Nachbarrecht in Schleswig-Holstein
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Nachbarrecht in Schleswig-Holstein

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Nachbarrecht in Schleswig-Holstein

About this book

Der Kommentar erläutert die Bestimmungen des schleswig-holsteinischen Nachbarrechtsgesetzes. Vom Schutz vor Immissionen und Straßenlärm über Anbau-, Fenster- und Lichtrechte sowie Probleme um den Wasserfluss bis zu den Konfliktbereichen Einfriedigungen, Rückschnitt von Anpflanzungen, Laubfall, Gartenfeuer, Musik-, Feier- und Kinderlärm sowie Hundegebell ist neben vielem anderen alles erfasst, was Nachbarrechte betrifft. Ein ausführliches Sachregister hilft, schnell zu den Ausführungen zu finden. Der Kommentar ist klar strukturiert und leicht verständlich dargestellt sowie mit vielen Beispielen aus Rechtsprechung und Literatur belegt und veranschaulicht.

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Information

Edition
13
Topic
Law
Index
Law

Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)

Vom 24. Februar 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 54), geändert durch § 77 des Gesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122) und Art. 4 des Gesetzes vom 19. November 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 256), Art. 4 des Gesetzes vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 168) und Art. 4 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GBVOBl. Schl.H. S. 162) mit Erläuterungen

Abschnitt I:Allgemeine Vorschriften

§ 1Geltungsbereich
(1) Die §§ 4 bis 43 gelten nur, soweit zwingende öffentlichrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen oder die Beteiligten nichts anderes vereinbaren.
(2) Die in diesem Gesetz vorgeschriebene Schriftform kann nicht abgedungen werden.
Übersicht
Rn.
I.
Das Verhältnis des privaten Rechts zum öffentlichen Recht
1–5
II.
Abweichende Vereinbarungen der Beteiligten
6–11

I.Das Verhältnis des privaten Rechts zum öffentlichen Recht

1Das in diesem Gesetz geregelte private Nachbarrecht ordnet die Rechtsbeziehungen der Nachbarn zueinander. Das öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen des einzelnen Nachbarn zu einem Träger öffentlicher Gewalt. Beide Rechtsgebiete sind grundsätzlich voneinander unabhängig. Dieser Grundsatz wird besonders deutlich, wenn die Handlung des einen Nachbarn sowohl der Zustimmung des anderen Nachbarn als auch einer öffentlichrechtlichen Erlaubnis bedarf. So erfordert der Anbau an eine Grenzwand die Zustimmung des Nachbarn nach § 13 Abs. 1 und eine Baugenehmigung. Fehlt die Baugenehmigung, so kann die Bauaufsichtsbehörde den Anbau verbieten, auch wenn der Nachbar zugestimmt hat; fehlt die Zustimmung des Nachbarn, so kann er Unterlassung des Anbaus verlangen, auch wenn eine Baugenehmigung erteilt worden ist (vgl. BGH NJW 1959, 2013; OVG Lüneburg SchlHA 1973, 101). Ein Bauantrag kann aber ohne Prüfung der öffentlichrechtlichen Zulässigkeit abgelehnt werden, wenn rechtskräftig feststeht, dass aus privatrechtlichen Gründen nicht so gebaut werden darf (BVerwG NJW 1965, 55 1).
2Das Zusammentreffen von öffentlichem und privatem Recht kann im Bereich des Nachbarrechts dazu führen, dass eine Handlung öffentlichrechtlich vorgeschrieben und privatrechtlich unzulässig oder aber öffentlichrechtlich unzulässig und privatrechtlich vorgeschrieben ist. Hier räumt das Gesetz in Absatz 1 dem zwingenden öffentlichen Recht den Vorrang vor dem privaten Nachbarrecht ein; zwingend ist eine Norm, die weder eine Kann-, eine Soll- noch eine Ausnahmevorschrift ist und die Behörden nicht ermächtigt, nach ihrem Ermessen Abweichungen zu dulden oder zu gestatten. Beispiele: Ein privatrechtlicher Anspruch gegen den Nachbarn aus § 28 auf Einfriedigung des Grundstücks besteht nicht, wenn der Bebauungsplan die Einfriedigung untersagt (vgl. OVG Lüneburg BauR 1976, 414); ein privatrechtlicher Anspruch auf Zurückschneiden einer Anpflanzung aus § 37 Abs. 2 besteht nicht, wenn das Naturschutzrecht den Eingriff in die Anpflanzung verbietet (vgl. § 37 Rn. 18; vgl. auch Rn. 1, 14 vor § 37).
3Zwingendes öffentliches Recht erzeugt aber keine privatrechtlichen Ansprüche der Nachbarn untereinander. So kann ein Nachbar von dem anderen nicht die Einfriedigung eines Grundstücks verlangen, wenn der Bebauungsplan die Einfriedigung vorschreibt, ohne dass zugleich die Voraussetzungen des § 28 erfüllt sind. In diesen Fällen kann nur die Verwaltungsbehörde die Beachtung des öffentlichen Rechts erzwingen. In den §§ 17 Abs. 4, 23 Nr. 2, 34, 39 Nrn. 2 und 3, die eine Grenzlage von privaten und bestimmten öffentlichen Grundstücken betreffen, ist das private Nachbarrecht überhaupt für unanwendbar erklärt.
4Anders ist die Vorrangsproblematik, wenn das öffentliche Recht zwar nicht die Handlung als solche ge- oder verbietet, sondern sie nur in einer bestimmten Art vorschreibt oder zulässt, falls sie überhaupt vorgenommen wird. Hier ist ein unbedingter Vorrang des öffentlichen Rechts nicht geboten, weil der Betroffene sich dem öffentlichrechtlichen Gebot durch Unterlassen der Handlung entziehen kann oder die öffentlichrechtliche Zulässigkeit nicht auszunutzen braucht. Es bleibt in diesen Fällen bei dem Grundsatz der Gleichrangigkeit, sofern das Gesetz nicht anderes bestimmt. Einen Vorrang des öffentlichrechtlichen Gebots enthält § 23 Nr. 3, einen Vorrang der öffentlichrechtlichen Zulässigkeit enthält 27 Abs. 2.
5Eine Beziehung zwischen öffentlichem und privatem Recht ist auch in den §§ 14 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1 Nr. 2 hergestellt. Diese Vorschriften sehen Duldungspflichten bei bestimmten baulichen Maßnahmen vor. Die Duldungspflichten bestehen jedoch nicht, wenn die bauliche Maßnahme öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspricht; denn niemand soll privatrechtlich verpflichtet sein, eine öffentlichrechtlich unzulässige Handlung des Nachbarn auf seinem Grundstück zu dulden. Eine besondere Beziehung zwischen öffentlichem und privatem Recht ist in § 42 Abs. 1 hergestellt, weil dort jeder öffentlichrechtlich unzulässige Grenzabstand eines Gebäudes auch für privatrechtlich unzulässig erklärt worden ist.

II.Abweichende Vereinbarungen der Beteiligten

6Die Bestimmungen in den §§ 4 bis 43 können von den Beteiligten nach ihren individuellen Wünschen und Interessen durch abweichende vertragliche Regelungen ergänzt oder ersetzt werden. Diese Regelungen dürfen jedoch nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstoßen. Die Beteiligten können nach Absatz 2 auch nicht vereinbaren, dass eine in diesem Gesetz vorgesehene Schriftform (§§ 126, 126a BGB) nicht erforderlich sein soll. Aus der fehlenden Einbeziehung der §§ 1 und 3 folgt ferner, dass die Beteiligten die Vorrangigkeit zwingenden öffentlichen Rechts nicht und die Vorschriften über die Verjährung nur insoweit abändern können, wie das Bürgerliche Gesetzbuch dies gestattet.
7Die abweichenden Vereinbarungen binden grundsätzlich nur die Vertragsschließenden selbst und ihre Gesamtrechtsnachfolger (Erben), nicht aber die Sonderrechtsnachfolger (z. B. Käufer eines beteiligten Grundstücks). Eine Bindung des Sonderrechtsnachfolgers tritt ein bei dinglicher Sicherung – z. B. durch eine Grunddienstbarkeit (vgl. Rn. 8) – und bei einer dauernd beabsichtigten Regelung der Verwaltung und Benutzung einer Grenzeinrichtung (Nachbarwand, gemeinsame Einfriedigung auf der Grenze) oder sonst im Miteigentum stehenden Anlage an der Grenze gemäß § 922 Satz 4, 746 BGB (vgl. dazu Dehner B § 7 VI).
8Die Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) ist das sicherste Mittel, um nachbarliche Rechtsbeziehungen auch für und gegen Sonderrechtsnachfolger (insbesondere Erwerber eines Grundstücks durch Rechtsgeschäft oder in der Zwangsversteigerung) dauerhaft zu regeln. Sie kann grundsätzlich keine Handlungspflicht begründen (BGH NJW-RR 2003, 733) wie z. B. die Verpflichtung zur Einzäunung eines Grundstücks (OLG Colmar OLGR 26, 82; LG Lübeck Beschluss vom 10.11.1972 – 2 T 660/72), sofern sie nicht eine bloße Nebenpflicht ist wie z. B. die Verpflichtung zur Erhaltung von Bäumen oder Zäunen als Nebenpflicht zum Beseitigungsverbot (vgl. Rn 10) als Hauptpflicht (OLG Köln Rpfleger 1976, 209). Zulässiger Inhalt kann nur sein:
9a) Benutzungsrecht des Eigentümers des herrschenden Grundstücks an dem mit der Grunddienstbarkeit belasteten Nachbargrundstück in einzelnen Beziehungen (nicht aber umfassend) wie z. B. durch Grenzbebauung (OLG München NJOZ 2013, 841), Anbau an eine Grenzwand oder Befahren/Begehen (Wegerecht).
10b) Unterlassungspflicht des Eigentümers des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks bezüglich einzelner Handlungen auf seinem Grundstück wie z. B. Beschränkungen für Art und Höhe der Bebauung (BGH NJW 2002, 1797), Verbot der Beseitigung einer Einzäunung (OLG Köln Rpfleger 1976, 209), Verbot des Anbringens (LG Lübeck DNotZ 1956, 558) oder Öffnens (BGHZ 107, 289) eines Fensters. Zulässig ist auch eine Unterlassungspflicht, die für die einzig sinnvolle Grundstücksnutzung die gleiche Wirkung wie die als solche unzulässige Verpflichtung zur Vornahme der einzig noch erlaubten Handlung hat (BGH NJW 2013, 1963) wie z. B. Verbot der Beheizung eines Wohnhauses auf eine andere Art als durch Beheizung vom Nachbargrundstück aus.
11c) Ausschluss der Ausübung eines Rechts, das sich aus dem Eigentum des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks gegenüber dem Nachbargrundstück ergibt wie z. B. Verzicht auf die Einhaltung gesetzlicher Grenzabstände (z. B. nach §§ 25, 37, 42), auf nachbarrechtliche Abwehransprüche des öffentlichen Baurechts (OLH Hamm NJOZ 2013, 1126) oder des privaten Immissionsschutzrechts (BayObLG NJW-RR 2004, 1460), auf ein Notwegrecht (BGH NZM 2015, 98).
§ 2Erbbauberechtigter
Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers, soweit sich nach diesem Gesetz Rechte oder Pflichten für den Eigentümer eines Grundstücks ergeben.
Übersicht
Rn.
I.
Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigter
1, 2
II.
Wohnungseigentum (Teileigentum)
3–11
1.
Verhältnis der Wohnungseigentümer zum Eigentümer des Nachbargrundstücks
3–7
2.
Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander
8–10
3.
Rechtsweg
11
III.
Nutzungsberechtigter
12
IV.
Nachbargrundstück
13

I.Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigter

1Das Gesetz vermeidet den Begriff „Nachbar“ (Ausnahme: § 36 Abs. 2 Satz 2), denn er ist zu unbestimmt und bezeichnet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle, die in der Nachbarschaft wohnen. Entsprechend der in den Artikeln 3 und 124 EGBGB erteilten Ermächtigung werden in diesem Gesetz in erster Linie die Rechte und Pflichten des Eigentümers eines Grundstücks gegenüber dem Eigentümer eines anderen (benachbarten) Grundstücks geregelt. Das Gesetz bezeichnet daher den Eigentümer eines Grundstücks als Berechtigten und Verpflichteten.
2Der Eigentümer eines Grundstücks kann einem Dritten nach § 1 Abs. 1 ErbbauRG das veräußerliche und vererbliche Recht einräumen, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht); das Bauwerk wird dann Eigentum des Erbbauberechtigten. Das Erbbaurecht wird rechtlich im wesentlichen wie ein Grundstück behandelt, denn nach § 11 Abs. 1 ErbbauRG finden auf das Erbbaurecht die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften grundsätzlich entsprechende Anwendung. Deshalb hat der Erbbauberechtigte auch alle nachbarrechtlichen Rechte und Pflichten wie ein Grundstückseigentümer. In § 2 wird deshalb bestimmt, dass nur der Erbbauberechtigte und nicht auch der Grundstückseigentümer nach diesem Gesetz berechtigt und verpflichtet wird, sodass z. B. ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück nach § 28 nicht vom Eigentümer, sondern vom Erbbauberechtigten einzufrieden ist.

II.Wohnungseigentum (Teileigentum)

1.Verhältnis der Wohnungseigentümer zum Eigentümer des Nachbargrundstücks
3a) Jeder Wohnungseigentümer hat, soweit sein Sondereigentum an einer Wohnung (bzw. an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen) betroffen ist, die den Eigentümer nach diesem Gesetz und dem BGB betreffenden Rechte und Pflichten ge...

Table of contents

  1. Deckblatt
  2. Impressum
  3. Vorwort
  4. Abkürzungsverzeichnis
  5. Literaturverzeichnis
  6. Einführung
  7. Gesetzestexte
  8. Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein
  9. Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Auszug)
  10. Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Auszug)
  11. Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Auszug)
  12. Landesschlichtungsgesetz (Auszug)
  13. Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug)
  14. 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV)
  15. Kommentare
  16. Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG)
  17. Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Auszug)
  18. Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Auszug)
  19. Anhang
  20. Stichwortverzeichnis