1 Besonderheiten des Personalmanagements in Kliniken
Einer der Schwerpunkte dieses Fachbuches bildet das Krankenhausmanagement. ZunĂ€chst soll daher der Begriff des Krankenhauses nĂ€her eingegrenzt werden. Dies geschieht mittels einer Definition und einer Differenzierung nach TrĂ€gerschaften sowie nach Versorgungsstufen. AnschlieĂend wird auf die Besonderheiten der Personalarbeit in der Klinik eingegangen, die aufgrund vielfĂ€ltiger Herausforderungen allen Handlungsfeldern eines ganzheitlichen Personalmanagements gerecht werden muss.
1.1 Definition und Differenzierung des Krankenhauses
Neben der heutigen Definition, dass das Krankenhaus als ein sich auf dem neuesten Stand befindendes Kompetenzzentrum, das vorwiegend fĂŒr die stationĂ€re Medizin zustĂ€ndig ist, anerkannt wird (FleĂa 2013, S. 24), differenziert der Gesetzgeber den Begriff des Krankenhauses im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und im Sozialgesetzbuch FĂŒnftes Buch (SGB V) detaillierter. Das Krankenhausfinanzierungsgesetz (§ 2 Nr. 1 KHG) definiert KrankenhĂ€user als
»Einrichtungen, in denen durch Àrztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten, Leiden, KörperschÀden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können«.
Diese Definition beschreibt alle Voraussetzungen, die fĂŒr das rechtmĂ€Ăige Bestehen eines Krankenhauses erfĂŒllt sein mĂŒssen und grenzt hierbei das Krankenhaus in Bezug auf die Unterbringungs- und Verpflegungsmöglichkeiten von der ambulanten Versorgung ab (MĂŒnzel/Zeiler 2010, S. 16). Das Sozialgesetzbuch definiert in § 107 SGB V neben den Voraussetzungen aus § 2 Nr.1 KHG noch weitere ergĂ€nzende Voraussetzungen. Somit mĂŒssen KrankenhĂ€user gemÀà § 107 Abs. 1 Nr. 2, 3 SGB V zusĂ€tzlich fachlich-medizinisch unter Ă€rztlicher Leitung stehen, den Versorgungsauftrag entsprechend nach wissenschaftlich anerkannten Methoden erfĂŒllen und allzeit verfĂŒgbares Personal in allen relevanten Bereichen bereitstellen, um das Erkennen, die Heilung, VerhĂŒtung und Linderung von Krankheiten zu gewĂ€hrleisten. Zudem sind in § 107 Abs. 2 SGB V â im Gegensatz zum KHG â die Vorsorge- oder Rehabilitationskliniken von der Krankenhauseinrichtung gesondert definiert. Auch wenn sich die Gesetzestexte des § 2 Nr.1 KHG und des § 107 Abs. 1 SGB V Ă€hneln, unterscheiden sie sich im Detail. Demnach kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Krankenhaus zwar die Voraussetzungen des KHG erfĂŒllt, aber den detaillierteren Voraussetzungen des SGB V nicht gerecht wird. Sie haben dennoch die Bereiche Krankheitserkennung bzw. -heilung und die Möglichkeit zur Unterbringung bzw. Verpflegung gemeinsam, die somit das Wesen des Krankenhausbegriffs bilden (MĂŒnzel/Zeiler 2010, S. 16, 17).
Diejenige natĂŒrliche oder juristische Person, die ein Krankenhaus nach den Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 KHG und § 107 Abs. 1 SGB V betreibt und damit auch die entsprechende Finanzierungslast trĂ€gt, ist der KrankenhaustrĂ€ger (Kösters/Schliephorst 2013, S. 19). In Deutschland wird die KrankenhaustrĂ€gerschaft in öffentliche, freigemeinnĂŒtzige und private TrĂ€ger unterteilt. Ăffentliche KrankenhĂ€user sind Einrichtungen, die sich in TrĂ€gerschaft von Gebietskörperschaften z. B. Bund, Land, Kreis, Gemeinde oder in TrĂ€gerschaft von ZusammenschlĂŒssen dieser Körperschaften, wie z. B. ZweckverbĂ€nde, befinden. Auch können öffentliche KrankenhĂ€user von SozialversicherungstrĂ€gern, wie z. B. Berufsgenossenschaften, gefĂŒhrt werden. Frei-gemeinnĂŒtzige KrankenhĂ€user werden meist von kirchlichen TrĂ€gern unterhalten. Alternativ stammen die TrĂ€ger auch aus der freien Wohlfahrtspflege, Vereinen oder Stiftungen (FleĂa 2013, S. 30). Das Handeln dieser KrankenhaustrĂ€ger orientiert sich an der GemeinnĂŒtzigkeit und am Prinzip der Freiwilligkeit (Kösters/Schliephorst 2013, S. 19). Im Gegensatz zu privaten KrankenhaustrĂ€gern dĂŒrfen diese TrĂ€ger nur in eingeschrĂ€nktem MaĂ Gewinne erzielen, die anschlieĂend dem Gemeinnutzen zuzufĂŒhren sind (Hildebrandt 2013, S. 5). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Stellung kirchlicher Vereinigungen gilt fĂŒr diese KrankenhaustrĂ€ger eine Besonderheit. Diesen wird hierbei ein umfangreicher Selbstbestimmungsfreiraum gewĂ€hrt, in den der Staat nur dann eingreifen darf, wenn hierfĂŒr ein zwingender Grund besteht und das Allgemeinwohl gefĂ€hrdet ist (Kösters/Schliephorst 2013, S. 19). Einrichtungen, die als private KrankenhĂ€user auf dem Gesundheitsmarkt vertreten sind, werden durch natĂŒrliche oder durch juristische Personen des Privatrechts gefĂŒhrt, also Gesellschaften oder auch Einzelpersonen. HierfĂŒr benötigt der KrankenhaustrĂ€ger als gewerbliches Unternehmen eine Konzession gemÀà § 30 Gewerbeordnung (Hildebrandt 2013, S. 5). Die privaten KliniktrĂ€ger verfolgen hauptsĂ€chlich das Ziel der Gewinnerzielung und orientieren ihre Handlungen somit am erwerbswirtschaftlichen Leitgedanken (Kösters/Schliephorst 2013, S. 19). Ăber die Rechtsform, in der das Krankenhaus betrieben wird, sagt die TrĂ€gerschaft von den KrankenhĂ€usern hĂ€ufig nichts mehr aus. Vielmehr gibt es mittlerweile auch eine Vielzahl kommunaler GmbHs und AGs genauso wie gemeinnĂŒtzige AGs bei den freigemeinnĂŒtzigen Krankenhausbetreibern (Hildebrandt 2013, S. 32, 33).
Unterschiedliche KrankenhÀuser haben eine unterschiedliche IntensitÀt der Patientenversorgung bzw. des Leistungspotentials. Nach diesen Gesichtspunkten werden die Kliniken verschiedenen Versorgungsstufen zugeordnet. Auch wenn es bei der Einteilung keine bundeseinheitliche Strukturierung gibt, kann generell von vier Versorgungstufen gesprochen werden (Landauer 2016, S. 15).
âą KrankenhĂ€user der Grundversorgung (Versorgungsstufe 1) stellen eine einfache und ortsnahe Patientenversorgung mit den Fachabteilungen Innere Medizin, Chirurgie und GynĂ€kologie sicher. KrankenhĂ€user dieser Art sind eher kleinere Einrichtungen mit 100â200 Betten und beziehen sich auf ein Einzugsgebiet aus dem örtlichen bzw. stĂ€dtischen Bereich.
âą Die KrankenhĂ€user der Regelversorgung (Versorgungsstufe 2) umfassen ebenfalls die Fachbereiche der Grundversorgung und verfĂŒgen zusĂ€tzlich noch ĂŒber weitere Fachrichtungen wie AnĂ€sthesie, Augenheilkunde, Geriatrie, HNO und Intensivmedizin. Dies sind in der Regel KrankenhĂ€user mit 201 bis zu 450 Betten, die das Einzugsgebiet der Landkreise umfassen.
âą Eine Einrichtung mit Schwerpunktversorgung (Versorgungsstufe 3) garantiert zudem ĂŒberörtliche Schwerpunktaufgaben mit zusĂ€tzlichen Fachabteilungen wie Dermatologie, Neurologie, PĂ€diatrie, OrthopĂ€die, Urologie und weitere spezielle Disziplinen. Die Bettenanzahl dieser Kliniken belĂ€uft sich auf 451 bis zu 850 Betten und hat ein Einzugsgebiet aus dem jeweiligen Bezirk.
âą Unter KrankenhĂ€user der Maximalversorgung (Versorgungsstufe 4) versteht man Einrichtungen, die noch ĂŒber weitere als die bisher genannten Fachabteilungen verfĂŒgen. Diese erstrecken sich ĂŒber die Labormedizin, Nuklearmedizin, Strahlentherapie, Pathologie und noch ĂŒber weitere Disziplinen. Die Anzahl der Betten in einer Klinik mit Schwerpunktversorgung umfasst ĂŒber 850 Betten und versorgt Patienten landesweit (Schmola/Rapp 2014, S. 23, 24).
Auch die Einteilung der Bettenanzahl zu den verschiedenen Versorgungstufen kann je nach Bundesland variieren.
1.2 Definition und Differenzierung der Rehaklinik
Der Bereich der Rehabilitation ist im Sozialgesetzbuch IX geregelt. Es werden in § 6 verschiedene TrĂ€ger der Rehabilitation definiert, deren ZustĂ€ndigkeitsbereiche teilweise ĂŒberlappend sind. Mit einem Ausgabenanteil von ĂŒber zwei Dritteln aller Ausgaben fĂŒr Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen tragen die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung hierbei den gröĂten Anteil (Statistisches Bundesamt, Gesundheitsberichterstattung des Bundes 2016). Weitere TrĂ€ger der Rehabilitation sind die Gesetzliche Unfallversicherung, die öffentliche Jugendhilfe, die Sozialhilfe sowie die Bundesagentur fĂŒr Arbeit.
Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung haben Versicherte nach § 11 Abs. 2 und § 23 Abs. 4 SGB V Anspruch auf stationĂ€re Vorsorge- und medizinische Rehabilitationsleistungen, die im Wesentlichen auf die Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit zur Verhinderung von PflegebedĂŒrftigkeit oder Behinderung abzielen. Deren Zielsetzung lĂ€sst sich mit dem Leitsatz »Rehabilitation vor Pflege« zusammenfassen. Hierbei ist wichtig, dass die Rehaklinik, in der die Leistungen erbracht werden, einen Versorgungsvertrag nach § 111 bzw. § 111a SGB V hat, der zu einem medizinisch-therapeutischen Konzept, einer apparativen Ausstattung, einer entsprechenden GebĂ€udestruktur und qualifiziertem medizinisch-therapeutischen Personal verpflichtet. DarĂŒber hinaus mĂŒssen sich die Kliniken gemÀà § 135a SGB V verpflichten, selbst QualitĂ€tsmanagement zu betreiben und zusĂ€tzlich an klinikĂŒbergreifenden MaĂnahmen zur QualitĂ€tssicherung mitzuwirken. Das einheitliche Berichts- und Steuerungsverfahren heiĂt QS-Reha und vergleicht Struktur-, Prozess- und ErgebnisqualitĂ€t der einzelnen Einrichtungen.
Anders als im Krankenhausbereich erfolgt vor dem Abschluss eines Versorgungsvertrages keine BedarfsprĂŒfung durch die TrĂ€ger der gesetzlichen Krankenversicherung; der Betreiber der Rehaklinik trĂ€gt das Risiko der Auslastung und hat keine Garantie fĂŒr eine Belegung. Dies eröffnet der Gesetzlichen Krankenversicherung Möglichkeiten, RehabilitationsfĂ€lle in spezielle Einrichtungen, z. B. sehr gĂŒnstige oder leistungsstarke Kliniken zu lenken und damit Belegungen und auch die Höhe der Rehabilitandenzahlen zu beeinflussen.
In der Gesetzlichen Rentenversicherung ist der entsprechende gesetzliche Auftrag in § 9 SGB VI festgeschrieben. Er lÀsst sich mit dem Ziel »Rehabilitation vor Rente« zusammenfassen, also den Erhalt der ArbeitsfÀhigkeit von Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.
Weitere Differenzierung zur Gesetzlichen Krankenversicherung ist, dass stationĂ€re Rehabilitationsleistungen gemÀà § 15 SGB VI in einem gröĂeren Umfang auch durch die Rentenversicherung selbst, das bedeutet in eigenen Einrichtungen der Deutschen Rentenversicherung, geleistet werden. ZusĂ€tzlich gibt es Kliniken Dritter, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 21 SGB IX besteht.
Ăhnlich dem Krankenhausbereich gibt es auch im Bereich der Rehabilitation sowohl öffentliche, frei-gemeinnĂŒtzige als auch private TrĂ€ger. Fast 55% der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen werden aktuell durch private Anbieter betrieben, dieser Anteil hat seit 1997 durch ĂŒberproportionale SchlieĂung von Einrichtungen um 5% abgenommen. Der Anteil der frei-gemeinnĂŒtzigen TrĂ€ger liegt bei ca. 26%. Die restlichen Einrichtungen sind in öffentlicher TrĂ€gerschaft, wie schon ausgefĂŒhrt, der GroĂteil davon von der Deutschen Rentenversicherung selbst betrieben (Statistisches Bundesamt 2014).
Anders als im Krankenhaus differenziert der Rehabilitationsmarkt keine Versorgungsstufen der Einrichtungen. ZunÀchst wird zwischen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft unterschieden.
Beispiel:
Im Rehaprozess hat sich ein sog. Stufenmodell etabliert. Dieses differenziert nach den folgenden Stufen:
Krankenhaus
âą Stufe A â AkutstationĂ€re Behandlung im Krankenhaus
âą Stufe B â (FrĂŒh-)Reha mit intensivmedizinischer Behandlungsmöglichkeit (z. B. neurologische FrĂŒhrehabilitation nach Schlaganfall)
Reha II (AHB)
âą Stufe C â (FrĂŒh-)Reha mit aktiver Mitarbeit in der Therapie, aber noch hohem pflegerischen Aufwand
âą Stufe D â Anschlussrehabilitation/Anschlussheilbehandlung (AHB) bzw. Reha nach Abschluss der FrĂŒhmobilisierung
Reha III
âą Stufe E â Teilhabe am Arbeitsleben
âą Stufe F â Langzeitsicherung
Vorsorge und Nachsorge
âą Stufe 1 â Heilverfahren
âą Stufe 2 â Teilhabe an der Gesellschaft
Hierbei zÀhlen die Stufen A, B, C, D und 1 zu der medizinischen Rehabilitation (von Eiff et al. 2014, S. 25).
1.3 Personalmanagement im Krankenhaus und Rehaklinik
Die Anforderungen an die Personalarbeit in den Kliniken haben sich verĂ€ndert. Herausforderungen wie der verstĂ€rkte FachkrĂ€ftemangel oder die komplexen Rahmenbedingungen wie der drastisch gestiegene Wettbewerbs- und Kostendruck bezĂŒglich der EinfĂŒhrung des verbindlichen Abrechnungssystems auf Basis von Diagnosis Related Groups im Jahr 2004 (Schmola/Rapp 2014, S. 31) im Akutbereich oder auch die zunehmende Fallpauschalierung und Leistungsverdichtung im Rehabilitationssektor erfordern ein Umdenken des Personalmanagements (Hurlebaus/Thomas 2012, S. 1261â1264). Dies bedeutet, dass das Personalmanagement auf diese verflochtenen Bedingungen reagieren und aktiv bei der Gestaltung von VerĂ€nderungsprozessen mitwirken muss. HierfĂŒr muss sich das Personalmanagement neu ausrichten und sich von einer rein administrativen bzw. reaktiven Verwaltung (Einstellung, Gehaltsabrechnung, Versetzung und Ausstellung von Mitarbeitern) hin zu einem nachhaltigen und wertschöpfenden Kompetenzzentrum entwickeln (Burkert 2012, S. 288-290), das die Personalarbeit als strategische Disziplin zur Zukunftssicherung des Krankenhauses wahrnimmt (Beck et al 2011, S. 780â783). Damit diese Personalstrategie erfolgreich ist, ist es unabdingbar, das Hauptaugenmerk auf die StĂ€rken aller Mitarbeiter zu legen, um diese langfristig fĂŒr die Einrichtung zu gewinnen und sie wertschöpfend einzusetzen (Rochus Mummert 2016). Die komplexen Herausforderungen mĂŒssen von den Kliniken als Chance verstanden werden, ĂŒberholte Strukturen aufzubrechen und auch andere Handlungsfelder zu fokussieren (Schommer 2004, S. 56-58). Auch wenn das Thema Personalmanagement bei zwei Dritteln der FĂŒhrungskrĂ€fte aus dem Klinikmanagement sehr an Bedeutung gewonnen hat (Rochus Mummert 2016), ist dennoch der grundlegende Wandel von einer reinen Verwaltung zu einem strategischen Personalmanagement fĂŒr das Management nicht einfach (Burkert 2012, S. 288-290).
Damit das Ziel eines modernen Personalmanagements, das »alle Handlungen der FĂŒhrung auf die in Kliniken tĂ€tigen Menschen ausrichtet, um höchste QualitĂ€t und QuantitĂ€t der Arbeitsleistungen zu erreichen« (Schirmer 2010, S. 244), erlangt wird, muss die Klinikleitung diverse Handlungsfelder dieser unternehmerischen Aufgabe unter Kontrolle haben. In Abbildung 1.1 wird ein Ăberblick dieser Teilbereiche des Personalmanagements mit Bezug auf das Krankenhaus und auf die Rehaklinik gegeben (
Abb. 1.1).
Abb. 1.1: Handlungsfelder Personalmanagement in Kliniken
In der Literatur existieren zahlreiche Möglichkeiten zur Gliederung und zur Zusammenstellung der Handlungsfelder. Im Rahmen dieses Buc...