Verbraucherinformationsgesetz
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Verbraucherinformationsgesetz

Kommentar und Vorschriftensammlung

Rita Beck

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  1. 122 pages
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Verbraucherinformationsgesetz

Kommentar und Vorschriftensammlung

Rita Beck

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Rund ein Jahr ist das Verbraucherinformationsgesetz nun in Kraft, und die bisherigen Erfahrungen haben die Unsicherheiten im Umgang mit diesem Gesetz bei Antragstellern, Behörden und Unternehmen eher vergrĂ¶ĂŸert als verkleinert. Was ist ein Verstoß im Sinne des VIG? Bei welchen sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen ist ein Anspruch nach dem VIG ausgeschlossen? Wann sind Dritte betroffen und wann sind sie von der Behörde zwingend anzuhören? Auf diese und andere Fragen gibt das vorliegende Werk juristisch fundiert Antwort und bietet zugleich pragmatische und praxisorientierte Lösungen. Es bietet damit Antragstellern, Behörden und betroffenen Unternehmen eine Hilfestellung fĂŒr die Arbeit mit dem VIG.

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Information

Publisher
Kohlhammer
Year
2009
ISBN
9783170282803
Edition
1
Topic
Droit

B Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz – VIG)

vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558)

Vorbemerkung

Übersicht
Seite
1.
Zweck des Gesetzes
7
2.
Entstehungsgeschichte
9
3.
Gesetzgebungskompetenzen
10
4.
Evaluation
11

1. Zweck des Gesetzes

Ein Gesetzeszweck wird im VIG selbst nicht benannt. Die GesetzesbegrĂŒndung fĂŒhrt fĂŒr das Gesetz verschiedene GrĂŒnde an. Zum einen nennt sie als Ziel, das VIG solle ein zentraler Baustein zur Vorbeugung und raschen EindĂ€mmung von Lebensmittelskandalen sein.1
Dabei bleibt offen, wie ein Gesetz, das dem BĂŒrger grundsĂ€tzlich freien Zugang zu den bei den Lebensmittelbehörden vorhandenen Informationen ĂŒber Lebensmittelerzeugnisse einrĂ€umt, sog. Skandale in der Lebensmittelbranche2 verhĂŒten oder eindĂ€mmen können soll. Kennzeichnend fĂŒr die Ereignisse um verdorbene Lebensmittel, insbesondere „vergammeltes“ Fleisch, waren kriminelle Energie auf Seiten der TĂ€ter und mangelnde Kenntnis von den VorgĂ€ngen auf Seiten der Behörden. Sind aber auch den zustĂ€ndigen Behörden die Tatsachen nicht bekannt, die einen Verstoß gegen die einschlĂ€gigen lebens- und futtermittelrechtlichen Bestimmungen begrĂŒnden oder begrĂŒnden könnten, kann auch die Herausgabe solcher Informationen an den BĂŒrger nicht gelingen: Was der Behörde selbst nicht bekannt ist, kann sie auch nicht auf Antrag eines Verbrauchers herausgeben. Liegen der Überwachungsbehörde jedoch entsprechende Informationen ĂŒber einen Rechtsverstoß vor, ist es ihre – regelmĂ€ĂŸig wahrgenommene – Pflicht, gegen den fĂŒr den Rechtsverstoß Verantwortlichen mit dem Instrumentarium des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) vorzugehen. Besteht eine Gefahr fĂŒr die Verbraucher ist ein sofortiges Handeln der staatlichen Stellen ohnehin Pflicht. Eine „EindĂ€mmung“ des pflichtwidrigen Umgangs mit Lebens- oder Futtermitteln durch das VIG ist also weder nötig noch möglich, angesichts des schwerfĂ€lligen Verwaltungsverfahrens nach dem VIG ohnehin auch nicht empfehlenswert.
Weiter soll das VIG laut BegrĂŒndung der Verbesserung der Verbraucherinformationsrechte dienen.3 Dieses Ziel soll zugleich das bessere Funktionieren der MĂ€rkte sicherstellen, weil „im extremen Fall ... Informationsdefizite zum weitgehenden Zusammenbruch von MĂ€rkten fĂŒhren und erhebliche volkswirtschaftliche SchĂ€den zur Folge haben“ können.4 Ein solcher Zweck ist legitim, an der Zielerreichung durch ein Verbraucherinformationsgesetz sind jedoch Zweifel angebracht. Wenn aus Sicht des Gesetzgebers LĂŒcken in der bestehenden Rechtslage zur Verbraucherinformation bestehen, die sogar zu einer Ge?fĂ€hrdung der MĂ€rkte beitragen können, ist es Aufgabe des Gesetzgebers, jeden Verbraucher ĂŒber Kennzeichnungspflichten, QualitĂ€tsvorschriften u. Ä. die fĂŒr eine Kaufentscheidung wichtigen Informationen zukommen zu lassen und nicht zu warten, bis Einzelne diese Informationen mittels schriftlichen Antrages einfordern.
Als ein weiteres Ziel nennt die GesetzesbegrĂŒndung das gesteigerte Interesse der Verbraucher an Informationen, welches das VIG mit seinem Informationszugangsanspruch fördere.5 Ein Jahr nach Inkrafttreten des VIG ist allerdings festzustellen: Sollte es ein gesteigertes Interesse geben, drĂŒckt es sich jedenfalls nicht in einer entsprechenden Anzahl von Anfragen nach dem VIG aus. Im Land Brandenburg gab es bspw. in diesem Zeitraum lediglich zwei Anfragen von Verbraucherschutzorganisationen und zwei Anfragen von Privatpersonen.
Nach den Erfahrungen mit dem Umweltinformationsgesetz (UIG)6 und dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)7 war auch nicht zu erwarten, dass Hauptnutzer des VIG der NormalbĂŒrger sein wĂŒrde, sondern wie beim UIG und IFG auch Presse und Interessenorganisationen – eben diejenigen, die am deutlichsten nach dem Erlass der Gesetze verlangt hatten.8 Ob es ratsam war, das VIG mit entsprechenden Versprechungen auf den Weg zu geben („Meilenstein der Verbraucherpolitik“, „Durchbruch hin zu mehr Information und Transparenz“, „spĂŒrbare Verbesserung der Verbraucherinformation“9) darf bezweifelt werden. Zumal die Verbraucherschutzorganisation foodwatch e. V. in Auswertung ihrer sechsmonatigen Erfahrungen mit dem VIG und den dafĂŒr zustĂ€ndigen Behörden bisher eine negative Bilanz zieht.10 Beim BĂŒrger, fĂŒr den die Organisation ja tĂ€tig wird, dĂŒrfte statt der Menge an Informationen lediglich die Politikverdrossenheit zunehmen, wenn solche Gesetzesversprechen in der Praxis nicht eingehalten werden können.
Es kann andererseits nicht behauptet werden, das VIG könne die ihm gestellten Ziele insgesamt nur verfehlen. FĂŒr ein Informationszugangsgesetz ist es ein schlicht nicht zu erreichendes Ziel, RechtsverstĂ¶ĂŸe zu verhindern.11 Das VIG kann aber allein durch seine Existenz zu einem allgemeinen Bewusstseinswandel fĂŒhren und damit auch zu einer modernen Informationszugangs- und Verbraucherpolitik: Behörden werden ihre bisher restriktiv gehandhabte Informationspolitik aufgeben mĂŒssen, wenn ein Anspruch nach dem VIG auf Informationszugang besteht. Die betroffenen Unternehmen wiederum werden sich – noch mehr – bemĂŒhen, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Denn sie wissen, dass sie anderenfalls in die öffentliche Kritik geraten, weil Verbraucherschutzorganisationen die ĂŒber sie erhaltenen Daten öffentlich zugĂ€nglich machen.
Die fehlende Festlegung von Zwecken und Zielen im VIG selbst erschwert allerdings die nach dem Gesetz zu treffenden AbwĂ€gungs- und Ermessensentscheidungen. Der Antragsteller braucht seine Interessen am Informationszugang nicht darzulegen. Bei der Entscheidung, ob dem Informationszugang öffentliche oder private Belange entgegenstehen, wĂ€re es fĂŒr die zustĂ€ndige Behörden hilfreich gewesen, auf im Gesetz genannte Prinzipien zurĂŒckgreifen zu können.

2. Entstehungsgeschichte

Schon im Jahr 2002 wurde infolge der sog. BSE-Krise ein erster Anlauf unternommen, den Verbrauchern ein gesetzlich verankertes Recht auf möglichst umfassende Informationen einzurĂ€umen.12 Der Gesetzentwurf der rot-grĂŒnen Bundesregierung scheiterte jedoch mangels Zustimmung des Bundesrates. Die nach der Bundestagswahl 2005 gebildete große Koalition hielt an der Idee eines Verbraucherinformationsgesetzes im Koalitionsvertrag fest. Zur konkreten Umsetzung kam es jedoch erst im Zuge der sog. Gammelfleischskandale. Als Reaktion auf die pflichtwidrige Verwendung verdorbener Lebensmittel fĂŒr den menschlichen Verbrauch wurde im Mai 2006 ein Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD zunĂ€chst im deutschen Bundestag eingebracht. Diesmal stimmte der Bundesrat der Vorlage zu. BundesprĂ€sident Köhler lehnte im Dezember 2006 jedoch die Ausfertigung wegen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes ab. Nach dem erst im Zuge der Föderalismusreform im selben Jahr geschaffenen Durchgriffsverbot des Art. 84 Abs. 1 GG dĂŒrfen Gemeinden nur durch Landesgesetze Aufgaben zugewiesen werden, nicht aber durch Bundesgesetze. Die Vorschrift soll die Anwendung des in den Landesverfassungen verankerten strikten KonnexitĂ€tsprinzips sicherstellen, wonach das Land AufgabenĂŒbertragungen an die Kommunen nur bei Zahlung der damit verbunden Kosten vornehmen kann. Der BundesprĂ€sident sah dieses Verbot verletzt durch die ursprĂŒnglich vorgesehene unmittelbare Verpflichtung der kommunalen Behörden, AntrĂ€ge nach dem VIG zu prĂŒfen und zu bescheiden. Der Gesetzgeber nahm die Kritik auf und ĂŒberarbeitete das Gesetz. Die novellierte Fassung wurde als Artikel 1 des „Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Verbraucherinformation“ verabschiedet und trat am 1. 5. 2008 in Kraft.

3. Gesetzgebungskompetenzen

Ausweislich der GesetzbegrĂŒndung ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fĂŒr ein deutschlandweit einheitlich geltendes VIG aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG. Die Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung wurde mit den in den einzelnen BundeslĂ€ndern unterschiedlichen Regelungen ĂŒber den Zugang zu Informationen begrĂŒndet, was nach Meinung des VIG-Gesetzgebers zu unterschiedlich informierten Verbrauchern und dies wiederum zu unterschiedlichem Marktverhalten fĂŒhren und so den freien Wirtschaftsverkehr behindern könnte.13 Ob das VIG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtdeutschen Interesse im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich war, sei dahingestellt. Eine bundeseinheitliche Regelung mit einheitliche...

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