Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
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Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen

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Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen

About this book

Das Werk verschafft einen Zugang zu allen wesentlichen Fragen der Planung (Standortsteuerung durch Schaffung der landesplanungs- und bauleitplanrechtlichen Grundlagen) und der Genehmigung (Verfahrensfragen, bauplanungsrechtliche ZulĂ€ssigkeit, immissionsschutzrechtliche Belange, Naturschutzrecht). Das Buch bietet verstĂ€ndlich und prĂ€gnant praxistaugliche Lösungen bei rechtlichen Problemen und Streitfragen an. Es greift die aktuelle Rechtsprechung zu Windkraftanlagen auf und konzentriert sich dabei auf die praxisrelevanten Kernpunkte der Entscheidungen.Der Titel behandelt außerdem ausfĂŒhrlich den Artenschutz, der in den letzten Jahren bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen eine zunehmend wichtige Rolle spielt.

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Information

Year
2016
eBook ISBN
9783170319134
Edition
1
Topic
Law
Index
Law

1. Teil:Planungsrecht

1. KapitelEinfĂŒhrung in das Planungsrecht fĂŒr Windenergieanlagen

I.Das Zulassungsrecht nach § 35 Abs. 1 BauGB

6Windenergieanlagen sind im Außenbereich als Vorhaben, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB „der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie“ dienen, privilegiert zulĂ€ssig.
7Solche Vorhaben sind nach § 35 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich genehmigungsfĂ€hig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Im Genehmigungsverfahren sind dabei insbesondere die in § 35 Abs. 3 BauGB ausdrĂŒcklich genannten öffentlichen Belange zu prĂŒfen.
8Von Privilegierung wird gesprochen, weil Vorhaben i. S. v. § 35 Abs. 1 BauGB wie etwa Windenergieanlagenim Außenbereichschon dann zulĂ€ssig sind, wenn öffentliche Belange nicht „entgegenstehen“. Die sonstigen – nicht-privilegierten – Vorhaben im Außenbereich sind gemĂ€ĂŸ § 35 Abs. 2 BauGB bereits dann unzulĂ€ssig, wenn öffentliche Belange „beeintrĂ€chtigt“ werden. Der Ausschluss einer jeden „BeeintrĂ€chtigung“ öffentlicher Belange stellt im Vergleich zum „Entgegenstehen“ eine höhere rechtliche Zulassungs-HĂŒrde dar.1
9Die unterschiedlichen rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen sind dadurch zu erklĂ€ren, dass der Gesetzgeber bei den privilegierten Vorhaben davon ausgeht, dass diese in den Außenbereich gehören oder aus sonstigen GrĂŒnden auf einen Standort im Außenbereich angewiesen sind.2 Dies liegt bei grĂ¶ĂŸeren Windenergieanlagen auf der Hand.
10Zwar können dem privilegierten Vorhaben im Genehmigungsverfahren zahlreiche öffentliche Belange i. S. v. § 35 BauGB wie z. B. der Schutz des Landschaftsbilds, der Natur- und Artenschutz und der Schutz der Siedlungsbereiche vor LĂ€rm entgegenstehen.3 Erweisen sich die einzelnen öffentlichen Belange als unproblematisch, gibt es im Rahmen von § 35 BauGB keine planungsrechtlichen Hindernisse wie etwa im Innenbereich gemĂ€ĂŸ § 34 BauGB, wonach letztlich das Gebot der Einhaltung einer gewissen stĂ€dtebaulichen Ordnung gilt. Dies hat zur Folge, dass Wind­energieanlagen im gesamten Außenbereich grundsĂ€tzlich ungesteuert und ungeordnet errichtet werden dĂŒrfen, was unter dem Stichwort der „Verspargelung“ kritisiert wird.

II.Planerische Steuerung von Windenergieanlagen

11Um diese „wilde“ Ansiedlung von Windenergieanlagen zu vermeiden, wĂ€re nach der frĂŒheren Systematik des Planungsrechts nur denkbar gewesen, dass die Gemeinden BebauungsplĂ€ne aufstellen, durch die eine Windenergienutzung in den ungewĂŒnschten Bereichen des Plangebiets ausgeschlossen wird. Dies wĂ€re aber fast immer auf eine unzulĂ€ssige Verhinderungsplanung hinausgelaufen.4 Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber 1996 den Planvorbehalt gemĂ€ĂŸ § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB5 eingefĂŒhrt.
12Mit Hilfe des Planvorbehalts kann die Ansiedlung von Windenergieanlagen im Außenbereich gesteuert werden. Danach dĂŒrfen die jeweiligen Plangeber in RaumordnungsplĂ€nen oder FlĂ€chennutzungsplĂ€nen Bereiche festlegen, in denen Windenergieanlagen zulĂ€ssig oder unzulĂ€ssig sind. Anders als bei BebauungsplĂ€nen dĂŒrfen dabei nicht nur Gebiete ĂŒberplant werden, in denen die ZulĂ€ssigkeit von Windenergieanlagen positiv geregelt wird. Es dĂŒrfen auch Bereiche bestimmt werden, in denen die Windenergienutzung ausgeschlossen wird. Damit lĂ€sst der Planvorbehalt nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine ansonsten unzulĂ€ssige Verhinderungsplanung fĂŒr Teilbereiche des Plangebiets ausdrĂŒcklich zu. Die Plangeber werden damit ermĂ€chtigt, fĂŒr bestimmte Bereiche eine Ausschlusswirkung fĂŒr die Windenergienutzung zu regeln.
13Der Regelungszweck des Planvorbehalts ist, dass er – sobald der Vorbehalt in Form eines Raumordnungsplans oder FlĂ€chennutzungsplans umgesetzt wurde – als öffentlicher Belang im Genehmigungsverfahren nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu beachten ist. Liegt z. B. eine geplante Windenergieanlage innerhalb eines Bereichs, fĂŒr den der Raumordnungsplan oder FlĂ€chennutzungsplan die Windenergienutzung ausschließt, steht der ZulĂ€ssigkeit des Vorhabens in der Regel der öffentliche Belang i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Die Anlage kann dann nicht mehr nach § 35 BauGB genehmigt werden.
14Dieser „Mechanismus“ erlaubt es dem jeweiligen Plangeber, die Ansiedlung von Windenergieanlagen im Außenbereich durch Nutzung des Planvorbehalts i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB planerisch zu steuern.

III.Übersicht ĂŒber die nachfolgenden Kapitel

15Dieser Teil des Handbuchs beschÀftigt sich nachfolgend mit dem Instrument des Planvorbehalts und seinen mitunter schwierigen Anforderungen an die Aufstellung entsprechender RaumordnungsplÀne und FlÀchennutzungsplÀne. Die hohen Anforderungen sind dabei vor allem der Rspr. geschuldet, die in den letzten Jahren in einem stetigen Wandel begriffen war. AllmÀhlich zeigen sich die Konturen der Anforderungen an den Planvorbehalt, wobei einzelne Fragen noch nicht höchstrichterlich geklÀrt sind.
16Die Kapitel des 1. Teils sollen einen Überblick ĂŒber diese Voraussetzungen der planerische Steuerung von Windenergieanlagen geben und darstellen, wie der Planvorbehalt möglichst rechtssicher umgesetzt werden kann.
17Dabei werden im 2. Kapitel zunĂ€chst die materiell-rechtlichen Anforderungen an den Planvorbehalt erlĂ€utert, wie sie gleichermaßen fĂŒr RaumordnungsplĂ€ne und FlĂ€chennutzungsplĂ€ne gelten.
18Anschließend wird im 3. Kapitel auf die besonderen Voraussetzungen fĂŒr die RaumordnungsplĂ€ne eingegangen (synonym wird im Handbuch nachfolgend auch der Begriff „Regionalplan“ benutzt).
19Im 4. Kapitel wird das VerhÀltnis der Regionalplanung zur Bauleitplanung beleuchtet.
20Das 5. Kapitel beschÀftigt sich mit den besonderen Anforderungen an die Aufstellung von FlÀchennutzungsplÀnen.
21In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass sich das Handbuch vorliegend auf die planerische Steuerung von Windenergieanlagen durch den Planvorbehalt konzentriert. Das Handbuch geht nicht ein auf die „einfache“ Steuerung von Windenergieanlagen durch RegionalplĂ€ne oder FlĂ€chennutzungsplĂ€ne ohne Ausschlusswirkung, d. h. ohne Verbot, die Anlagen an anderer Stelle des Plangebiets zu errichten. Der Grund liegt darin, dass hierfĂŒr die allgemeinen Anforderungen des Planungsrechts gelten, die hier nicht gesondert dargestellt werden sollen.
22Im 6. Kapitel wird die Ste...

Table of contents

  1. Deckblatt
  2. Impressum
  3. Vorwort
  4. AbkĂŒrzungsverzeichnis
  5. Literaturverzeichnis
  6. Einleitung
  7. 1. Teil: Planungsrecht
  8. 2. Teil: Materielles Genehmigungsrecht
  9. 3. Teil: Genehmigungsverfahrensrecht
  10. Stichwortverzeichnis