Nachbarrecht Baden-Württemberg
eBook - ePub
Available until 5 Dec |Learn more

Nachbarrecht Baden-Württemberg

  1. 253 pages
  2. English
  3. ePUB (mobile friendly)
  4. Available on iOS & Android
eBook - ePub
Available until 5 Dec |Learn more

Nachbarrecht Baden-Württemberg

About this book

Die Autoren erläutern im Hauptteil in Form eines Kommentars die für das Zusammenleben an den Grundstücksgrenzen bestehenden privatrechtlichen Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches.Eine umfassende Einleitung sowie im Anhang abgedruckte relevante Vorschriften ermöglichen einen Überblick über die Materie. Die Neuauflage berücksichtigt die seit der letzten Auflage geänderten Vorschriften, veröffentlichten Entscheidungen und weiterführende Literatur. Sie beantwortet wieder praxisnah und aktuell die sich Nachbarn, Grundstückseigentümern, Schlichtungspersonen, Rechtsanwälten, Richtern, Mitarbeitern von Gemeinden, Vereinen und Verbänden für Landwirtschaft, Umwelt, Mieterschutz, Haus- und Grundbesitz stellenden nachbarrechtlichen Fragen.

Frequently asked questions

Yes, you can cancel anytime from the Subscription tab in your account settings on the Perlego website. Your subscription will stay active until the end of your current billing period. Learn how to cancel your subscription.
No, books cannot be downloaded as external files, such as PDFs, for use outside of Perlego. However, you can download books within the Perlego app for offline reading on mobile or tablet. Learn more here.
Perlego offers two plans: Essential and Complete
  • Essential is ideal for learners and professionals who enjoy exploring a wide range of subjects. Access the Essential Library with 800,000+ trusted titles and best-sellers across business, personal growth, and the humanities. Includes unlimited reading time and Standard Read Aloud voice.
  • Complete: Perfect for advanced learners and researchers needing full, unrestricted access. Unlock 1.4M+ books across hundreds of subjects, including academic and specialized titles. The Complete Plan also includes advanced features like Premium Read Aloud and Research Assistant.
Both plans are available with monthly, semester, or annual billing cycles.
We are an online textbook subscription service, where you can get access to an entire online library for less than the price of a single book per month. With over 1 million books across 1000+ topics, we’ve got you covered! Learn more here.
Look out for the read-aloud symbol on your next book to see if you can listen to it. The read-aloud tool reads text aloud for you, highlighting the text as it is being read. You can pause it, speed it up and slow it down. Learn more here.
Yes! You can use the Perlego app on both iOS or Android devices to read anytime, anywhere — even offline. Perfect for commutes or when you’re on the go.
Please note we cannot support devices running on iOS 13 and Android 7 or earlier. Learn more about using the app.
Yes, you can access Nachbarrecht Baden-Württemberg by Christian Kaiser, Helmut Kaiser in PDF and/or ePUB format, as well as other popular books in Law & Administrative Law. We have over one million books available in our catalogue for you to explore.

Information

Year
2019
eBook ISBN
9783170339866
Edition
19
Topic
Law
Index
Law

BGesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz – NRG)

I.Gesetzestext

in der Fassung vom 8. Januar 1996 (GBl. S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 2014 (GBl. S. 65)1
1. AbschnittGebäude
§ 1Ableitung des Regenwassers und des Abwassers
§ 2Traufberechtigung bei baulichen Änderungen
§ 3Abstand von Lichtöffnungen
§ 4Abstand von ausblickgewährenden Anlagen
§ 5Lichtöffnungen und andere Gebäudeteile, die auf öffentliche Wege oder Plätze Ausblick gewähren
§ 6Abstand schadendrohender und störender Anlagen
§ 7Gebäudeabstände und Einfriedigungen bebauter Grundstücke im Außenbereich
§ 7aGründungstiefe
§ 7bÜberbau
§ 7cÜberbau durch Wärmedämmung
§ 7dHammerschlags- und Leiterrecht
§ 7eBenutzung von Grenzwänden
§ 7fLeitungen
2. AbschnittAufschichtungen und Gerüste
§ 8Aufschichtungen und Gerüste
3. AbschnittErhöhungen
§ 9Abstände und Vorkehrungen bei Erhöhungen
§ 10Befestigung von Erhöhungen
4. AbschnittEinfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen
1.Abstände
§ 11Tote Einfriedigungen
§ 12Hecken
§ 13Spaliervorrichtungen
§ 14Rebstöcke in Weinbergen
§ 15Waldungen
§ 16Sonstige Gehölze
§ 17Hopfenpflanzungen
§ 18Begünstigung von Weinbergen und Erwerbsgartenbaugrundstücken
§ 19Verhältnis zu landwirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken
§ 20Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen
§ 21Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz
§ 22Feststellung der Abstände
2.Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln
§ 23Überragende Zweige
§ 24Eingedrungene Wurzeln
§ 25Bäume an öffentlichen Wegen
5. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 26Verjährung
§ 27Vorrang von Festsetzungen im Bebauungsplan
§ 28Erklärte Waldlage, erklärte Reblage und erklärte Gartenbaulage
§ 29Erlass von Gemeindesatzungen
6. AbschnittEinwirkung von Verkehrsunternehmen
§ 30Einwirkung von Verkehrsunternehmen
7. AbschnittÜbergangs- und Schlussbestimmungen
§ 31Durch Zeitablauf entstandene Fensterschutzrechte
§ 32Alte Mauerrechte
§ 33Bestehende Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen, Pflanzungen und bauliche Anlagen
§ 34Bäume von Waldgrundstücken
§ 35Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln von bestehenden Obstbäumen
§ 36Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
§ 37Inkrafttreten
1. AbschnittGebäude
§ 1Ableitung des Regenwassers und des Abwassers
Der Eigentümer eines Gebäudes hat das von seinem Gebäude abfließende Niederschlagswasser sowie Abwasser und andere Flüssigkeiten aus seinem Gebäude auf das eigene Grundstück so abzuleiten, dass der Nachbar nicht belästigt wird.
§ 2Traufberechtigung bei baulichen Änderungen
Ist der Eigentümer eines Gebäudes auf Grund einer Dienstbarkeit verpflichtet, das vom Gebäude des Nachbarn abfließende Niederschlagswasser durch seine eigenen Rinnen und Ablaufrohre abzuleiten, so darf eine Veränderung des Gebäudes, durch welche die Dienstbarkeit beeinträchtigt wird, nur in der Weise geschehen, dass der Nachbar an der Anbringung eigener Rinnen und Ablaufrohre nicht gehindert ist. Dem Nachbarn sind die durch die Abänderung entstehenden Kosten zu ersetzen.
§ 3Abstand von Lichtöffnungen
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass vor Lichtöffnungen in der Außenwand eines Nachbargebäudes, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die, rechtwinklig zur Außenwand und in Höhe der Lichtöffnung gemessen, eine Tiefe von mindestens 1,80 m haben und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 m über die Lichtöffnung hinausreichen.
(2) Das Verlangen nach Absatz 1 kann nicht gestellt werden für Lichtöffnungen, die verschlossen sind und nicht geöffnet werden können und entweder mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden des zu erhellenden Raumes liegen oder undurchsichtig sind.
(3) Das Verlangen nach Absatz 1 kann nicht gestellt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind oder das Vorhaben nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere nach den §§ 5 und 6 der Landesbauordnung, zulässig ist. Nach Ablauf von zwei Monaten seit Zugang der Benachrichtigung nach § 55 der Landesbauordnung ist das Verlangen ausgeschlossen. Die Frist wird auch dadurch gewahrt, dass nach § 55 der Landesbauordnung Einwendungen oder Bedenken erhoben werden.
§ 4Abstand von ausblickgewährenden Anlagen
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass vor Balkonen, Terrassen, Erkern, Galerien und sonstigen begehbaren Teilen eines Nachbarhauses, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die in der Tiefe mindestens 1,80 m über die Vorderkante und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 m über die Seitenkante der genannten Gebäudeteile hinausreichen.
(2) § 3 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 5Lichtöffnungen und andere Gebäudeteile, die auf öffentliche Wege oder Plätze Ausblick gewähren
(1) Die in § 3 Abs. 1 genannten Lichtöffnungen und die in § 4 Abs. 1 genannten Gebäudeteile sind den Beschränkungen der §§ 3 und 4 nicht unterworfen, soweit sie auf einen öffentlichen Weg oder einen öffentlichen Platz, der an das Grundstück angrenzt, Ausblick gewähren.
(2) Verliert ein Weg oder Platz die Eigenschaft der Öffentlichkeit, so behalten die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke das Recht auf Fortbestand von vorhandenen, in den § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genannten Anlagen.
§ 6Abstand schadendrohender und störender Anlagen
(1) Schadendrohende oder störende Anlagen dürfen nur in solcher Entfernung von der Grenze und nur unter solchen Vorkehrungen angebracht werden, dass sie den Nachbarn nicht schädigen.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Lager für Chemikalien sowie im Freien gelegene Aborte, Treib- und Brennstoffbehälter, Waschkessel und Backöfen, Bienenstöcke, Futtersilos, Düngerstätten, Jauchegruben und Ställe.
§ 7Gebäudeabstände und Einfriedigungen bebauter Grundstücke im Außenbereich
(1) Bei der Errichtung oder Veränderung eines Gebäudes im Außenbereich ist der Bauherr auf Verlangen des Nachbarn verpflichtet, zu Gunsten von Grundstücken, die durch landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des § 201 des Baugesetzbuches landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzt werden (landwirtschaftliche Nutzung), mit jeder der Nachbargrenze zugewandten Außenwand einen mittleren Grenzabstand einzuhalten, welcher der Höhe der Außenwand entspricht; der Abstand ist senkrecht zur Außenwand zu messen. Der Abstand darf nirgends weniger als 2 m betragen.
(2) Für die Berechnung der Höhe der Außenwand gilt § 5 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 und Abs. 5 der Landesbauordnung entsprechend.
(3) § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der Bauherr ist auf Verlangen des Nachbarn verpflichtet, sein Grundstück einzufriedigen, soweit es zum Schutz des Nachbargrundstücks erforderlich ist und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
§ 7aGründungstiefe
(1) Darf nach den baurechtlichen Vorschriften auf benachbarten Grundstücken unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden, so kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks vom Erstbauenden eine solche Ausführung der Gründung verlangen, dass bei der späteren Durchführung seines Bauvorhabens zusätzliche Baumaßnahmen vermieden werden.
(2) Dem Erstbauenden sind die durch dieses Verlangen entstehenden Mehrkosten zu erstatten. Das Verlangen ist dem Erstbauenden vor Erteilung der Baugenehmigung mitzuteilen. Er kann unter Setzung einer angemessenen Frist einen Vorschuss oder eine Sicherheitsleistung verlangen. Wird ein ausreichender Vorschuss oder eine Sicherheitsleistung innerhalb der Frist nicht geleistet, so entfällt die Verpflichtung des Erstbauenden.
(3) Wird die weitergehende Gründung zum Vorteil des Erstbauenden ganz oder teilweise ausgenutzt, so entfällt insoweit die Erstattungspflicht nach Absatz 2. Bereits erstattete Kosten können zurückverlangt werden.
§ 7bÜberbau
(1) Darf nach den baurechtlichen Vorschriften unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden, so hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks in den Luftraum seines Grundstücks übergreifende untergeordnete Bauteile, die den baurechtlichen Vorschriften entsprechen, zu dulden, solange diese die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Untergeordnete Bauteile sind insbesondere solche Bestandteile einer baulichen Anlage, die deren nutzbare Fläche nicht vergrößern.
(2) Darf an beiden Seiten unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden, so haben die Eigentümer der benachbarten Grundstücke zu dulden, dass die Gebäude den baurechtlichen Vorschriften entsprechend durch übergreifende Bauteile angeschlossen werden.
(3) Der Eigentümer des Gebäudes, von dem Bauteile übergreifen, hat dem Eigentümer des Nachbargebäudes den durch den Anschluss nach Absatz 2 entstandenen Schaden zu ersetzen. Auf Verlangen des Berechtigten ist vor Beginn dieser Maßnahme eine Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens zu leisten.
§ 7cÜberbau durch Wärmedämmung
...

Table of contents

  1. Deckblatt
  2. Impressum
  3. Vorwort
  4. Abkürzungsverzeichnis
  5. A Einleitung
  6. B Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz – NRG)
  7. C Nachbarrechtliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  8. D Anhang
  9. Stichwortverzeichnis