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Eigenbetriebsverordnung Bayern
Kommentar für kommunale Unternehmen
This book is available to read until 10th December, 2025
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Eigenbetriebsverordnung Bayern
Kommentar für kommunale Unternehmen
About this book
Ausgehend vom Tätigkeits- und Aufgabenbereich Bayerischer Eigenbetriebe wird die Einbindung kommunaler Unternehmen in die Landes- und Bundesgesetze, wie Gemeindeordnung, kommunale Haushaltsverordnung, Kommunalabgabengesetz und Haushaltsgrundsätzegesetz, Handelsgesetze, Energie-, Preis-, Wettbewerbs- und Verfassungsrecht dargestellt. Auch die Auswirkungen des Steuerrechts auf die verschiedenen Rechtsformen kommunaler wirtschaftlicher Tätigkeit sind beschrieben. Der vorliegende Kommentar soll Eigenbetrieben und ihren Trägern praktische Hilfen geben, ihre Aufgaben gesetzestreu und kostengünstig zu erfüllen.
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Information
Eigenbetriebsverordnung (EBV)
vom 29.5.1987 (GVBl. S. 195, BayRS 2023-7-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 54 Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 22.7.2014 (GVBl. S. 286).
Aufgrund von Art. 95 Abs. 4, Art. 123 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 der Gemeindeordnung (GO), Art. 82 Abs. 41, Art. 109 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 der Landkreisordnung und Art. 80 Abs. 41, Art. 103 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 der Bezirksordnung erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Anwendung der Kommunalhaushaltsverordnungen
§ 3(aufgehoben)
§ 4Zusammenfassung von Eigenbetrieben
Abschnitt 2Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 5Vermögen des Eigenbetriebs
§ 6Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit
§ 7Leistungen im Verhältnis zwischen Eigenbetrieb und Gemeinde
§ 8Gewinn und Verlust
§ 9Vergabe von Aufträgen
§ 10Kassenwirtschaft
§ 11Wirtschaftsjahr
§ 12Leitung des Rechnungswesens
§ 13Wirtschaftsplan
§ 14Erfolgsplan
§ 15Vermögensplan
§ 16Stellenplan
§ 17Finanzplanung
§ 18Buchführung und Kostenrechnung
§ 19Zwischenberichte
§ 20Jahresabschluss
§ 21Bilanz
§ 22Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht
§ 23Anhang, Anlagennachweis
§ 24Lagebericht
§ 25Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts
Abschnitt 3Schlussvorschriften
§ 26Übergangsbestimmungen
§ 27(aufgehoben)
§ 28Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
(1) Für gemeindliche Unternehmen, die außerhalb der allgemeinen Verwaltung als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden (Eigenbetriebe, Art. 88 GO), gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung des Eigenbetriebs.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entsprechend für die Eigenbetriebe von Landkreisen, Bezirken, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden.
§ 2Anwendung der Kommunalhaushaltsverordnungen
Soweit diese Verordnung auf Vorschriften der Kommunalhaushaltsverordnungen (KommHV-Doppik, KommHV-Kameralistik) verweist, ist die Kommunalhaushaltsverordnung anzuwenden, die für die Haushaltsführung der Gemeinde gilt, es sei denn, die Betriebssatzung regelt dies anders.
§ 3Erweiterung des Geltungsbereichs
(aufgehoben)
§ 4Zusammenfassung von Eigenbetrieben
1Die Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sollen die gleiche Rechtsform haben und, wenn sie als Eigenbetrieb geführt werden, zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. 2Das gleiche gilt für die Verkehrsbetriebe. 3Die Versorgungsbetriebe sollen durch die Betriebssatzung den Namen „Gemeindewerke“ („Stadtwerke“) erhalten. 4Die Betriebssatzung kann
1. die Einbeziehung der Verkehrsbetriebe sowie sonstiger Eigenbetriebe in die Gemeindewerke und
2. in Ausnahmefällen die gesonderte Führung von einzelnen Versorgungsbetrieben oder von einzelnen Verkehrsbetrieben
vorsehen.
Abschnitt 2Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 5Vermögen des Eigenbetriebs
(1) 1Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. 2Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.
(2) 1Der Eigenbetrieb soll mit einem angemessenen Stammkapital ausgestattet werden. 2Die Höhe des Stammkapitals ist in der Betriebssatzung festzusetzen.
§ 6Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit
(1) 1Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs ist zu sorgen. 2Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.
(2) 1Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebs und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. 2Bei umfangreichen Investitionen kann neben die Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten. 3Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
(3) 1Die Gemeinde darf das Eigenkapital zum Zweck der Rückzahlung nur ausnahmsweise und nur dann vermindern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebs nicht beeinträchtigt werden. 2Hierüber entscheidet der Gemeinderat. 3Vor der Beschlussfassung ist die Werkleitung zu hören; sie hat schriftlich Stellung zu nehmen.
§ 7Leistungen im Verhältnis zwischen Eigenbetrieb und Gemeinde
1Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite sind auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde, einem anderen Eigenbetrieb oder Kommunalunternehmen der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, angemessen zu vergüten. 2Der Eigenbetrieb kann jedoch, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen,
1. Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
2. Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt errichten und unterhalten,
3. auf die Tarifpreise für Lieferungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlass gewähren.
§ 8Gewinn und Verlust
(1) Der Jahresgewinn des Eigenbetriebs soll so hoch sein, dass neben angemessenen Rücklagen nach § 6 Abs. 2 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.
(2) 1Ein Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. 2Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. 3Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn das die Eigenkapitalausstattung zulässt; ist das nicht der Fall, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen.
§ 9Vergabe von Aufträgen
Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen ist nach § 30 KommHV-Doppik (§ 31 KommHV-Kameralistik) zu verfahren.
§ 10Kassenwirtschaft
(1) Für den Eigenbetrieb ist eine gesonderte Kasse einzurichten. Diese Kasse ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu führen. §§ 33, 37 Abs. 1, §§ 39, 67 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4, §§ 69, 95 Satz 2 und 3 und § 96 KommHV-Doppik sowie §§ 37, 41 Abs. 1, §§ 43, 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4, §§ 82, 84 Satz 2 und 3 und § 85 KommHV-Kameralistik sind anzuwenden.
(2) Auf bare Ein- und Auszahlungen finden die Abschnitte 8 bis 12 der KommHV-Doppik sowie die Abschnitte 9 bis 13 der KommHV-Kameralistik entsprechend Anwendung.
(3) Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel des Eigenbetriebs sollen in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde angelegt werden. Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass sie dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.
§ 11Wirtschaftsjahr
1Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. 2Wenn die Art des Betriebs es erfordert, kann die Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.
§ 12Leitung des Rechnungswesens
1Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. 2Hat der Eigenbetrieb einen Werkleiter für die kaufmännischen Angelegenheiten, so ist dieser für das Rechnungswesen verantwortlich.
§ 13Wirtschaftsplan
(1) 1Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. 2Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan.
(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder
2. zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden oder
3. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan und in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
§ 14E...
Table of contents
- Deckblatt
- Impressum
- Vorwort
- Abkürzungen
- Literatur
- Eigenbetriebsverordnung
- Anhang
- Stichwortverzeichnis