Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen
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Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen

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Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen

About this book

"Mit der Novellierung des Rettungsgesetzes 2015 wurde die gesetzliche Grundkonzeption von 1992 bestätigt und die Trennung von Notfallrettung und Krankentransport belassen. Zur besseren Umsetzung beider Angebote sind geeignete Möglichkeiten der Zusammenarbeit z.B. in einer gemeinsamen Leitstelle eingeführt worden.Erhebliche Auswirkungen auf den Rettungsdienst waren durch die Modernisierung des Vergaberechts erwartet worden. Der Gesetzgeber wurde den besonderen Belangen des Rettungsdienstes gerecht, ohne zu verkennen, dass die Gebote der Wirtschaftlichkeit und des Wettbewerbs auch in diesem Bereich zu beachten sind. Die verbesserte Erstversorgung am Notfallort durch das neue Berufsbild der Notfallsanitäterinnen und -sanitäter korrespondiert mit den Bemühungen um eine immer weiter steigende Qualität der Versorgung, die auch durch die gesetzliche Fixierung der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst Akzente erfahren hat. Die Ausbildungsfinanzierung des neuen Berufs wurde geregelt.Mit dem Kommentar sind insbesondere die Kommunalen Aufgabenträger, die freiwilligen Hilfsorganisationen, Krankentransportunternehmen sowie die Berufsgruppen der Notfallsanitäterinnen und -sanitäter, der Rettungsassistentinnen und -assistenten, der Rettungssanitäterinnen und -sanitäter, der Krankenhäuser sowie die ärztlichen Beschäftigten in notärztlicher Tätigkeit angesprochen."

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Information

Year
2016
eBook ISBN
9783555018171
Edition
4
Topic
Law
Index
Law

III.Kommentierung

1.Allgemeine Bestimmungen

Der 1. Abschnitt des RettG enthält allgemeine Bestimmungen und Grundsätze. Sie gelten für alle, die an Notfallrettung und Krankentransport mitwirken, sei es im öffentlichen Rettungsdienst oder als Unternehmen. Das bedeutet, dass personelle und fachliche Standards einzuhalten sind, sich das Wirtschaftlichkeitsgebot auf sämtliche Aufgaben des Gesetzes bezieht und bei allen Maßnahmen die Belange behinderter Menschen besonders zu berücksichtigen sind.

2.Amtliche Begründungen

Da die amtlichen Begründungen von Gesetzen nach § 5 UrhG grundsätzlich Urheberrechtsschutz genießen, dürfen sie nicht mehr ohne weiteres abgedruckt werden. Dem entsprechend wird auf die einschlägigen Fundstellen verwiesen. Sie lauten seit der Neufassung des RettG 1992 bis zur Änderung 2015 wie folgt:
Fundstelle
Gesetzentwurf
RettG NRW v. 24. November 1992 (GV. NRW. S. 386)
Drs. 11/3181
Art. 17 des Ersten ModernG NRW. v. 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386)
Drs. 12/3230 und 12/3770
Art. 35 des EuroAnpG NRW v. 25. September 2001 (GV. NW. S. 708)
Drs. 13/1246
Art. 2 des Elektronikanpassungsgesetzes v. 6. Juli 2004 (GV. NRW. S. 370)
Drs. 13 4998
Art. 66 des Dritten Befristungsgesetzes v. 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306)
Drs. 14/7433
Art. 2 des Gesetzes zur Änderung gesundheitsrechtlicher Vorschriften v. 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 750)
Drs. 14/9710
Gesetz zur Änderung des Rettungsgesetzes NRW v. 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 669)
Drs. 16/1049
Zweites Gesetz v. 25. März 2015 (GV. NRW. S. 305)
Drs. 16/6088
Das Gesetz war im Jahr 20051 mit einer Verfallsklausel zunächst bis zum 31. Dezember 20092 versehen worden. Diese Befristung wurde verlängert und im Jahr 2012 wieder aufgehoben, da die Notwendigkeit einer inhaltlichen Novellierung und einer dauerhaften Rechtsgrundlage für die Rechtsmaterie erkannt wurde. Bis dahin sollte das Gesetz weiterhin Gültigkeit behalten3. Eine neuerliche Befristung sollte im Rahmen des nachfolgenden Gesetzgebungsverfahrens geprüft werden. Darauf wurde nunmehr verzichtet.

1. Abschnitt:Allgemeine Bestimmungen

§ 1Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Notfallrettung, den Krankentransport und die Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen im Sinne des § 2.
(2) Das Gesetz gilt nicht für
1. die Sanitätsdienste der Bundeswehr, der Polizei, der Bundespolizei und des Katastrophenschutzes;
2. Beförderungen zur Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde;
3. Beförderungen mit Fahrzeugen des Krankenhauses innerhalb des Krankenhausbereichs;
4. Beförderungen von kranken Personen, die keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit anderen als den in § 3 Abs. 1 und 3 genannten Fahrzeugen (Krankenfahrten) und
5. Beförderungen, die außerhalb von Nordrhein-Westfalen begonnen haben; dies gilt nicht für Anschlussbeförderungen, die innerhalb von Nordrhein-Westfalen beginnen.
Amtliche Begründung
Auf III Nr. 2 wird verwiesen.
Erläuterungen
Zu Absatz 1

A.Geltungsbereich

1Absatz 1 beschreibt den Regelungsbereich des Gesetzes, der auch in der Gesetzesbezeichnung seinen Niederschlag gefunden hat. Durch die Trennung zwischen hoheitlich organisiertem Rettungsdienst im 2. Abschnitt einerseits sowie der Notfallrettung und dem Krankentransport durch Unternehmen im 3. Abschnitt andererseits werden zwei rechtlich und organisatorisch unterschiedliche Bereiche beibehalten. Für beide Regelungsmaterien gelten die Allgemeinen Bestimmungen des 1. Abschnitts. Der öffentliche Rettungsdienst besteht neben den unternehmerischen Angeboten. Beide Bereiche nehmen jeweils in sich abgeschlossene Funktionen nebeneinander wahr. Unternehmen gehören grundsätzlich nicht zum Rettungsdienst und sind damit auch nicht berechtigt, ihre Tätigkeit als Rettungsdienst zu bezeichnen – vgl. § 6 Rdnr. 02. Soweit Unternehmen jedoch in den öffentlichen Rettungsdienst eingebunden sind, greifen die Bestimmungen des 2. und nicht mehr des 3. Abschnittes des Gesetzes. Insoweit fungieren sie als Verwaltungshelfer nach § 131.
1aDie Festlegung des Geltungsbereichs des Gesetzes orientiert sich an den Gleichheitsgrundsätzen europäischer Gesetzgebung und Rechtsprechung2.
1bDer Unternehmensbegriff wird in § 1 nicht mehr verwendet. Er ist damit aber nicht völlig aus dem Gesetz verbannt worden. Er findet sich in den §§ 18 ff. nach wie vor wieder und beschreibt die handelnde Organisation, wenn die Versorgung bei außergewöhnlichen Schadensereignissen außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes vorgenommen wird.
1cDie Bezugnahme in § 1 Abs. 1 auf die größere Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen präzisiert das Handlungsfeld. Die Bezeichnung korrespondiert mit der Formulierung in § 1 Abs. 1 BHKG3 Durch den dort wieder eingeführten Begriff des Katastrophenschutzes neben der Formulierung Großschadenslage wird das Nebeneinander der Aufgabenbereiche deutlich. Der Katastrophenschutz benötigt ebenso wie der Rettungsdienst eine Vorhaltung, die aber dem regelhaften Einsatz des Rettungsdienstes nicht entsprechen muss. Durch das Instrument der Regieeinheiten in § 19 BHKG, den es auch schon in § 19 FSHG gab, werden im Fall der Katastrophe Koordinierungsprozesse unterstützt und gesteuert. Die Vorhaltung insoweit muss aber nicht laufend gegeben sein, wie dies beim öffentlichen Rettungsdienst der Fall ist.
1dMit der Neufassung des § 1 Abs. 1 wird ein weiterer Baustein zur Vereinheitlichung und Stärkung des Rechts im europäischen Sinn gesetzt. Zu Recht betont Huster4 die vielfältigen Auswirkungen der Gleichheitsrechte im Unionsrecht. Sie sind für die Marktintegration ebenso von Bedeutung wie für die Bindung jeder Form der öffentlichen Gewalt.
1eDer Geltungsbereich des Gesetzes ist im Vergleich zur bisher geltenden Regelung zwar formal ausgeweitet und näher an die Versorgungslagen des Katastrophenschutzes herangeführt worden. Dies entspricht aber lediglich der bereits seit langem geübten Praxis, die bisher in der Formulierung des Gesetzes nicht nachvollzogen worden war. Zudem wird die Schnittstellenproblematik zwischen den Aufgabenbereichen damit deutlicher. Der Rettungsdienst war bisher schon bei Großschadenslagen unterstützend tätig. Auch im Katastrophenschutz, der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 BHKR legal definiert ist, gehört er als fester Bestandteil nach §§ 28 ff BHKG dazu.
1fDer Begriff Großschadensereignis wird in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BHKR als Großeinsatzlage legal definiert. Wesentliche Merkmale sind die Gesundheits- oder Lebensgefahr einer Vielzahl von Menschen, Tieren oder erheblichen Sachwerten. Die Abwendung der Gefahr kann eine kreisangehörige Gemeinde oder eine kreisfreie Stadt nicht mehr allein leisten. Es besteht ein erheblicher Koordinierungsbedarf, der zusätzliche Ressourcen im Sinne einer rückwärtigen Unterstützung von Einsatzkräften erfordert. Dazu zählen insbesondere auch rückwärtige Führungsstäbe, die nur zum Teil vor Ort, im Übrigen aber abgesetzt agieren.
1gAußergewöhnliche Schadensereignisse reichen von Unfällen auf Straßen und Schienen mit einer größeren Anzahl Verletzter bis hin zu Flugunfällen, Massenveranstaltungen mit Verletzten und Kranken, verunglückten Gefahrgut-Transporten, der Störung bzw. dem Ausfall lebenswichtiger Versorgungseinrichtungen wie Strom- oder Wasserwerken, Schadstoffausbreitungen, Anschlägen oder Explosionen, gestörten oder ausgefallenen Verkehrseinrichtungen, Gefahren durch Strahlung, biologische Gefahren, Seuchen, Stürme und andere extreme Wetterlagen sowie sonstige Gefahrenbilder.
1hDie Daseinsvorsorge genießt eine Vorrangstellung und gibt nur dann Raum für die Notfallrettung durch Unternehmen, wenn der öffentliche Rettungsdienst durch Genehmigungserteilung an private Unternehmen nicht eingeschränkt wird. Durch die Regelung wird dem Wettbewerbsgedanken so weit wie möglich Rechnung getragen.
2Das RettG regelt Notfallrettung und Krankentransport als Teil­bereich der gesundheitlichen Versorgung. Es gibt zum Schutz der Patientinnen und Patienten sowie zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung Mindeststandards vor, die für alle Beteiligten bindend sind.
3Zur Kostenpflichtambulanter Untersuchungen durch Notärztinnen und Notärzte am Unfallort vgl. § 14.
Zu Absatz 2

B.Ausgenommene Bereiche

4§ 1 Absatz 2 bestimmt die Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes. Dazu zählen
– Tätigkeiten, die nicht der landesrechtlichen Gesetzgebungskompetenz unterliegen,
– landesrechtliche Sonderregelungsbereiche wie Polizei und Katastrophenschutz,
– spezielle Aufgaben der Gefahrenabwehr durch Polizei- und Ordnungsbehörden
– Beförderungen mit Krankenhausfahrzeugen innerhalb des Krankenhausbereichs
– Krankenfahrten
– Beförderungen aus anderen Ländern oder Staaten nach NRW.
5Die Freistellung der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Sanitätsdienste beruht auf unterschiedlichen Tatbeständen. Allen Diensten ist gemeinsam, dass sie außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes von Organisationen, Institutionen oder Verbänden betrieben werden. Sie können damit auch nicht verpflichtet werden, im öffentlichen Rettungsdienst mitzuwirken.
6Sanitätsdienste der Bundeswehr unterliegen als Bestandteil der Bundeswehr nach Art. 73 Nr. 1 GG der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Damit hat der Landesgesetzgeber keinerlei Eingriffsbefugnisse. Dies gilt allerdings nur für eigene Aufgaben des Sanitätsdienstes innerhalb der Bundeswehr.
7Liegt eine Beteiligung der Bundeswehr am Rettungsdienst vor, stellt sie sich also vorübergehend in dessen Dienste, dann übernimmt sie zivile Aufgaben des Rettungswesens und unterliegt den Vorgaben dieses Gesetzes. Eine entsprechende Aufgabenübernahme kommt durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen der Bundeswehr und den rettungsdienstlichen Aufgabenträgern oder im Rahmen des Erlasses des Bundesministeriums für Verteidigung (BMVg) im Wege der Amtshilfe in Betracht1.
8Der bis 2005 als Sanitätsdienst des Bundesgrenzschutzes bezeichnete Bereich, für den die Ausführungen unter Rdnr. 6 f. entsprechend gelten, wird nunmehr unter dem Begriff Sanitätsdienst der Bundespolizei geführt. Mit § 11 Bundespolizeigesetz2 hat die Bundespolizei auch unterstützende Aufgaben, insbesondere wenn Länder durch Naturkatastrophen oder besonders sc...

Table of contents

  1. Deckblatt
  2. Impressum
  3. Vorwort
  4. Abkürzungen
  5. Literaturverzeichnis
  6. I. Vorbemerkungen
  7. II. Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW)
  8. III. Kommentierung
  9. IV. Anhang
  10. V. Entscheidungen der Gerichte
  11. Stichwortverzeichnis