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Aufsichtsratsmitglied in öffentlichen Unternehmen
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Aufsichtsratsmitglied in öffentlichen Unternehmen
About this book
Die 2., aktualisierte Auflage berücksichtigt das Abschlussprüferreformgesetz vom Juni 2016.Vermittelt wird Aufsichtsrats-Kompetenz, damit das Aufsichtsratsmitglied in öffentlichen Unternehmen in jeder Situation handlungsbereit, -fähig und -sicher bei der Überwachung mitwirken und entscheiden kann.Dazu werden die rechtlich geforderten Mindestkenntnisse und -fähigkeiten vermittelt, die das Aufsichtsratsmitglied benötigt, um alle normalerweise anfallenden Geschäftsvorgänge auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können.Leitfragen, Checklisten und ein ausführliches Stichwortverzeichnis ermöglichen den zielsicheren Zugriff auf Einzelthemen.
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Information
Teil B.Schwerpunkte der Aufsichtsratssitzungen im Geschäftsjahr
Kapitel 1.Frühjahrssitzung: Jahresabschluss
Was dieses Kapitel bringt: Das Aufsichtsratsmitglied soll den Jahresabschluss und die mit ihm zusammen vorgelegten Unterlagen mit dem Bericht des Abschlussprüfers lesen und in ihrem Zusammenwirken verstehen und beurteilen können. Das verlangt die Überwachungsaufgabe (s. Vorwort). Unterstützt wird das Aufsichtsratsmitglied durch einen sachkundigen Abschlussprüfer.
Bei fast allen öffentlichen Unternehmen wird für den Jahresabschluss im Wesentlichen auf die Vorschriften des dritten Buches des HGB verwiesen. Für die Anwendung bei der Prüfung des Jahresabschlusses werden darum die Grundbegriffe und die Systematik vermittelt. Weiterhin wird anhand der einzelnen Positionen der Bilanz sowie der GuV aufgezeigt, welche zusätzlichen Erläuterungen aufgrund insbesondere gesetzlicher Vorgaben in weiteren Unterlagen (z. B. im Anhang) das Aufsichtsratsmitglied finden kann und beurteilen muss.
I.Grundlagen
1.Unterlagen zur Vorbereitung auf die Sitzung; Rechtsgrundlagen

Gem. § 170 Abs. 3 AktG (gilt über § 52 Abs. 1 GmbHG auch für die GmbH) hat jedes Aufsichtsratsmitglied das Recht, von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses zu übermitteln.
Übersicht:Vorlagen für die Jahresabschluss-Sitzung
– Jahresabschluss (Bilanz und GuV)
– Anhang
– Lagebericht
– Prüfungsbericht des Abschlussprüfers
– Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns
– Bericht zu dem Fragenkatalog nach § 53 HGrG
Was für die Berichte und Abschlüsse gesagt wird, gilt auch für die entsprechenden Konzernberichte und Konzernabschlüsse, die in diesem Buch nicht besonders behandelt werden.

Grundsätzlich sind dafür unabhängig von der Rechtsform des öffentlichen Unternehmens die Vorschriften des dritten Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften (§§ 238 bis 342e HGB) anzuwenden. Das ergibt sich für den Bund und die Länder aus den Haushaltsordnungen (§ 65 Abs. 1 Nr. 4 BHO und entsprechende Regelungen in den LHO, wie z. B. § 65 Abs. 1 Nr. 4 LHO NW). Der PCGK (Nr. 7.1.1) macht dies zur Vorgabe:
Anteilseigner und Dritte werden vor allem durch den Jahresabschluss/Lagebericht bzw. durch den Konzernabschluss/Konzernlagebericht des Unternehmens informiert.
Jahresabschlüsse/Konzernabschlüsse und Lageberichte/Konzernlageberichte werden, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften bestehen oder gesetzliche Vorschriften bzw. Zweckmäßigkeitserwägungen entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des HGB für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und nach diesen Vorschriften geprüft; vgl. auch § 65 Abs. 1 Nr. 4 BHO.
Anmerkungen:
Nach § 65 Abs. 1 BHO soll bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung gewährleistet sein, dass die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des HGB für große Kapitalgesellschaften erfolgt. Eine Bestimmung, die dies vorschreibt, ist daher regelmäßig in die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, wenn die handelsrechtlichen Bestimmungen nicht bereits unmittelbar gelten.
Auch Unternehmen, die keine Kapitalgesellschaften sind, haben demgemäß Lageberichte entsprechend den handelsrechtlichen Vorschriften aufzustellen.
Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte sind in den gesetzlich vorgesehenen Fällen aufzustellen, prüfen zu lassen und offen zu legen (§§ 290 ff., 316, 325 HGB, §§ 11-15 PublG).
Die Verweise auf das dritte Buch des HGB sind nicht immer pauschal, sondern können durchaus Einschränkungen formulieren, die bestimmte Vorschriften des HGB ausnehmen. Hier hilft die Beteiligungsverwaltung und die Geschäftsführung, so dass das Aufsichtsratsmitglied diese Vorschriften nicht heraussuchen muss. Jedenfalls muss das Aufsichtsratsmitglied die für sein Unternehmen maßgeblichen Vorschriften aus dem HGB kennen.
So verweist z. B. der Muster-Gesellschaftsvertrag für eine GmbH des Bundes in § 15 Abs. 3 nicht pauschal auf das dritte Buch des HGB, sondern innerhalb des dritten Buches auf die zu den genannten Begriffen gehörenden einzelnen Vorschriften:
Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind die Vorschriften des Dritten Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften anzuwenden.
Bei Eigenbetrieben (§ 19 Abs. 2 EigV NW) und Kommunalunternehmen (§ 20 Abs. 2 KUV NW) wird auf die Vorschriften des Dritten Buches des HGB über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung verwiesen.

Für diesen Fall deutet der PCGK (Nr. 7.1.1) an:
(…) soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften bestehen oder gesetzliche Vorschriften beziehungsweise Zweckmäßigkeitserwägungen entgegenstehen.
Anmerkungen:
Zu den rechtlichen Bestimmungen, die einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des HGB entgegenstehen können, kann das Zuwendungsrecht zählen.
Bei den Zweckmäßigkeitserwägungen kann von Bedeutung sein, ob es sich bei dem Unternehmen um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 1 HBG handelt. Wird aus Zweckmäßigkeitserwägungen davon abgesehen, ist die für jedes Geschäftsjahr neu zu treffende Entscheidung zu begründen und zu dokumentieren.
Siehe zum Zuwendungsrecht S. 3. Im Übrigen können Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten dem EU-Beihilferecht unterliegen und sind gesondert nach IDW PS 700 „Prüfung von Beihilfen nach Art. 107 AEUV insbesondere zugunsten öffentlicher Unternehmen“ zu prüfen (s. dazu Zwirner/Hartmann in: PCKG-Kommentar, A XI 1 ff.).

Dazu bestimmen die Beteiligungshinweise des Bundes (Rn. 83):
Das zuständige Bundesministerium soll darauf hinwirken, dass bei der Abschlussprüfung die Grundsätze für die Prüfung von Unternehmen nach § 53 HGrG (vgl. Anlage zur VV Nr. 2 zu § 68 BHO) und der darauf basierende jeweils aktuelle Fragenkatalog des Berufsstandes beachtet werden, insbesondere nachvollziehbare und jeweils mit abschließenden Stellungnahmen versehene Prüfungsberichte vorgelegt werden. Es soll darauf achten, dass im Rahmen der Prüfung des Einzelabschlusses der Obergesellschaft nach § 53 HGrG bzw. des Konzernabschlusses auch Aussagen zur Entwicklung des Konzerns sowie zur Ordnungsmäßigkeit der Konzernleitung gemacht werden. Bei nicht ordnungsgemäßer Berichterstattung soll ein Wechsel der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers geprüft werden.
Wenn ein Bericht vorzulegen ist, muss dies ausdrücklich beauftragt sein. Der Aufsichtsrat kann die Beauftragung, die vom Anteilseigner vorgegeb...
Table of contents
- Deckblatt
- Impressum
- Vorwort
- Inhaltsübersicht
- Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- Literaturverzeichnis
- Leitfragen
- Grundbegriffe
- Unterlagenliste für die Handmappe des Aufsichtsratsmitglieds
- Teil A. Grundlagen für die Überwachung
- Teil B. Schwerpunkte der Aufsichtsratssitzungen im Geschäftsjahr
- Stichwortverzeichnis