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About this book
Unmittelbar vor dem Überfall auf Polen wurde die Geheime Feldpolizei (GFP) aufgestellt. Sie sollte die Moral der Truppe kontrollieren und innere Zersetzungstendenzen rechtzeitig bekämpfen, vor allem aber wurde sie zur Spionageabwehr und zur Partisanenbekämpfung eingesetzt, als Gestapo in der Wehrmacht. Sie war an Kriegsverbrechen der Wehrmacht maßgeblich beteiligt. 1943 räumte der Heeresfeldpolizeichef ein, dass von Juli 1942 bis März 1943 in der besetzten Sowjetunion "rund 21.000 Personen, teils im Kampf und teils nach der Vernehmung erschossen worden" sind. Der DDR-Historiker Dr. Klaus Geßner hat 1986 im Militärverlag diese Studie vorgelegt. Sie erschien in nur kleiner Auflage und gilt bis heute als Standardwerk.
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Information
1
Aus der H.Dv.g. 150; M.Dv. Nr. 4; L.Dv.g. 150. Dienstvorschrift für die Geheime Feldpolizei (mit Anlagen397 und Anhang), 24. Juli 1939
genehmigt: Keitel
1. Grundlagen
1. Die Geheime Feldpolizei (GFP) ist die »Abwehrpolizei« des militärischen Abwehrdienstes beim Feldheere.398
2. Die Beamten der Geh. Feldpolizei sind im Kriegsfalle Wehrmachtbeamte. Sie werden in der notwendigen Zahl vom OKWA Ausl/Abw) bestimmt, das auch ihre Ausbildung im Frieden regelt.
3. Die GFP übt die abwehrpolizeiliche Tätigkeit aus nach den Weisungen des OKW (A Ausl/Abw) über die Verbindungsgruppe OKW-Ausl/Abw beim OKH und nach den Befehlen ihrer örtlichen Kommandostellen (Ic/AO).
4. Die GFP ist in ihrer Tätigkeit durch militärische Dienststellen und Truppe weitgehend zu unterstützen. Die Verantwortung der Kommando- und Verwaltungsbehörden und der Truppenkommandeure für Durchführung des vorsorglichen Geheimschutzes in ihren Befehlsbereichen wird hierdurch nicht berührt. Die GFP wirkt dabei nur beratend und helfend mit.
2. Organisation
A. Gliederung und Unterstellung
5. Gliederung
Die Geheime Feldpolizei besteht aus:
a) dem »Heeresfeldpolizeichef« in der Verbindungsgruppe OKW-Ausl/Abw beim OKH,
b) der Gruppe GFP zur bes. Verwendung beim Oberkommando des Heeres, K.St.N. Nr. 2022,
der Gruppe GFP eines Armeeoberkommandos, K.St.N. Nr. 2021
der Gruppe GFP eines Armeeoberkommandos, K.St.N. Nr. 2021
aa) bei den AOK,
bb) als Feldpolizeireserve des OKW (bei den Heerestruppen),
der Gruppe GFP eines Grenzschutz-Abschnittskommandos, K.St.N. Nr. 501 (G)
der Gruppe GFP eines Grenzschutz-Abschnittskommandos, K.St.N. Nr. 501 (G)
aa) bei den Grz.Sch.Abschn.Kdo,
bb) bei den Gen.Kdo. der Grenztruppen sämtlich unter je einem »Feldpolizeidirektor« als Leiter.
Die Aufstellung der Gru.Geh.Feldpol. AOK als Reserve des OKW wird mobmäßig vorbereitet, der Zeitpunkt der Aufstellung wird jedoch gesondert befohlen. Eine Einberufung des Personals findet zunächst nicht statt.
6. Unterstellungsverhältnisse
Die Beamten der GFP sind wie folgt unterstellt:
(1) verwaltungsmäßig:
a) oberste Dienstbehörde im Sinne des deutschen Beamtengesetzes ist OKW,
b) der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneter Dienstvorgesetzter ist der Heeresfeldpolizeichef,
c) Dienstvorgesetzte sind ferner die Leiter der Gruppen GFP beim OKH, bei den AOK, Gen.Kdo. d. Grz.Trp. und Grz.Sch.Abschn.Kdo.
Die Beamtendienststrafgewalt der Verwaltungsvorgesetzten (1) richtet sich nach der Reichsdienststrafordnung (RGBl. 1937 I S. 72) und den zugehörigen Durchführungs- und Ergänzungsbestimmungen; vgl. §§ 113, 120 R.D.St.O. und VO vom 24. 6. 1937 (RGBl. 1937 I S. 722).
(2) militärisch:
A. disziplinar:
a) der Heeresfeldpolizeichef und sein Stab dem Oberquartiermeister IV im OKH und seinen Vorgesetzten,
b) die Gruppe GFP beim OKH dem Kommandanten des Hauptquartiers und seinen Vorgesetzten,
c) die Gruppen GFP bei den Armeen und bei den Generalkommandos der Grenztruppen dem Chef des Generalstabes und seinen Vorgesetzten,
d) die Gruppen GFP bei den Grenzschutz-Abschnittskommandos dem Kommandeur und seinen Vorgesetzten.
Die militärische Disziplinargewalt wird nach der H.D.St.O. wie über die übrigen Wehrmachtbeamten ausgeübt.
B. sachlich bezügl. Durchführung des Abwehrdienstes:
a) der Heeresfeldpolizeichef und die Gruppe GFP beim OKH dem Leiter der Verbindungsgruppe OKW-Ausl/Abw,
b) die Gruppen GFP bei den AOK usw. dem Ic/AO.
(3) Beurteilungen bzw. Dienstleistungszeugnisse stellen die Verwaltungsvorgesetzten (1) aus. Sie haben hierzu die militärischen Vorgesetzten zu hören.
7. Zusammensetzung
a) Beamte der GFP sind: Der Heeresfeldpolizeichef und die Beamten seines Stabes, die Feldpolizeidirektoren, Feldpolizeikommissare und Feldpolizeisekretäre.
b) Einstellung und Entlassung der Feldpolizeibeamten erfolgt – im Auftrage des Chefs OKW – durch den Chef A Ausl/Abw.
8. Verstärkung
Verstärkung der Gruppen GFP, Ersatz und Ablösung einzelner Beamten veranlasst auf Antrag des Heeresfeldpolizeichefs OKW (A Ausl/Abw).
Zur Verstärkung der GFP, besonders in Feindesland, können auch Soldaten aus der Truppe, die nicht Polizeibeamte sind, die aber aus persönlichen Eigenschaften – Welterfahrungen, Menschenkenntnisse, Sprachkenntnisse, besondere Gewandtheit usw. – für den GFP-Dienst als geeignet erscheinen, verwendet werden (s. hierzu Anhang Ziff. 1). Sie sind als »Hilfs-Feldpolizeibeamte« zu kommandieren und für die Dauer ihrer Verwendung bei der GFP mit der Stelle eines HFP-Beamten widerruflich zu beleihen. Ziff. 123 a und 125 Mob.Plan Heer finden sinngemäß Anwendung. Kommandierung und Ablösung erfolgt durch die vorgesetzte Kommandobehörde.
9. Unterstützung durch Feldgendarmerie und Truppe
Reicht in Einzelfällen zur Durchführung von Sondermaßnahmen, wie z. B. Durchsuchung von Ortschaften usw., das Personal der GFP nicht aus, so ist durch den Ic/AO bzw. den Leiter der Verbindungsgruppe OKW-Ausl/Abw Unterstützung durch Feldgendarmerie oder sonst geeignete Unteroffiziere und Mannschaften zu erwirken.
3. Rangverhältnisse
10. Dienststellung, Dienstbezeichnung und Dienstrang der als Wehrmachtbeamte einzustellenden Beamten regeln sich nach der Einstufung der Beamtenstellen der GFP in die Stellengruppen der Kriegsstärkenachweisungen. Entsprechend dieser Einstufung werden für die Dauer ihrer Verwendung im Feldpolizeidienst eingestellt:
a) der Leiter der GFP beim OKH nach Stellengruppe R mit der Dienstbezeichnung »Heeresfeldpolizeichef«,
b) die Leiter der Gruppen GFP und der höhere Beamte im Stabe des Heeresfeldpolizeichefs nach Stellengruppe B mit der Dienstbezeichnung »Feldpolizeidirektor«,
c) die in Kommissarstellen einzustellenden Beamten nach Stellengruppe K mit der Dienstbezeichnung »Feldpolizeikommissar«,
d) die als Sekretäre vorgesehenen Beamten nach Stellengruppe Z mit der Dienstbezeichnung »Feldpolizeisekretär«.
11. Die Feldpolizeibeamten tragen die Uniform der Wehrmachtbeamten – hellblaue Nebenfarbe – und ein lateinisches »GFP« aus weißem Leichtmetall auf den Schulterstücken.
12. Als Dienstgradabzeichen tragen die Beamten:
zu a) silberne, hellblau durchwirkte, geflochtene Schulterstücke mit 2 gelben Metallsternen,
zu b) wie vor ohne Sterne,
zu c) silberne Schulterstücke mit eingelegter hellblauer Schnur mit 2 gelben Metallsternen,
zu d) wie vor ohne Sterne.
Die als Hilfs-Feldpolizeibeamte kommandierten Soldaten tragen ihre bisherige Uniform, auf den Schulterklappen das Abzeichen GFP.
4. Aufgabe der GFP
13. Die GFP hat die Aufgabe:
a) alle volks- und staatsgefährdenden Bestrebungen, insbesondere Spionage, Landesverrat, Sabotage, feindliche Propaganda und Zersetzung im Operationsgebiet zu erforschen und zu bekämpfen;
b) das Ergebnis der Erhebungen zu sammeln und auszuwerten;
c) die zur Sicherung des Op.-Gebietes getroffenen Abwehrmaßnahmen im einzelnen durchzuführen bzw. ihre Durchführung zu überwachen sowie die militärischen Dienststellen und die Truppe, insbesondere die bei den Stäben mit der Bearbeitung von Abwehrangelegenheiten beauftragten Offiziere beratend zu unterstützen;
d) Aufgaben des militärischen Abwehrdienstes, die nicht sicherheitspolizeilicher Art sind, nach den Anordnungen der Abwehrdienststellen und ihrer Vorgesetzten zu erfüllen.
14. Verfügungen und Angelegenheiten der Geheimen Feldpolizei unterliegen nicht der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte.
5. Zuständigkeit der GFP
15. Die Geheime Feldpolizei führt gemäß Ziff. 3, 6 B und 16 im Operationsgebiet399 die polizeilichen Ermittlungen in Hoch- und Landesverratssachen, in Fällen der Spionage, Sabotage, Wehrmittelbeschädigung, der Zersetzung sowie bei sonstigen strafbaren Angriffen gegen den Staat und die Wehrmacht.
Liegt das Operationsgebiet ganz oder teilweise im Reichsgebiet, so führt die GFP die Ermittlungen gemäß Abs. 1 in Verbindung mit den örtlich vorhandenen Staatspolizeistellen. Hierzu sind Zusammenarbeit zwischen GFP und Gestapo, etwa notwendig werdende Festlegung der beiderseitigen Arbeitsgebiete, der Meldeweg usw. den jeweiligen Verhältnissen entsprechend durch Weisungen des AOK (Ic/AO im Benehmen mit Ch.Ziv.Verw.) zu regeln. Vgl. auch Ziff. 34, letzte 3 Absätze.
Die örtliche Zuständigkeit der Gruppen im OP.-Gebiet richtet sich nach dem Befehlsbereich ihrer vorgesetzten Kommandobehörde.
16. Der Chef A Ausl/Abw beim OKW, der Leiter der Verbindungsgruppe OKW-Ausl/Abw beim OKH sowie die Ic/AO bei den Armeen usw. sind unbeschadet der Rechte der Gerichtsherren befugt, die ihnen unterstellten Organe der GFP anzuweisen, Ermittlungen einzuleiten und fortzusetzen oder sonstige sicherheitspolizeiliche Maßnahmen zu treffen.
17. Die GFP ist das Hilfsorgan des Gerichtsherrn. Sie ist verpflichtet, Ersuchen des Gerichtsherrn oder des von ihm bestellten Untersuchungsführers um Ausführung einzelner Maßnahmen oder um Vornahme von Ermittlungen zu genügen und ihm Auskunft zu erteilen.
Neue Vorgänge, die strafbare Handlungen bestimmter Personen betreffen, sind dem Gerichtsherrn über den Ic/AO, falls sie besonders eilbedürftig sind, unmittelbar vorzulegen. Laufende Vorgänge und die vom Gerichtsherrn (Untersuchungsführer) angeordneten Ermittlungen werden diesem unmittelbar unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Ic/AO vorgelegt.
18. Die GFP hat bis zum Einschreiten des Gerichtsherrn, dem unverzüglich zu berichten ist, alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (vorläufige Festnahme, Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Postüberwachung usw.).
19. Die GFP bearbeitet ferner die Fälle von Verstößen gegen die im Op.-Gebiet erlassenen Verkehrs- und Aufenthalts- usw. Bestimmungen (H.Dv. 90, 1. Teil Ziff. 37), bei denen ein Verdacht gemäß Ziff. 13 gegeben ist.
6. Rechte der GFP
20. Die Dienststellen und die Beamten der GFP haben die Befugnisse, die den Behörden und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes zustehen.
21. Die Beamten der GFP sind befugt, in dringenden Fällen auf Grund ihres Ausweises die Feldgendarmerie sowie jeden Wehrmachtangehörigen unmittelbar zur Unterstützung aufzufordern. Derartigen Aufforderungen der GFP ist, soweit es der eigene Auftrag zulässt, zu entsprechen.
22. Die GFP ist zur vorläufigen Festnahme von Wehrmachtangehörigen und anderen Personen berechtigt, wenn sie bei Begehen von Verbrechen auf frischer Tat betroffen werden.
In Fällen von begründetem Spionage- usw. Verdacht ist die Festnahme im Benehmen mit den Truppenvorgesetzten oder Kommandobehörden durchzuführen.
23. Die Angehörigen der GFP sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes Zivil, in Sonderfällen auch Uniformen aller Wehrmachtteile zu tragen. Welche Uniform und welcher Dienstgrad in Frage kommen, ist in jedem Falle mit dem zuständigen Truppenvorgesetzten zu vereinbaren.
Der Leiter der Gruppe GFP entscheidet, wann aus kriminellen Gründen nicht die Uniform der GFP, sondern Zivil oder eine andere Uniform zu tragen ist.
24. Die Beamten sind auf Grund ihres Ausweises berechtigt:
a) zum Durchschreiten militärischer Absperrungen,
b) zum Betreten militärischer Dienstgebäude,
c) zur Benutzung aller militärischen Nachrichtenmittel,
d) zur Benutzung jeglicher Wehrmachtfahrzeuge, falls dienstlich erforderlich und soweit Platz vorhanden,
e) zur Anforderung von Unterkunft und Verpflegung, wenn dies bei Ausübung ihres Dienstes notwendig wird,
f) zur freien Benutzung der öffentlichen örtlichen Verkehrsmittel. Zur Fahrt auf Eisenbahnen einschließlich der Urlauberzüge sind »Blanko-Wehrmachtsfahrkarten« zu verwenden, die in Blocks zu 25 Stück an die Gruppen ausgegeben sind. Für Ausfertigung, Abrechnung und Nachforderung von Blanko-Wehrmachtfahrkarten gelten die Vorschriften für die Ausfertigung und Abrechnung von Blankokarten für Kriminal- und andere Polizeibeamte vom 15.10.1936 sinngemäß.
Nachlieferungen von Blanko-Wehrmachtfahrkarten sind auf dem Dienstwege über die zuständige Transportkommandantur bei den zuständigen Reichsbahndirektionen anzufordern. Vgl. Anhang Ziff. 2.
7. Dienstverhältnisse der GFP
25. Dienststellung der Gruppe GFP
Die Gruppe GFP ist eine militärische Einheit im Verband ihrer Kommandobehörde. Sie wird durch den Ic/AO bzw. die Verbindungsgruppe OKW-Ausl/Abw beim OKH nach Maßgabe der abwehrpolizeilichen Belange einheitlich im Befehlsbereich eingesetzt.
Gleichmäßige Aufteilung der Gruppe auf Korps, Divisionen usw. ist verboten.
Zuteilung einzelner Beamter als Verbindungsorgane zum Kommandanten des rückwärtigen Armeegebiets und zu Stäben der Generalkommandos, in besonders wichtigen Fällen vorübergehend auch zu anderen Befehlsstellen, kann zweckmäßig sein. Sie sind dann Fachberater der betr. Stäbe, bleiben aber dem Ic/AO unterstellt.
Beim Ortswechsel oder anderweitigem Einsatz der Armee usw. bleibt die Gruppe GFP im Verband ihrer Kommandobehörde. Kurzfristige Zurücklassung einzelner Beamter, z. B. zur Erledigung wichtiger Spionagefälle oder zur Einweisung der neuen Gruppe GFP, kann gegebenenfalls notwendig werden.
26. Leitung der Dienstgeschäfte
a) Die Angelegenheiten der GFP werden beim Oberkommando der Wehrmacht durch die Abwehrabteilung III bearbeitet.
b) Der Heeresfeldpolizeichef ist für einheitliche Leitung des Feldpolizeidienstes im Op.-Gebiet und gleichmäßige Ausbildung der Beamten verantwortlich.
Er ist in der Verbindungsgruppe OKW-Ausl/Abw der Sachbearbeiter für alle Fragen der GFP.
Er überwacht die Tätigkeit der GFP bei den Kommandobehörden und sorgt für engste Zusammenarbeit der Gruppen untereinander wie mit den Ordnungsdiensten (H.Dv. 90, 1. Teil Ziff. 35) und den Wehrmachtverwaltungsgebieten sowie mit den Abwehrstellen der angrenzenden stellv. Wehrkreiskommandos und der geh. Staatspolizei im Op.-Gebiet. (Vgl. hierzu Ziff 15.)
Er ist berechtigt, sich persönlich über Arbeitsstand und Arbeitsweise der Gruppen GFP zu unterrichten und im Einvernehmen mit den zuständigen Kommandobehörden erforderliche Anweisungen zu geben.
Der Heeresfeldpolizeichef bearbeitet die Personalfragen der GFP, die Einstellung der Hilfsfeldpolizeibeamten gemäß Ziff. 7 und 8, die Anforderung von Verstärkungen, Ablösung und Ersatz erkrankter oder ungeeigneter Beamter, überprüft die Führung der Kriegstagebücher und gibt auf diesen Gebieten die notwendigen Anweisungen an die Leiter der Gruppen GFP. Ersatz, Verstärkungen usw. fordert er über Verbindungsgruppe OKW-Ausl/Abw beim OKW (A Ausl/Abw) an.
Er hält Verbindung zum Geheimen Staatspolizeiamt über A Ausl/Abw beim OKW. Er wertet die Erfahrungen aus und berichtet über die Verbindungsgruppe OKW-Ausl/ Abw an OKW (A Ausl/Abw).
c) Der Leiter der Gruppe GFP beim OKH ist für die abwehrmäßige Sicherung des Hauptquartiers verantwortlich. In Fragen des Einsatzes seiner Gruppe zur Abwehr von Spionage, Sabotage usw. arbeitet er nach den Anweisungen der Verbindungsgruppe OKW-Ausl/Abw. Den Anordnungen des Kommandanten des Hauptquartiers hat er zu entsprechen.
d) Der Leiter der Gruppe GFP bei den Armeen, den Generalkommand...
Table of contents
- Cover
- Impressum
- Der Autor
- Das Buch
- Titel
- Sechs Gründe, Geßners Arbeit von 1986 unverändert zu veröffentlichen
- Einleitung
- Genesis und Entwicklung der Geheimen Feldpolizei bis zum Vorabend des Zweiten Weltkrieges
- Zur Rolle der Geheimen Feldpolizei bei der Errichtung und Absicherung des Okkupationsregimes in Polen sowie in Nord- und Westeuropa
- Zur Funktion der Geheimen Feldpolizei auf dem okkupierten Territorium der UdSSR
- Schlussbemerkungen
- Anlagen
- Quellen- und Literaturverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- Personenverzeichnis
- Ortsverzeichnis
- Anmerkungen