Der Bebauungsplan in der Praxis
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Der Bebauungsplan in der Praxis

Grundlagen, AbwÀgungs- und Festsetzungstechnik, Kommunikation und Verfahren, Kalkulation nach HOAI

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Der Bebauungsplan in der Praxis

Grundlagen, AbwÀgungs- und Festsetzungstechnik, Kommunikation und Verfahren, Kalkulation nach HOAI

About this book

Im vorliegenden Studien- und Praxishandbuch werden die wichtigsten Informationen und Hinweise fĂŒr die Entwicklung eines Bebauungsplans, die ordnungsgemĂ€ĂŸe DurchfĂŒhrung des dazugehörigen Verfahrens und die Kalkulation des Bebauungsplans nach der Honorarordnung fĂŒr Architekten und Ingenieure zusammengestellt. Schwerpunkt ist die mit Hinweisen aus der Planungspraxis angereicherte ErlĂ€uterung der einzelnen Festsetzungsmöglichkeiten mit zahlreichen Abbildungen und spezifischen Hinweisen zu wiederkehrenden AbwĂ€gungsgesichtspunkten und BegrĂŒndungsansĂ€tzen. Neueste Aufsatzliteratur und Rechtsprechung sowie sĂ€mtliche Änderungen des Baugesetzbuchs 2017 sind eingearbeitet.

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Information

Year
2018
eBook ISBN
9783170318199
Edition
1
Topic
Law
Index
Law

Kapitel 1:Grundlagen

I.Stellung des Bebauungsplans im zweistufigen System der Bauleitplanung

1.Das System der rĂ€umlichen Planung im Überblick

Bauleitplanung im Allgemeinen und Bebauungsplanung als verbindlicher Teil der Bauleitplanung im Besonderen findet nicht im luftleeren Raum statt, sondern ist in ein Geflecht von Planungsebenen eingebettet, dessen Stufen aufeinander bezogen sind. Dieses „aufeinander bezogen sein“ heißt „Gegenstromprinzip“ und hat seinen rechtlichen Niederschlag in § 1 Abs. 3 Raumordnungsgesetz (ROG)1 gefunden.
Dahinter steht ein rechtlich verankerter Anspruch auf Koordination zwischen den verschiedenen Ebenen der rĂ€umlichen Planung von Bund, LĂ€ndern und Gemeinden, dass sich nĂ€mlich die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der TeilrĂ€ume einerseits in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfĂŒgen soll; andererseits soll die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums auch die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner TeilrĂ€ume berĂŒcksichtigen.
Dieses im Raumordnungsgesetz verankerte Prinzip ist kein bundesrechtlicher Plan, sondern muss von den in den LĂ€ndern und Regionen aufzustellenden RaumordnungsplĂ€nen, z. B. den Landes- und RegionalplĂ€nen, noch konkretisiert und zu verbindlichen Zielen verdichtet werden, an die sich die örtliche Bauleitplanung wiederum durch das in § 1 Abs. 4 BauGB formulierte „Anpassungsgebot“ halten muss (s. nachfolgenden Punkt).
Abbildung 1: System der rÀumlichen Planung
images/Abb_001
Quelle: Eigene Grafik nach BauGB und ROG
*zu den Einzelheiten des Entwicklungsgebotes vgl. Kap. 1.I.3.
Eher raumordnungspolitisch sind hingegen die von der Ministerkonferenz fĂŒr Raumordnung (MKRO) 2006 verabschiedeten neuen Leitbilder zur Raumentwicklung in Deutschland zu verstehen, die die raumrelevanten Fachpolitiken von Bund und LĂ€ndern sowie die kommunale Bauleitplanung auffordern, die Inanspruchnahme neuer FlĂ€chen fĂŒr Siedlungs- und Verkehrszwecke in Anlehnung an die Nachhaltigkeitsstrategie des Bundes bis zum Jahr 2020 deutlich zu reduzieren.2
Bereits 1998 wurden die Aufgaben und Leitvorstellungen des Raumordnungsgesetzes unter Aufnahme des Prinzips der Nachhaltigkeit grundlegend ĂŒberarbeitet sowie die GrundsĂ€tze der Raumordnung neu definiert (§§ 1, 2 ROG),3 was nach dem MustereinfĂŒhrungserlass die Integrationswirkung der rĂ€umlichen Planung im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung erhöhen und die Region als rĂ€umliche Planungsebene stĂ€rken sollte.4 Auch im Baugesetzbuch wurde zeitgleich in § 1 Abs. 5 eingefĂŒhrt, dass die BauleitplĂ€ne zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen sollen (vgl. Kap. 1.I.4).

2.Das Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung

„Die BauleitplĂ€ne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen,“ so bestimmt es § 1 Abs. 4 BauGB.
Das Raumordnungsgesetz unterscheidet in seinem § 3 Abs. 1 zwei verschiedene Arten von Festlegungen, nĂ€mlich Ziele (Nr. 2) und GrundsĂ€tze der Raumordnung (Nr. 3). Die Beurteilung der Grundsatzfestlegungen umfasst gemĂ€ĂŸ § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes als Vorgaben fĂŒr nachfolgende AbwĂ€gungs- oder Ermessensentscheidungen. Sie können – im Unterschied zu den Zielen der Raumordnung – bei sachgerechter AbwĂ€gung zurĂŒckgestellt werden (zu den AbwĂ€gungsgrundsĂ€tzen vgl. Kap. 1.III).
Zielfestlegungen hingegen sind gemĂ€ĂŸ § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von rĂ€umlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom TrĂ€ger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in RaumordnungsplĂ€nen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes. Ziele der Raumordnung sind gemĂ€ĂŸ § 4 Abs. 1 ROG bei raumbedeutsamen Planungen zu beachten. Die hieraus resultierende strikte Anpassungspflicht bewirkt, dass das Ziel in der AbwĂ€gung auf kommunaler Ebene als „Letztentscheidung“ nicht ĂŒberwunden werden kann.5 VerstĂ¶ĂŸt bereits der FlĂ€chennutzungsplan gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, so kann daraus folglich auch kein rechtswirksamer Bebauungsplan mehr entwickelt werden.6
Der Plangeber des Raumordnungsplans kann Ausnahmen von Zielfestlegungen formulieren, die möglichst konkret zu beschreiben sind oder zumindest durch BeispielfĂ€lle konkretisiert werden sollten. Dabei dĂŒrfen Ausnahmen von einer raumordnerischen Zielfestlegung zusĂ€tzlich von der DurchfĂŒhrung eines Verfahrens abhĂ€ngig gemacht werden, wenn die Voraussetzungen und Bindungen eines solchen Verfahrens hinreichend bestimmt oder wenigstens bestimmbar sind.7 Gerade bei Zielfestlegungen der Raumordnung ist auf sorgfĂ€ltige AbwĂ€gung zu achten. Gemeindliche Belange sind dabei in der landesplanerischen AbwĂ€gung zu berĂŒcksichtigen. Eine BeschrĂ€nkung der gemeindlichen Planungshoheit kann daher nur damit gerechtfertigt werden, dass fĂŒr die betreffende Zielfestlegung erhebliche ĂŒbergemeindliche landesplanerische Interessen gegeben sind.
Nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG)8 muss den Gemeinden das Recht gewÀhrleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Der kommunalen Bauleitplanung, die u. a. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft rÀumlich steuert, werden also durch die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gewisse Grenzen gesetzt. Insgesamt kommt es im Ergebnis darauf an, kommunale Eigenentwicklung zu gewÀhrleisten und dennoch eine koordinierte Landes- und Regionalplanung zu ermöglichen.

3.Das Entwicklungsgebot aus dem FlÀchennutzungsplan

Die örtliche Bauleitplanung ist ein zweistufiges System, das aus einem vergröberten Konzept fĂŒr die ganze Gemeinde, dem FlĂ€chennutzungsplan, und den kleinrĂ€umlichen BebauungsplĂ€nen besteht, die nach § 1 Abs. 3 BauGB aufzustellen sind, sobald und soweit sie erforderlich sind (zum Planerfordernis vgl. Kap. 1.II).
Die Beziehung beider BauleitplĂ€ne zueinander wird in § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB formuliert: „BebauungsplĂ€ne sind aus dem FlĂ€chennutzungsplan zu entwickeln. Dieses Beziehung heißt „Entwicklungsgebot“.
Hierbei steht der Gemeinde jedoch nach frĂŒher Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes9 ein gewisser Gestaltungsspielraum zu, denn auch wenn von der im FlĂ€chennutzungsplan dargestellten Grundkonzeption – nur unwesentlich – abgewichen wird, kann diese Grundkonzeption noch gewahrt sein. Die Schwelle, die im Einzelfall nicht ĂŒberschritten werden darf, ist die sich aus den Darstellungen des FlĂ€chennutzungsplans ergebende geordnete stĂ€dtebauliche Entwicklung, die durch den hieraus entwickelten Bebauungsplan nicht beeintrĂ€chtigt werden darf. Innerhalb einer flĂ€chenmĂ€ĂŸig großen gemischten BauflĂ€che, die gleichermaßen der Entwicklung der Wohnfunktion und der Entwicklung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören dient, ist es völlig unproblematisch, fĂŒr den Geltungsbereich eines deutlich kleineren Bebauungsplans auch ein Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO), ein Kerngebiet (§ 6 BauNVO) oder, neu seit 2017, ein Urbanes Gebiet nach § 6a BauNVO zu entwickeln. Aus einer gewerblichen BauflĂ€che lĂ€sst sich hingegen kein (Allgemeines) Wohngebiet mehr entwickeln, weil dies nicht mehr der beabsichtigten geordneten stĂ€dtebaulichen Entwicklung entspricht.
Eher großzĂŒgig wurde in diesem Zusammenhang in der Fachwelt10 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 200311 empfunden, nach der in einem Bebauungsplan festgesetzte FlĂ€chen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB aus einer im FlĂ€chennutzungsplan als Wald dargestellten FlĂ€che möglich sein soll.
Die Frage nach der BeeintrĂ€chtigung der geordneten stĂ€dtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets spielt im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a und dem Bebauungsplan zur Einbeziehung von AußenbereichsflĂ€chen in das beschleunigte Verfahren nach dem neuen § 13b BauGB eine besondere Rolle (vgl. Kap. 1.II.4./5), da diese PlĂ€ne vom Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB ausgenommen wurden, solange keine solche BeeintrĂ€chtigung zu befĂŒrchten ist.
Um auch fĂŒr BebauungsplĂ€ne, die im „Normalverfahren“ aufgestellt werden (vgl. hierzu Kap. 3.II), eine zeitnahe Option zu eröffnen, nicht aus dem FlĂ€chennutzungsplan entwickelbare Inhalte des Bebauungsplans möglich zu machen, kann der FlĂ€chennutzungsplan nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB ggf. parallel zum Bebauungsplan so geĂ€ndert werden, das die Entwicklung hiernach möglich ist. Dieses Parallelverfahren ist nach Auffassung des BVerwG dadurch gekennzeichnet, dass die einzelnen Abschnitte beider Planverfahren in einem angemessenen zeitlichen Bezug stehen und dass eine dem Entwicklungsgebot entsprechende inhaltliche Abstimmung der PlanentwĂŒrfe möglich und gewollt ist. Die einzelnen Verfahrensschritte mĂŒssen nicht im zeitlichen Gleichschritt stattfinden. Der Bebauungsplan kann sogar in einzelnen Verfahrensabschnitten einen Vorlauf haben, wenn er inhaltlich auf den Entwurf des FlĂ€chennutzungsplans abgestimmt ist.
FĂŒr den Fall, dass die Anforderungen des § 8 Abs. 3 BauGB nicht hinreichend beachtet worden sind, enthĂ€lt § 214 Abs. 2 Nr. 4 BauGB eine so genannte Heilungsvorschrift. Danach ist ein solcher Fehler unbeachtlich, wenn durch ihn die geordnete stĂ€dtebauliche Entwicklung nicht beeintrĂ€chtigt wird bzw. wurde.

4.Die PlanungsgrundsÀtze und ihre Bedeutung

Nach § 1 Abs. 5 BauGB sollen die BauleitplÀne vieles gewÀhrleisten, nÀmlich
‱ eine nachhaltige stĂ€dtebauliche Entwicklung, (NEU 1998)12
‱ die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschĂŒtzenden Anforderungen
‱ auch in Verantwortung gegenĂŒber kĂŒnftigen Generationen (NEU 2004)13 miteinander in Einklang bringt,
‱ und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter BerĂŒcksichtigung der WohnbedĂŒrfnisse der Bevölkerung gewĂ€hrleistet (NEU 2017).14
‱ Hierzu soll die stĂ€dtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen (NEU 2013).15
Die BauleitplÀne sollen dazu beitragen,
‱ eine menschenwĂŒrdige Umwelt zu sichern,
‱ die natĂŒrlichen Lebensgrundlagen zu schĂŒtzen und zu entwickeln
‱ sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, (NEU 2011)16
‱ sowie die stĂ€dtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Der Gemeinde wird also die Aufgabe ĂŒbertragen, zwischen all diesen gleichwertigen GrundsĂ€tzen in jedem einzelnen Planungsfall immer wieder einen gerechten Ausgleich zu finden und dabei vom Prinzip der Nachhaltigkeit auszugehen. Sie ist dadurch aber nicht zu einem bestimmten Ergebnis verpflichtet.17
Die §§ 1 Abs. 5 Satz 2 und 1a Abs. 5 BauGB bestĂ€tigen seit 2011, dass klimawandelgerechte Festsetzungen eines Bebauungsplans stets von einem stĂ€dtebaulichen Grund getragen werden. Auf einen Ortsbezug der Regelungen kommt es nach ĂŒberwiegender Auffassung mithin nicht (mehr) an. Örtliche VerhĂ€ltnisse können danach klimawandelgerechte Festsetzungen im Einzelfall beschrĂ€nken; diese sind allerdings nicht relevant, wenn es darum geht, ĂŒberhaupt Festsetzungen aus Anlass des Klimawandels zu begrĂŒnden.18
Die mit dem BauGB 201319 eingefĂŒhrte so genannte „Umwidmungssperrklausel“ stellt klar, dass die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter FlĂ€chen begrĂŒndet werden soll. Dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere BrachflĂ€chen, GebĂ€udeleerstand, BaulĂŒcken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zĂ€hlen können. Die Neuregelung ist zusammen mit § 1a Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB zu sehen, wonach landwirtschaftlich, als Wald oder fĂŒr Wohnzwecke genutzte FlĂ€chen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden sollen und wonach dies in der AbwĂ€gung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berĂŒcksichtigen ist. Sie stellt insoweit klar, da...

Table of contents

  1. Deckblatt
  2. Impressum
  3. Vorwort
  4. Abbildungsverzeichnis
  5. AbkĂŒrzungsverzeichnis
  6. Verzeichnis der Monographien und LehrbĂŒcher
  7. Verzeichnis der verwendeten AufsÀtze
  8. Verzeichnis weiterer Materialien
  9. Kapitel 1: Grundlagen
  10. Kapitel 2: Bestandteile und Inhalt des Bebauungsplans
  11. Kapitel 3: Organisationsaspekte und Bebauungsplanverfahren
  12. Kapitel 4: Kalkulation des Bebauungsplans nach HOAI
  13. Kapitel 5: Woran scheitern BebauungsplĂ€ne?
  14. Anhang 1: Baugesetzbuch (§§ 1–13b)
  15. Anhang 2: Baunutzungsverordnung
  16. Anhang 3: Verzeichnis der gerichtlichen Entscheidungen
  17. Stichwortverzeichnis