
This book is available to read until 5th December, 2025
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Lebensmittelkennzeichnungsrecht
About this book
Ob es um die allgemeine Pflichtkennzeichnung geht, ergĂ€nzende produktspezifische Vorgaben oder freiwillige Informationen, das Lebensmittelkennzeichnungsrecht ist eine komplexe Materie. Das Buch informiert ĂŒber die wichtigsten Vorschriften, verstĂ€ndlich und kompakt, mit praxisnahen Tipps und vielen Beispielen: Von "A" wie Allergenkennzeichnung, ĂŒber "H" wie Health Claims bis "Z" wie Zusatzstoffe und ihre besonderen Kenntlichmachungspflichten. Verweise auf die zugrunde liegenden Rechtsquellen erleichtern den Weg durch den Dschungel nationaler und europĂ€ischer Kennzeichnungsbestimmungen.
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Information
C. Kennzeichnung â Vertikale Vorschriften
I. Milch und Milcherzeugnisse
Die Herstellung, Zusammensetzung und Kennzeichnung von Milch und Milcherzeugnissen werden ĂŒberwiegend durch spezielle milchrechtliche europĂ€ische und nationale Vorschriften geregelt. Die LMKV findet aufgrund dieser eigenstĂ€ndigen Vorschriften keine unmittelbare Anwendung. Es wird jedoch zum Teil auf die Bestimmungen der LMKV Bezug genommen. Die europĂ€ische Verordnung Nr. 1234/2007 ĂŒber eine gemeinsame Organisation der AgrarmĂ€rkte und mit Sondervorschriften fĂŒr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse1 regelt gemeinschaftsweit unter anderem die grundlegenden Begriffsbestimmungen sowie bestimmte Kennzeichnungsvorschriften fĂŒr Milch und Milcherzeugnisse. Sie stellt die Bezeichnungen Milch und Milcherzeugnis â wie im Ăbrigen auch ein Reihe weiterer Bezeichnungen (Textkasten Nr. 24) â unter einen besonderen Bezeichnungsschutz.
| Textkasten Nr. 24: | Bezeichnungen, die ausschlieĂlich fĂŒr Milcherzeugnisse verwendet werden dĂŒrfen (Anhang XII Abschnitt II Nr. 2 VO (EG) Nr. 1234/2007) | |
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Entsprechend dĂŒrfen Erzeugnisse, die Milch oder Milchprodukte ersetzen sollen, nicht den Eindruck erwecken, sie seien aus Milch hergestellt. Sie dĂŒrfen auch nicht als Milch bezeichnet werden (Textkasten Nr. 25). Auf nationaler Ebene definiert auĂerdem das Milch- und Margarinegesetz2 die Begriffe Milch und Milcherzeugnis und ergĂ€nzt in einigen Punkten die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften3. Die Verordnung ĂŒber Milcherzeugnisse (MilchErzV)4 enthĂ€lt detaillierte Regelungen zur Herstellung und Kennzeichnung von Milcherzeugnissen. Sie setzt die Richtlinie 2001/114/EG ĂŒber bestimmte Sorteneingedickter Milch und Trockenmilch fĂŒr die menschliche ErnĂ€hrung5 in der jeweils geltenden Fassung in nationales Recht um. Die Kennzeichnung von Konsummilch erfolgt nach der Konsummilch-Kennzeichnungsverordnung (MilchKennzV)6. Als Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind fĂŒr Herstellung und Verarbeitung von Milch und Milcherzeugnissen die Regelungen der europĂ€ischen Hygiene-Verordnung Nr. 853/2004 zu berĂŒcksichtigen: Sie enthĂ€lt grundlegende Begriffsbestimmungen sowie insbesondere detaillierte Vorgaben hinsichtlich der Produktions- und Betriebshygiene.
Textkasten Nr. 25: Milch-Ersatzprodukte aus Soja, Reis und Co.
Aus verschiedenen Pflanzen, etwa Soja, Reis oder Weizen, lassen sich flĂŒssige Erzeugnisse gewinnen, die optisch an Milch erinnern. Entsprechende Produkte dĂŒrfen jedoch nicht als âMilchâ bezeichnet werden, da diese Bezeichnung nach Anhang VII Abschnitt II Nr. 1 VO (EG) Nr. 1234/2007 gesetzlich geschĂŒtzt ist. So darf etwa ein aus gequollenen Sojabohnen unter Zugabe von Wasser gewonnenes Produkt nicht als âSojamilchâ bezeichnet werden, wenngleich diese Bezeichnung sowohl im Volksmund wie auch â in unzulĂ€ssiger Weise â in der Gastronomie weit verbreitet ist. Möglich wĂ€ren die Bezeichnungen âSojadrinkâ oder âSojagetrĂ€nkâ. Die wĂ€ssrigen AuszĂŒge aus der Sojabohne enthalten ĂŒberwiegend EiweiĂ, das auch als ernĂ€hrungsphysiologisch wertvoll gilt. Hingegen fehlt es dem Produkt â im Gegensatz zu Milch â an Calcium. Sojaerzeugnisse sind cholesterin- und laktosefrei7. Sie eignen sich daher gut fĂŒr Personen, die keine Kuhmilch vertragen. Durch geeignete Fermentationsverfahren können aus Soja auĂerdem Produkte gewonnen werden, die an Joghurt und KĂ€se erinnern. Auch fĂŒr diese Begriffe gilt der Bezeichnungsschutz nach der Vermarktungsnorm VO (EG) Nr. 1234/2007. Auf dem Markt finden sich hier etwa Bezeichnungen wie âYofusâ oder âSheeseâ. Eine beschreibende ErgĂ€nzung dieser Phantasiebezeichnungen ist erforderlich. Ăhnliche Erzeugnisse, insbesondere GetrĂ€nke, gibt es auch auf der Basis verschiedener Getreidesorten wie Reis, Weizen und Hafer.
1. Begriffsbestimmungen
a) Milch. Milch ist gemÀà Art. 114 Abs. 2 i. V. m. Anhang XIII VO (EG) Nr. 1234/2007 als das Gemelk einer oder mehrerer KĂŒhe definiert. Stammt die Milch von anderen Tieren als KĂŒhen, ist ihre Herkunft entsprechend zu spezifizieren, etwa Schafsmilch oder Ziegenmilch8. Als Konsummilch werden diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, die dazu bestimmt sind, in unverĂ€nderten Zustand an den Verbraucher abgegeben zu werden. Folgende Erzeugnisse gelten nach Anhang XIII Abschnitt III Nr. 1 VO (EG) Nr. 1234/2007 als Konsummilch:
- Vollmilch
Vollmilch ist eine wĂ€rmebehandelte Milch (Textkasten Nr. 26) mit einem Fettgehalt von mindestens 3,5 Prozent. Es wird unterschieden zwischen standardisierter und nicht-standardisierter Vollmilch: Bei nicht-standardisierter Vollmilch bleibt der natĂŒrliche Fettgehalt erhalten. Er darf jedoch keinesfalls unter 3,5 Prozent liegen. In der Regel liegt er bei 3,8 bis 4,2 Prozent. FĂŒr standardisierte Milch wird durch Entnahme oder HinzufĂŒgen von Milchfett, der Fettgehalt genau eingestellt. Es steht den Mitgliedstaaten frei, eine weitere Klasse fĂŒr Vollmilch mit einem Fettgehalt von mindestens 4 Prozent vorzusehen. - Teilentrahmte Milch
Teilentrahmte Milch, auch als fettarme Milch bezeichnet, ist eine wÀrmehandelte Milch, die einen Fettgehalt zwischen 1,5 und 1,8 Prozent aufweist. - Entrahmte Milch
Entrahmte Milch, auch als Magermilch bezeichnet, ist eine wÀrmehandelte Milch, deren Fettgehalt höchstens 0,5 Prozent betrÀgt. - Milch beliebiger Fettgehaltsstufen
Seit 1.1.2008 darf auĂerdem Konsummilch mit beliebigen Fettgehaltsstufen in den Verkehr gebracht werden, sofern an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar auf den Fettgehalt hingewiesen wird. Derartige Erzeugnisse dĂŒrfen nicht als Vollmilch, teilentrahmte oder entrahmte Milch bezeichnet werden. Mögliche Bezeichnungen sind âKonsummilch, 2,0 % Fettâ oder âAlpenmilch mit 2,5 % Fettâ.
Textkasten Nr. 26: WĂ€rmebehandlungsverfahren bei Milch
GemÀà § 7 Satz 1 i. V. m. Anlage 5 Verordnung zur DurchfĂŒhrung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts9werden zwei Verfahren der WĂ€rmebandlung fĂŒr Milch und Milcherzeugnisse unterschieden:
- Pasteurisierung
Der...
Table of contents
- Deckblatt
- Titelseite
- Impressum
- Inhaltsverzeichnis
- Vorwort
- AbkĂŒrzungsverzeichnis
- Literaturverzeichnis
- A. Allgemeines Lebensmittelrecht
- B. Lebensmittelkennzeichnung
- C. Kennzeichnung â Vertikale Vorschriften
- Stichwortverzeichnis