jan Nikolaus Viebrock, Dimitrij Davydov in PDF and/or ePUB format, as well as other popular books in Law & Administrative Law. We have over one million books available in our catalogue for you to explore.
Information
Teil BErlĂ€uterungen zum ÂDenkmalschutzgesetz
§ 1Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
(1) Es ist die Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die KulturdenkmĂ€ler als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung nach MaĂgabe dieses Gesetzes zu schĂŒtzen und zu erhalten sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die stĂ€dtebauliche Entwicklung, Raumordnung und den Erhalt der historisch gewachsenen Kulturlandschaft einbezogen werden.
(2) Bei der ErfĂŒllung dieser Aufgaben wirken im Rahmen ihrer LeistungsfĂ€higkeit das Land, die Gemeinden, die GemeindeverbĂ€nde, Ehrenamtliche in der Denkmalpflege sowie EigentĂŒmerinnen, EigentĂŒmer, Besitzerinnen und Besitzer von KulturdenkmĂ€lern zusammen.
ErlÀuterungen zu § 1
1.Vorbemerkungen
1§ 1 entspricht dem Inhalt des bisherigen § 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG a. F.) mit folgenden inhaltlichen Ănderungen: In Abs. 1 wird der Begriff âLandschaftspflegeâ durch die Formulierung âden Erhalt der historisch gewachsenen Kulturlandschaftâ ersetzt. Es geht darum, einen Konnex zwischen Denkmalpflege und Landschaft herzustellen. Denkmalpflege kann in der Landschaft nur dann wirksam werden, wenn diese zum einen durch historische Elemente geprĂ€gt wird, zum anderen dort aber auch kulturelle Elemente vorhanden sind. Das erklĂ€rt den Terminus âhistorisch gewachsene Kulturlandschaftâ. Der gewĂ€hlte Wortlaut knĂŒpft an § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG an. Weiterhin soll das Ehrenamt als tragendes Element hessischer Denkmalpflege bereits ganz zu Anfang erwĂ€hnt werden. Es entspricht der historisch gewachsenen Praxis hessischer Denkmalpflege, dass das Ehrenamt eine erhebliche Rolle spielt. Hessische BĂŒrgerinnen und BĂŒrgern engagieren sich in etwa 700 Vereinen und Initiativen fĂŒr DenkmĂ€ler und Denkmalpflege (Amtl. Begr., LT-Drs. 19/3570, 12).
2§ 1 definiert die Aufgabenstellung von Denkmalschutz und Denkmalpflege und legt damit zugleich den Zweck des Gesetzes (ratio legis) verbindlich fest. DarĂŒber hinaus fasst die Vorschrift den materiellen Gehalt der ĂŒbrigen Bestimmungen des Gesetzes zusammen (Dörge, Das Recht der Denkmalpflege in Baden-WĂŒrttemberg, 1971 S. 108) und gibt hierdurch eine Auslegungsregel fĂŒr die Anwendung sĂ€mtlicher Vorschriften des Gesetzes. Insbesondere setzt § 1 Abs. 1 den Rahmen fĂŒr die im DSchG im Einzelnen geregelten SchutzmaĂnahmen, bei denen es sich hĂ€ufig auch um Ermessensentscheidungen handelt. Daher sind alle MaĂnahmen der Denkmalschutzbehörden wie auch der Denkmalfachbehörde nur insoweit zulĂ€ssig, als sie auf den in Abs. 1 legaliter definierten Zweck des Gesetzes gerichtet sind (Amtl. Begr. 1974, 17).
3Das DSchG ist ein Gesetz zu Art. 62 der Hessischen Verfassung, der bestimmt, dass âdie DenkmĂ€ler der Kunst, der Geschichte und Kultur ⊠den Schutz und die Pflege des Staates und der Gemeindenâ genieĂen. Diese Verfassungsbestimmung enthĂ€lt zwar noch keine institutionelle Garantie des Denkmalschutzes, sie berechtigt insbesondere die Exekutive noch nicht zu Zwangseingriffen (Zinn/Stein, Die Verfassung des Landes Hessen, S. 307; Zoller S. 49). Sie ist aber eine bindende Anweisung an Gesetzgebung und Verwaltung, bei allen MaĂnahmen den Schutz und die Pflege von KulturdenkmĂ€lern besonders zu berĂŒcksichtigen.
4Art. 62 HV wendet sich â im Gegensatz zur entsprechenden Bestimmung der Weimarer Reichsverfassung (Art. 150) â sowohl an den Staat als auch an die Gemeinden. Gleichwohl ist allgemein anerkannt, dass Denkmalschutz primĂ€r eine staatliche Aufgabe ist (Amtl. Begr. 1974, 15; Hönes DVBl. 1979 S. 289; Dörge, a. a. O. S. 110; Heckel, Staat â Kirche â Kunst, S. 224). Die in dem Gesetz vorgesehenen MaĂnahmen sind ânur als staatliche Aufgabe möglich ⊠Das Wesen des Denkmalschutzes liegt in der Heraushebung des einzelnen Kulturdenkmals aus der örtlichen SphĂ€re und seiner Unterstellung unter ĂŒbergeordnete kulturelle Interessenâ (Amtl. Begr. 1974 S. 15). Die Aufgaben und Verpflichtungen der Gemeinden liegen demgegenĂŒber vorwiegend auf dem Gebiet der Denkmalpflege.
2.Denkmalschutz und Denkmalpflege (Absatz 1)
5a) Begriffsbestimmung. Dem Denkmalschutz werden alle die MaĂnahmen zur Sicherung und Erhaltung des Bestandes an KulturdenkmĂ€lern zugerechnet, die im Wege hoheitlicher Anordnung an den EigentĂŒmer eines Kulturdenkmals ohne dessen Zustimmung oder auch gegen seinen Willen gerichtet werden können (Amtl. Begr. 1974, 10; Dörge, a. a. O., S. 54; Eberl/Martin/Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 7. Aufl. 2015, Art. 12 Rz. 4). In diesem Bereich handelt es sich um typische Eingriffsverwaltung, die sich an den Adressaten regelmĂ€Ăig in der Handlungsform des Verwaltungsaktes (§ 35 VwVfG) richtet, um ihn zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen in bezug auf ein Kulturdenkmal zu verpflichten oder â wie in der Praxis zumeist â nach vorausgehender PrĂŒfung ein bestimmtes Tun in bezug auf sein Eigentum zu gestatten. Auch evtl. zu verhĂ€ngende Sanktionen in Form von BuĂgeldbescheiden zĂ€hlen zu den hoheitlichen Vollzugsaufgaben der Denkmalschutzbehörden. Unter Denkmalpflege wird dagegen die Gesamtheit aller Beratungs-, Erfassungs-, Forschungs- und RestaurierungstĂ€tigkeiten verstanden, die die Grundlage jeder Denkmalerhaltung sind. Diese Aufgaben sind in § 5 Abs. 2 aufgefĂŒhrt und bilden zusammen mit der Vergabe von Zuwendungen und der Bescheinigung von SteuerprĂ€ferenzen den Arbeitsbereich des Landesamtes fĂŒr Denkmalpflege als zentraler Denkmalfachbehörde des Landes Hessen.
6Die groĂe Zahl der KulturdenkmĂ€ler einerseits und die fortschreitende Ausstattung der Unteren Denkmalschutzbehörden mit denkmalpflegerisch geschultem Fachpersonal (etwa durch AufbaustudiengĂ€nge oder Fortbildungskurse an der Propstei Johannesberg) fĂŒhren dazu, dass auch die Beratung des DenkmaleigentĂŒmers âvor Ortâ zunehmend von den Mitarbeitern der Unteren Denkmalschutzbehörden in Absprache mit den Bezirksdenkmalpflegern des Landesamtes wahrgenommen wird. Die FĂŒlle der EinzelfĂ€lle und Fragestellungen wĂ€re anders nicht zu bewĂ€ltigen. Auch lĂ€sst es heutiges StaatsverstĂ€ndnis nicht zu, dass Behörden wie die Unteren Denkmalschutzbehörden als staatliche Behörden mit DenkmaleigentĂŒmern ausschlieĂlich in Handlungsformen der Subordination verkehren. Andererseits erfĂŒllt auch das Landesamt fĂŒr Denkmalpflege durch seine Beteiligung an denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen (§ 20 Abs. 3 DSchG) und durch die Ausstellung oder Versagung von rechtsbehelfsfĂ€higen Steuerbescheinigungen mit einem Teil seiner TĂ€tigkeit auch hoheitliche Aufgaben. NĂ€heres bei § 2 Abs. 6 und bei § 5.
7b) Gesetzlicher Auftrag. § 1 Abs. 1 legt eine doppelte Aufgabenstellung von Denkmalschutz und Denkmalpflege fest: Neben der traditionellen Aufgabe, âKulturdenkmĂ€ler ⊠zu schĂŒtzen und zu erhaltenâ, steht die weitere Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass KulturdenkmĂ€ler âin die stĂ€dtebauliche Entwicklung, Raumordnung und den Erhalt der historisch gewachsenen Kulturlandschaft einbezogen werdenâ. Die gesetzliche Formulierung wird der vielfĂ€ltigen gesellschaftlichen Funktion der KulturdenkmĂ€ler gerecht, die einerseits fĂŒr geschichtliche UmstĂ€nde und Entwicklungen Zeugnis ablegen und das Wissen um die historische Dimension des Menschen und der Gesellschaft lebendig halten und andererseits einen unersetzlichen Bestandteil der stĂ€dtischen und lĂ€ndlichen Umwelt des Menschen bilden (vgl. OVG MĂŒnster, Beschl. vom 27.4.2012 10 A 597/11, NRWE).
8aa) Schutz und Erhaltung. Bei der ersten Alternative des § 1 Abs. 1 â Schutz und Erhaltung von KulturdenkmĂ€lern âals Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichteâ â handelt es sich um die traditionelle Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege. Hauptziel der historisierenden Denkmalpflege des 19. Jahrhundert war es, den Bestand an historisch oder kĂŒnstlerisch wertvollen Bauwerken und beweglichen Sachen möglichst unverĂ€ndert zu erhalten und sie vor Zerstörung oder Verunstaltung zu schĂŒtzen. Diese Aufgabe ist auch heute noch aktuell: sie schlieĂt VerĂ€nderungsverbote ebenso ein, wie die Hilfestellung des Staates bei der Restaurierung einzelner vom Verfall bedrohter Bauwerke; sie umfasst die fachgerechte Bergung bedrohter BodendenkmĂ€ler ebenso wie die wissenschaftliche Untersuchung einzelner historischer Objekte.
9Denkmalschutz und Denkmalpflege sind nicht auf das Ziel beschrĂ€nkt, ĂŒber die Vergangenheit lediglich zu informieren, sondern sollen darĂŒber hinaus körperliche Zeugnisse aus vergangener Zeit als âsichtbare IdentitĂ€tszeichenâ historischer UmstĂ€nde fĂŒr kĂŒnftige Generationen zu bewahren und die Zerstörung historischer Substanz zu verhindern (vgl. OVG MĂŒnster, Beschl. vom 27.4.2012, a. a. O.). Substanzschutz können dabei nicht nur einzelne KulturdenkmĂ€ler beanspruchen, sondern â nach der vom Gesetzgeber in § 18 Abs. 4 Satz 1 vorgenommenen Klarstellung â auch Gesamtanlagen. Bei BodendenkmĂ€lern bedeuten deren Schutz und Erhaltung ebenfalls in erster Linie die Bewahrung an Ort und Stelle (vgl. OVG MĂŒnster, Urt. vom 29.1.2009 20 A 2034/06, openJur; OVG Koblenz, Urt. vom 5.2.2003 8 A 10775/02, DVBI. 2003, 811). Zwar dienen archĂ€ologische Grabungen der Vertiefung und Vervollkommnung des Wissens z. B. ĂŒber die Entwicklung von Wohn-, Arbeits- und WirtschaftsverhĂ€ltnissen in frĂŒheren Epochen; die Bodendenkmalpflege ist heute dennoch nicht mehr notwendig auf immer neue Ausgrabungen, sondern auf den gröĂtmöglichen Erhalt der noch unberĂŒhrten archĂ€ologischen Schichten ausgerichtet, damit auch zukĂŒnftigen Generationen noch eine Chance auf wissenschaftliche Untersuchung materieller Spuren der Vergangenheit mit dann möglicherweise besseren wissenschaftlichen Methoden und Hilfsmitteln bleibt (OVG MĂŒnster, a. a. O.).
10bb) Denkmalschutz und öffentliche Planungen. Die zweite Alternative in § 1 Abs. 1 entspricht dem gewandelten SelbstverstĂ€ndnis moderner Denkmalpflege. Hiernach genĂŒgt es nicht, den historisch ĂŒberlieferten Kulturbesitz in möglichst authentischer Form zu bewahren und weiter zu ĂŒberliefern. Eine ebenso wichtige Aufgabe richtig verstandener Denkmalpflege besteht aber auch darin, die erhaltenswerte Kultursubstanz mit neuem Leben zu erfĂŒllen, zu ârevitalisierenâ, einer funktionsgerechten Nutzung zuzufĂŒhren, indem sie im Rahmen der Stadtplanung, der Raumordnung und der Erhaltung historischer Kulturlandschaften als historisch gebaute Umwelt, als historisch tradierter Lebensraum verstanden und gestaltet wird. Ziel des Denkmalschutzes ist es insbesondere, die IdentitĂ€t historisch gewachsener Orte oder Stadtkerne zu erhalten oder, wo jene bereits verlorengegangen sind, wieder zu ihr hinzufĂŒhren. Diesem Ziel dient die in § 1 definierte Aufgabe, KulturdenkmĂ€ler âin die stĂ€dtebauliche Entwicklung, Raumordnung und in die Erhaltung historischer Kulturlandschaftenâ einzubeziehen.
11Das vom Gesetz ausdrĂŒcklich genannte Ziel, KulturdenkmĂ€ler nicht nur isoliert zu erhalten und zu schĂŒtzen, sondern sie auch in die gesamte Landes- und Stadtplanung einzubeziehen, erfordert eine kooperative, erhaltungsfreundlich verstandene Zusammenarbeit zwischen den fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Denkmalschutzgesetzes zustĂ€ndigen Behörden und denjenigen staatlichen oder kommunalen Behörden und Dienststellen, die fĂŒr Landesplanung, Bauleitplanung, Umwelt- und Naturschutz usw. zustĂ€ndig sind. Um dieses auch verfahrensrechtlich zu verankern, hat die Novelle 2016 zu den Aufgaben der Denkmalfachbehörde in § 5 Abs. 2 Nr. 2 explizit die Position eines âTrĂ€gers öffentlicher Belangeâ hinzugefĂŒgt, eine Klarstellung, die erforderlich wurde, weil dem Landesamt fĂŒr Denkmalpflege bis dahin oftmals diese Verfahrensfunktion mangels expliziter Rechtsgrundlage abgesprochen worden war.
12Die Einbeziehung der KulturdenkmÀler in die stÀdtebauliche Entwicklung erfolgt im Wesentlichen auf der Ebene der Bauleitplanung, die gemÀà § 1 Abs. 1 und 3 BauGB ein Instrument zur stÀdtebaulichen Entwicklung und Ordnung darstellt. GemÀà § 1 Abs. 6 Nr. 5...
Table of contents
- Deckblatt
- Impressum
- Vorwort zur 4.â Auflage
- Autorenverzeichnis
- AbkĂŒrzungsverzeichnis
- Literaturverzeichnis
- Teil A EinfĂŒhrung, Gesetzestext
- Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
- Teil B ErlĂ€uterungen zum ÂDenkmalschutzgesetz
- Teil C AnhÀnge
- I. Verfassung
- II. Gesetze
- III. Verordnungen
- IV. Verwaltungsvorschriften, Erlasse und ZustĂ€ndigkeitsÂbestimmungen
- Stichwortverzeichnis