Die Gefährdungsbeurteilung
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Die Gefährdungsbeurteilung

Eine Aufgabe des Arbeitsschutzes bei der Feuerwehr und im Rettungsdienst

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Die Gefährdungsbeurteilung

Eine Aufgabe des Arbeitsschutzes bei der Feuerwehr und im Rettungsdienst

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Die Feuerwehren, Hilfsorganisationen und Rettungsdienste müssen auf der Grundlage der Gesetze und Schriften der Unfallversicherungsträger Gefährdungsbeurteilungen beispielsweise für Arbeitsabläufe und Arbeitsmittel erstellen. Der Autor bietet dem Leser eine Hilfestellung für das Erstellen übersichtlicher Gefährdungsbeurteilungen und gibt entscheidende Hinweise, was hierbei zu beachten ist.

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[13]1 Rechtliche Grundlagen

In Deutschland ruht der Arbeitsschutz historisch begründet auf zwei Säulen (Bild 1) und ist als duales Arbeitsschutzsystem aufgebaut (Zimmermann & Tittmann, 2016; BMAS, 2018). Das bedeutet, dass neben dem staatlichen Arbeitsschutz mit seinen rechtlichen Normen den Trägern der Unfallversicherungen das im Siebten Buch Sozialgesetzbuch, SGB VII verankerte Recht eingeräumt ist, eigene Vorschriften zur Unfallverhütung zu erlassen. Hierbei richten sich die Vorgaben des Staatlichen Arbeitsschutzes vorwiegend an die hauptamtlich Beschäftigten bei den Feuerwehren und Rettungsdiensten, während sich die Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallkassen vorrangig an die ehrenamtlichen Mitglieder der Feuerwehren bzw. der Rettungsdienste richten.
Bild 1: Duales Arbeitsschutzsystem
Bild 1:Duales Arbeitsschutzsystem [zurück]
Das Arbeitsschutzgesetz ist ein Bundesgesetz, dessen Konkretisierung sich aus den zahlreichen, ebenfalls rechtsverbindlichen Verordnungen ergibt. Nicht rechtsverbindlich sind die Verwaltungsvorschriften, die Regeln der Technik und die wissenschaftlichen Erkenntnisse. Die von den Trägern der Unfallversicherungen (DGUV) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das gemäß § 15(4) SGB VII hier im Rahmen der Fachaufsicht wirkt, erlassenen Vorschriften haben [14]ebenfalls einen rechtsverbindlichen Charakter. Die DGUV Regeln, Informationen und Grundsätze geben weiterführende Hinweise für den Verantwortlichen und sind nicht rechtsverbindlich. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Vorschrift 1 »Grundsätze der Prävention« der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) stellen für den Arbeitgeber die Grundlage für das Handeln im Arbeitsschutz und damit für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit dar. Hiermit ist auch der Ausgangspunkt für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung gegeben.
Bei der großen Umfänglichkeit der Themen im Arbeitsschutz kann man nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Themenfelder alleine überblicken kann. Zu diesem Zweck kann er sich der Unterstützung durch Arbeitsmediziner (Betriebsärzte) und durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit bedienen. Diese beraten den Arbeitgeber auch bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen. Die Grundlagen und Voraussetzungen für die Unterstützung im Arbeitsschutz durch die Arbeitsmediziner (Betriebsärzte) und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) festgelegt.
Es soll an dieser Stelle hervorgehoben werden, dass es nicht beabsichtigt ist, die für den Arbeitsschutz relevanten, rechtlich Grundlagen umfassend darzustellen. Die weiteren Ausführungen zu den rechtlichen Aspekten beziehen sich daher ausschließlich auf die Gefährdungsbeurteilung.

1.1 Arbeitsschutzgesetz

Mit dem Arbeitsschutzgesetz (Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit, ArbSchG) wird die europäische Rahmenrichtlinie (89/391/EWG) in nationales Recht überführt. Ziel des Arbeitsschutzgesetzes ist es, dass durch geeignete Maßnahmen des Arbeitsschutzes die Gesundheit der Beschäftigten gesichert und verbessert wird.
Das Arbeitsschutzgesetz regelt die grundsätzlichen Pflichten des Arbeitgebers, die Pflichten und Rechte der Beschäftigten wie auch die Kontrolle der Maßnahmen im Arbeitsschutz. Im ersten Abschnitt des ArbSchG sind die allgemeinen Vorschriften gefasst, Abschnitt zwei greift die Pflichten der Arbeitgeber auf und in Abschnitt drei sind die Pflichten und Rechte der Beschäftigten formuliert. Gemäß dem in Abschnitt zwei formulierten § 3 ArbSchG müssen durch den Arbeitgeber alle erforderlichen, organisatorischen Maßnahmen für die Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit ergriffen werden. Hierbei ist auch zu prüfen, ob die [15]eingeleiteten Maßnahmen die erwartete Wirkung zeigen; ggf. sind die Maßnahmen entsprechend anzupassen. Bei der Festlegung der Maßnahmen ist der aktuelle Stand der technischen Entwicklung zu berücksichtigen. § 3 ArbSchG zielt ausschließlich auch die Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen ab.
Info
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
In § 4 ArbSchG werden vom Gesetzgeber die Grundsätze bei der Umsetzung von Maßnahmen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten herausgestellt. Das bedeutet, dass potentielle Gefahren an ihrem Ursprung zu beseitigen sind und Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten weitestgehend zu vermeiden oder zumindest zu minimieren sind. Die Nachrangigkeit der Verwendung von PSA im Vergleich zu technischen oder organisatorischen Maßnahmen wird deutlich gemacht, weil das zwar eine Erhöhung der Schutzwirkung für die Beschäftigten bedeutet, nicht jedoch die Bekämpfung der Gefahren am Ursprung.
Ein wesentlicher Teil des ArbSchG sind die §§ 5 (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) und 6 (Dokumentation). Auf der Grundlage des § 5 ArbSchG ergibt sich die Notwendigkeit, die Gefährdungen, die sich bei der Arbeit für die Beschäftigten ergeben können, zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Gefährdungen sind dann sowohl die Art der Tätigkeiten wie auch die Gestaltung und Einrichtungen der Arbeitsstätte bzw. der Arbeitsplätze, die Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln, die Arbeitsabläufe, die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten aber auch die psychischen Belastungen der Beschäftigten zu betrachten. Hier können Tätigkeiten bei gleichartigen Arbeitsbedingungen zusammengefasst, d. h. in einer Gefährdungsbeurteilung betrachtet werden.
Info
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
[16](2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
Dementsprechend ist die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für einen effizienten Arbeitsschutz sowohl bei der Feuerwehr als auch für den Rettungsdienst anzusehen.
Gemäß § 6 ArbSchG muss eine Dokumentation durchgeführt werden, aus der unter anderem auch das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und der sich daraus abgeleiteten Maßnahmen ergibt.
Info
§ 6 Dokumentation
(1) Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.
Die Bedeutung der Dokumentation ist vor allem als Grundlage für die Klärung von rechtlichen Fragen nicht zu unterschätzen.

1.2 DGUV Vorschrift 1

Info
Relevante Paragraphen der DGUV Vorschrift 1 (Grundlagen der Prävention)
§ 2 Grundpflichten des Arbeitgebers
§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Dokumentation
Mit der DGUV Vorschrift 1 werden die grundsätzlichen Vorgaben zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes seitens der Träger der Unfallversicherungen formuliert und durch die DGUV Regel 100-001 konkretisiert und erläutert.
In der DGUV Vorschrift 1 sind im zweiten Kapitel di...

Table of contents

  1. Deckblatt
  2. Titel
  3. Copyright
  4. Inhaltsverzeichnis
  5. Vorwort
  6. Einleitung
  7. 1 Rechtliche Grundlagen
  8. 2 Arbeitsschutzorganisation und Gefährdungsbeurteilung
  9. 3 Ziel und Zweck der Gefährdungsbeurteilung
  10. 4 Aufgaben und Verantwortung im Arbeitsschutz
  11. 5 Anlass und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
  12. 6 Arbeitsmittel
  13. 7 Umfang einer Gefährdungsbeurteilung
  14. 8 Rechtliche Konsequenzen bei Pflichtverletzungen
  15. 9 Gefährdungsbeurteilungen des Einsatz- und Dienstbetriebs
  16. 10 Unfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen
  17. 11 Besondere Personengruppen
  18. 12 Merkmale einer Gefährdungsbeurteilung
  19. 13 Manuelle Lasthandhabung und körperliche Belastung
  20. 14 Gefährdungsbeurteilung in 7 Schritten
  21. 15 Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung
  22. 16 Zusammenfassung
  23. Abkürzungen
  24. Begriffserläuterungen
  25. Literaturverzeichnis