Kommunalrecht Baden-Württemberg
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Kommunalrecht Baden-Württemberg

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Kommunalrecht Baden-Württemberg

About this book

Die Autoren erläutern das Rechtsgebiet, mit Ausnahme des kommunalen Wirtschaftsrechts, mit Konzentration auf das Wesentliche sowie durch weiterführende Hinweise, Nachweise aus der Rechtsprechung und zahlreiche Beispiele aus der Kommunalpraxis. Sie bieten damit für Studium und Ausbildung eine verständliche, für Praktiker eine hilfreiche Darstellung des Kommunalrechts und gehen dabei auf Themen wie Selbstverwaltungsrecht, Öffentliche Einrichtungen, Satzungsrecht, Organe der Gemeinde, Mitwirkung der Einwohner, Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse, zwischengemeindliche Zusammenarbeit, Rechts- und Fachaufsicht und die Grundlagen des Landkreisrechts ein.Das Werk richtet sich an Studierende und Auszubildende an Verwaltungshochschulen und Universitäten sowie als Nachschlagewerk an Kommunalpraktiker.

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Information

Year
2018
eBook ISBN
9783170288164
Edition
8
Topic
Law
Subtopic
Public Law
Index
Law

Erster Teil:Wesen und Aufgaben der Gemeinde

A.Geschichte der Gemeinde

1Die geschichtliche Entwicklung der Gemeinde von einem Zusammenschluss der an einem Ort lebenden Menschen zum politischen Gemeinwesen ist im Wesentlichen durch zwei miteinander ringende Kräfte geprägt: die freie „Genossenschaft“ der Gemeindebewohner und die „Herrschaft“ über die Gemeinde. Grundsätzlich schließen sie sich gegenseitig aus, stehen aber dennoch häufig in einem wechselseitig wirkenden Verhältnis.
Drei Entwicklungsabschnitte lassen sich unterscheiden:
– Mittelalter
– Absolutismus
– Neuzeitliche Selbstverwaltung

I.Mittelalter

2Im Mittelalter zeigt die frühe Entwicklung örtlicher Gemeinschaften eine außerordentliche Vielfalt der Erscheinungsformen. Für die ersten örtlichen Gemeinschaften ist der genossenschaftliche Charakter wesensbestimmend. Die Genossenschaft, verbunden mit dem gemeinsamen Grundbesitz, der Mark (Allmende), sind die Wesensmerkmale der sich entwickelnden Gemeinden, die heute noch im Rechtsbegriff der Gebietskörperschaft enthalten sind:
– der räumliche (Gemarkung) und
– der personale (Genossenschaft) Bezug.

1.Dörfer

3Die Dörfer kann man sich in ihrer ursprünglichen Form als freie genossenschaftliche Vereinigungen ihrer Einwohner vorstellen. Mit der Ausbildung des grundherrlichen Lehnswesens wird diese genossenschaftliche Ordnung jedoch durch das Herrschaftsrecht des Lehnsherrn überlagert.

2.Stadt

4Vom 9. und 10. Jahrhundert an entwickelt sich die Stadt als besondere Form des Gemeinwesens. Ihre Blütezeit erlebt sie vom 12. bis 16. Jahrhundert.
Drei Merkmale verleihen einer mittelalterlichen Ansiedlung Stadtcharakter:
– Der Markt als wirtschaftliche Grundlage städtischen Lebens (viele Städte sind aus Kaufmannssiedlungen – Wik – entstanden).
– Das Stadtrecht, das die Städte zu Sonderrechtsbezirken werden lässt. Sie grenzen sich vom übrigen Gebiet ab, wo ausschließlich das Landrecht gilt. In den Städten herrschen dauernder Markt- und Burgfrieden. Die Bürger sind frei von den Verpflichtungen gegenüber einem Grundherrn (Stadtluft macht frei).
– Die Stadtmauer, die den städtischen Sonderrechts- und Friedensbezirk sichtbar nach außen abgrenzt und schützt. Sie ist für die Stadtbewohner Sinnbild einer privilegierten Lebensweise.
Vor allem die rechtliche Sonderstellung der Städte gibt die Möglichkeit einer weitgehend freien und genossenschaftlichen Eigenverwaltung, die sich allerdings sehr unterschiedlich ausprägt (z. B. erhebliche Besonderheiten bei den Freien Reichsstädten).

II.Absolutismus

5Mit dem landesherrlichen Absolutismus verlieren die Städte im 17. Jahrhundert ihre Sonderstellung und ihr auf genossenschaftlicher Basis entwickeltes Recht der Eigenverwaltung. Nach dem Dreißigjährigen Krieg sind die Städte nur noch unselbstständige Verwaltungseinheiten im absolutistischen Fürstenstaat.

III.Neuzeitliche Selbstverwaltung

6Die Entwicklung der neuzeitlichen Selbstverwaltung beginnt in Deutschland im 19. Jahrhundert nach der Fremdherrschaft Napoleons.
Der Begriff der Selbstverwaltung bezeichnet zunächst das Spannungsverhältnis zwischen Staats- und Kommunalverwaltung, nimmt also insoweit grundsätzlich einen Gegensatz an. Im demokratischen Rechtsstaat ist dafür kein Platz mehr. Es gibt nur eine vom Volk ausgehende Staatsgewalt. Selbstverwaltung bedeutet hier, dass bestimmte öffentliche Aufgaben durch unterstaatliche Träger öffentlicher Verwaltung selbstständig und unter eigener Verantwortung wahrgenommen werden.

1.Stein’sche Städteordnung

7In Preußen bemüht sich Freiherr vom Stein um den Neuaufbau des Staates, dessen Kräfte zu größerer Selbsttätigkeit angespornt werden sollen. Die Städte werden von der uneingeschränkten Herrschaft des absolutistischen Landesherrn befreit. Die Untertanen sollen wieder Bürger sein, ihr Gemeingeist soll geweckt werden (Art. XI, § 184 Verfassung des deutschen Reiches vom 28. März 1849 – Paulskirchen-Verfassung).
Mit der Stein’schen Städteordnung von 1808 werden folgende Grundsätze verwirklicht:
– Die Städte regeln die Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungskreises durch Ortsstatut (Autonomie).
– Die Bürger wählen ihre Vertretungsorgane selbst:
An die Stelle der von den Zünften oder anderen Städtischen Verbänden bestimmten Vertreter treten die Stadtverordneten, die von der stimmfähigen Bürgerschaft gewählt werden.
– An die Stelle des Magistrats, der vom Landesherrn abhängig ist, tritt ein Magistratskollegium, das von der Stadtverordnetenversammlung gewählt wird.
– Die wichtigen Verwaltungsaufgaben werden von Deputationen besorgt, die sich aus Magistratsmitgliedern, Stadtverordnungen und Bürgern zusammensetzen.
– Die Städte erhalten die Steuerhoheit.
– Die Staatsaufsicht wird beschränkt.
Die Stein’sche Städteordnung beeinflusst in der Folgezeit auch die Entwicklung der Gemeinden außerhalb Preußens. Im Entwurf einer Reichsverfassung von 1849 wird ein Grundrecht der Gemeinden gegen zu starke Einflussnahme des Staates gefordert.
Nachdem in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts das Rechtsinstitut der gemeindlichen Selbstverwaltung gefestigter Bestandteil der Verfassungsordnungen geworden ist, wird die Entwicklung der Gemeinden geprägt von der Notwendigkeit, ständig neue und zusätzliche Aufgaben übernehmen und lösen zu müssen.
Charakteristisch ist, dass ehrenamtlich tätige „Beamte“ zunehmend durch Fachbeamte ersetzt werden.

2.Grundtypen der Gemeindeverfassung

8Bis zur Zeit der Weimarer Republik entwickeln sich die folgenden Grundtypen der Gemeindeverfassung:
9a) Magistratsverfassung. Die Magistratsverfassung geht auf die Stein’sche Städteordnung von 1808 zurück. Es bestehen zwei Kollegien, die Stadtverordnetenversammlung als Beschlussorgan und der Magistrat als oberstes Verwaltungsorgan (sog. unechte Magistratsverfassung).
10b) Bürgermeisterverfassung. Die unter napoleonisch-französischem Einfluss entstehende (französische Mairie-Verfassung), aber auch auf rheinische Tradition zurückgehende Bürgermeisterverfassung (Rheinische Städteordnung von 1856) ist ebenfalls dualistisch ausgeprägt.
Der Bürgermeister ist als Ratsvorsitzender verantwortlich für die Führung der Verwaltungsgeschäfte. Es gibt nur ein kollegiales Gemeindeorgan (Rat), das unmittelbar von den Bürgern gewählt wird.
11c) Ratsverfassung. Dieser Verfassungstyp hat seinen Ursprung in Bayern und Württemberg. Ein Kollegium, der Stadt- oder Gemeinderat, ist zugleich beschließendes und ausführendes Organ. Der Bürgermeister handelt nicht kraft eigener Organbefugnis, sondern im Namen und Auftrag des Rates.
Süddeutsche Ratsverfassung: Sie entsteht im Laufe des 19. Jahrhunderts in Bayern, Württemberg und Baden. Die Süddeutsche Ratsverfassung ist durch die unmittelbare Volkswahl des Bürgermeisters geprägt. Dieser leitet als Organ nicht nur die Gemeindeverwaltung, sondern ist zugleich (mit Stimmrecht) Vorsitzender des Gemeinderats.
Norddeutsche Ratsverfassung: Sie ber...

Table of contents

  1. Deckblatt
  2. Impressum
  3. Vorwort zur 8. Auflage
  4. Abkürzungsverzeichnis
  5. Literaturverzeichnis und -empfehlungen
  6. Erster Teil: Wesen und Aufgaben der Gemeinde
  7. Zweiter Teil: Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
  8. Dritter Teil: Landkreisrecht
  9. Stichwortverzeichnis