Einführung in die Kriminalistik für die Strafrechtspraxis
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Einführung in die Kriminalistik für die Strafrechtspraxis

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Einführung in die Kriminalistik für die Strafrechtspraxis

About this book

Mit dieser "Einführung in die Kriminalistik" erhält der Leser eine Übersicht zu den zahlreichen Facetten der Sachverhaltserforschung im Strafrecht. Es beginnt mit der Spurensuche, also der Tatortarbeit, der Suche nach Ermittlungsansätzen und der Ausschöpfung der polizeilichen Informationsquellen. Anschließend stellt der Autor die wissenschaftliche Untersuchung verschiedener Spurenkomplexe anschaulich dar. Zu diesen Themenfeldern gehören die Spuren bei den Brand- und Straßenverkehrsdelikten ebenso wie die kriminalistischen Methoden der Obduktion, Daktyloskopie, DNA-Analyse, Urkundenprüfung und der psychiatrischen Exploration. In einem weiteren Themenblock wird die Spurenbewertung anhand der verschiedenen Beweissituationen (Einlassungen und Geständnisse) sowie der Beweismethoden (Indizien- und Sachbeweise) einschließlich der Kriterien für die Aufdeckung von Lügen und Irrtümern erörtert. Zuletzt wird die Überzeugungsbildung bei der Abfassung eines Strafurteils beleuchtet und ein Programm für die Erforschung der Ursachen für fehlerhafte Urteile entworfen. Die Zusammenstellung der Themen und Erkenntnisse erfolgt aus der Sicht eines Praktikers. Der Autor ist seit 2000 Vorsitzender einer Strafkammer und erfüllt seit 2009 einen Lehrauftrag an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, Fachbereich Angewandte Naturwissenschaften.

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Information

Publisher
Kohlhammer
Year
2015
eBook ISBN
9783170288126
Edition
1
Topic
Law
Subtopic
Criminal Law
Index
Law

C.Spurenuntersuchung

§ 6Spurenuntersuchung und Sachbeweis

72Der Personalbeweis wird ergänzt durch die wissenschaftliche Untersuchung des Spurenmaterials. Der Sachbeweis umfasst heutzutage mehr als nur den Bereich der naturwissenschaftlichen Kriminalistik.

I.Die Bedeutung des Sachbeweises

73Ein Sachverständiger kann bei der Identifizierung von Personen und Sachen, bei der Aufklärung von Tatumständen (z. B. der Todesursache) und bei der Feststellung von Beweisumständen helfen (z. B. der Glaubhaftigkeit einer Aussage). Trotz dieser Vielfalt sollte man die Bedeutung des Sachverständigenbeweises nicht überschätzen. In vielen Ermittlungsverfahren kommt die Justiz ohne Gutachter aus, in anderen Fällen erledigt sich der Untersuchungsauftrag, weil inzwischen ein glaubhaftes Geständnis vorliegt.
In der Kriminalistik wird die Spurenuntersuchung zu den Sachbeweisen gerechnet1. Dagegen ordnet die Strafprozesslehre nur Urkunden und Augenscheinobjekte unter diesen Begriff, während sie Sachverständige zu den „persönlichen Beweismitteln“ zählt. Die Kriminalistik hebt die Objektivität hervor, während das Prozessrecht die Irrtumsmöglichkeiten des Gutachters betont, die bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.
Überholt ist die Vorstellung, der Sachverständige sei ein Gehilfe des Gerichts. Dem steht entgegen, dass Gutachter schon in der Ermittlungsphase von der Staatsanwaltschaft oder Polizei beauftragt werden. Diese Besonderheit rechtfertigt es, den Begriff des Sachbeweises für die Spurenuntersuchung aufzugreifen. Es handelt sich um die Vorstufe zum Sachverständigenbeweis. Die Grenze ist dort erreicht, wo es mit der Verlesung eines Routinegutachtens in der Hauptverhandlung nicht mehr getan ist, sondern der Gutachter seine Feststellungen persönlich rechtfertigen muss.

II.Die Themen bei der Beauftragung des Gutachters

74Sachverständige werden für drei Aufgaben in Anspruch genommen: Für die Mitteilung von Erfahrungssätzen, die unabhängig von einem bestimmten Fall Gültigkeit haben, für die Tatsachenermittlung und für die technische oder medizinische Bewertung von Tatsachen. Im Strafrecht können sich diese Aufgaben auf den Täternachweis, die Tatfrage und die Persönlichkeitserforschung beziehen.
Bei der Mitteilung von Erfahrungssätzen nimmt der Sachverständige zu den Besonderheiten des konkret zu entscheidenden Falles keine Stellung. Ein typisches Beispiel ist die Bestimmung des Grenzwertes für die absolute Fahruntüchtigkeit von 1,1 ‰. Sind solche Erfahrungssätze höchstrichterlich anerkannt, dann können diese vom Tatrichter ohne ein erneutes Gutachten benutzt werden.
Tatsachenermittlung betreibt der Sachverständige, wenn er eine Spur mit wissenschaftlichen Methoden untersucht. Dies kann sich beziehen auf die Qualität und Quantität des Materials oder auf die Identität mit Vergleichsproben. Der Sachverständige benutzt dabei Erfahrungssätze, die er auf den Einzelfall anwendet. Dem Juristen hilft die Mitteilung von Erfahrungssätzen nicht weiter, weil er die Untersuchungen nicht selbst durchführen kann. Dem Sachverständigen werden folglich die Anknüpfungstatsachen für das Gutachten zur Verfügung gestellt, z. B. durch die Übersendung einer Blutprobe. Die auf solche Weise gewonnenen Tatsachen werden als Befundtatsachen bezeichnet.
Von den Befundtatsachen sind die Zusatztatsachen abzugrenzen, für deren Registrierung keine besondere Sachkunde erforderlich ist (z. B. hört der Brandsachverständige am Tatort verdächtige Äußerungen des Hausbesitzers). Hier wird der Sachverständige zum Zeugen. Zu den Zusatztatsachen gehören auch solche, die der Gutachter durch Befragung von Auskunftspersonen außerhalb der Hauptverhandlung „ermittelt“ hat2.
Zu den Kernaufgaben der Kriminalistik gehört die Überführung des Täters. Hier besteht die Besonderheit, dass die Beweisführung austauschbar ist. Ob der Angeklagte der Täter ist, lässt sich durch die Analyse einer daktyloskopischen Spur klären. Genauso gut (oder besser) lässt sich die Beweisfrage auch durch ein glaubhaftes Geständnis beantworten.
Hinsichtlich der Kausalitätsfragen reicht das Alltagswissen der Strafjuristen in der Regel aus, um die Zusammenhänge aufzuklären. Bei der Produkthaftung und den medizinisch-technisch geprägten Fällen ist jedoch ein Gutachten erforderlich. Ein Geständnis hilft nur weiter, wenn der Beschuldigte über ein Sonderwissen verfügt, das ihn selbst zum Gutachter in eigener Sache macht.
Bei der Persönlichkeitserforschung geht es vor allem um die Beurteilung psychischer Tatsachen. Auch hier werden nicht nur Erfahrungssätze mitgeteilt, sondern Zusatz- und Befundtatsachen erhoben. Die Beweismittel sind nur zum Teil austauschbar. Ein Geständnis kann die Glaubhaftigkeitsprüfung des Belastungszeugen erübrigen, nicht aber die Schuldfähigkeitsbeurteilung.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Richter alle Rechtsfragen ohne Hilfe von Gutachtern beantworten kann3. Für den Unschuldigen ist diese Praxis nicht ungefährlich. Die Bewertung von Bilanzen, die Berechnung von Unterhaltsansprüchen, die Erheblichkeit einer Falschaussage im Verwaltungsprozess sind Rechtsfragen, für die der Strafjurist nicht per se kompetent ist.

III.Die Einteilung der beteiligten Hilfswissenschaften

75Für die Spurenuntersuchung kommen Biologen, Mediziner und Psychologen zum Einsatz. Diese Aufzählung lässt sich beliebig verlängern. Eine Darstellung der Kriminalistik anhand der beteiligten Wissenschaften würde die in der Praxis vorkommenden Themenkreise unnatürlich zerreißen und dadurch das Zusammenwirken verschiedener Wissenschaften nicht deutlich machen. Die Zweiteilung in Rechtsmedizin und Kriminaltechnik ist ebenfalls problematisch, weil in der Kriminalistik auch Methoden zum Einsatz kommen, die eher den Geisteswissenschaften zuzuordnen sind (z. B. die Phonetik).
Die Zahl der Wissenschaften und Künste, die für die Spurenauswertung in Betracht kommt, ist unbegrenzt. Man sollte zwischen den regelmäßig und den gelegentlich auftretenden Gutachtern unterscheiden. Außerdem gibt es Wissenschaften, die speziell für die Kriminalistik entwickelt wurden (Daktyloskopie), und solche, die auch sonst erfolgreich eingesetzt werden (z. B. DNA-Analyse).
Auch eine Einteilung anhand der wissenschaftlichen Methoden ist nicht immer sinnvoll. Es gibt Spurenkomplexe, die mit einer Methode bearbeitet werden (Daktyloskopie) und andere, die ein Methodenspektrum erfordern (Toxikologie).

IV.Sachkunde von Handwerkern, Kaufleuten und Hundeführern

76Überlegenes Wissen gibt es auch außerhalb der Universitäten. Der Kriminalist sucht sachkundige Personen in allen Lebensbereichen. Handwerker können beurteilen, ob Schweißarbeiten am Tatort von geschulten Kräften durchgeführt wurden. Für Wertgutachten zur Schadensfeststellung kann ein Antiquitätenverkäufer erforderlich sein. Bei der Hehlerei kann es darauf ankommen, ob die Einkaufspreise erheblich unter den marktüblichen Preisen liegen4.
Die Untersuchung von Geruchsspuren ist ein wissenschaftlicher Grenzfall. Denn bei den „olfaktorischen Spuren“ hat der Hundeführer keine besondere Sachkunde. Der Hund soll anzeigen, wenn die Geruchsspur vom Tatort mit dem Geruch des Verdächtigen übereinstimmt. Dabei leitet der Hundeführer zwar das Experiment, aber er hat keinen eigenen Beurteilungsspielraum. Insbesondere kann er nicht erklären, auf welchen speziellen Geruch der Hund reagiert hat5.

V.Die polizeiinternen Untersuchungsstellen

77Kriminaltechnische Untersuchungsstellen (KTU) gibt es bei allen größeren Polizeibehörden. Die KTU’s haben ...

Table of contents

  1. Deckblatt
  2. Titelseite
  3. Impressum
  4. Inhaltsübersicht
  5. Inhaltsverzeichnis
  6. Abkürzungsverzeichnis
  7. A.  Einführung in die Kriminalistik
  8. B.  Spurensicherung
  9. C.  Spurenuntersuchung
  10. D.  Spurenbewertung
  11. E.  Fehlerforschung
  12. Stichwortverzeichnis