Sächsisches Wassergesetz
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About this book

Das Sächsische Wassergesetz hat mit der jüngsten Novellierung eine grundlegende Überarbeitung und Anpassung an die geänderten Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes erfahren. Im Zuge dieser umfassenden Novellierung wurde eine Vielzahl von wesentlichen Änderungen vorgenommen. So unter anderem in den Bereichen des Hochwasserschutzes, der Wasserkraftnutzung, der Abwasserbeseitigung und der Gewässerbenutzung, aber auch im Bereich der Gewässerunterhaltung. Der Handkommentar erläutert das gesamte neue Sächsische Wassergesetz und ordnet es in den Kontext der bestehenden Regelungen ein. Somit stellt der Kommentar eine unerlässliche Quelle dar, aus welcher sich vor allem für Praktiker wertvolle Anregungen, Auslegungshilfen und Lösungsansätze für die tägliche Arbeit entnehmen lassen.

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Information

Edition
1
Topic
Jura
Subtopic
Umweltrecht

Sächsisches Wassergesetz

Teil 1Allgemeine Bestimmungen

§ 1Anwendungs- und Geltungsbereich
(zu § 2 WHG)
(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Gewässer und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.
(2) Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
1. Gräben, die ausschließlich ein Grundstück eines einzigen Eigentümers bewässern oder entwässern,
2. Straßenseitengräben und Entwässerungsanlagen als Bestandteile von Straßen sowie Entwässerungsanlagen von sonstigen Verkehrsbauwerken,
3. Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nicht oder nur künstlich verbunden sind, und
4. kleine Fließgewässer bis zu einer Länge von 500 m von der Quelle bis zur Mündung.
Das gilt nur für Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Die §§ 89 und 90 WHG bleiben unberührt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten in Ergänzung oder Abweichung des Wasserhaushaltsgesetzes in der jeweils maßgebenden Fassung.
Übersicht
Rn.
I.
Verhältnis zum WHG
1
II.
Die Vorschrift im Einzelnen
2–40
1.
Entstehungsgeschichte
2
2.
Allgemeines
3
3.
Anwendungsbereich (Abs. 1)
4–19
a)
Grundsatz
4–6
b)
Gewässerbegriff, Gewässereigenschaft und Ende der Gewässereigenschaft
7–13
c)
Aus Quellen wild abfließendes Wasser
14–17
d)
Grundwasser
18
e)
Nicht aus Quellen wild abfließendes Wasser
19
4.
Von der Anwendung des WHG und SächsWG ausgenommene Gewässer (Abs. 2)
20–30
a)
Allgemeines
20–24
b)
Grundstücksbe- und Entwässerungsgräben
25
c)
Straßenseitengräben u. ä.
26
d)
Fischzuchtgewässer u. ä.
27
e)
Kleine Fließgewässer
28–30
5.
Verhältnis Landes- und Bundesrecht (Abs. 3)
31–40

I.Verhältnis zum WHG

1Die Vorschrift ergänzt § 2 WHG sowohl hinsichtlich dessen Abs. 1, als auch durch Gebrauch machen von der Länderöffnungsklausel des Abs. 2. Nicht zuletzt enthält die Regelung mit Abs. 3 die vor die Klammer gezogene grundsätzliche Vorschrift zum Zusammenspiel von WHG und SächsWG in Folge der im Zuge der Föderalismusreform geänderten Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Wasserrechts.

II.Die Vorschrift im Einzelnen

1.Entstehungsgeschichte
2Die Vorschrift steht in der Tradition ihrer Vorgängervorschriften seit dem ersten Sächsischen Wassergesetz von 1993 (SächsWG 1993) nach der Wiedervereinigung im Jahre 1990. Grundsätzlich ist anzumerken, dass das neue sächsische Wasserrecht (SächsWG 1993) entstehungsgeschichtlich im Wesentlichen auf drei Säulen beruht. So hat sowohl das (Ur-) SächsWG 1909, aber auch einzelne Vorschriften aus dem DDR-Recht und nicht zuletzt ganz überwiegend das Wassergesetz des nach der Wiedervereinigung den Verwaltungsaufbau unterstützenden Partnerlandes, Baden-Württemberg, Pate gestanden. Da ein nicht unwesentlicher Teil der Vorschriften bis heute ganz oder teilweise, auch in modifizierter Form, fort gilt, kann durchaus zur Auslegung der Vorschriften auf das historische, sprich damals geltende baden-württembergische Wasserrecht und die dazu vorhandene Literatur vor allem aber auf die ergangene Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zurückgegriffen werden.
Im Übrigen entspricht die Vorschrift des § 1 im Wesentlichen der Vorgängerregelung des § 1a SächsWG 2010.
2.Allgemeines
3§ 1 Abs. 1 bestimmt zunächst den Anwendungs- und Geltungsbereich des SächsWG. Die Begriffe Anwendungs- und Geltungsbereich werden synonym gebraucht und beschreiben allgemein, auf welche Gewässer, mit Ausnahme der nach Abs. 2 ausgenommenen, das SächsWG Anwendung findet. Mit § 1 Abs. 2 wird von der Länderöffnungsklausel des § 2 Abs. 2 WHG Gebrauch gemacht, nach der die Länder kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung aus dem Geltungsbereich des WHG ausnehmen können. § 1 Abs. 3 beschreibt vor die Klammer gezogen das Verhältnis zwischen WHG und Landeswasserrecht nach der Föderalismusreform 20061, in deren Zuge der verfassungsändernde Bundesgesetzgeber die Rahmengesetzgebung des Art. 75 GG abgeschafft hat und die bisher in diesem Kompetenztitel verankerte Rechtsmaterie des Wasserhaushalts als konkurrierende Gesetzgebung in Form der Abweichungsgesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG i. V. m. Art. 72 Abs. 3 GG ausgestaltet hat.
3.Anwendungsbereich (Abs. 1)
4a) Grundsatz. Um den Wasserhaushalt mit Mitteln des Wasserwirtschaftsrechts beeinflussen, d. h. bewirtschaften2, zu können, muss zunächst der sachliche Anwendungs- und Geltungsbereich abgesteckt werden. Sinn und Zweck des Abs. 1 ist es, diesen sachlichen Anwendungs- und Geltungsbereich des SächsWG insoweit zu bestimmen. Eine eigenständige landesrechtliche Bestimmung des Anwendungs- und Geltungsbereichs ist erforderlich, da § 2 Abs. 1 WHG nur den Anwendungsbereich des WHG bestimmt, soweit es dort heißt „Dieses Gesetz gilt…“. Der Landesgesetzgeber war daher zunächst aufgerufen, zu bestimmen für welche Teile des Wasserhaushaltes das SächsWG als Landesrecht zur Anwendung kommen soll. Im Gegensatz zu den Vorgängerregelungen, zuletzt § 1a SächsWG 2010, hat der Gesetzgeber mit Ausnahme der beibehaltenen speziellen Regelung zu „nicht aus Quellen wild abfließendem Wasser“ darauf verzichtet, die Teile des Wasserhaushalts zu benennen und stattdessen auf den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 WHG verwiesen. Damit unterliegen zunächst die Gewässer, wie sie in § 2 Abs. 1 WHG benannt und in § 3 WHG definiert sind, auch den Regelungen des sächsischen Wasserrechts.
5Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass weder das WHG noch das sächsische Wasserrecht den kompletten (natürlichen) Wasserhaushalt i. S. d. kompetenzrechtlichen Regelung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG erfassen. Wasserhaushalt i. S. d. GG ist mehr. Wasserhaushalt ist danach in hydrologischem Sinne zu verstehen und erfasst das im gesamten Wasserkreislauf der Natur vorhandene Wasser über, auf und unter der (Land)Oberfläche der Erde, sowohl hinsichtlich seiner Erscheinungsformen, Zirkulation und Verteilungen in Raum und Zeit, wie auch bezüglich seiner physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften sowie seiner Interaktionen mit der Umwelt, einschließlich der Beziehungen zu Lebewesen3.
Dass das WHG und das SächsWG nicht den kompletten Wasserhaushalt in ihren jeweiligen Anwendungs- und Geltungsbereich mit einbeziehen, mögen zwei Beispiele verdeutlichen. So bezieht das WHG entgegen dem SächsWG das unstreitig zum Wasserhaushalt gehörende „nicht aus Quellen wildabfließende Wasser“ gerade nicht generell in seinen Anwendungsbereich mit ein, sondern nur Einzelfallbezogen nach Maßgabe ausdrücklicher Bestimmungen4, wie z. B. in § 37 Abs. 4 WHG.
Weder WHG, noch SächsWG beziehen das sog. „atmosphärische Wasser“ – Stichwort: Hagelfliegerei – in ihren Anwendungs- und Geltungsbereich mit ein. Die Frage der Einbeziehung des „atmosphärischen Wassers“ in den Anwendungsbereich des WHG wurde im Zuge der Novelle zum WHG 2009 ernsthaft und intensiv, gerade mit Blick auf die Hagelfliegerei – hier werden Hagelwolken mit Silberjodid beschossen, um den Hagel zu verhindern – diskutiert.
Allerdings wird mit den Gewässern, einschließlich ihrer Teile, wie sie in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG benannt sind und die auch für den Anwendungs- und Geltungsbereich des SächsWG gelten, der überwiegende Teil des oben beschriebenen (Gesamt)Wasserhaushalts erfasst.
6Die Verweisung auf die Vorschrift des § 2 Abs. 1 WHG ist als dynamische Verweisung ausgestaltet, so dass sich, wenn sich der Gewässerbegriff des WHG ändert, auch automatisch der Gewässerbegriff und in Folge der Anwendungs- und Geltungsbereich des SächsWG ändert. Durch diese Regelungstechnik wird sichergestellt, dass für alle Gewässer, die dem WHG unterfallen, auch das SächsWG Anwendung findet. I.Ü. stellt die Regelung sicher, dass Bundesrecht, das in Bundesrecht transformierte EU-Recht und das Landesrecht hinsichtlich des Gewässerbegriffs grds. im Gleichklang stehen. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass zur Auslegung des Gewässerbegriffs grds. und des sich daraus ergebenden Anwendungs- und Geltungsbereichs nicht nur auf umfangreiche Literatur, einschließlich Kommentarliteratur zum WHG, zurückgegriffen werden kann, sondern letztlich die Auslegungs- und Deutungshoheit für die Begrifflichkeiten und damit den Anwendungs- und Geltungsbereich, auch für das SächsWG, in letzter Instanz beim BVerwG liegt.
7b) Gewässerbegriff, Gewässereigenschaft und Ende der Gewässereigenschaft. Der Frage nach dem Gewässerbegriff, den Gewässereigenschaften und wann diese enden, kommt grundsätzliche Bedeutung zu, da das WHG und das SächsWG überhaupt nur zur Anwendung kommen, soweit es sich um ein Gewässer im Sinne der Vorschriften handelt, weil nur dann eine Steuerung des Wassers nach Menge und Güte mit den im Wasserr...

Table of contents

  1. Deckblatt
  2. Impressum
  3. Bearbeiterverzeichnis
  4. Abkürzungsverzeichnis
  5. Literaturverzeichnis
  6. Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
  7. Teil 2 Bewirtschaftung von Gewässern
  8. Teil 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
  9. Teil 4 Vorschriften zur Wasserentnahmeabgabe
  10. Teil 5 Gefahrenabwehr, Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen, Enteignung
  11. Teil 6 Gewässeraufsicht
  12. Teil 8 Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
  13. Stichwortverzeichnis