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Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
This book is available to read until 5th December, 2025
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Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
About this book
Das Werk verschafft einen Zugang zu allen wesentlichen Fragen der Planung (Standortsteuerung durch Schaffung der landesplanungs- und bauleitplanrechtlichen Grundlagen) und der Genehmigung (Verfahrensfragen, bauplanungsrechtliche ZulĂ€ssigkeit, immissionsschutzrechtliche Belange, Naturschutzrecht). Das Buch bietet verstĂ€ndlich und prĂ€gnant praxistaugliche Lösungen bei rechtlichen Problemen und Streitfragen an. Es greift die aktuelle Rechtsprechung zu Windkraftanlagen auf und konzentriert sich dabei auf die praxisrelevanten Kernpunkte der Entscheidungen.Der Titel behandelt auĂerdem ausfĂŒhrlich den Artenschutz, der in den letzten Jahren bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen eine zunehmend wichtige Rolle spielt.
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Information
1. Teil:Planungsrecht
1. KapitelEinfĂŒhrung in das Planungsrecht fĂŒr Windenergieanlagen
I.Das Zulassungsrecht nach § 35 Abs. 1 BauGB
6Windenergieanlagen sind im AuĂenbereich als Vorhaben, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB âder Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergieâ dienen, privilegiert zulĂ€ssig.
7Solche Vorhaben sind nach § 35 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich genehmigungsfĂ€hig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende ErschlieĂung gesichert ist. Im Genehmigungsverfahren sind dabei insbesondere die in § 35 Abs. 3 BauGB ausdrĂŒcklich genannten öffentlichen Belange zu prĂŒfen.
8Von Privilegierung wird gesprochen, weil Vorhaben i. S. v. § 35 Abs. 1 BauGB wie etwa Windenergieanlagenim AuĂenbereichschon dann zulĂ€ssig sind, wenn öffentliche Belange nicht âentgegenstehenâ. Die sonstigen â nicht-privilegierten â Vorhaben im AuĂenbereich sind gemÀà § 35 Abs. 2 BauGB bereits dann unzulĂ€ssig, wenn öffentliche Belange âbeeintrĂ€chtigtâ werden. Der Ausschluss einer jeden âBeeintrĂ€chtigungâ öffentlicher Belange stellt im Vergleich zum âEntgegenstehenâ eine höhere rechtliche Zulassungs-HĂŒrde dar.1
9Die unterschiedlichen rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen sind dadurch zu erklĂ€ren, dass der Gesetzgeber bei den privilegierten Vorhaben davon ausgeht, dass diese in den AuĂenbereich gehören oder aus sonstigen GrĂŒnden auf einen Standort im AuĂenbereich angewiesen sind.2 Dies liegt bei gröĂeren Windenergieanlagen auf der Hand.
10Zwar können dem privilegierten Vorhaben im Genehmigungsverfahren zahlreiche öffentliche Belange i. S. v. § 35 BauGB wie z. B. der Schutz des Landschaftsbilds, der Natur- und Artenschutz und der Schutz der Siedlungsbereiche vor LĂ€rm entgegenstehen.3 Erweisen sich die einzelnen öffentlichen Belange als unproblematisch, gibt es im Rahmen von § 35 BauGB keine planungsrechtlichen Hindernisse wie etwa im Innenbereich gemÀà § 34 BauGB, wonach letztlich das Gebot der Einhaltung einer gewissen stĂ€dtebaulichen Ordnung gilt. Dies hat zur Folge, dass WindÂenergieanlagen im gesamten AuĂenbereich grundsĂ€tzlich ungesteuert und ungeordnet errichtet werden dĂŒrfen, was unter dem Stichwort der âVerspargelungâ kritisiert wird.
II.Planerische Steuerung von Windenergieanlagen
11Um diese âwildeâ Ansiedlung von Windenergieanlagen zu vermeiden, wĂ€re nach der frĂŒheren Systematik des Planungsrechts nur denkbar gewesen, dass die Gemeinden BebauungsplĂ€ne aufstellen, durch die eine Windenergienutzung in den ungewĂŒnschten Bereichen des Plangebiets ausgeschlossen wird. Dies wĂ€re aber fast immer auf eine unzulĂ€ssige Verhinderungsplanung hinausgelaufen.4 Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber 1996 den Planvorbehalt gemÀà § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB5 eingefĂŒhrt.
12Mit Hilfe des Planvorbehalts kann die Ansiedlung von Windenergieanlagen im AuĂenbereich gesteuert werden. Danach dĂŒrfen die jeweiligen Plangeber in RaumordnungsplĂ€nen oder FlĂ€chennutzungsplĂ€nen Bereiche festlegen, in denen Windenergieanlagen zulĂ€ssig oder unzulĂ€ssig sind. Anders als bei BebauungsplĂ€nen dĂŒrfen dabei nicht nur Gebiete ĂŒberplant werden, in denen die ZulĂ€ssigkeit von Windenergieanlagen positiv geregelt wird. Es dĂŒrfen auch Bereiche bestimmt werden, in denen die Windenergienutzung ausgeschlossen wird. Damit lĂ€sst der Planvorbehalt nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine ansonsten unzulĂ€ssige Verhinderungsplanung fĂŒr Teilbereiche des Plangebiets ausdrĂŒcklich zu. Die Plangeber werden damit ermĂ€chtigt, fĂŒr bestimmte Bereiche eine Ausschlusswirkung fĂŒr die Windenergienutzung zu regeln.
13Der Regelungszweck des Planvorbehalts ist, dass er â sobald der Vorbehalt in Form eines Raumordnungsplans oder FlĂ€chennutzungsplans umgesetzt wurde â als öffentlicher Belang im Genehmigungsverfahren nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu beachten ist. Liegt z. B. eine geplante Windenergieanlage innerhalb eines Bereichs, fĂŒr den der Raumordnungsplan oder FlĂ€chennutzungsplan die Windenergienutzung ausschlieĂt, steht der ZulĂ€ssigkeit des Vorhabens in der Regel der öffentliche Belang i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Die Anlage kann dann nicht mehr nach § 35 BauGB genehmigt werden.
14Dieser âMechanismusâ erlaubt es dem jeweiligen Plangeber, die Ansiedlung von Windenergieanlagen im AuĂenbereich durch Nutzung des Planvorbehalts i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB planerisch zu steuern.
III.Ăbersicht ĂŒber die nachfolgenden Kapitel
15Dieser Teil des Handbuchs beschÀftigt sich nachfolgend mit dem Instrument des Planvorbehalts und seinen mitunter schwierigen Anforderungen an die Aufstellung entsprechender RaumordnungsplÀne und FlÀchennutzungsplÀne. Die hohen Anforderungen sind dabei vor allem der Rspr. geschuldet, die in den letzten Jahren in einem stetigen Wandel begriffen war. AllmÀhlich zeigen sich die Konturen der Anforderungen an den Planvorbehalt, wobei einzelne Fragen noch nicht höchstrichterlich geklÀrt sind.
16Die Kapitel des 1. Teils sollen einen Ăberblick ĂŒber diese Voraussetzungen der planerische Steuerung von Windenergieanlagen geben und darstellen, wie der Planvorbehalt möglichst rechtssicher umgesetzt werden kann.
17Dabei werden im 2. Kapitel zunĂ€chst die materiell-rechtlichen Anforderungen an den Planvorbehalt erlĂ€utert, wie sie gleichermaĂen fĂŒr RaumordnungsplĂ€ne und FlĂ€chennutzungsplĂ€ne gelten.
18AnschlieĂend wird im 3. Kapitel auf die besonderen Voraussetzungen fĂŒr die RaumordnungsplĂ€ne eingegangen (synonym wird im Handbuch nachfolgend auch der Begriff âRegionalplanâ benutzt).
19Im 4. Kapitel wird das VerhÀltnis der Regionalplanung zur Bauleitplanung beleuchtet.
20Das 5. Kapitel beschÀftigt sich mit den besonderen Anforderungen an die Aufstellung von FlÀchennutzungsplÀnen.
21In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass sich das Handbuch vorliegend auf die planerische Steuerung von Windenergieanlagen durch den Planvorbehalt konzentriert. Das Handbuch geht nicht ein auf die âeinfacheâ Steuerung von Windenergieanlagen durch RegionalplĂ€ne oder FlĂ€chennutzungsplĂ€ne ohne Ausschlusswirkung, d. h. ohne Verbot, die Anlagen an anderer Stelle des Plangebiets zu errichten. Der Grund liegt darin, dass hierfĂŒr die allgemeinen Anforderungen des Planungsrechts gelten, die hier nicht gesondert dargestellt werden sollen.
22Im 6. Kapitel wird die Ste...
Table of contents
- Deckblatt
- Impressum
- Vorwort
- AbkĂŒrzungsverzeichnis
- Literaturverzeichnis
- Einleitung
- 1. Teil: Planungsrecht
- 2. Teil: Materielles Genehmigungsrecht
- 3. Teil: Genehmigungsverfahrensrecht
- Stichwortverzeichnis