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Grundlagen und Praxis der Soziotherapie
Richtlinien, Begutachtung, Behandlungskonzepte, Fallbeispiele, Antragsformulare
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Grundlagen und Praxis der Soziotherapie
Richtlinien, Begutachtung, Behandlungskonzepte, Fallbeispiele, Antragsformulare
About this book
Unter Mitarbeit von Sybille Schreckling und Petra Godel-EhrhardtSoziotherapie soll gemÀà § 37a SGB V schwer psychisch Kranken die Inanspruchnahme Ă€rztlicher Leistungen ermöglichen. Sie soll durch Motivation und strukturiertes Training helfen, psychosoziale Defizite abzubauen und die Patienten in die Lage versetzen, die erforderliche Behandlung anzunehmen. Obwohl soziotherapeutische MaĂnahmen seit 2002 zum Leistungskatalog der Krankenkassen gehören, besteht bei Psychiatern, Sozialtherapeuten, PsychiatriepflegekrĂ€ften und gesetzlichen Betreuern ein groĂer Informationsbedarf. Die Autoren geben mit diesem Buch einen anschaulichen Einblick in Grundlagen und Anwendung der Soziotherapie.
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Information
1 Grundlagen
1.1 EinfĂŒhrung der ambulanten Soziotherapie in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung
1.1.1 Vorbemerkung
Die psychiatrische Behandlung beruht generell auf drei SĂ€ulen: Pharmakotherapie, Psychotherapie und psychosoziale Therapie. Was unter letztgenannter Behandlungsmethode genau zu verstehen ist, musste bis zum heutigen Tage unklar bleiben, weil es keine verbindliche sozialrechtliche Definition gibt, und der Begriff selbsterklĂ€rend wirkt. Im Unterschied zu seit Jahrzehnten im stationĂ€ren Behandlungsalltag etablierten Formen der psychosozialen Therapie, die teilweise als Soziotherapie bezeichnet werden, handelt es sich bei der seit 2002 in Deutschland implementierten ambulanten Soziotherapie um eine klar umschriebene, sozialrechtlich definierte, Leistung innerhalb der ambulanten Akutbehandlung. Dabei unterscheiden sich die im § 37a des fĂŒnften Sozialgesetzbuchs festgelegten Rahmenbedingungen der ambulanten Soziotherapie und deren Ausgestaltung durch die Soziotherapie-Richtlinien des Bundesausschuss der Ărzte und Krankenkassen (Richtlinien 2001) deutlich von dem klassischen Soziotherapiebegriff (Frieboes 2004). In diesem Buch werden Grundlagen und Inhalte beider Soziotherapieformen beschrieben. Die Geschichte der Entwicklung der ambulanten Soziotherapie sowie das vorausgehende Modellprojekt »Ambulante Rehabilitation psychisch Kranker« werden gewĂŒrdigt. Zur Beurteilung der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit werden die am ehesten vergleichbaren sozialpsychiatrischen Behandlungsmethoden und deren Evaluation im europĂ€ischen Ausland herangezogen.
Bereits 1989 wurde durch das Gesundheitsreformgesetz im § 27 Abs. 1 SGB V zur Krankenbehandlung festgelegt, dass dem besonderen BedĂŒrfnis schwer psychisch Kranker Rechnung zu tragen sei, insbesondere bei ihrer Versorgung durch MaĂnahmen der medizinischen Rehabilitation. Zwischen 1994 und 1998 fand ein aus Mitteln des Bundesgesundheitsministeriums und der SpitzenverbĂ€nde der Krankenkassen gefördertes Modellvorhaben statt, das sich »Ambulante Rehabilitation psychisch Kranker« nannte. Die Auswertung dieses Modellvorhabens hatte zum Ergebnis, dass durch zusĂ€tzliche ambulante Leistungen die Zahl der notwendigen Krankenhausbehandlungstage reduziert werden konnte (Melchinger 1999). Die in dem Modellvorhaben erprobte ambulante Leistung stellte keine neue eigenstĂ€ndige Therapieform dar, sondern wurde unter dem Aspekt des methodenĂŒbergreifenden Grundprinzips helfenden Handelns aufgefasst â unter fachĂ€rztlicher Verordnung und FĂŒhrung. Zu Jahresbeginn 2000 trat dann mit § 37a SGB V ein Gesetz in Kraft, das eine aus dem vorhergehenden Modellvorhaben abgeleitete Leistung im Bereich der ambulanten Patientenversorgung durch niedergelassene Ărzte zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung etablieren sollte. Es handelte sich nicht um eine klare rehabilitative Aufgabe im Sinne des Rehabilitationsbegriffs aus SGB V, VI und IX sondern um eine kurative ambulante Leistung zur Verminderung der stationĂ€ren Krankenhausbehandlungstage. Die Leistung wurde deshalb nicht mehr »ambulante Rehabilitation psychisch Kranker« sondern »Soziotherapie« genannt. Damit wurde erstmals eine gesetzliche Definition der Soziotherapie abgegeben, auch wenn diese besondere ambulante Form nicht dem gĂ€ngigen Begriff der stationĂ€ren Behandlungsform dieses Namens entsprach. Der Gesetzgeber wollte mit der NeueinfĂŒhrung des § 37a zwei Dinge verbessern: Zum einen die ZufĂŒhrung der schwerkranken Patientengruppe der an Schizophrenie erkrankten MitbĂŒrger zu geeigneten Behandlungsformen, zum anderen den Ăbergang von der medizinischen Behandlung zur sozialen Reintegration.
Das Hauptaugenmerk der Behandlung liegt auf der StĂ€rkung der verbliebenen Ressourcen, und nicht, wie vormals, auf dem alleinigen Angehen der krankheitsbedingten Defizite. Zudem werden die Krankheitssymptome und funktionalen Störungen im Kontext erfasst und fĂŒhren bereits im FrĂŒhstadium zu entsprechenden TherapiemaĂnahmen. Die Voraussetzungen zur Verordnung der ambulanten Soziotherapie ergeben sich aus den Richtlinien: Die Patienten mĂŒssen so schwer psychisch krank sein, dass sie nicht in der Lage sind, selbststĂ€ndig Ă€rztliche oder Ă€rztlich verordnete Leistungen in Anspruch zu nehmen. AuĂerdem muss eine Krankenhausbehandlung vermieden oder aber verkĂŒrzt werden. SchlieĂlich soll bei den in Frage kommenden Krankheitsbildern im Regelfall die ambulante Soziotherapie erforderlich sein. Patienten, die an einer Erkrankung aus dem Spektrum schizophrener Krankheiten leiden, z. B. mit einer akuten Exazerbation, kommen in erster Linie in Betracht. Im besonderen MaĂe benötigen diese Patienten Hilfe, Ă€rztlich verordnete Leistungen selbststĂ€ndig in Anspruch zu nehmen. Geschieht das nicht, wird hĂ€ufig eine (erneute) Krankenhausbehandlung notwendig. Es handelt sich hierbei um die klassischen »DrehtĂŒrpsychiatrie«-Patienten.
Ambulante Soziotherapie stellt einen personenzentrierten individuell an die Belange des Patienten angepassten Hilfeansatz dar. Das Konzept weist inhaltlich Gemeinsamkeiten mit in anderen LĂ€ndern umgesetzten Ideen des ambulanten casemanagements auf. Allerdings sind wegen des gegliederten Versorgungs- und Sozialversicherungssystems in Deutschland die AktivitĂ€ten des soziotherapeutischen Leistungserbringers auf TherapiemaĂnahmen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden, beschrĂ€nkt. Von RentenversicherungstrĂ€gern oder der Sozialhilfe finanzierte Therapie- oder RehabilitationsmaĂnahmen können nicht ĂŒbergreifend berĂŒcksichtigt werden. Deshalb handelt es sich bei der ambulanten Soziotherapie nicht um eine integrierte Behandlung. Die flĂ€chendeckende Implementierung der ambulanten Soziotherapie ist in Deutschland sehr unterschiedlich gelungen (Stand: Sommer 2004). Die GrĂŒnde fĂŒr eine teilweise mangelhafte EinfĂŒhrung sind vielfĂ€ltig. TatsĂ€chlich haben viele verordnende Ărzte und potentielle Leistungserbringer das umfassendere VerstĂ€ndnis von Soziotherapie verinnerlicht, das der stationĂ€ren Form von Soziotherapie entspricht. WiderstĂ€nde bei einzelnen KassenĂ€rztlichen Vereinigungen und LeistungstrĂ€gern sind genauso zu benennen wie eine vergleichsweise geringe VergĂŒtung fĂŒr die Verordner und Erbringer der Leistung. Einseitige Schuldzuweisungen oder die politische Forderung nach Ănderungen der Soziotherapie-Richtlinien (Melchinger und Machleidt 2003) scheinen allerdings wenig zielfĂŒhrend, soll es um die bessere Implementierung der Leistung und die Behebung der Unterversorgung gehen.
Festzustellen ist, dass weder im stationĂ€ren noch im ambulanten Bereich wissenschaftliche Auswertungen zur Wirksamkeit der Soziotherapie vorliegen, die eine Beurteilung der Behandlungsmethode im Sinne der evidence based medicine (Drake et al. 2000) zulieĂen. Die »Evaluation und analytische Auswertung des Modellprojektes Ambulante Rehabilitation psychisch Kranker« (Melchinger 1999) evaluierte ein Modellvorhaben, das nicht mit der ambulanten Soziotherapie gemÀà § 37a SGB V und den daraus abfolgenden Richtlinien gleichzusetzen ist. Vielmehr ist Reker (1999) zu folgen, der die BegrĂŒndung der Methode Soziotherapie insgesamt als empirisch reduktiv bezeichnet. Es ist aus diesem Grunde sinnvoll, inhaltliche Vergleiche mit intensiver untersuchten TherapiemaĂnahmen der betreffenden Patientengruppe, etwa der Psychoedukation, der Familientherapie und dem social skills training heranzuziehen, oder Erfahrungen in anderen Gesundheitssystemen, dem englischen oder italienischen, zu diskutieren (Becker 1998). Gleichzeitig sind jedoch wissenschaftliche Bewertungen und metaanalytische Ergebnisse aus jenen standardisierten Behandlungsverfahren auf die deutsche ambulante Soziotherapie wegen der deutlichen Unterschiede im Versorgungssystem und bei den Therapieinhalten nicht ĂŒbertragbar.
1.1.2 Psychiatrische Versorgung von Patienten mit schweren psychischen Störungen in Deutschland
Das gegliederte Versorgungssystem
Seit der Psychiatrie-EnquĂȘte 1975 bekennen sich alle Verantwortungs- und KostentrĂ€ger einheitlich zu dem Ziel, die flĂ€chendeckende Versorgung psychisch kranker BĂŒrger verbessern und gemeindenah gestalten zu wollen. Es wurden Projekte zur Gesundheitsberichtserstattung ins Leben gerufen mit dem Ziel, Basisdaten zur Bedarfsplanung psychiatrischer Versorgung zu erhalten. 1993 initiierte das Bundesministerium fĂŒr Gesundheit ein Forschungsprojekt, das die Strukturen der Berichterstattung analysieren sollte (Rössler und Salize 1996a). MĂ€ngel in der Gesundheitsberichtserstattung, die aus Schwierigkeiten der DatenzusammenfĂŒhrung und Datenauswertung resultieren, beruhen auf einer im Fach Psychiatrie ĂŒberdurchschnittlich hĂ€ufig ungenĂŒgenden oder ĂŒberhaupt nicht vorhandenen Basisdokumentation. Im Jahr 2000 wurde von der Aktion Psychisch Kranke (APK) ein »Dokumentationsprojekt« gestartet, das auf die Generierung flĂ€chendeckender Versorgungsdaten hoffen lĂ€sst.
Bei der Versorgung psychiatrischer Patienten in Deutschland ergeben sich zwischen einzelnen BundeslĂ€ndern, aber auch regional innerhalb einzelner LĂ€nder, groĂe Unterschiede. Aufgrund der kommunalen ZustĂ€ndigkeit lassen sich sehr differierende AnsĂ€tze in der Versorgung psychiatrischer Patienten beobachten, Versorgungsforschung und Bedarfsplanung sind nicht flĂ€chendeckend oder lĂ€nderĂŒbergreifend implementiert. Zum Beispiel schwankten 1994 die psychiatrische Bettenzahl je 1 000 Einwohner zwischen 0,57 in Mecklenburg-Vorpommern und 1,52 in Berlin und die Zahl der PflegeplĂ€tze in Wohneinrichtungen fĂŒr psychisch Kranke je 1 000 Einwohner zwischen 0,013 in Brandenburg und 2,03 in Schleswig-Holstein (zitiert nach Rössler und Salize 1996b).
ZusĂ€tzlich zur regional unterschiedlichen Organisation der psychiatrischen Versorgung ist eine nicht einheitliche Zuordnung einiger Leistungen zu verschiedenen SozialversicherungstrĂ€gern zu verzeichnen. FĂŒr MaĂnahmen des betreuten Wohnens oder der Wiedereingliederung schwer psychisch Kranker z. B. sind entweder die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV), die RentenversicherungstrĂ€ger (RVT) oder SozialhilfetrĂ€ger zustĂ€ndig. ĂbergĂ€nge von einem SozialversicherungstrĂ€ger zum anderen sind durch eine Schnittstellenproblematik gekennzeichnet. WĂ€hrend in norddeutschen Stadtstaaten die patientenorientierte Versorgung im Sinne einer Behandlungskette unter Gesichtspunkten eines Krankenkassen-Fallmanagements teilweise etabliert ist, findet sich im FlĂ€chenstaat Bayern die Zugehörigkeit des Patienten zu Regierungsbezirken als wegweisendes Kriterium. TatsĂ€chlich kann die Diskussion um Vor- und Nachteile von »managed care« in der psychiatrischen Versorgung kontrovers gefĂŒhrt werden (Maylath 1999). Versuche zur Ăberwindung der Schnittstellenproblematik verschiedener KostentrĂ€ger des gegliederten Sozialsystems Deutschlands wurden in den letzten Jahren wiederholt in regionalen Modellprojekten erfolgversprechend angestellt. Einen bundeseinheitlichen Ansatz zur Verbesserung einer Vernetzung von Versorgungsstrukturen, zumindest innerhalb der KostentrĂ€gerschaft durch die GKV, könnte die Umsetzung des seit 1999 im Sozialgesetzbuch verankerten § 140a SGB V, »Integrierte Versorgung« darstellen, der es Krankenkassen ermöglicht, mit Gemeinschaften zur vertragsĂ€rztlichen Versorgung, KassenĂ€rztlichen Vereinigungen, TrĂ€gern zugelassener KrankenhĂ€user und Rehabilitationseinrichtungen gemeinsame VertrĂ€ge abzuschlieĂen. Integrierte Versorgungsstrukturen finden sich derzeit allerdings nur fragmentarisch mit Modellcharakter. Interessanterweise bestand in den »Neuen BundeslĂ€ndern« bis 1991 ein gut funktionierendes System durchgĂ€ngiger Versorgung psychisch Kranker von der Erstmanifestation einer Erkrankung, der ggf. stationĂ€ren und ambulanten (poliklinischen) Behandlung bis zur beruflichen Rehabilitation. Dieser Umstand kann nicht darĂŒber hinweg tĂ€uschen, dass daneben vielerorts menschenunwĂŒrdige Verwahranstalten zu finden waren (Antwort der Bundesregierung, 1993). Derzeitig ist nicht mit einer grundsĂ€tzlichen Reform des gegliederten Sozialsystems Deutschlands, die kostentrĂ€gerĂŒbergreifendes Fallmanagement etablieren und eine trĂ€gerĂŒbergreifende integrierte Behandlung ermöglichen wĂŒrde, zu rechnen. Auch die anstehende Gesundheitsreform der Jahre 2004 und 2005 wird an dem gegliederten System keine fundamentale Ănderung einleiten.
Von groĂer Relevanz sind Fragen der Versorgung, insbesondere dezentraler und gemeindeintegrierter Versorgung, unter anderem fĂŒr Patienten, die an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leiden. Sie stellen neben den Patientengruppen mit psychiatrischen Erkrankungen im höheren und hohen Lebensalter, mit affektiven Störungen oder andauernden Anpassungs- und Belastungsstörungen eine bedeutende Population dar, die wegen des Krankheitsverlaufs und ggf. unterschiedlicher KostentrĂ€gerschaften innerhalb einer »Patientenkarriere« gesundheitsökonomisch und sozialpolitisch Interesse findet. Aufgrund der regional uneinheitlichen KostenĂŒbernahmen ergeben sich in Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien StĂ€dten sehr unterschiedliche Versorgungskonzepte, deren Inanspruchnahme eine differenzierte Kenntnis der Strukturen voraussetzt (Rössler und Salize 1993). Krankheitsimmanente Antriebsstörung und mangelhafte Compliance bei schizophrenen Patienten fĂŒhrt bei Nicht-Inanspruchnahme von Versorgungsstrukturen hĂ€ufig zu sozialer Isolation und faktischem Ausschluss aus dem gesellschaftlichen Leben. Zur Verbesserung dieser Situation, die â mitbedingt durch mangelhafte Kommunikation an den Schnittstellen der KostentrĂ€ger â regionale Unterversorgung (u. a.) ausgerechnet derjenigen Patientengruppe hervorruft, die in der Gesellschaft betrĂ€chtlich stigmatisiert wird (Angermeyer und Matschinger 1993), wurde in der zweiten HĂ€lfte der Neunziger Jahre vom Gesetzgeber die EinfĂŒhrung der ambulante Leistung der GKV »Soziotherapie gemÀà § 37a SGB V« zur gemeindenahen und krankheitsspezifischen Versorgung schizophrener Patienten vorbereitet.
Epidemiologie der Schizophrenie
Eine genaue Anzahl der schizophren erkrankten Patienten lĂ€sst sich aus methodischen GrĂŒnden nur ungenau festlegen, da zwischen Patientenzahlen, die sich auf den jeweiligen aktuellen Krankheitsstatus oder aber auf »Lebenszeitdiagnosen« beziehen, zu unterscheiden ist. Die Weltgesundheitsorganisation stuft die Schizophrenie als eine der weltweit kostentrĂ€chtigsten Krankheiten ein, da nicht nur die absolute ErkrankungshĂ€ufigkeit sondern auch ChronizitĂ€t und BeeintrĂ€chtigungen der FĂ€higkeit zum selbststĂ€ndigen Leben sekundĂ€re Krankheitskosten verursachen.
In epidemiologischen Studien werden grundsĂ€tzlich zwei HĂ€ufigkeitsmaĂe,...
Table of contents
- Inhaltsverzeichnis
- Vorwort
- 1 Grundlagen
- 2 Kommentar der Soziotherapie-Begutachtungsrichtlinien und der Soziotherapie-Richtlinien
- 3 Anlagen
- Glossar
- Literaturverzeichnis
- Stichwortverzeichnis