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Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen
Eine fallbezogene Darstellung
- 259 pages
- English
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- Available on iOS & Android
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About this book
Das Lehrbuch wendet sich in erster Linie an Studierende der Rechtswissenschaften in Nordrhein-Westfalen, ist aber auch geeignet für Rechtsreferendare oder Studierende an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung. Es stellt, überwiegend fallbezogen, die examensrelevanten Inhalte des Polizei-und Ordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen dar und berücksichtigt bevorzugt die Rechtsprechung von nordrhein-westfälischen Gerichten sowie die Beiträge von Professoren. Zahlreiche Aufbauschemata dienen der schnellen Information und Wiederholung.
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Information
1. Abschnitt:Einleitung, Grundbegriffe
A.Gegenstand des Polizei- und Ordnungsrechts1
1Gegenstand des Polizei- und Ordnungsrechts ist primär die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie die Beseitigung von Störungen („Gefahrenabwehr i. e. S.“).
Im Sonderordnungsrecht (dazu näher unten) geht es in Teilbereichen auch um die Gefahrenvorsorge (vgl. z. B. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) oder um das sog. Risikomanagement (vgl. z. B. das GentechnikG;2 § 13 HaSiG NRW).3
Das Polizeirecht befasst sich neben der Gefahrenabwehr i. e. S. (§ 1 Abs. 1 S. 1 PolG NRW) auch noch mit der Verhütung und vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (Gefahrenabwehr i. w. S.); vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 PolG.
B.Trennungssystem
2In NRW werden, wie in den meisten anderen Bundesländern, die Aufgaben der Gefahrenabwehr zum einen wahrgenommen von den Ordnungsbehörden (§ 1 Abs. 1 OBG NRW), zum anderen aber auch von Polizeibehörden (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 POG NRW); sog. Trennungssystem.4
Beim sog. Misch- oder Einheitssystem (z. B. in Baden-Württemberg) sind alle Aufgaben der Gefahrenabwehr bei einer Behörde konzentriert.5
C.Formeller, institutioneller und materieller Polizeibegriff6
3– Polizei im materiellen Sinne ist die mit Zwangsgewalt verbundene Staatstätigkeit, die im Falle der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dazu dient, von der Allgemeinheit oder von dem Einzelnen Gefahren abzuwehren und bereits eingetretene Störungen zu beseitigen.7
– Polizei im institutionellen Sinne sind diejenigen Stellen der öffentlichen Verwaltung, die dem Organisationsbereich der Polizei zugehören.8
– Der formelle Polizeibegriff bezeichnet diejenigen Aufgaben, die von der Polizei im institutionellen Sinne wahrgenommen werden, unabhängig davon, ob es sich um Gefahrenabwehr oder um sonstige Verwaltungstätigkeit (z. B. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Strafverfolgung) handelt.9
D.Allgemeines und Sonderordnungsrecht, Subsidiarität
4Das Sonderordnungsrecht befasst sich nur mit Teilbereichen der Gefahrenabwehr,10 während das allgemeine Ordnungsrecht, das OBG, allgemein und als Auffangtatbestand alle Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erfasst.11
Beispiele für Sonderordnungsrecht des Bundes sind etwa das BImSchG,12 das GaststättenG,13 die Gewerbeordnung,14 die StVO,15 das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB).16
Beispiele für Sonderordnungsrecht des Landes NRW sind etwa das LandesbodenschutzG,17 das LandeswasserG (= LWG18) oder die BauO NRW.19
Sofern das Sonderordnungsrecht keine Regelung betreffend formeller oder materieller Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des ordnungsbehördlichen Handelns trifft, ist im Wege der Auslegung im Einzelfall zu ermitteln, ob das OBG ergänzend herangezogen werden darf (vgl. etwa § 14 Abs. 2 S. 2 OBG NRW z. B. i. V. m. § 138 S. 3 LWG NRW oder § 35 Abs. 4 LandesabfallG NRW20) oder ob dies verboten ist wegen abschließender Regelung im Sonderordnungsrecht; sog. Subsidiarität des allgemeinen zum besonderen Ordnungsrecht;21 vgl. dazu i. E. unten.
Das Sonderordnungsrecht erlangt insbes. dann Bedeutung, wenn es für den konkreten Fall ein Ge- oder Verbot enthält, aber keine Ermächtigungsgrundlage. In diesem Falle darf grds. eine Ermächtigungsgrundlage des allgemeinen POR herangezogen werden (z. B. §§ 14 Abs. 1 OBG NRW, 8 Abs. 1 PolG NRW).22
Zur sog. Polizeifestigkeit von Presse und Versammlungen vgl. noch im Einzelnen unten Rdnr. 223 ff.
Dieses Skript befasst sich (neben dem Polizeirecht) nur mit dem allgemeinen Ordnungsrecht.
E.Allgemeine und Sonderordnungsbehörden
I.Allgemeine Ordnungsbehörden
5Die allgemeinen Ordnungsbehörden sind abschließend geregelt in § 3 OBG NRW (örtliche Ordnungsbehörde, Kreisordnungsbehörde, Landesordnungsbehörde). Sie sind immer zuständig zur Ausführung des OBG (allgemeines Ordnungsrecht), im Einzelfall auch zur Durchführung von Sonderordnungsrecht.23
Beispiele: § 1 S. 1 LMBVG:24 Kreisordnungsbehörde; § 48 Abs. 2 OBG: Zuständigkeit der örtlichen und Kreisordnungsbehörden für einzelne straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen; § 2 Abs. 1 GewRV25 i. V. m. Anlage: örtliche Ordnungsbehörde, Kreisordnungsbehörde
II.Sonderordnungsbehörden
6Sonderordnungsbehörden sind nur zuständig zur Durchführung von Sonderordnungsrecht (materielle Komponente; vgl. auch § 12 Abs. 1 OBG NRW) und haben immer eine andere Bezeichnung als die allgemeinen Ordnungsbehörden i. S. v. § 3 OBG NRW (formelle Komponente). Zu unterscheiden sind dabei selbstständige und unselbstständige Sonderordnungsbehörden.
7Unselbstständige Sonderordnungsbehörden sind Teil der Kommunal- oder Kreisverwaltung (Bürgermeister der Gemeinde G, Landrat des Kreises K als Behördenorganisation) bzw. der unmittelbaren Landesverwaltung (z. B. Bezirksregierung).
Beispiele: Untere Bauaufsichtsbehörde („Bauamt“): § 60 Ab...
Table of contents
- Deckblatt
- Impressum
- Vorwort
- Inhaltsverzeichnis
- 1. Abschnitt: Einleitung, Grundbegriffe
- 2. Abschnitt: Die ordnungsbehördliche Verfügung
- E. Gefahr, Störung; gesteigerte und subjektive Gefahren
- G. Ermessen
- 3. Abschnitt: Besonderheiten der polizeilichen Verfügung
- 4. Abschnitt: Standardermächtigungen
- F. Durchsuchung von Personen, § 39 PolG (i. V. m. § 24 Nr. 13 OBG)
- 5. Abschnitt: Verwaltungsvollstreckung – Vollzugshilfe
- C. Rechtmäßigkeit der Anwendung von Zwangsmitteln im Sofortvollzug
- 6. Abschnitt: Kosten des Verwaltungszwangs
- 7. Abschnitt: Abschleppen von Kraftfahrzeugen – mögliche Probleme und Fallkonstellationen
- 8. Abschnitt: Schadensausgleich aufgrund von Gefahrenabwehrmaßnahmen
- 9. Abschnitt: Die ordnungsbehördliche Verordnung, §§ 25–38 OBG
- Stichwortverzeichnis