Türöffnung
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Türöffnung

About this book

Immer wieder kommt es vor, dass Einsatzkräfte der Feuerwehr, oft auch in Amtshilfe für die Polizei oder den Rettungsdienst, Türen oder Fenster öffnen müssen. Da hierbei regelmäßig in Grund- und Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird, sind rechtliche Kenntnisse unabdingbar. Auch müssen die Einsatzkräfte besondere Sorgfaltspflichten beachten. Das Rote Heft/Ausbildung kompakt stellt neben den rechtlichen Grundlagen verschiedene Schlossarten, die zur Tür- oder Fensteröffnung benötigten Werkzeuge sowie unterschiedliche Aufsperrarten vor und gibt somit wertvolle Hinweise und Tipps für alle Feuerwehreinsatzkräfte.

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[7]1    Allgemeines

Bei Brand- und Hilfeleistungseinsätzen stellen verschlossene Türen oft ein Hindernis für die Einsatzkräfte dar. Das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung wächst stetig, und damit nehmen auch die technischen Neuerungen im Bereich der Einbruchssicherung zu. Die Bereitschaft für Investitionen im Bereich der Eigentumssicherung steigt bei Privatpersonen ebenfalls kontinuierlich an. Daraus ergeben sich für die Einsatzkräfte bei Türöffnungen immer wieder neue Probleme. Dieses Rote Heft/Ausbildung kompakt soll eine Hilfe an die Hand geben, um diese Hemmnisse zu überwinden.
Die folgenden Ausführungen beinhalten Erfahrungen von Feuerwehrangehörigen, die diese beim Öffnen verschlossener Türen und Fenster an Einsatzstellen gesammelt haben. Nur durch diese Erfahrungen kann die Ausbildung über das Türöffnen auf dem neuesten Stand gehalten werden. Zum Thema »Türöffnen« zählen aber nicht etwa nur Türen, sondern jegliche Möglichkeiten, ins Innere einer Räumlichkeit zu gelangen. Dazu gehören auch Fenster, Balkone, Garagen und Dächer.
Gemäß den Brandschutzgesetzen müssen – wie bei allen Einsätzen – auch bei Türöffnungen die Verhältnismäßigkeiten gewahrt werden. Nur wenn eine akute Gefahr in Verzug ist, sollte eine verschlossene Tür auch mit zerstörerischer Gewalt geöffnet werden. Dies bedeutet insbesondere bei Brandeinsätzen oder bei Einsätzen, bei denen unter gar keinen Umständen Zeit vergeudet werden darf, dass man nicht lange [8]ausprobiert, sondern schnellstmöglich gewaltsam einen Zugang in die betroffenen Räumlichkeiten schafft. Es obliegt dem Einsatzleiter, abzuschätzen, wie dringend ein Zugang geschaffen werden muss.
Ist keine Eile geboten, muss das Einsatzpersonal nach Mitteln und Wegen suchen, um das Eindringen in die Räumlichkeiten ohne oder mit verhältnismäßig geringen Beschädigungen und Einschränkungen zu bewerkstelligen.
Die im Nachfolgenden aufgeführten Möglichkeiten decken eine große Bandbreite der Notfalltüröffnung ab. Natürlich gibt es auch andere Varianten, Verfahren und Werkzeuge auf dem Markt sowie Schlüsseldiensttätigkeiten, aber nicht alle sind »feuerwehrtauglich«. Bei mehr als 80 Prozent der Einsätze kommen die Einsatzkräfte mit den erlernten Basismethoden zum Ziel. Um hier 100 Prozent zu erreichen, müsste der Aus- und Fortbildungsaufwand immens ausgeweitet werden. Meist wird das Ziel in den verbleibenden 20 Prozent der Einsätze aber auch durch Improvisation erreicht.

1.1   Verschwiegenheitspflicht

Bei Einsätzen der Feuerwehr kommt es immer wieder vor, dass Einsatzkräfte persönliche Informationen erhalten, die nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen.
Info
[9]§ 203 Strafgesetzbuch (StGB) »Verletzung von Privatgeheimnissen«
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
… anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist.

[10]2 Gesetzliche Grundlagen

Um bei Bränden, Unglücksfällen und Notständen die Gefahrenabwehr durch die Feuerwehr durchzuführen, müssen die notwendigen rechtlichen Grundlagen geschaffen sein. Dies ist mit den Brandschutzgesetzen der Länder sichergestellt. Zur Gefahrenabwehr ist es oft notwendig, dass Einsatzkräfte der Feuerwehr in bestimmte Grundrechte der Bürger eingreifen oder diese sogar einschränken. Zudem müssen die Bürger gewisse Maßnahmen der Feuerwehr, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, dulden. Im Folgenden werden die wichtigsten Duldungspflichten sowie Einschränkungen der Grundrechte aufgeführt. Diese können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.

2.1 Duldungspflichten

Eigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte und Besitzer von Grundstücken und Gebäuden sind verpflichtet, bei Bränden, Unglücksfällen und Notständen
  1. den Feuerwehren das Betreten und die Benutzung ihrer Grundstücke und Gebäude zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung zu gestatten,
  2. die vom Einsatzleiter der Feuerwehr im Zusammenhang mit diesen Arbeiten oder zur Verhütung einer Gefahrenausweitung angeordneten Maßnahmen zu dulden, soweit dies zur wirkungsvollen Gefahrenabwehr erforderlich ist.
[11]Eigentümer und Besitzer von Fahrzeugen, Löschmitteln sowie anderer zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung geeigneter Geräte und Einrichtungen sind verpflichtet, diese auf Anforderung der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. Eigentümer und Besitzer bestimmter, von der Gemeinde bezeichneter Hilfs- und Zugfahrzeuge sind darüber hinaus verpflichtet, mit diesen Fahrzeugen bei Alarm für Einsätze oder Übungen unverzüglich ohne Aufforderung zum Alarmplatz zu kommen.

2.2 Einschränkung der Grundrechte

In den Brandschutzgesetzen der Bundesländer ist beschrieben, inwieweit Feuerwehren im Einsatz tätig werden müssen bzw. welche Rechte und Pflichten sie bei Einsätzen haben. Nach den Maßgaben der Brandschutzgesetze können bei Einsätzen der Feuerwehr u. a. folgende Grundrechte eingeschränkt werden:
  1. die körperliche Unversehrtheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
  2. die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
  3. die Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes),
  4. die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes),
  5. die Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes),
  6. die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 2 des Grundgesetzes).
[12]Die aufgeführten Duldungspflichten und Einschränkungen der Grundrechte sind länderspezifisch und müssen in den jeweiligen Brandschutzgesetzen nachgeschlagen werden.
Gerade bei Türöffnungen, egal um welche Einsatzart es sich dabei handelt, wird in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen. Darum ist es wichtig, dass mit diesen Einschränkungen sorgsam umgegangen wird. Die Privatsphäre ist zu berücksichtigen. Zudem sollten sich die Maßnahmen auf das Wesentliche beschränken und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Insbesondere Führungskräften (Gruppen-/Zugführer) wird empfohlen, sich mit den Bestimmungen des jeweiligen Brandschutzgesetzes auseinanderzusetzen.

2.3 Maßnahmen der Feuerwehr

In begründeten Verdachtsfällen (z. B. angekündigter Suizid mit Kohlenstoffmonoxid) müssen mindestens zwei Einsatzkräfte mit entsprechender Schutzausrüstung (Atemschutz, Messtechnik) zur Erkundung in die Räumlichkeiten vorgehen.
Bei Türöffnungen für den Rettungsdienst beschränken sich die Maßnahmen der Feuerwehr auf das Öffnen der Tür und deren Verschließen nach dem Einsatz (vorausgesetzt, dass der Rettungsdienst bereits vor Ort ist). In diesen Fällen sollte nur das Rettungsdienstpersonal in die Wohnung zum Patienten vorgehen. Viele Einsatzkräfte von Rettungsdienst, Feuerwehr und Polizei werden von Betrof...

Table of contents

  1. Deckblatt
  2. Titel
  3. Copyright
  4. Inhaltsverzeichnis
  5. 1 Allgemeines
  6. 2 Gesetzliche Grundlagen
  7. 3 Erkundung
  8. 4 Werkzeuge
  9. 5 Sicherheitshinweis
  10. 6 Türöffnungen bei Brandeinsätzen
  11. 7 Türöffnungen bei Hilfeleistungseinsätzen
  12. 8 Türöffnungen bei Amtshilfe
  13. 9 Wiederverschließen geöffneter Türen
  14. 10 Zweck von Schlössern
  15. 11 Schlossarten
  16. 12 Das Bundbartschloss
  17. 13 Öffnen der Falle
  18. 14 Zuhaltungsschloss
  19. 15 Einsteckschlösser
  20. 16 Einschubschlösser mit Schließzylinder
  21. 17 Rund- und Ovalzylinder
  22. 18 Das zerstörungsfreie Öffnen von gekippten Fenstern und Balkontüren
  23. 19 Öffnen von zweiflügligen Türen
  24. 20 Türketten, Sicherheitstürsperren und Vorhängeschlösser
  25. 21 Zusatzschlösser
  26. Ablaufschema »Türöffnung«
  27. Nachwort