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Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg
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Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg
About this book
Die nunmehr vorliegende 4. Auflage des bewährten Kommentars zum baden-württembergischen Feuerwehrgesetz kommentiert die durch die Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 17.12.2015 neu eingeführten Vorschriften zur Sicherung des Personalbestands und Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Feuerwehr sowie die weiteren Neuregelungen zur Anpassung des Gesetzes an die Erfordernisse der Praxis.Bei dieser Gelegenheit wurde das Werk von dem erfahrenen Autorenteam insgesamt wieder auf den aktuellen Stand gebracht und die Rechtsprechung bis Juli 2016 eingearbeitet. Der Kommentar bietet den Feuerwehren sowie ihren Trägern und allen anderen mit dem Feuerwehrwesen befassten Stellen eine praxisnahe Hilfestellung bei allen Fragen rund um das Feuerwehrgesetz.
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Information
Feuerwehrgesetz (FwG) Baden-Württemberg
in der Fassung vom 2. März 2010 (GBl. S. 333), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1184)
Erster TeilAllgemeines
§ 1Begriff der Feuerwehr1
(1) Die Feuerwehr ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit.2,3 Sie ist in ihrer Einrichtung von der Polizei unabhängig.4
(2) Außer der Gemeindefeuerwehr dürfen nur Werkfeuerwehren die Bezeichnung „Feuerwehr“ mit und ohne Zusatz führen.5
(3) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben nach diesem Gesetz als weisungsfreie Pflichtaufgaben.6 Sie haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die Behörden und sonstigen Stellen ihres jeweiligen Bereichs, deren Belange berührt werden, zu beteiligen.7
1.Allgemeines
1Das Feuerwehrgesetz trifft nur Regelungen für Gemeindefeuerwehren und für nach diesem Gesetz anerkannte Werkfeuerwehren in Baden-Württemberg, nicht jedoch für Betriebsfeuerwehren. Daneben gibt es Feuerwehren der bundeseigenen Verwaltungen und der ausländischen Streitkräfte; diese Feuerwehren unterliegen nicht der Regelungsbefugnis des Landesgesetzgebers.
Mit dem Begriff „Feuerwehr“ ist nicht jede Art von Organisation zur Brandbekämpfung gemeint, sondern nur die nach dem FwG organisierte Feuerwehr. Ursprünglich war jedermann in einem Gemeinwesen zur Brandbekämpfung verpflichtet. Eine fachkundige Leitung oder gar eine Einübung der Brandbekämpfung gab es nicht. Erst als 1846 Christian Hengst in Karlsruhe begann, den Einsatzprozess in einzelne normierte Arbeitsvorgänge zu zerlegen, diese Arbeitsvorgänge exerziermäßig einzuüben und moderne Handdruckspritzen einzusetzen, gelang es, Brände noch im Entstehen wirksam zu bekämpfen. Damals tauchte der Begriff „Feuerwehr“ erstmals in Deutschland auf. Vorläufer der „Feuerwehren“ waren die durch lokale Feuerordnungen oder Feuerlöschordnungen angeordneten „Löschmannschaften“ oder „Lösch- und Rettungsmannschaften“.
2.Absatz 1
2Satz 1 legt die Rechtsform der Gemeindefeuerwehr fest. Sie ist als rechtlich unselbstständige Einrichtung der Gemeinde Teil der Gemeindeverwaltung, also keine eigene Behörde und auch kein Verein. Die Gemeinde als Träger der Gemeindefeuerwehr regelt daher im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts die Organisation der Feuerwehr, ihre Aufgaben und die Rechte und Pflichten ihrer Angehörigen, soweit das FwG selbst keine Vorschriften trifft.
Als Teil der Gemeindeverwaltung ist die Feuerwehr rechtlich unselbstständig. Das Gesetz stellt dies zur Klarstellung ausdrücklich fest. Den Feuerwehren fehlt jede eigene Rechtspersönlichkeit. Sie können im Rechtsverkehr nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Die Feuerwehr kann z. B. nicht im eigenen Namen selbst vor Gericht klagen oder verklagt werden. Sie kann auch selbst keine Verträge abschließen oder Rechnungen stellen. Durch Maßnahmen der Feuerwehr wird stets die Gemeinde als Träger berechtigt und verpflichtet. Dies gilt auch für Maßnahmen der Feuerwehr im Rahmen des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege (§ 18).
3§ 1 gibt der Gemeindefeuerwehr auf, gemeinnützig zu handeln und der Nächstenhilfe zu dienen. Darin kommt die traditionelle Aufgabenstellung der Freiwilligen Feuerwehr als bürgerschaftlicher Selbsthilfeeinrichtung zum Ausdruck. Soweit sich die Tätigkeit der Feuerwehr innerhalb der dadurch gesteckten Grenzen bewegt, also z. B. keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach den §§ 51 ff. AO erfüllt. Die Anerkennung wird im Einzelfall durch das Finanzamt ausgesprochen.
4Die Vorschrift in Satz 2 ist historisch begründet. Es soll ausgeschlossen werden, dass die Feuerwehren wieder, wie durch das Reichsfeuerlöschgesetz aus dem Jahr 1938 und die ergänzend dazu ergangenen Verordnungen, organisatorisch der Polizei angegliedert werden. Die Vorschrift hat etwas an Bedeutung verloren, weil es heute – anders als beim Inkrafttreten des FwG im Jahr 1956 – keine kommunale Polizei mehr gibt, der die Feuerwehr organisatorisch angegliedert werden könnte. Dennoch ist die Vorschrift nicht überflüssig geworden, vor allem, wenn es um Fragen der Aufsicht geht. Landespolizei und Gemeindefeuerwehren erfüllen nach wie vor unabhängig voneinander die ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben. Deshalb sollte die Aufsicht über die Polizei und die Feuerwehren nicht in einer Hand liegen.
Während die Polizei im Kern die Exekutive des Staates zur Durchsetzung seines Gewaltmonopols darstellt, liegen die Wurzeln der Feuerwehren sowie der Sanitäts- und Rettungsdienste im bürgerschaftlichen Engagement mit dem Ziel einer Selbsthilfe von Menschen für Menschen. Der baden-württembergische Staat hat sich dieses bürgerschaftliche Engagement nach mehr als 170 Jahren seit Gründung der ersten Feuerwehren zu Eigen gemacht, reglementiert und den kommunalen Gebietskörperschaften als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe übertragen.
3.Absatz 2
5Absatz 2 gibt außer den Gemeindefeuerwehren allen Werkfeuerwehren (§ 19) das Recht, die Bezeichnung „Feuerwehr“ zu führen. Die Gemeindefeuerwehren führen die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr“ (§ 6 Abs. 1 Satz 4) und wenn Einsatzabteilungen der Berufsfeuerwehr oder mit hauptamtlichen Kräften eingerichtet sind, die Bezeichnung „Feuerwehr“ (§ 6 Abs. 1 Satz 5), jeweils mit dem Gemeindenamen. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass sich andere Selbsthilfeeinrichtungen, wie z. B. die staatlich nicht anerkannten „Betriebsfeuerwehren“, Lösch- oder Ersteinsatzgruppen, nicht „Feuerwehr“ nennen dürfen
4.Absatz 3
6Absatz 3 dient der deklaratorischen Klarstellung der geltenden Rechtslage. Die Aufgaben nach dem Feuerwehrgesetz obliegen den Gemeinden und Landkreisen als weisungsfreie Pflichtaufgaben. Weisungsfreie Pflichtaufgaben sind Selbstverwaltungsaufgaben nach Art. 28 Abs. 2 GG, zu denen die Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind (§ 2 Abs. 2 GemO). Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf das „Ob“ der Aufgabenerfüllung, nicht jedoch auf das „Wie“. Allerdings ist die Gemeinde als Teil der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Regelungen des Feuerwehrgesetzes geben den Gemeinden einen solchen rechtlichen Rahmen, innerhalb dem sie die Aufgabe „Feuerwehr“, die in den §§ 2 und 3 definiert ist, erledigen müssen. Dieser rechtliche Rahmen ist notwendig, um bei der Überlandhilfe und in der Ausbildung eine gewisse Einheitlichkeit und damit eine effiziente Brandbekämpfung zu gewährleisten.
7Die Gemeinden und ihre Feuerwehren haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die Behörden und sonstigen Stellen ihres jeweiligen Bereichs, deren Belange berührt werden, zu beteiligen. So müssen beispielsweise bei Waldbränden die unteren Forstbehörden oder bei der Verunreinigung von Gewässern die unteren Wasserbehörden umgehend informiert werden. Die Informationspflichten können auch durch organisatorische Regelungen von den Leitstellen sichergestellt werden.
Daneben müssen auch die nach diesem Gesetz vorgesehenen Beteiligungs- und Anhörungspflichten in den §§ 21 und 25 FwG, Artikel 71 Abs. 4 LV sowie in §§ 89 und 90 LBG beachtet werden.
Ziel dieser Beteiligungen muss sein, die Aufgaben nach dem FwG unter Verwendung des Fachwissens und unter Berücksichtigung der Belange anderer Behörden und sonstigen Stellen möglichst effizient und wirkungsvoll zu erledigen, um so einen optimalen Schutz der Bevölkerung vor den in § 2 genannten Gefahren zu gewährleisten.
§ 2Aufgaben der Feuerwehr1–25, 54–77
(1) Die Feuerwehr hat26
1. bei Schadenfeuer (Bränden)27 und öffentlichen Notständen28–35 Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und
2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.36–39
Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.
(2) 40–43Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden
1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe44–49 und
2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache.50–53
(3) Rechtsansprüche einzelner Personen werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht begründet.78
| Übersicht | Rn. | |||
| 1. | Allgemeines | 1–25 | ||
| a) | Örtliche Zuständigkeit | 2–5 | ||
| aa) | Zuständigkeit von mehr als einer Gemeinde | 3 | ||
| bb) | Bodensee | 4 | ||
| cc) | Einrichtungen des Bundes | 5 | ||
| b) | Sachliche Zuständigkeit | 6 | ||
| c) | Abgrenzung zu anderen Aufgaben | 7–25 | ||
| aa) | Freiwilligkeitsaufgaben | 8 | ||
| bb) | Kameradschaftspflege und Öffentlichkeitsarbeit | 9, 10 | ||
| cc) | Überlandhilfe und Amtshilfe | 11–15 | ||
| dd) | Katastrophenschutz | 16–20 | ||
| ee) | Zivilschutz | 21 | ||
| ff) | Rettungsdienst | 22–25 | ||
| 2. | Absatz 1 | 26–39 | ||
| a) | Zu Nummer 1 | 27–35 | ||
| b) | Zu Nummer 2 | 36–39 | ||
| 3. | Absatz 2 | 40–77 | ||
| a) | Zu Nummer 1 | 44–49 | ||
| b) | Nummer 2 | 50–53 | ||
| c) | Sonderfälle | 54–77 | ||
| aa) | Prüfungsreihenfolge: | |||
| bb) | Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen | 55 | ||
| cc) | Umgestürzte Bäume | 56 | ||
| dd) | Beseitigung von Straßenverunreinigungen, insbesondere von Ölspuren | 57, 58 | ||
| ee) | Bergen und Abschleppen von Fahrzeugen | 59 | ||
| ff) | Beseitigung von Folgeschäden | 60 | ||
| gg) | Keller auspumpen | 61 | ||
| hh) | Tür öffnen | 62–64 | ||
| ii) | Verkehrslenkende Maßnahmen | 65, 66 | ||
| jj) | Transport von stark übergewichtigen Patienten | 67–70 | ||
| kk) | Vermisstensuche | 71, 72 | ||
| ll) | First-Responder-Gruppen | 73 | ||
| mm) | Umfang der Hilfeleistung | 74 | ||
| nn) | Befugnisse der Feuerwehr bei der Aufgabenerfüllung | 75 | ||
| oo) | Sonder- und Wegerechte nach §§ 35, 38 StVO | 76, 77 | ||
| 4. | Absatz 3 | 78 | ||
1.Allgemeines
1§ 2 ist eine zentrale Bestimmung des FwG. Er definiert die Aufgaben der Feuerwehr. Daran haben sich alle Maßnahmen der Träger des Feuerwehrwesens auszurichten. Dies gilt insbesondere für die Gemeinden und die Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen mit Werkfeuerwehr bei der Erfüllung der ihnen durch das FwG auferlegten Pflichten, aber auch für Landkreise und das Land mit den Regierungspräsidien und dem Innenministerium als zuständigen Behörden.
Die besondere Bedeutung des § 2 ergibt sich vor allem aus den Vorschriften zum Kostenersatz nach § 34. Nur wenn die Feuerwehr eine Aufgabe nach § 2 erfüllt, kann sie nach § 34 Ersatz der Kosten verlangen. In allen anderen Fällen gilt § 34 nicht. § 2 ist auch wichtig für die Abgrenzung, ob eine Pflichtaufgabe nach Absatz 1 vorliegt, die in der Regel nach § 34 Abs. 1 kostenfrei ist, oder eine nach § 34 Abs. 2 kostenpflichtige Kann-Aufgabe nach Absatz 2.
Die Aufgaben der Feuerwehren nach § 2 gehören zum Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das FwG ist Teil des besonderen Polizeirechts. Die Feuerwehren sind daher bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben hoheitlich tätig.
2a) Örtliche Zu...
Table of contents
- Deckblatt
- Impressum
- Vorwort zur 4. Auflage
- Vorwort zur 3. Auflage
- Abkürzungsverzeichnis
- Einführung
- Feuerwehrgesetz (FwG) Baden-Württemberg
- Stichwortverzeichnis