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Einführung in die Staatslehre
Die geschichtlichen Legitimitätsgrundlagen des demokratischen Verfassungsstaates
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Einführung in die Staatslehre
Die geschichtlichen Legitimitätsgrundlagen des demokratischen Verfassungsstaates
About this book
Das Werk vermittelt die theoretischen und geschichtlichen Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaates. Es betont den Einfluss des angelsächsischen Rechtdenkens auf den demokratischen Verfassungsstaat und das Völkerrecht der Neuzeit und verteidigt die Rechtsgrundlagen unserer politischen Ordnung gegen autoritäre und ökonomistische Fehldeutungen.Aus dem Inhalt: - Der Unterschied von "rule of law" und Rechtsstaat- Die zwei französischen Revolutionen 1789 und 1792- Nachwort 2003 zur politischen WeltlageZielgruppe/Target groups: Studenten der Rechtswissenschaft, der Ökonomie und Politologie
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Information
§ 1 Einleitung
1
Die im Grundgesetz verfasste Staatsordnung der Bundesrepublik ist eine Variante des Staatstypus »demokratischer Verfassungsstaat«, der sich im Laufe der Neuzeit, von England, Amerika und der Französischen Revolution ausgehend, über die westliche Welt verbreitet hat. Ein vertieftes Verständnis unseres öffentlichen Rechts setzt eine gewisse Vertrautheit mit diesem Staatstypus, seinen Grundgedanken, seinen Problemen und seiner Geschichte, voraus. Erst aus dieser Vertrautheit gewinnen der Jurist und der an Staat, Politik und öffentlichem Recht Interessierte den Einblick in die Gründe und Zwecke der staatsrechtlichen Institutionen und damit die Fähigkeit zu ihrer wissenschaftlichen Interpretation, Fortbildung und Ergänzung und zur Teilnahme an der Diskussion um Verfassungsreformen. Staatslehre wird deshalb in den juristischen Fakultäten entweder als Einführung in das öffentliche Recht oder als Vertiefung des öffentlichen Rechts gelehrt – je nachdem, ob man es vorzieht, vom Allgemeinen zum Besonderen fortzuschreiten oder induktiv vom Besonderen auf das Allgemeine zurückzugehen.
Der Staat ist ein in seiner Komplexität unerschöpfliches Thema. Er gibt Anlass zu politischen, ideologischen, anthropologischen, ökonomischen, historischen, ideengeschichtlichen, ethischen, phänomenologischen und anderen Fragen. Die Staatslehre ist deshalb eine Wissenschaft, in der heute, im Zeitalter der Spezialisierung, viele Disziplinen zusammenwirken, insbesondere Politologie, Volkswirtschaftslehre, Geschichte und Philosophie in ihren verschiedenen Ausfächerungen. Die im Bereich der Rechtswissenschaft angesiedelte Staatslehre (oder »Allgemeine« Staatslehre) hat eine doppelte Funktion: Sie ist – als Wissenschaft – der Beitrag, den der Jurist aus seiner Vertrautheit im Umgang mit den Normen und Institutionen des Rechts zu den interdisziplinären Staatswissenschaften zu leisten vermag. Sie ist andererseits – als Lehrfach – die Heraussortierung und Vermittlung der Erkenntnisse der interdisziplinären Staatswissenschaften, die den Juristen besonders angehen.
Ihn geht besonders an, was dem vertieften Verständnis der staatsrechtlichen Institutionen dient. Diesem Zweck dient es in erster Linie, wie schon Savigny gelehrt hat, die Institutionen bis zu ihrer geschichtlichen Wurzel zurückzuverfolgen. Das gilt für die Institutionen des öffentlichen Rechts noch mehr als für die des Zivilrechts. Man versteht sie am besten aus den historischen Situationen, in denen sie sich durchgesetzt und bewährt haben. Welche Zwecke, Interessen und Mächte standen dahinter? Welchen Übeln oder Gefahren sollten sie abhelfen? Welche Mächte und Interessen stellten sich ihnen entgegen? Gelten die Rechtfertigungsgründe, die sie damals trugen, auch noch unter den heutigen veränderten Umständen? Was wären die Realalternativen? Was lehrt die geschichtliche Erfahrung über Sinn, Bewährung, Stabilität oder Gefährdung dieser Institutionen? Was ergibt sich daraus für ihre Interpretation und eventuell für ihre Reformbedürftigkeit?
Solche und ähnliche Fragen lassen sich nur beantworten, wenn man die einzelnen staatsrechtlichen Institutionen nicht isoliert, sondern als Ausfächerungen des Typus »demokratischer Verfassungsstaat« versteht. So haben z. B. Grundrechte, Parteien oder Wahlen in einem demokratischen Verfassungsstaat mit Gewaltenteilung und richterlicher Unabhängigkeit eine gänzlich andere Bedeutung als etwa in Systemen des sog. »demokratischen Zentralismus«. Es kommt darauf an, den demokratischen Verfassungsstaat aus seinen Grundgedanken heraus zu verstehen; dann ergeben sich daraus von selbst Gesichtspunkte für die Interpretation seiner einzelnen Institutionen.
Einer »Einführung« in die Staatslehre ist es angemessen, vor allem die Grundgedanken des demokratischen Verfassungsstaates aufzusuchen und die Grundlinien ihrer Entwicklung zu verfolgen. Die Erinnerung an die Grundgedanken wachzuhalten ist um so dringender, als Krisen der Weltwirtschaft, die Reduzierung des Lebensstandards, die Verschärfung der Verteilungskämpfe, neuentwickelte Erpressungsmethoden, Polarisierung und Reideologisierung zu Legitimitätserschütterungen des demokratischen Verfassungsstaates führen können. Es wird dann darauf ankommen, sich bewusst zu sein, dass und warum der demokratische Verfassungsstaat trotz seiner Schwächen die wesentlichen Probleme langfristig besser lösen kann als jeder andere Staatstypus: weil er nämlich die verhältnismäßig günstigsten Realbedingungen für inneren Frieden, Freiheit und Gerechtigkeit schafft.
Zu sagen: Friede, Freiheit und Gerechtigkeit seien die Legitimitätsgrundlagen des demokratischen Verfassungsstaates, mag auf den ersten Blick abstrakt erscheinen. In der Tat bezeichnen diese Begriffe nur schlagwortartig sehr komplexe Sachverhalte. Sie gewinnen aber Inhalt und Leben aus den konkreten geschichtlichen Situationen des Bürgerkrieges, des Terrors und der Ungerechtigkeiten, die eine Herausforderung an die menschliche Vernunft bedeutet haben und auf die die Entwicklung des demokratischen Verfassungsstaates die Antwort gewesen ist. Der konfessionelle Bürgerkrieg des 16. Jahrhunderts erweckte die Sehnsucht nach innerem Frieden. Nur der auf dem Prinzip der Souveränität beruhende moderne Staat konnte den Bürgerkrieg beenden. Er brachte aber in seiner absolutistischen Variante zugleich die Gefahr des konfessionellen und geistigen Terrors mit sich und weckte die Sehnsucht nach Freiheit, die nur die Bändigung des Staates im Verfassungsstaat stillen konnte. Der Verfassungsstaat aber erwies sich in seiner ursprünglichen Gestalt als vereinbar mit Sklaverei, Klassenspaltung und sozialem Elend. Die Sehnsucht nach mehr Gerechtigkeit konnte und kann nur durch eine Fortentwicklung zum demokratischen und sozialen Verfassungsstaat gestillt werden.
Zur Staatslehre gehören geschichtliche Darlegungen. Aber die Staatslehre ist nicht Verfassungsgeschichte. Sie erörtert ihre Probleme systematisch und blendet historische Rückblicke nur ein. Vor allem aber beschränkt sie sich nicht wie die Verfassungsgeschichte auf den deutschen Raum. Dass die geschichtlichen Rückblicke mehr noch auf die angelsächsische als auf die französische Geschichte eingehen, beruht nicht einfach nur auf einer persönlichen Vorliebe des Verfassers. Der Grund dafür ist vor allem, dass die rechtliche Bedingtheit der Staatsmacht, die »rule of law«, die wir der angelsächsischen Tradition verdanken, die letztlich entscheidende Grundlage für Freiheit und Demokratie ist. Der französischen Tradition verdanken wir in erster Linie die Ideen der Souveränität und der Gleichheit, die in Verbindung mit der »rule of law« den demokratischen Verfassungsstaat ausmachen, ohne diesen Zusammenhang jedoch Freiheit und Demokratie nicht gewährleisten können. Da die geschichtliche Verbundenheit Deutschlands mit Frankreich stets enger war als mit England und Amerika, sind die angelsächsischen Wurzeln des demokratischen Verfassungsstaates, die eineinhalb Jahrhunderte älter sind als die Französische Revolution, in Deutschland weniger bewusst und bedürfen deshalb etwas eingehenderer Darstellung.
2
Der Fortschritt ist nicht abgeschlossen, sondern bedarf der Institutionalisierung eines Systems globaler Kooperation, das die äußere Souveränität der Staaten beschränkt. Nur auf diese Weise können die Herausforderungen unserer Zeit bewältigt werden: die Sicherung des Weltfriedens, die Ernährung der Menschheit, die Rettung von Luft und Wasser, eine langfristige Vorratswirtschaft der Ressourcen, die Lösung des Energieproblems, die Infrastrukturprobleme, der Ausgleich der Weltregionen, die allgemeine Teilhabe an Bildung und Kultur, die notwendige Umgewöhnung auf einen bescheideneren und vielleicht nicht mehr wachsenden Lebensstandard.
Die Parole der Französischen Revolution »Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit« hat den inneren Frieden schon vorausgesetzt. Die Idee des Fortschritts ist insgesamt vierstufig: Friede, Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit. Die Entwicklung seit der Französischen Revolution hat sich auf Freiheit und Gleichheit beschränkt. Das Element der »Brüderlichkeit« (heute sagen wir weniger pathetisch: der Solidarität und Kooperation) wurde lediglich ansatzweise mit der innerstaatlichen Sozialstaatlichkeit in Angriff genommen, aber keineswegs konsequent und global zum Problem gemacht. Nunmehr kann die globale Kooperation und Solidarität schlechterdings zur Überlebensfrage der Menschheit werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass das schon Erreichte an Friede, Freiheit und Gerechtigkeit zunächst einmal festgehalten wird.
Aber die Gefahr ist groß, dass wir, anstatt auf dieser Grundlage die ungeheuren Probleme, die auf uns zukommen, anzupacken, die Grundlagen selbst in Frage stellen, und zwar als Erstes den inneren Frieden: durch Anheizen der Rechts-Links-Polarisierung, durch rücksichtslose Verteilungskämpfe auf Kosten der Gesamtheit und der nicht organisierbaren Gruppen, durch ideologisch simplifizierende Feindbilder (»das Kapital«, »die Linken« usw.) und durch die Vorstellung, der Sieg über den »Feind« sei die Voraussetzung zur Lösung der komplexen Weltprobleme. Kommt jedoch zu all den drängenden Problemen eine bürgerkriegsähnliche innere Spannung hinzu, so beginnen wir wieder da, wo wir im 16. Jahrhundert begonnen haben: Als Erstes wird der innere Friede erzwungen und mit dem Verlust von Freiheit und Gerechtigkeit bezahlt werden. Welche Seite immer siegt, sie kann sich nur behaupten, wenn sie den Bürgerkrieg mit Polizeimitteln weiterführt, also Terror übt. Damit können vielleicht einige Probleme kurzfristig gelöst werden, die Lösung der Gesamtprobleme aber wird erheblich erschwert. Diese Erschwerung hat zwei Gründe. Einmal: In einem Klima von Furcht und Anpassung werden Vernunft und Kreativität erstickt. Zum anderen: Die Probleme sind so komplex, dass Lösungen nur im offenen Prozess freier Diskussion und Kooperation gefunden werden können. Deshalb erweisen sich alle Diktatoren ohne Ausnahme nach kurzer Zeit als borniert und rückständig. Freiheit bietet zwar auch keine Gewähr dafür, dass sich die Vernunft durchsetzt, aber sie ist die erste und unerlässliche Voraussetzung dafür. Nur durch ein Optimum an Freiheit und Vernunft kann es zu der globalen Kooperation kommen, die für das Überleben der Menschheit unerlässlich ist.
Ein Grundproblem, das es gegenwärtig zu lösen gilt, ist, Institutionen zu schaffen, die einerseits mächtig genug sind, die Gemeinschaftsinteressen gegenüber den mächtigen gesellschaftlichen Verbänden, z. B. gegenüber multinationalen Konzernen und Gewerkschaften, durchzusetzen, und die andererseits die Verfassungsinstitutionen, die die Freiheit und Demokratie gewährleisten, unangetastet lassen. Alle Diktaturen bewerkstelligen das Gegenteil: Sie zerstören die Freiheit der Schwachen, bleiben aber abhängig von großen partikularen Mächten wie Wirtschaft, Militär, Geheimdiensten oder Partei. Die Staatslehre würde erst abgerundet durch die Erörterung der aktuellen politischen Frage: Was tun, um den Vorrang der Gemeininteressen vor Partikularinteressen bei Aufrechterhaltung von Freiheit und Menschenwürde zu gewährleisten? Inwiefern sind unsere nationalen und internationalen Institutionen reformbedürftig? Diese Fragen sind jedoch nicht mehr Gegenstand dieses Buches, das sich vielmehr darauf beschränkt, die geschichtlichen Legitimationsgrundlagen des demokratischen Verfassungsstaates in Umrissen darzulegen. Es versteht Staatslehre als Versuch der Aufklärung über die Realbedingungen von Frieden, Freiheit und Gerechtigkeit unter Auswertung der Geschichte des demokratischen Verfassungsstaates.
3
Eine Staatslehre, die versucht, zu den politischen Gründen und Hintergründen des demokratischen Verfassungsstaates durchzudringen, ist weder empirisch-beschreibend noch normativ-postulierend, d. h. sie antwortet weder bloß auf die Frage: »Wie ist der Staat tatsächlich beschaffen?« (soziologische Frage nach der Staatswirklichkeit), noch bloß auf die Frage: »Wie sollte der Staat beschaffen sein?« (ethische oder normative Frage nach dem Staatsideal). Vielmehr wird die empirische Frage zwar gestellt, aber jeweils ergänzt erstens um die Frage nach den Gründen: Warum ist der Staat so und nicht anders beschaffen, wie ist es zu dem Staat gekommen, welche Kräfte und Überlegungen haben ihn bewirkt? Zweitens wird diese Frage ergänzt um die kritische Prüfung dieser Gründe: Sind sie einleuchtend? Sind sie wenigstens für die Zeit ihrer Entstehung überzeugend gewesen? Haben sie angesichts der veränderten Umstände ihre Überzeugungskraft verloren? Welche übersehenen oder ausgelassenen Gesichtspunkte sind ihnen gegenüber geltend zu machen?
Eine solche Fragestellung führt in eine kritische Staatslehre, aber sie vermeidet das Auseinanderreißen von Sein und Sollen. Dadurch wird der konkret-geschichtliche und politische Aspekt gewonnen. Zwar müssen Sein und Sollen logisch unterschieden werden. Auf diese methodische Unterscheidung legte die sog. »positivistische« Schule der Allgemeinen Staatslehre seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts und besonders seit Georg Jellinek großen Wert. Es kann nämlich logisch keinen Schluss vom Sein auf ein Sollen geben: Daraus, dass etwas ist, folgt nicht unmittelbar, dass etwas sein soll. Diese logische Elementareinsicht glauben die Positivisten nach allen Seiten hin verteidigen zu müssen. Sie soll hier nicht in Frage gestellt werden. Worauf es ankommt, ist, dass sie die Vermittlung von Sein und Sollen nicht ausschließen darf. Diese Vermittlung erfolgt durch die Warum-Frage: Warum wurde diese und jene Institution geschaffen? Diese Frage richtet sich weder allein auf die empirisch beschreibbaren Ursachen noch auf die damals vorgebrachten Begründungen, sondern auf die wirklichen Gründe, die aus dem geschichtlichen Zusammenhang begriffenen Motive. Diese Warum-Frage ist zwar zunächst eine empirische; man antwortet auf sie mit einem historischen Bericht. Bezieht sich der Bericht auf die Entstehungsgeschichte einer Institution, die uns heute noch angeht, brauchen wir uns aber mit dem Bericht nicht zufriedenzugeben, sondern können zu einer kritischen Prüfung und Diskussion der geschichtlich wirksam gewesenen Gründe übergehen.
Der geschichtliche Bericht gibt der Warum-Frage das Realitätsfundament und macht die Kritik wirklichkeitsbezogen. Trennt man hingegen die soziologisch-empirische und die ethisch-normative Frage, so gerät man bei beiden Fragestellungen in Schwierigkeiten: Bei der soziologisch-empirischen Fragestellung ist entscheidend, was man aus der Fülle der Wirklichkeit bemerkt und als relevant hervorhebt; das hängt nicht von empirischen, sondern von normativen Gesichtspunkten ab, von den »erkenntnisleitenden Interessen« (Habermas1). Bleibt man konsequent beim empirisch beschreibenden Stil, so legt man sich und dem Leser keine Rechenschaft darüber ab. Beschränkt man sich andererseits auf die ethischnormative oder postulierende Frage nach dem idealen Staat oder nach der Vollendung der Demokratie usw., so verliert man sich im ...
Table of contents
- Deckblatt
- Titelseite
- Impressum
- Inhaltsverzeichnis
- Vorwort zur 6. Auflage
- Aus dem Vorwort zur 5. Auflage
- § 1 Einleitung
- I. Teil Friede: Der Staat
- II. Teil Freiheit: Der Verfassungsstaat
- III. Teil Gerechtigkeit: Der demokratische Verfassungsstaat
- Nachwort 2003
- Namenregister
- Weiterführende Literatur