Kommunales Haushaltsrecht Mecklenburg-Vorpommern
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Kommunales Haushaltsrecht Mecklenburg-Vorpommern

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Kommunales Haushaltsrecht Mecklenburg-Vorpommern

About this book

Das Handbuch gibt dem Anwender bei der Bearbeitung der täglichen Probleme Hilfestellung auf dem Weg zu einer rechtssicheren Lösung. Dazu werden die Wirkmechanismen des Gemeindehaushaltes und der Doppik ausführlich dargestellt, Hinweise zur Gestaltung des Controllings und zur Handhabung von Haushaltssicherungsprozessen gegeben sowie die wichtigsten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum kommunalen Haushaltsrecht praxisnah erläutert und mit Anwendungsbeispielen versehen.

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Information

Year
2018
eBook ISBN
9783555019833
Edition
1
Topic
Law
Subtopic
Public Law
Index
Law

C.Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik M-V und Verwaltungsvorschriften

Die Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik wurde durch Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und der Gemeindekassenverordnung-Doppik am 19. Mai 2016 neu gefasst und ersetzt die bis dahin geltende GemHVO-Doppik aus dem Jahre 2008. Da einige gravierende Änderungen bzw. Neuregelungen enthalten sind, hat sich der Verordnungsgeber für eine großzügige Übergangsregelung entschieden. Nach § 63 Abs. 1 GemHVO-Doppik neuer Fassung besteht bis zum Haushaltsjahr 2018 ein Wahlrecht zur Anwendung der alten oder der neuen Regelungen. Die Erläuterungen beziehen sich im Folgenden deshalb auf die alten und neuen Regelungen.
§ 1Anlagen – n. F.
Den Bestandteilen des Haushaltsplanes nach § 46 Absatz 4 der Kommunalverfassung sind als Anlagen beizufügen:
1. der Vorbericht,
2. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Haushaltsjahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,
3. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit, der kreditähnlichen Rechtsgeschäfte sowie der Rückstellungen zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres,
4. das der Ergebnis- und Finanzplanung zu Grunde liegende Investitionsprogramm,
5. der Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit nach § 17,
6. eine Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen,
7. die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe, der sonstigen Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sowie der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit maßgeblichem Einfluss beteiligt ist,
8. die neuesten geprüften Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, der sonstigen Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sowie der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit maßgeblichem Einfluss beteiligt ist, sofern die Gemeindevertretung diese nicht bereits festgestellt oder zur Kenntnis genommen hat,
9. eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen, an denen die Gemeinde nicht mit maßgeblichem Einfluss beteiligt ist,
10. die Wirtschaftspläne der rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts – mit Ausnahme der Sparkassen –, für die die Gemeinde Gewährträger ist,
11. die Wirtschaftspläne/Haushaltspläne der Zweckverbände – mit Ausnahme der Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten –, bei denen die Gemeinde Mitglied mit maßgeblichem Einfluss ist und zu denen sie im laufenden Haushaltsjahr wesentliche Finanzbeziehungen unterhält,
12. eine Übersicht über die Finanzdaten der Teilhaushalte sowie der wesentlichen und der sonstigen Produkte gemäß § 4 Absatz 5,
13. eine Übersicht über die produktbezogenen Finanzdaten gemäß § 4 Absatz 6,
14. eine Übersicht über Erträge und Aufwendungen,
15. eine Übersicht über die Zusammensetzung und Entwicklung des Saldos der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit im Finanzplanungszeitraum, unterteilt in laufende Ein- und Auszahlungen, Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sowie Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern und ungeklärten Zahlungsvorgängen.
§ 1Bestandteile und Anlagen – a. F.
(1) Der Haushaltsplan besteht aus:
1. dem Ergebnishaushalt,
2. dem Finanzhaushalt,
3. den Teilhaushalten,
4. dem Stellenplan.
(2) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:
1. der Vorbericht,
2. die Bilanz sowie der Anhang des letzten Haushaltsjahres, für das ein Jahresabschluss vorliegt,
3. der Gesamtabschluss des letzten Haushaltsjahres, für das ein Gesamtabschluss vorliegt, ohne Gesamtanhang und Anlagen,
4. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Haushaltsjahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,
5. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit, der kreditähnlichen Rechtsgeschäfte sowie der Rückstellungen zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres,
6. das der Ergebnis- und Finanzplanung zu Grunde liegende Investitionsprogramm,
7. der Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit,
8. eine Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen,
9. die neuesten geprüften Jahresabschlüsse sowie die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe und sonstiger Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
10. die neuesten geprüften Jahresabschlüsse sowie die Wirtschaftspläne der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit beherrschendem Einfluss beteiligt ist,
11. eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen, an denen die Gemeinde nicht mit beherrschendem Einfluss beteiligt ist,
12. die Wirtschaftspläne der rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts – mit Ausnahme der Sparkassen –, für die die Gemeinde Gewährträger ist,
13. die Wirtschaftspläne/Haushaltspläne der Zweckverbände – mit Ausnahme der Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten –, bei denen die Gemeinde Mitglied mit beherrschendem oder maßgeblichem Einfluss ist,
14. eine Übersicht über die Finanzdaten der Teilhaushalte sowie der wesentlichen und der sonstigen Produkte gemäß § 4 Abs. 5,
15. eine Übersicht über die produktbezogenen Finanzdaten gemäß § 4 Abs. 6,
16. eine Übersicht über Erträge und Aufwendungen.
(3) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalten sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsvorjahre, die Ansätze des Haushaltsjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsjahre, und die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre, bei einem Doppelhaushalt der folgenden zwei Haushaltsjahre (Finanzplanungszeitraum), für jedes Haushaltsjahr getrennt gegenüberzustellen.
Auszug VV zu § 1 GemHVO-Doppik
Soweit Muster, welche dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen sind, in den Vorbericht (§ 5) eingebunden sind, kann eine gesonderte Darstellung als Anlage zum Haushaltsplan entfallen.
Dies gilt insbesondere für folgende Muster der Anlage 3:
a) Muster 3 (Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen),
b) Muster 4a (Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten zum Ende des Haushaltsjahres),
c) Muster 4b (Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rückstellungen zum Ende des Haushaltsjahres) und
d) Muster 5b (Übersicht über die Zusammensetzung und Entwicklung des Saldos der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit im Finanzplanungszeitraum).
Satz 1 gilt entsprechend für den Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit nach § 17.
Muster
Muster 3, 4a, 4b, 5b, 6a, 10a der VV zu § 61 GemHVO-Doppik
Erläuterungen (Wille):
Die Abgrenzung von Bestandteilen und Anlagen ist von Bedeutung für die Frage, welche Teile Regelungswirkung entfalten und durch Beschluss der Haushaltssatzung verbindlich werden und welche Teile nicht. Anlagen dienen der Erläuterung und der Information, um die Verhältnisse der Gemeinde und die Handlungsnotwendigkeiten zu erkennen. Die Verantwortung für die richtigen Darstellungen in den Anlagen tragen der Bürgermeister und die von ihm mit der Ausführung beauftragte Verwaltung. Den Plan selbst hat zwar auch die Verwaltung vorbereitet, jedoch macht sich die Gemeindevertretung alle Aussagen durch Beschluss des Haushaltes zu eigen und hat deshalb sowohl die Macht, Änderungen im eigenen Ermessen vorzunehmen, als auch die Pflicht, für einen gesetzeskonformen und richtigen Plan zu sorgen. Dies ist Ausdruck des Budgetrechtes.
Abs. 3 a. F. hat keinen faktischen Regelungsinhalt, da § 46 Abs. 5 KV M-V die identische Regelung enthält. Sinn der Vorschrift ist auch, die Finanzdaten der unmittelbar vorangegangenen Jahre und des mittelfristigen Finanzplanzeitraumes im Haushaltsplan abzubilden. Diese Zahlen haben keinen Anspruch auf Verbindlichkeit im Sinne einer Ermächtigung. Ermächtigungscharakter tragen nur die Planungsdaten des zu beschließenden Haushaltsjahres bzw. bei Doppelhaushalten der beiden zu beschließenden Haushaltsjahre. Da an die Ergebnisse der mittelfristigen Planung aber wichtige Rechtsfolgen5 geknüpft sind, sollen die Ergebnisse der Folgejahre auch Gegenstand der Betrachtung sein. Zeigen sich mittelfristig Fehlbeträge, ist frühzeitig durch Gegenmaßnahmen zu reagieren. Im Sinne einer Zielsetzung ist deshalb der Gemeindevertretung auch die Veränderung der Daten für den mittelfristigen Zeitraum zugänglich. Für die Zielsetzung genügt es aber nicht, die Zahlen im Plan zu ändern. Es bedarf weiterer ergänzender Beschlüsse. Direkt zugänglich ist der Stellenplan, in dem in Form von Streichungen und „kw-“ oder „ku-“ Vermerken6 unmittelbare Änderungen mit Zielcharakter vorgenommen werden können.
§ 2Ergebnishaushalt n. F.
(1) Im Ergebnishaushalt sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
1. Steuern und ähnliche Abgaben,
2. Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfererträge,
3. Erträge der sozialen Sicherung,
4. Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
5. Privatrechtliche Leistungsentgelte,
6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
7. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen,
8. Andere aktivierte Eigenleistungen,
9. Zinserträge und sonstige Finanzerträge,
10. Sonstige laufende Erträge,
11. Summe der ordentlichen Erträge (Summe der Nummern 1 bis 10),
12. Personalaufwendungen,
13. Versorgungsaufwendungen,
14. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
15. Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und auf Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung der Verwaltung,
16. Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die üblichen Abschreibungen überschreiten,
17. Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,
18. Aufwendungen der sozialen Sicherung,
19. Zinsaufwendungen und sonstige Finanzaufwendungen,
20. Sonstige laufende Aufwendungen,
21. Summe der ordentlichen Aufwendungen (Summe der Nummern 12 bis 20),
22. Ordentliches Ergebnis (Saldo der Nummern 11 un...

Table of contents

  1. Deckblatt
  2. Impressum
  3. Vorwort
  4. Literatur- und Quellenverzeichnis
  5. A. Lehrteil
  6. B. Erläuterungen zu den haushaltsrechtlichen Vorschriften der Kommunalverfassung KV-MV
  7. C. Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik M-V und Verwaltungsvorschriften
  8. D. Gemeindekassenverordnung-Doppik (GemKVO-Doppik) und zugehörige Verwaltungsvorschrift
  9. Stichwortverzeichnis