Honorar und Vertrag beim Bauen im Bestand
eBook - ePub
Available until 5 Dec |Learn more

Honorar und Vertrag beim Bauen im Bestand

Ein rechtlicher Leitfaden fĂŒr Innenarchitekten

  1. 336 pages
  2. English
  3. ePUB (mobile friendly)
  4. Available on iOS & Android
eBook - ePub
Available until 5 Dec |Learn more

Honorar und Vertrag beim Bauen im Bestand

Ein rechtlicher Leitfaden fĂŒr Innenarchitekten

About this book

Die Kenntnisse des Vertrags- und Honorarrechts sind fĂŒr Innenarchitekten von existenzieller Bedeutung. Mit der HOAI 2013 sind die Aufgaben, aber auch die Unsicherheiten der Planer weiter gewachsen.Das Buch gibt einen umfassenden und praxisnahen Überblick zu Honorar und Vertrag beim Bauen im Bestand und bietet eine Anleitung zu versierter, individueller Vertragsgestaltung mit wertvollen Hinweisen fĂŒr eine sichere und angemessene VergĂŒtung und verschiedenen Vertragsmustern. Es enthĂ€lt wichtige Hinweise zum Haftungsrecht und zur Vermeidung von VersĂ€umnissen. Die Erfahrungen der Autoren aus ĂŒber 60 gemeinsamen Seminaren und Anregungen der Teilnehmer sind in die Darstellung eingeflossen. Zielgruppe sind die Innenarchitekten, aber auch Architekten und Planer, die sich mit dem Bauen im Bestand befassen.

Frequently asked questions

Yes, you can cancel anytime from the Subscription tab in your account settings on the Perlego website. Your subscription will stay active until the end of your current billing period. Learn how to cancel your subscription.
No, books cannot be downloaded as external files, such as PDFs, for use outside of Perlego. However, you can download books within the Perlego app for offline reading on mobile or tablet. Learn more here.
Perlego offers two plans: Essential and Complete
  • Essential is ideal for learners and professionals who enjoy exploring a wide range of subjects. Access the Essential Library with 800,000+ trusted titles and best-sellers across business, personal growth, and the humanities. Includes unlimited reading time and Standard Read Aloud voice.
  • Complete: Perfect for advanced learners and researchers needing full, unrestricted access. Unlock 1.4M+ books across hundreds of subjects, including academic and specialized titles. The Complete Plan also includes advanced features like Premium Read Aloud and Research Assistant.
Both plans are available with monthly, semester, or annual billing cycles.
We are an online textbook subscription service, where you can get access to an entire online library for less than the price of a single book per month. With over 1 million books across 1000+ topics, we’ve got you covered! Learn more here.
Look out for the read-aloud symbol on your next book to see if you can listen to it. The read-aloud tool reads text aloud for you, highlighting the text as it is being read. You can pause it, speed it up and slow it down. Learn more here.
Yes! You can use the Perlego app on both iOS or Android devices to read anytime, anywhere — even offline. Perfect for commutes or when you’re on the go.
Please note we cannot support devices running on iOS 13 and Android 7 or earlier. Learn more about using the app.
Yes, you can access Honorar und Vertrag beim Bauen im Bestand by Peter Fischer, Andreas T.C. KrĂŒger in PDF and/or ePUB format, as well as other popular books in Jura & Baurecht. We have over one million books available in our catalogue for you to explore.

Information

Publisher
Kohlhammer
Year
2014
eBook ISBN
9783170243569
Edition
3
Topic
Jura
Subtopic
Baurecht

I. Der Vertrag des Innenarchitekten

1. Der Innenarchitektenvertrag
2. Besondere Vertragsformen
3. Muster und ErlÀuterung des Innenarchitektenvertrags
4. Die Abnahme der Innenarchitektenleistung
5. KĂŒndigung des Innenarchitektenvertrags
6. Der Innenarchitekt als Generalplaner
7. Internationale InnenarchitektenvertrÀge

1. Der Innenarchitektenvertrag

1.1 Rechtsnatur des Innenarchitektenvertrags

Ein spezielles Architektenvertragsrecht gibt es im Gesetz nicht. Die HOAI enthÀlt nur Honorarrecht. Sie bestimmt weder, wie ein Architektenvertrag zustande kommt, noch welche Pflichten ein Innenarchitekt hat.1 Was ein Innenarchitekt vertraglich schuldet, ergibt sich aus dem geschlossenen Innenarchitektenvertrag.
Der Innenarchitektenvertrag ist wie der Architektenvertrag dem Werkvertragsrecht des BGB (§§ 631 ff. BGB) zugeordnet. § 631 BGB lautet wie folgt:
„Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten VergĂŒtung verpflichtet.“
Übersetzt bedeutet dies:
„Durch den Architektenvertrag wird der Innenarchitekt zur Erstellung der beauftragten Planung, der Auftraggeber zur Bezahlung der vereinbarten VergĂŒtung (im Rahmen der HOAI) verpflichtet.“
Der Werkvertrag ist dadurch geprĂ€gt, dass nicht die TĂ€tigkeit, sondern der Erfolg geschuldet ist. Der Innenarchitekt schuldet somit eine dauerhaft genehmigungsfĂ€hige Planung und, sofern die BauĂŒberwachung mit ĂŒbernommen ist, das Entstehenlassen einer mangelfreien Bauleistung nach den vom Bauherren genehmigten PlĂ€nen. Welchen Erfolg der Innenarchitekt schuldet, ergibt sich aus dem jeweils abgeschlossenen Innenarchitektenvertrag.2
Ein unverbindlicher Muster-Innenarchitektenvertrag ist in Kapitel I 3 dieses Buches mit Kommentierung enthalten. Da die HOAI nur Preisrecht und kein Vertragsrecht enthĂ€lt, sollte sie als Vertragsgrundlage nicht hinzugezogen werden. Bei Einbeziehung der Leistungsbilder der HOAI in den Vertrag hat dies zur Folge, dass die Grundleistungen aus dem Leistungsbild der HOAI3 Vertragsbestandteil werden. Soweit Leistungen nicht erbracht werden, weil diese fĂŒr das betreffende Objekt nicht benötigt werden, hat dies dennoch eine Honorarminderung zur Folge, weil vertraglich geschuldete Leistungen nicht erbracht worden sind.4 Die HOAI regelt kein Vertragsrecht, sondern ausschließlich die Höhe des Honorars fĂŒr die vertraglich vereinbarte Leistung.5
Die Rechtsnatur des Vertrags unterliegt auch nicht der Disposition der Parteien.
Durch die Bezeichnung des Vertrags als Dienstvertrag Ă€ndert sich nichts an seiner Rechtsnatur. Beim Dienstvertrag wird nicht der Erfolg, sondern die bestmögliche TĂ€tigkeit geschuldet. Wenn der Bauherr noch nicht weiß, wie z. B. das Hotel innenarchitektonisch umgestaltet werden soll und der Innenarchitekt beauftragt ist, ihm entsprechende VorschlĂ€ge und EntwĂŒrfe gegen Honorar zu unterbreiten, gibt es keinen bestimmten Erfolg, den man erreichen kann. Hier unterstĂŒtzt der Innenarchitekt den Bauherrn bei der Projektfindung. In diesem Fall empfiehlt es sich, einen Projektfindungsvertrag6 abzuschließen.7

1.2 Ein Innenarchitekt beim Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit seinem Urteil vom 12.1.20068 das erste Mal mit dem Innenarchitektenrecht beschĂ€ftigt. Dabei ist in diesem Urteil dargelegt worden, wie ein Innenarchitekt im VerhĂ€ltnis zum GebĂ€udearchitekten gegenĂŒber dem Bauherrn abrechnen darf. Der BGH ging davon aus, dass der Innenarchitektenvertrag ein Werkvertrag ist. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Bauherr eines Berufsförderungszentrums beauftragte erst ein BĂŒro mit der Architekturplanung des GebĂ€udes und sodann einige Zeit spĂ€ter einen selbststĂ€ndigen Innenarchitekten mit der Planung des raumbildenden Ausbaus. Dem Innenarchitekten waren die vollstĂ€ndigen Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 (Grundlagenermittlung bis Objektbetreuung, jetzt § 34 HOAI) betreffend Gestaltung der InnenrĂ€ume in Auftrag gegeben worden. Der Innenarchitekt hat sodann alle Leistungen erbracht, die vom Bauherrn gefordert worden sind. Nach Fertigstellung der Arbeiten stellte der Innenarchitekt seine Schlussrechnung in Höhe von 630.000,00 €. Da der Bauherr nicht bereit war, diesen Betrag zu zahlen, erhob der Innenarchitekt Klage beim Landgericht L. Das Landgericht sprach dem Innenarchitekten rund 560.000,00 € nebst Zinsen zu. Das Oberlandesgericht (OLG) D. hat dieses Urteil aufgehoben und im Gegenzug den Innenarchitekten verurteilt, an den Bauherrn 30.000,00 € zurĂŒckzuzahlen. Das OLG begrĂŒndete seine Entscheidung damit, dass die Rechnung des Innenarchitekten nicht prĂŒffĂ€hig sei mit der Folge, dass ihm kein Honorar zustehe. Da der Bauherr dargelegt hatte, dass er zu viel gezahlt hat, erhielt er im Wege der Widerklage 30.000,00 € zugesprochen. Die mangelnde PrĂŒfbarkeit hat das OLG damit begrĂŒndet, dass ein GebĂ€udearchitekt und ein Innenarchitekt, auch wenn sie getrennt beauftragt sind, aus verschiedenen BĂŒros stammen und eine gemeinsame Architektenleistung erbringen. Entsprechend sollte der Innenarchitekt darlegen, wie viel Prozent der Gesamtarchitektenleistung er erbracht hatte. Im Gegenzug meinte das OLG, dass der Innenarchitekt dann die gesamten GebĂ€udekosten ebenso wie der „GebĂ€udearchitekt“ zugrunde legen darf. Um eine prĂŒfbare Rechnung zu erstellen, sollte nach Auffassung des OLG der Innenarchitekt eine Abrechnung nach § 8 Abs. 2 HOAI in der Weise vornehmen, dass er darlegt, welche Teilleistungen einer Leistungsphase von ihm im VerhĂ€ltnis zur Leistung des GebĂ€udearchitekten erbracht worden sind. Der BGH hat die Revision im Jahre 2004 zugelassen und nun am 12.1.20069 zugunsten des Innenarchitekten entschieden. Dabei stellte der BGH in seinem Urteil Folgendes heraus:
Da Architekt und Innenarchitekt separate Leistungen erbringen, sind diese auch getrennt abzurechnen. FĂŒr die Anwendung des § 8 Abs. 2 HOAI ist kein Raum, weil dem Innenarchitekten bezĂŒglich der Leistung InnenrĂ€ume die vollstĂ€ndigen Grundleistungen ĂŒbertragen worden sind. § 8 Abs. 2 HOAI regelt nur den Fall, dass einzelne Grundleistungen einer Leistungsphase nicht ĂŒbertragen worden sind. Wenn beispielsweise der Bauherr die RechnungsprĂŒfung in der Leistungsphase 8 selbst vornimmt und der Innenarchitekt diese nicht erbringen muss, besteht das Recht, das Honorar nach § 8 Abs. 2 HOAI zu kĂŒrzen. Dies ist auch verstĂ€ndlich, wenn tatsĂ€chlich Leistungen herausgenommen und vom Innenarchitekten nicht erbracht werden mĂŒssen. Damit ist klargestellt, dass der Innenarchitekt eine eigenstĂ€ndige Architektenleistung gegenĂŒber dem GebĂ€udearchitekten erbringt und bei einem vollstĂ€ndigen Auftrag des raumbildenden Ausbaus (jetzt: InnenrĂ€ume) auch alle Grundleistungen abrechnen kann, sofern er diese erbracht hat. Andererseits werden die anrechenbaren Kosten des Objektes nach § 4 HOAI bestimmt. Dabei ist der in § 2 Abs. 1 HOAI definierte Objektbegriff nicht gleichzustellen mit dem GebĂ€ude. Entsprechend kann der Innenarchitekt, dessen Bearbeitungsobjekt der raumbildende Ausbau ist, nur die Kosten dieser Teile zugrunde legen, mit denen er befasst ist. Abschließend stellt in diesem Zusammenhang der BGH fest, dass der Bauherr die Zahlung höherer Honorare hinnehmen muss, wenn er zusĂ€tzlich zum Architekten einen Innenarchitekten beauftragt.
Mit diesem Urteil erkennt der BGH an, dass der Innenarchitekt, wenn er neben dem GebĂ€udearchitekten tĂ€tig ist, eine eigenstĂ€ndige Leistung erbringt und selbststĂ€ndig unter BerĂŒcksichtigung der fĂŒr ihn geltenden anrechenbaren Kosten abrechnen kann. Anzumerken ist noch, dass bei bestehenden GebĂ€uden nach § 25 Abs. 2 HOAI (1996) ein Zuschlag bis 50 % vereinbart werden kann. Ohne Vereinbarung erhĂ€lt der Innenarchitekt in diesem Fall einen Zuschlag von 25 %. Dabei liegt ein bestehendes GebĂ€ude auch bereits dann vor, wenn die Grundrissplanung durch den GebĂ€udearchitekten vorgegeben und vom Innenarchitekten zwingend hingenommen werden muss. Die dadurch bedingte Begrenzung der Gestaltungsmöglichkeit verkompliziert die Planungsaufgabe des Innenarchitekten erfahrungsgemĂ€ĂŸ betrĂ€chtlich, sodass die so entstehenden Erschwernisse mit dem Zuschlag gemĂ€ĂŸ § 25 Abs. 2 HOAI (1996) abgegolten werden mĂŒssen. Mit der HOAI 2009 ist der Zuschlag des raumbildenden Ausbaus ersatzlos gestrichen worden und auch in der HOAI 2013 nicht mehr enthalten.

1.3 Zustandekommen des Innenarchitektenvertrags: Vertragsabschluss

Der Innenarchitektenvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande, §§ 145 ff. BGB.
Beispiel:
Der HoteleigentĂŒmer mailt an den Innenarchitekten: „Können Sie den Umbau meines Hotels Villa HĂŒgel planen, mich bei der Einholung der erforderlichen Genehmigungen unterstĂŒtzen, die Bauleistungen ausschreiben und die BauĂŒberwachung durchfĂŒhren?“
Antwort des Innenarchitekten: „Übernehme gerne die Architektenleistungen im Zusammenhang mit dem Umbau der mir bekannten Villa HĂŒgel und schlage vor, dass wir uns am Dienstag der nĂ€chsten Woche zur Grundlagenermittlung zusammensetzen.“
Damit ist ein Vertrag zustande gekommen.
Der Innenarchitektenvertrag kann ausdrĂŒcklich, wie im Beispielsfall, oder auch stillschweigend durch konkludentes Verhalten zustande kommen. Der stillschweigende (konkludente) Vertragsabschluss ist abzugrenzen von einer Akquisitionsphase, in welcher der Innenarchitekt kostenfreie Planungsleistungen aufzeigt, um einen Vertragsabschluss mit dem Bauherrn zu erreichen. Die Abgrenzung zwischen der Akquisitionsphase u...

Table of contents

  1. Deckblatt
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Inhalt
  5. Vorwort
  6. I. Der Vertrag des Innenarchitekten
  7. II. Das Honorar des Innenarchitekten
  8. III. Die Haftung des Innenarchitekten
  9. Anlagen
  10. Stichwortverzeichnis