Besonderes Polizei- und Ordnungsrecht
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Besonderes Polizei- und Ordnungsrecht

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Besonderes Polizei- und Ordnungsrecht

About this book

Das Lehrbuch soll sowohl Praktiker in den Behörden, die sich einen Überblick ĂŒber Einzelmaterien des besonderen Polizei- und Ordnungsrecht verschaffen wollen ansprechen, als auch Studierende an den UniversitĂ€ten und Fachhochschulen. Bei der Auswahl der Rechtsgebiete haben Praxis- und PrĂŒfungsrelevanz, AktualitĂ€t und die bisherige BerĂŒcksichtigung im Schrifttum eine Rolle gespielt.Nach einem knappen dogmatischen Umriss des besonderen Polizei- und Ordnungsrechts werden im Einzelnen dargestellt: Das Versammlungsrecht, das öffentliche Vereinsrecht, das Feuerwehr-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzrecht, das Waffen- und Sprengstoffrecht, das AuslĂ€nder- und Asylrecht, das Luftsicherheitsrecht sowiedas Gewerbe- und GaststĂ€ttenrecht.Zudem wird in einem gesonderten Kapitel das Recht der neuen Medien unter dem Fokus der Gefahrenabwehr beleuchtet. Im Zentrum stehen die praktisch bedeutsamen und dogmatisch umstrittenen Fragen der "Gefahrenabwehr im Internet".

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Information

Year
2018
Print ISBN
9783170326071
eBook ISBN
9783170326095
Edition
1
Topic
Jura

1. Teil:Grundlagen

1. Kapitel:Allgemeines und besonderes Polizei- und Ordnungsrecht

A.Vom Polizeirecht zum Polizei- und Ordnungsrecht

I.Polizeirecht als umfassende Gefahrenabwehr

1Im konstitutionellen Staat des 19. Jahrhunderts war der Begriff Polizei identisch mit der Funktion der öffentlichen Verwaltung, Gefahren fĂŒr die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren;1 jedwede Gefahrenabwehr war Aufgabe der Polizei, weil der damalige materielle Polizeibegriff Polizei mit Gefahrenabwehr gleichsetzte.2 Es war dann konsequent, in allen Verwaltungsbereichen zur Beschreibung der jeweiligen Gefahrenabwehr von Polizei zu sprechen und die diesbezĂŒglichen AktivitĂ€ten als Bau-, Feuer-, Fremden-, Wege-, Markt-, Sitten-, Vereins-, Versammlungs-, Press- und VeterinĂ€rpolizei zu kennzeichnen.3
2Diese Vorstellung von Polizei hatte in der Republik von Weimar Bestand und der fortwirkende materielle Polizeibegriff fand seinen Ausdruck in der Generalklausel des § 14 Preuss. Polizeiverwaltungsgesetz von 1931: „Die Polizeibehörden haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemĂ€ĂŸem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird.“ Die im Preuss. PVG auf diese Weise beschriebene Rechtsmaterie hieß Polizeirecht.4

II.Entpolizeilichung nach dem 2. Weltkrieg

3Im totalitĂ€ren Staat des Nationalsozialismus wurden Polizei und Polizeirecht missbraucht. Die LĂ€nder- und die kommunalen Polizeien wurden „verreichlicht“ und durch Verschmelzung mit SA und SS Teil eines umfassenden Polizeiapparats. Aus der Generalklausel zur Gefahrenabwehr wurde durch Umdeutung der Begriffe öffentliche Sicherheit und Ordnung eine Generalklausel zur Errichtung und Aufrechterhaltung der nationalsozialistischen Ordnung in ihrer ganzen TotalitĂ€t.5
4Auf diesem Hintergrund ging es den westlichen Alliierten nach dem Ende des 2. Weltkrieges darum, den Polizeiapparat zu entnazifizieren und zu entmilitarisieren, aber auch ihn durch Dezentralisierung und Entpolizeilichung zu demokratisieren.6 Mit der Dezentralisierung wurde die Polizeigewalt auf die LÀnder- und Kommunalebene verlagert, mit der Entpolizeilichung die Polizeigewalt auf Vollzugsaufgaben beschrÀnkt und die allgemeine Gefahrenabwehr den örtlichen Sicherheits- und Ordnungsbehörden zugeordnet.7
5So wurde aus der Feuerpolizei die kommunale Feuerwehr, aus der Fremdenpolizei das AuslĂ€nderamt und aus der Wegepolizei die Straßenverkehrsbehörde. Der nun als Vollzugspolizei verstandenen Polizei8 blieben nur die Gefahrenabwehr im ersten Zugriff vor Ort fĂŒr die am Schreibtisch arbeitende Ordnungsbehörde, die Überwachung des Straßenverkehrs und die VerhĂŒtung und AufklĂ€rung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die nur oder ĂŒberwiegend vor Ort erledigt werden konnten. Zu diesem neuen VerstĂ€ndnis von Polizei passte die Übertragung der Aufgabe, anderen Behörden Vollzugshilfe zu leisten.
6Mit der Entpolizeilichung konnte das VerstÀndnis von Polizei und Polizeirecht kein umfassendes mehr sein. Aus der Polizei gingen in den LÀndern des Trennsystems die Vollzugspolizei und die Sicherheits- und Ordnungsbehörden bzw. in den LÀndern mit Einheitssystem der Polizeivollzugsdienst und die Polizeibehörden hervor.9 Aus dem Polizeirecht wurde damit zwangslÀufig das Polizei- und Ordnungsrecht; der Doppelname verdankt seine Entstehung also der Entpolizeilichung nach dem Ende des 2. Weltkriegs.10

III.Repolizeilichung der Gefahrenabwehr

7Herausgefordert durch organisierte KriminalitĂ€t und Terrorismus haben die Landesgesetzgeber seit Ende der 1980er Jahre der Polizei auf der Grundlage des Vorentwurfs zur Änderung des Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes vom 12.3.198611 das Vorfeld der konkreten Gefahr eröffnet12 und die Aufgabe der Gefahrenabwehr um die vorbeugende BekĂ€mpfung von Straftaten erweitert. ZusĂ€tzlich haben sie auch die Gefahrenvorsorge in Gestalt der Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr in ihren Polizei- und Ordnungsgesetzen geregelt.
8Diese beiden Formen der Gefahrenvorsorge sind in den BundeslĂ€ndern den Polizei- und Ordnungsbehörden auf unterschiedliche Weise ĂŒbertragen worden; in den meisten LĂ€ndern durch Erweiterung der zentralen Aufgabenzuweisung zur Gefahrenabwehr13 und in vier BundeslĂ€ndern durch tatbestandliche ErgĂ€nzungen in den Befugnisnormen ihrer Polizeigesetze.14 Beim Aufgabenzuweisungsmodell weisen sieben BundeslĂ€nder originĂ€r der Polizei (Polizeivollzugsdienst) die vorbeugende BekĂ€mpfung von Straftaten mit ihren beiden UnterfĂ€llen der VerhĂŒtung von Straftaten und der Vorsorge fĂŒr die kĂŒnftige Strafverfolgung zu,15 wĂ€hrend fĂŒnf andere ihr nur die VerhĂŒtung von Straftaten originĂ€r ĂŒbertragen.16
9Die Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr fĂŒr die Hilfeleitung und das Handeln in GefahrenfĂ€llen obliegt in sechs LĂ€ndern originĂ€r der Polizei17 und in den anderen den Polizei- und Ordnungsbehörden gemeinsam.18 Im Befugniszuweisungsmodell sind die vorbeugende BekĂ€mpfung von Straftaten und die Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr originĂ€r der Polizei (Polizeivollzugsdienst) zugewiesen. Mit diesen Aufgaben- bzw. Befugniserweiterungen sind der Polizei neue, ĂŒberwiegend originĂ€re BetĂ€tigungsfelder zugewachsen, die sie im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr bestellt, weil die Erweiterungen nicht auf einem Spezialgesetz, sondern auf der allgemeinen Polizeirechtsgesetzgebung beruhen.19

B.Das Polizei- und Ordnungsrecht als Gegenstand der Gesetzgebung

I.Art. 70 GG als grundsÀtzliche Kompetenzverteilung

10In Art. 70 GG findet sich die „Grundregel“ des Bundesstaates fĂŒr die Verteilung der GesetzgebungszustĂ€ndigkeiten auf Bund und LĂ€nder.20 Art. 70 Abs. 1 GG statuiert ein Regel-Ausnahme-VerhĂ€ltnis, wonach der Bund nur die ihm zugewiesen Kompetenzen hat, wĂ€hrend der nicht ausdrĂŒcklich zugewiesene Rest als Residualkompetenz in die ZustĂ€ndigkeit der LĂ€nder fĂ€llt.21 In Art. 70 Abs. 2 GG wird hinsichtlich der ZustĂ€ndigkeit des Bundes zwischen der ausschließlichen und der konkurrierenden Gesetzgebung unterschieden.
11Die Art. 71 und 72 GG regeln in Ansehung dieser beiden Gesetzgebungsarten das VerhĂ€ltnis zwischen Bund und LĂ€ndern beim Zugriff auf die Kompetenzen. Bei der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz hat der Bund den exklusiven Zugriff22 und die LĂ€nder sind nach Art. 71 GG von der Gesetzgebung ausgeschlossen, es sei denn sie wĂ€ren durch ein Bundesgesetz ausdrĂŒcklich ermĂ€chtigt. Bei der konkurrierenden Gesetzgebung normiert Art. 72 Abs. 1 GG eine Landeskompetenz fĂŒr die in Art. 74 Abs. 1 GG enthaltenen Gesetzgebungsmaterien, die allerdings unter dem Vorbehalt steht, dass der Bund seine parallel bestehende Zugriffsmöglichkeit auf diese nicht ausĂŒbt.23
12Übt er seine Kompetenz aber aus, sind die LĂ€nder nicht allein deshalb unzustĂ€ndig, weil der Bund auf einem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung ĂŒberhaupt ein Gesetz erlassen hat.24 Die aus Art. 7...

Table of contents

  1. Deckblatt
  2. Impressum
  3. Vorwort
  4. Literaturverzeichnis
  5. 1. Teil: Grundlagen
  6. 2. Teil: Die Gebiete des besonderen Polizei- und Ordnungsrechts
  7. 3. Teil: Gefahrenabwehr und neue Medien
  8. Anhang
  9. Stichwortverzeichnis