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Kommunalrecht Rheinland-Pfalz
Grundriss für die Aus- und Fortbildung
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Kommunalrecht Rheinland-Pfalz
Grundriss für die Aus- und Fortbildung
About this book
Der Grundriss stellt das rheinland-pfälzische Kommunalrecht in seinen Grundzügen systematisch dar. Es werden zentrale Themen wie Aufgaben der Gemeinden, Satzungsrecht, Wahlen, Gemeinderat und Ausschüsse, Bürgermeister und Beigeordnete, öffentliche Einrichtungen sowie die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden verständlich und praxisnah erläutert. Der Studientitel berücksichtigt die Belange der Ausbildung und des Studiums und erleichtert den kommunalen Mandatsträgern die Einarbeitung in das Kommunalrecht.
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Information
1Kommunale Selbstverwaltung und Rechtsquellen der kommunalen Selbstverwaltung in Rheinland-Pfalz
1.1Kommunale Gebietskörperschaften in Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz verfügt über die kleinste Gemeindestruktur der Flächenländer in der Bundesrepublik Deutschland.1
Nach dem 2. Weltkrieg wurde Rheinland-Pfalz aus Landesteilen der ehemaligen Länder Bayern und Preußen von den Alliierten zusammengesetzt. Dies ist heute noch bei der Gemeindestruktur zu erkennen. So sind viele kleine kreisfreie Städte und der Bezirksverband Pfalz im Süden von Rheinland-Pfalz angesiedelt.
Als kommunale Gebietsköperschaften sind heute in Rheinland-Pfalz folgende Gemeindetypen vorhanden:
• die Ortsgemeinde, sie gehört zu einer Verbandsgemeinde, § 64 GemO
• die verbandsfreie Gemeinde, sie gehört keiner Verbandsgemeinde an, aber gehört zu einem Landkreis, § 5 LKO
• die große kreisangehörige Stadt, § 6 GemO
• die kreisfreie Stadt, § 7 GemO
Als Gemeindeverbände sind vorhanden:
• die Verbandsgemeinde, § 64 GemO,
• der Landkreis, § 5 LKO,
• der Bezirksverband, § 1 BezO.
Darüber hinaus gibt es noch die Zweckverbände nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG)2 und die Planungsgemeinschaften nach dem Landesplanungsgesetz als sonstige kommunale Körperschaften.
Kommunale (Gebiets-)Köperschaften sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, die geprägt sind durch Mitglieder, die an der Willensbildung beteiligt sind. Bei den Gebietskörperschaften ergibt sich die Mitgliedschaft kraft Gesetzes aus dem Wohnsitz eines Menschen oder dem Sitz einer juristischen Person. Sie sind als juristische Personen Träger von Rechten und Pflichten.
1.2Verfassungsgrundlagen Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 49 LV
Für die Gemeinde gilt das Recht der kommunalen Selbstverwaltung. Art. 28 Abs. 2 GG legt den Auftrag an die Länder fest, dass die Gemeinden das Recht der Selbstverwaltung erhalten müssen.3
Die Landesverfassung von Rheinland-Pfalz hat diesen Auftrag umgesetzt und in Art. 49 LV den Gemeinden das Recht der Selbstverwaltung gewährt.
Aus diesen Verfassungsregeln folgt für die Gemeinden:
• die Einrichtungsgarantie, die besagt, dass die Institution Gemeinde verfassungsrechtlich garantiert ist. Es muss demnach Gemeindetypen in einer Vielzahl geben. Die Einrichtungsgarantie ist jedoch keine subjektive Bestandsgarantie für jede Gemeinde.
• die Aufgabengarantie, die besagt, dass die Gemeinde alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung regeln darf. Dabei sind Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft alle Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der politischen Gemeinde betreffen4. Diese Angelegenheiten sind nicht positiv zu definieren, sondern wandeln sich mit den Bedürfnissen der Gemeindeeinwohner.
• die Eigenverantwortlichkeitsgarantie, die besagt, dass die Gemeinden sich selbst verwalten dürfen, also die örtlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung regeln können. Dazu sind ihnen Hoheitsrechte garantiert.
Hoheitsrechte sind:
• Gebietshoheit:
Jedermann, der sich auf dem Gebiet der Gemeinde aufhält oder durch Grundbesitz oder Gewerbebetrieb zu ihm in Beziehung steht, ist ihrer Hoheit unterworfen. Diese Hoheit umfasst das Recht gegenüber Personen und Sachen im Gemeindegebiet im Rahmen der Gesetze rechtserhebliche Handlungen vorzunehmen.
• Finanzhoheit:
Recht der Gemeinden, ihr Finanz- und Haushaltswesen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eigenverantwortlich zu regeln.
Gesetzesgrenzen: Genehmigungsvorbehalte.
• Organisationshoheit:
Recht, ihre innere Verwaltungsorganisation nach eigenem Ermessen zu regeln (z. B. Aufbau- und Ablauforganisation/Bildung freiwilliger Ausschüsse)
Gesetzesgrenze: Gemeindeordnung.
• Personalhoheit:
Recht auf freie Auswahl, Beförderung/Höhergruppierung und Entlassung/Kündigung der Gemeindebediensteten sowie auf eigenverantwortliche Ausgestaltung des Personalwesens, wozu grundsätzlich auch das Recht gehört, Zahl und Vergütung der Bediensteten festzulegen.
Gesetzesgrenzen: Dienst- und Besoldungsgesetze, Tarifrecht.
• Planungshoheit:
Recht, das Gemeindegebiet selbst zu ordnen und zu gestalten. Räumliche Planung erfolgt durch Flächennutzungsplan und Bebauungsplan.
Gesetzesgrenzen: Baugesetzbuch, Planungsgesetze.
• Abgabenhoheit/Steuerhoheit:
Den Gemeinden steht kein eigenes Steuerfindungsrecht zu, sondern die Entscheidungsbefugnis, ob und in welchem Umfang sie von den ihnen durch Gesetz eingeräumten Steuerquellen – Art. 104a ff. GG Grundsätze der Steuerhoheit – Gebrauch machen wollen.
Gesetzesgrenzen: KAG, Steuergesetze.
• Satzungshoheit:
Recht, Rechtsvorschriften in Form von örtlichen Satzungen zu erlassen.
Satzungen sind Rechtsvorschriften, die selbstständige in den Staat eingeordnete juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihnen gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihnen angehörigen und unterworfenen Personen erlassen dürfen (§ 24 GemO).5
Das Recht der Selbstverwaltung ist aber nicht unbeschränkt garantiert, sondern schon Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 49 LV stellt das Recht unter den Gesetzesvorbehalt (Gesetzesgrenzen siehe oben); denn Gemeinden sind kein Staat im Staat. Daher kann das Selbstverwaltungsrecht nicht schrankenlos gewährt werden.
Gesetze sind alle formellen und materiellen Gesetze des Bundes, der Länder und der Europäischen Union.
Kann das Selbstverwaltungsrecht eingeschränkt werden, dann stellt sich die Frage, ob und inwieweit dies möglich ist. Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 49 LV garantieren den Gemeinden das Selbstverwaltungsrecht. Gänzlich kann daher das Selbstverwaltungsrecht nicht aufgehoben werden. Ein Eingriff ist rechtlich nur zulässig, wenn und soweit der Kern des Selbstverwaltungsrechts nicht angerührt wird (Kernbereich/Wesensgehaltssperre). Die Rechtsprechung hat keine Definition des Selbstverwaltungsrechts festgelegt. Im Hinblick auf die Eigenverantwortlichkeitsgarantie sind Regelungen verboten, die eine eigenständige organisatorische Gestaltungsfähigkeit der Gemeinde im Keim ersticken.6 Der Kernbereich ist nicht beim Entzug bestimmter Aufgaben oder im Falle der Auferlegung bestimmter organisatorischer Maßnahmen betroffen. Er darf aber nicht angetastet werden. Hier gilt ein absoluter Schutz. Außerhalb des Kernbereichs (Randbereich oder Außenbereich) gilt nur ein relativer Schutz. Maßnahmen des Aufgabenentzugs oder Überbürdung von Aufgaben sind am verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilungsprinzip zugunsten der Gemeinden zu messen. Der Gesetzgeber darf (durch Gesetz oder aufgrund des Gesetzes) örtliche Aufgaben den Gemeinden nur aus Gründen des Gemeininteresses entziehen.
1.3Gemeindeverbände
Auch für die Gemeindeverbände garantieren Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 49 LV die kommunale Selbstverwaltung, jedoch bezogen auf ihren gesetzlichen Aufgabenbereich.
Gem. § 2 Abs. 1 LKO können die Landkreise auf das Kreisgebiet bezogene öffentliche Aufgaben grundsätzlich wahrnehmen. Jedoch müssen es über den örtlichen Bereich der kreisangehörigen Gemeinden hinausgehende überörtliche, kreiskommunale Aufgaben sein.7/8
Für die Verbandsgemeinde gibt es die gesetzliche Zuweisung ihres Aufgabenbereiches für Selbstverwaltungsaufgaben in § 67 GemO.
Hier werden in § 67 Abs. 1 bis 3 GemO konkrete Aufgaben aufgezählt, die den Verbandsgemeinden durch den Gesetzgeber zugeordnet werden. Damit wird der Aufgabenkreis beschrieben. Auch hier stellt sich hinsichtlich der Unterstützungsaufgabe gem. § 67 Abs. 7 GemO aber immer wieder die Frage der Abgrenzung zur örtlichen Aufgabe.9
Auch dem Bezirksverband sind durch § 2 BezO Aufgaben zugewiesen, sowie den Z...
Table of contents
- Deckblatt
- Impressum
- Vorwort
- Abkürzungsverzeichnis
- Literaturverzeichnis
- 1 Kommunale Selbstverwaltung und Rechtsquellen der kommunalen Selbstverwaltung in Rheinland-Pfalz (Ulrike Nauheim-Skrobek)
- 2 Aufgaben der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise (Ralf Schmorleiz)
- 3 Gemeinderat und Ausschüsse (Hermann-Josef Schmitz)
- 4 Bürgermeister und Beigeordnete (Hermann-Josef Schmitz)
- 5 Satzungen (Ralf Schmorleiz)
- 6 Aussetzung von Beschlüssen (Ralf Schmorleiz)
- 7 Anfechtung von Wahlen gem. § 43 GemO (Wahlbeschwerde) (Ulrike Nauheim-Skrobek)
- 8 Öffentliche Einrichtungen (Ralf Schmorleiz)
- 9 Aufsicht über die Kommunen (Ulrike Nauheim-Skrobek)
- 10 Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde (Ulrike Nauheim-Skrobek)
- 11 Wahlen (Gemeinderat/Bürgermeister) (Ulrike Nauheim-Skrobek)
- 12 Öffentliche Bekanntmachungen (Ralf Schmorleiz)
- 13 Kommunalverfassungsstreitverfahren (Ulrike Nauheim-Skrobek)
- 14 Ansprüche aus dem kommunalen Ehrenamt (Ralf Schmorleiz)