Zivilprozessrecht
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Zivilprozessrecht

  1. 260 pages
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About this book

Das Studienbuch bietet eine verständliche und strukturierte Aufbereitung des zivilprozessualen Erkenntnisverfahrens. Neben dem gesamten relevanten Prüfungsstoff enthält das Buch zahlreiche Schemata, Definitionen, Fallbeispiele und Übungsaufgaben. Im Zentrum der Darstellung stehen Prozess- und Sachentscheidungsvoraussetzungen, Klage und Streitgegenstand, Beweismittel und -verfahren, Urteil, Rechtsmittel und Rechtskraft, die Prozessbeendigung ohne Urteil und die Prozesskosten. Zivilprozessuale Zusatzfragen im ersten juristischen Examen können damit ebenso wie das Schwerpunktstudium im Zivilprozessrecht erfolgreich bewältigt werden. Für den raschen Zugriff sind typische Probleme und Lösungen optisch hervorgehoben. Hinweise auf ausgewählte Rechtsprechung und Literatur ermöglichen die eigenständige Vertiefung.

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Information

Publisher
Kohlhammer
Year
2016
Print ISBN
9783170291911
eBook ISBN
9783170291935
Edition
2
Topic
Law
Index
Law

Teil 1Einführung und Allgemeines

§ 1Was ist Zivilprozessrecht?

1Wenn eine Privatperson der Ansicht ist, Ansprüche gegen eine andere Person zu haben, ist ein Konzept für deren Durchsetzung die Selbsthilfe: Wer nicht bereit ist, mir mein Recht zu gewähren, wird – unter Umständen auch mit Gewalt – durch eigenmächtiges Handeln dazu gebracht. Rechtsschutz wäre in diesem Fall selbst organisiert und privat geregelt. Im Zweifel erhält dann allerdings der Stärkere Recht, nicht unbedingt derjenige, der Recht hat.
2In einem Rechtsstaat liegt das Gewaltmonopol beim Staat, Selbsthilfe ist nur in engen Ausnahmefällen gestattet. Dieses staatliche Gewaltmonopol umfasst auch das Rechtsschutzmonopol. Das bedeutet, allein der Staat, nicht eigenmächtiges Handeln, darf einer Privatperson Rechtsschutz gegen eine andere Privatperson verschaffen.
3Wenn der Staat aber dem Einzelnen die Möglichkeit zur eigenmächtigen Durchsetzung seiner Rechte nicht zubilligen kann, ist er verpflichtet, ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, mit dem private Rechte festgestellt und durchgesetzt werden können, sog. Justizgewährungspflicht. Dem entspricht ein Justizgewährungsanspruch des Einzelnen.
4Im Bereich der privaten Streitigkeiten gewährt der Staat Rechtsschutz durch unabhängige Rechtsprechung. Dem Rechtsschutzmonopol entspricht insofern ein Rechtsprechungsmonopol. Dem Justizgewährungsanspruch wird also durch Einrichtung eines Zivilgerichtswesens und durch Normierung eines Verfahrens beim Streit um private Rechte genügt.
5Das Zivilprozessrecht regelt dieses Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (vgl. § 13 GVG) vor staatlichen Zivilgerichten. Es umfasst die Gesamtheit der Regelungen, die das gerichtliche Verfahren zur verbindlichen Feststellung und Durchsetzung privater Rechte zum Inhalt haben.
6Die Rechtsbeziehungen zwischen den beteiligten Privatpersonen sind dabei zwar privatrechtlicher Art, das Verfahrensrecht selbst jedoch setzt die beschriebenen staatsrechtlichen Vorgaben um und findet nur vor den staatlichen Gerichten Anwendung, so dass das Zivilprozessrecht insgesamt dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.
7Der Begriff Zivilprozess wird für die institutionelle Einrichtung des zivilprozessualen Verfahrens benutzt, Zivilprozess ist aber auch der einzelne Rechtsstreit, in dem Parteien in einem Prozessrechtsverhältnis miteinander verbunden sind.

§ 2Der Ablauf eines Zivilprozesses im Überblick

8Für einen ersten Überblick wird der Ablauf eines Prozesses vor dem Landgericht von der Klageerhebung bis zur Rechtskraft dargestellt. Die erwähnten Schritte werden ebenso wie Gestaltungsmöglichkeiten und Abweichungen in den einschlägigen Kapiteln des Besonderen Teils dieses Lehrbuchs weiter ausgeführt.

I.Klageerhebung

9Der Zivilprozess beginnt in der Regel mit der Erhebung einer Klage. Dafür erstellt der Kläger einen Schriftsatz, die Klageschrift (§ 253), die er bei Gericht einreicht. Das Gericht stellt die Klageschrift dem darin bezeichneten Beklagten zu (§ 253 Abs. 1, §§ 166 ff.). Erst dann wird von einer rechtshängigen Klage gesprochen (§ 261 Abs. 1). Den Zustand ab Einreichung der Klage bei Gericht nennt man demgegenüber Anhängigkeit.
10Die Klageschrift legt bereits verbindlich fest, wer die Parteien des Rechtsstreits sind und welchen Streitgegenstand das Verfahren hat. In seiner Begründung der Klage stellt der Kläger zudem den Sachverhalt, der der Klage zu Grunde liegt, aus seiner Perspektive dar und führt aus, warum sich seiner Ansicht nach aus dem materiellen Recht die vom Kläger begehrte Rechtsfolge ergibt.
11Der Richter trifft schon mit der Zustellung der Klage an den Beklagten die Entscheidung, ob ein früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird (§ 275), oder ob zunächst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276) zur weiteren Vorbereitung eines Haupttermins erforderlich erscheint. In jedem Fall erhält der Beklagte Gelegenheit zur schriftlichen Klageerwiderung, wozu er bereits mit der Zustellung aufgefordert wird (§ 275 Abs. 1 bzw. § 276). Der Beklagte wird also in einem weiteren Schriftsatz, der Klageerwiderung, zur Klage Stellung nehmen; es schließen sich vielfach eine Replik des Klägers und weitere Schriftsätze an (vgl. § 277).

II.Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme

12Wann es zur mündlichen Verhandlung kommt, hängt davon ab, welchen Verfahrensweg – früher erster Termin oder schriftliches Vorverfahren (oben Rn. 11) – der Richter gewählt hat. Der Richter setzt einen Termin für die mündliche Verhandlung der Klage fest und bereitet ihn umfassend, insbesondere durch Ladungen von Anwälten, Parteien und Zeugen, vor (§ 273). Vielfach haben die Parteien zu diesem Zeitpunkt bereits ausführlich zum Verfahren vorgetragen und ihre Positionen und Rechtsansichten mitgeteilt. Dennoch ist erst die mündliche Verhandlung das Kernstück des Zivilprozesses. Die Parteien nehmen dort Bezug auf ihre Schriftsätze, ergänzen ihren Sachvortrag, vertreten Rechtsansichten oder nehmen (sonstige) Prozesshandlungen vor.
13Falls sich aus dem Vortrag der Parteien ergibt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen zwischen ihnen streitig sind, wird in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben (§ 355 ff.). Voraussetzung ist, dass die Parteien für die beweisbedürftigen Tatsachen den Beweis angetreten haben, indem sie ein Beweismittel benannt haben. In Betracht kommt dann die Vernehmung eines Zeugen, die Augenscheinsnahme, die Vorlage von Urkunden, der Sachverständigenbeweis oder auch die Parteivernehmung in der mündlichen Verhandlung. Der Richter würdigt die erhobenen Beweise frei, ob sie nämlich zu seiner Überzeugung von einer bestimmten Tatsache führen oder nicht (§ 286).

III.Urteil

14Nach Beweisaufnahme oder auch, falls sie nicht notwendig ist, ohne Beweisaufnahme ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif. Es ergeht ein Urteil (§ 300), das verkündet (§§ 310, 311) und den Parteien zugestellt (§ 317, §§ 166 ff.) wird. Das Urteil enthält nach der Bezeichnung der Parteien und des Gerichts, dem Rubrum (§ 313 Abs. 1 Nr. 1 und 2), die richterliche Entscheidung in einem Urteilsausspruch (§ 313 Abs. 1 Nr. 4), dem sog. Tenor. Außerdem stellt der Richter die Tatsachen, die der Entscheidung zu Grunde liegen, in einem Tatbestand dar (§ 313 Abs. 1 Nr. 5) und schließt das Urteil mit den Entscheidungsgründen (§ 313 Abs. 1 Nr. 6), also den Erwägungen, auf denen die Entscheidung rechtlich und tatsächlich beruht.

IV.Rechtsmittel und Rechtskraft

15Gegen ein erstinstanzliches Urteil kann die dadurch beschwerte Partei grundsätzlich Berufung einlegen (§ 511), gegen ein zweitinstanzliches Revision (§ 542). Nach Ablauf der für das Rechtsmittel vorgesehenen Frist oder, falls von vornherein kein Rechtsmittel statthaft war, mit Urteilserlass, erwächst die Entscheidung in Rechtskraft (§§ 322, 325). Das heißt, sie bindet das Gericht und die Parteien dauerhaft und ist – außer in engen Ausnahmefällen – nicht mehr abänderbar.

§ 3Systematik und Rechtsquellen des Zivilprozessrechts

16Die Regelungen für das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten sind großteils in der ZPO zu finden. Es gibt aber auch weitere Gesetze, die Einfluss auf den Verfahrensablauf haben.

I.Aufbau der ZPO

17Die ZPO gliedert sich in elf Bücher. Das erste Buch enthält allgemeine Vorschriften. Wie wir es auch aus dem Allgemeinen Teil des BGB kennen, haben solche allgemeinen Regeln – als „vor die Klammer gezogenes“ Recht – für die Gesamtheit der in einem Gesetz geregelten Materien Gültigkeit. In der ZPO sind im ersten Buch etwa Zuständigkeitsnormen, Regelungen zur Richterablehnung, zu den Parteien und deren Bevollmächtigten, zu den Prozesskosten und zu den Grundlagen der mündlichen Verhandlung ebenso zu finden wie Vorschriften zum Verfahren bei Zustellungen, zur Säumnis und Wiedereinsetzung sowie zur Verfahrensunterbrechung und Aussetzun...

Table of contents

  1. Deckblatt
  2. Impressum
  3. Vorwort
  4. Abkürzungen
  5. Literaturverzeichnis
  6. Teil 1 Einführung und Allgemeines
  7. Teil 2 Die Darstellung des Rechtsgebietes im Einzelnen
  8. Teil 3 Prozessuale Zusatzfragen und Lösungen
  9. Teil 4 Prüfungsschemata
  10. Teil 5 Definitionen
  11. Stichwortverzeichnis